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Rechtsberatung

Normen

§ 3 BRAO

Information

1 Allgemein

Rechtsberatung ist die Beratung einer Person in einer juristischen Angelegenheit.

Der Rechtsanwalt ist gemäß § 3 BRAO der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Bei der rechtsanwaltlichen Tätigkeit wird unterschieden zwischen der Beratung sowie der außergerichtlichen und der gerichtlichen Vertretung.

Standesrechtliche Rechtsgrundlagen der Berufsausübung für Rechtsanwälte sind die Bundesrechtsanwaltsordnung sowie die Berufsordnung der Rechtsanwälte.

Die Kosten der Rechtsberatung werden bei einer bestehenden Versicherung und dem Vorliegen der Voraussetzungen von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

2 Rechtsberatung durch Nicht-Rechtsanwälte

Rechtsberatung wird nunmehr als Rechtsdienstleistung bezeichnet. Rechtsgrundlage für die außerhalb der rechtsanwaltlichen Tätigkeit erbrachten Rechtsdienstleistungen ist das Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG.

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