Vesting-Klauseln beim Startup gründen nicht vergessen!

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10.08.2023260 Mal gelesen
In diesem Beitrag wird erläutert, weshalb Gründer von Startups Vesting-Regelungen regelmäßig bereits zu Anfang ihres Unternehmens in Betracht ziehen sollten.

Darum sollten Startups Gründer-Vesting vereinbaren

Wer zu Beginn des Startups an den falschen Stellen spart, steht später vor bösen Überraschungen. Im schlimmsten Fall wurden Verträge abgeschlossen, die eine erfolgreiche Entwicklung des Unternehmens signifikant beeinflussen. Dazu zählen zum Beispiel ungünstige Mehrheitserfordernisse im Gesellschaftsvertrag, fehlende Einziehungsregelungen oder eben ein fehlendes Vesting für die Gründer (sog. Gründer-Vesting, engl. Founder Vesting).

Was ist Vesting eigentlich?

Vesting-Klauseln finden sich in Zusammenhang mit Finanzierungsrunden, Beteiligungsverträgen oder Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen sowie oft schon bei der Unternehmensgründung. Das Vesting-Prinzip bleibt immer dasselbe: Startup-Gründer wie Mitarbeiter müssen sich dabei ihre Beteiligung am Unternehmen gewissermaßen verdienen, indem sie für eine bestimmte Zeitspanne (Vesting-Period) für das Startup tätig sind.

Kommt es zum verfrühten Ausscheiden der Betroffenen aus der Unternehmung, verlieren diese ihre Anteile teilweise oder sogar ganz. Dementsprechend bekommen sie für ihre verlorenen Anteile als Ausgleich entweder gar nichts, oder lediglich einen reduzierten Betrag gemessen am Verkehrswert des Unternehmens - je nachdem, warum und wann sie ausscheiden. Je nach Situation werden Bad & Good Leaver-Klauseln unterschieden.

Wofür werden Vesting-Klauseln vereinbart?

Eine Vereinbarung von Vesting-Klauseln wird in der Praxis häufig erst durch Investoren initiiert. Der Gedanke dahinter ist, die Köpfe des erworbenen Unternehmens für einen bestimmten Zeitraum ans Unternehmen zu binden und so sicherzustellen, dass sie nicht nach dem Exit mit dem frischen Geld und ihrem Know-How verschwinden. Ein Gründer-Vesting wird demnach regelmäßig erst nachträglich vereinbart.

Sinn macht eine Vesting-Regelung allerdings bereits zu Beginn des Startups zwischen den Gründern selbst. Immer häufiger greifen Gründer darauf zurück, um zu verhindern, dass Unternehmensanteile ungerecht verteilt sind.

Hintergrund: Nehmen wir an, alle drei Freunde aus unserem obigen Beispiel sind zu je ein Drittel beteiligt. In den ersten Monaten stecken alle drei ihre gesamte Arbeitsleistung in das Projekt - dann aber vergeht dem Gründer A die Lust an dem Projekt und er sucht sich einen anderen Job. Obwohl B und C weiter die gesamte Zeit allein für das Projekt schuften, steht Gründer A trotzdem weiter ein Drittel von allem zu. Zurecht empfinden B und C das irgendwann als ungerecht.

Ziel des Gründer-Vestings: Anteilsverteilung nach Arbeitsleistung

Hätten diese drei Gründer bereits bei Gründung des Startups eine Vesting-Regelung bedacht, hätte Gründer A die volle Anzahl an Anteilen nur so lange behalten dürfen, wie er seine volle Arbeitsleistung dem gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung stellt. Möchte er das Startup früher verlassen, muss er einen Teil seiner Anteile wieder abgeben und bekommt diese ggf. (mit Abschlag) nach dem Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt seines Ausscheidens vergütet. Damit wird seine bisherige Arbeitsleistung fair honoriert, er aber gleichzeitig von zukünftigen Wertsteigerungen ausgeschlossen, dir allein durch die Arbeit der zwei verbleibenden B und C erreicht werden.

Dadurch, dass A seine Anteile abgeben muss, gibt es für B und C neue Möglichkeiten, um die Rolle von A zu ersetzen und möglicherweise einen neuen Gesellschafter mit ins Boot zu holen, der die Aufgaben von A in Zukunft wahrnimmt und seinerseits über die Anteile an der Wertsteigerung ab seinem Eintritt in die Gesellschaft partizipieren kann.

Welche Rolle spielen Good & Bad Leaver Klauseln für's Vesting?

Besonders wichtig ist insbesondere beim nachträglichen Gründer-Vesting, dass die Abfindungs-Berechnung fair ausgestaltet wird. Hat ein Gründer zum Zeitpunkt der nachträglichen Vesting-Vereinbarung bereits eine exorbitant hohe Leistung für das junge Unternehmen erbracht, kann es unangemessen und sittenwidrig sein, ihm den wert seiner Anteile nachträglich zu entziehen. Die nachträgliche Vesting-Vereinbarung ist dann unwirksam und somit ungültig.

Von großer Bedeutung ist daher eine passgenaue Formulierung der Good & Bad-Leaver Klauseln für das Vesting: Welche Situationen sollen welche Abfindung nach sich ziehen und ist diese für die jeweiligen Umstände auch angemessen?

Nähere Informationen zu Good & Bad Leaver Klauseln finden Sie auf unserer Webseite unter: https://www.rosepartner.de/leaver-klauseln-good-bad-unwirksam-vesting-rechtsanwalt.html

Reverse-Vesting als gängige Methode für Gründer

In der Praxis wird beim Gründer-Vesting regelmäßig ein Reverse-Vesting vereinbart. Das heißt, dass der Gründer - aus Gründen der Steuer- und Wertberechnung - zunächst seine vollen Anteile zugewiesen bekommt. Mit Ablauf der Vesting-Period sind dann alle Anteile unverfallbar und gesichert. Scheidet ein Gründer vor Ablauf der Vesting-Period aus, verliert er lediglich den ungesicherten Teil seiner Anteile, der gesicherte Teil bleibt ihm erhalten (ggf. gegen Abfindung, ggf. mit Abschlag).

Möglich ist außerdem, eine anteilige Anpassung des Vestings im Verhältnis zur Arbeitsleistung zu vereinbaren. Fängt der Gründer also in Vollzeit an, möchte aber nach einer gewissen Zeit nicht ganz raus, sondern nur seine Arbeitsleistung auf 4 oder 3 Tage die Woche (Teilzeit) reduzieren, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Vesting-Period.

Streit zwischen Gründern vermeiden durch Gesellschaftervereinbarung

Um eine Verzögerung des Prozesses von Anfang an auszuschließen, wird oft eine aufschiebend bedingte Übertragung der Geschäftsanteile vereinbart. Scheidet dann ein Gründer aus dem Startup aus, wird nur das Vorliegen des Leaver-Events festgestellt. Die bis dahin nicht gevesteten Anteile fallen automatisch zurück an das Unternehmen. Erst danach wird der Kaufpreis betrachtet. Durch dieses Vorgehen bleibt die Gesellschaft handlungsfähig.

Um Streit zwischen den Gesellschaftern vorzubeugen, empfehlen wir, bereits in der Gesellschaftervereinbarung einen aufschiebend bedingt gefassten, unwiderruflichen Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung zur Übertragung der Vesting-Geschäftsanteile aufzunehmen. Darin stimmen alle Gesellschafter bereits der Übertragung der Anteile für den Fall des Eintritts eines Leaver-Events zu und verzichten vorsorglich auf alle sonstigen Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag, wie zum Beispiel Vorerwerbsrechte und Tag-Along-Rechte.

Kommt es dennoch irgendwann zum Gesellschafterstreit, wird dadurch nicht das gesamte Unternehmen lahmgelegt, da klar geregelt ist, wem die Gesellschaft eigentlich gehört und wer berechtigt ist, entsprechende Entscheidungen zu treffen. Erst wenn ein Gerichtsurteil ergeht, müssen ggf. nachträglich Änderungen gemacht werden.

 

Benötigen Sie rechtliche Beratung im Zusammenhang mit Vesting-Klauseln, stehen Ihnen die Anwälte von ROSE & PARTNER, insbesondere unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, grundsätzlich gerne zur Verfügung. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite: https://www.rosepartner.de/vesting-startup-kanzlei-rechtsanwalt.html