Die Kündigung des Gesellschaftsanteils in der GmbH.

Kündigung Gesellschaftsanteil Gesellschafterstreit Ausscheiden Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Holger Traub Rechtsanwalt
30.07.202321 Mal gelesen
Die Kündigung des Gesellschaftsanteils bzw. des Gesellschaftsverhältnisses durch den GmbH-Gesellschafter.

1. Ausgangspunkt bzgl. der Kündigung eines GmbH-Anteils

Im Gegensatz zu den Personengesellschaften in den §§ 131 Abs. 3 Ziff. 3., 132 HGB sieht das GmbHG kein "ordentliches" eigenes Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters aus der GmbH vor.

Dies kann zu einer Bindung des Gesellschafters an die GmbH führen, die so nicht gewollt und beabsichtigt war und auch im Einzelfall unangemessen sein kann.

Es ist daher ungemein wichtig, in den Gesellschaftsvertrag solch ein Kündigungsrecht und ein entsprechender Ablauf für das Ausscheiden aus der GmbH aufzunehmen. Denn ansonsten steckt der Gesellschafter in der GmbH fest.

Die Rechtsprechung hat für diesen Fall einen "Rettungsanker" des Gesellschafters in Form eines außerordentlichen Austrittsrechts begründet. Allerdings ist dies nur eine Notlösung, die im Falle eines Gesellschafterstreits zum tragen kommt (und nicht in "friedlichen" Zeiten).

Ein Gesellschafter kann nur dann aus der Gesellschaft selbst initiiert austreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 

Ein "wichtiger Grund" ist dann gegeben, wenn ein Verbleib in der Gesellschaft für den Gesellschafter unzumutbar ist und auch eine anderweitige Problemlösung, wie insbesondere eine Anteilsveräußerung, nicht möglich ist.

 

2. Die Durchführung der Kündigung in einer GmbH

Sowohl bei möglicher ordentlicher Kündigung gemäß Gesellschaftsvertrag als auch bei außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt der Austritt durch einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung. Es handelt sich insoweit - analog einer Kündigung - um eine einseitige Gestaltungserklärung.

Zur Wahrung der Rechte des ausscheidenden Gesellschafters sollte die Kündigung ggü. der Gesellschaft sowie den einzelnen Gesellschaftern schriftlich und nachweislich erfolgen.

 

3. Die Rechtsfolgen einer Kündigung des GmbH-Gesellschafters

Im Unterschied zum Personengesellschaftsrecht gibt es bei Kapitalgesellschaften, und insbesondere bei der GmbH, keine Anwachsung analog zu § 738 Abs. 1 BGB.

Auch nach wirksam erklärter Kündigung bleibt der Gesellschafter im Verbund der Gesellschaft. Die GmbH ist jedoch verpflichtet, die Kündigung zu beachten und umzusetzen. Hierfür muss die GmbH den Geschäftsanteil des Austretenden entweder einzuziehen oder dessen Übertragung auf einen Dritten zu veranlassen.

Erst hernach kann der Gesellschafter seine Abfindung verlangen.

 

4. Zusammenfassung

Die Kündigung einer GmbH ist komplex und kann birgt schwerwiegende rechtliche Probleme.

Diese reichen von steuerrechtlichen Fragestellungen über gesellschaftsrechtliche Problemstellungen bis hin zu Thematiken der Umsetzung und Durchsetzung der Kündigung.

Vor der Erklärung einer Gesellschaftskündigung sollte unbedingt mit einem fachkundigen Rechtsanwalt das Vorgehen besprochen werden, um bei Kündigung nicht in eine nachteilige Situation, ja sogar ggf. in Zugzwang zu kommen. Dies gilt umso mehr, wenn ein Gesellschafterstreit und/oder eine angespannte finanzielle Situation zu erwarten ist.

 

 

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

 

Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und vertrete durchsetzungsstark und resolut auch Ihre Interessen ggü. der Gesellschaft und den (Mit)Gesellschaftern. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder schreiben Sie mich an.

Ich berate bundesweit vor Ort oder via Zoom als Fachanwalt in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Insolvenzrecht, insbesondere in den Städten und Großräumen um Stuttgart, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm, Augsburg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Saarbrücken, Kaiserslautern, Bonn, Wuppertal, Duisburg, Nürnberg, Münster, Saarbrücken, Düsseldorf, Köln, Dortmund, Hannover, Kassel, Leipzig, Dresden, Bremen, Hamburg und Berlin.

 

#Gesellschaftsrecht #Gesellschafter #Gesellschafterstellung #GmbH #Kündigung #Austritt #Abfindung #Gesellschafterkündigung #Ausschluss #Kapitalgesellschaft #Gesellschafteranteil #Gesellschafterstreit #FachanwaltGesellschaftsrecht #FachanwaltHandelsrecht #FachanwaltSteuerrecht #FachanwaltInsolvenzrecht #Rechtsanwalt #Anwalt #Spezialist #Fachanwalt