18 Treuepflichten eines GmbH-Gesellschafters.

Treuepflichten Gesellschafterstreit Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Holger Traub Rechtsanwalt
30.07.202365 Mal gelesen
18 Treuepflichten eines GmbH-Gesellschafters gegenüber den Mitgesellschaftern und gegenüber der GmbH.

Die Treuepflicht eines Gesellschafters in einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist ein grundlegendes Prinzip des Gesellschaftsrechts, insbesondere des GmbH-Rechts.

Diese "Elementarpflicht" verlangt von den Gesellschaftern, dass sie im besten Interesse der Gesellschaft handeln und ihre persönlichen Interessen nicht über die der Gesellschaft stellen. 

Verletzungen hiergegen können erhebliche Haftungsszenarien für den Gesellschafter auslösen.

Nachfolgend sollen daher wesentliche Treuepflichten eines GmbH-Gesellschafters aufgeführt werden (nicht abschließend).

  1. Pflicht zur Einzahlung der Stammeinlage: Gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG muss der Gesellschafter seine Stammeinlage vollständig leisten.
  2. Pflicht zur Einhaltung des Gesellschaftsvertrags: Der Gesellschafter ist verpflichtet, die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags einzuhalten.
  3. Pflicht zur Geheimhaltung: Der Gesellschafter darf keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft offenlegen.
  4. Pflicht zur Loyalität: Der Gesellschafter darf keine Aktivitäten ausüben, die im Wettbewerb zur Gesellschaft stehen oder die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigen könnten.
  5. Pflicht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen: Gemäß § 49 GmbHG muss der Gesellschafter an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen.
  6. Pflicht zur Abstimmung: Der Gesellschafter ist verpflichtet, bei Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung mitzuwirken.
  7. Pflicht zur Unterstützung der Geschäftsführung: Der Gesellschafter sollte die Geschäftsführung in der Ausübung ihrer Aufgaben unterstützen.
  8. Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen: Der Gesellschafter muss alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen einhalten, einschließlich der Bestimmungen des GmbHG.
  9. Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten: Der Gesellschafter sollte alle möglichen Interessenkonflikte vermeiden.
  10. Pflicht zur Meldung von Änderungen: Der Gesellschafter muss Änderungen, die seine Beteiligung an der Gesellschaft betreffen, melden.
  11. Pflicht zur Einhaltung der Insolvenzordnung: Im Falle einer drohenden Insolvenz muss der Gesellschafter, bei Führungslosigkeit der GmbH, gemäß § 15a Abs. 3 InsO unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen.
  12. Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Mitgesellschafter: Der Gesellschafter sollte die Interessen der Mitgesellschafter berücksichtigen.
  13. Pflicht zur Einhaltung der Kapitalerhaltungsvorschriften: Gemäß § 30 GmbHG darf der Gesellschafter keine Gewinne entnehmen, die das Stammkapital der Gesellschaft beeinträchtigen würden.
  14. Pflicht zur Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten: Gemäß § 51a GmbHG hat der Gesellschafter das Recht und die Pflicht, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren.
  15. Pflicht zur Einhaltung der Nachschusspflichten: Wenn im Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht vereinbart wurde, muss der Gesellschafter diese erfüllen.
  16. Pflicht zur Einhaltung der Wettbewerbsverbote: Der Gesellschafter darf nicht in direktem Wettbewerb zur Gesellschaft stehen, es sei denn, dies ist im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich erlaubt
  17. Pflicht zur Einhaltung der Treuepflicht: Der Gesellschafter muss die Interessen der Gesellschaft wahren und darf keine Handlungen vornehmen, die der Gesellschaft schaden könnten.
  18. Pflicht zur Einhaltung der Pflicht zur Mitwirkung bei der Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft: Gemäß den §§ 60 ff. GmbHG muss der Gesellschafter bei der Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft mitwirken.

 

 

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

 

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