Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 60 GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

Titel: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GmbHG
Gliederungs-Nr.: 4123-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 GmbHG – Auflösungsgründe

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

  1. 1.

    durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;

  2. 2.

    durch Beschluss der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;

  3. 3.

    durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;

  4. 4.

    durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;

  5. 5.

    mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;

  6. 6.

    mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;

  7. 7.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

Zu § 60: Geändert durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146), 4. 7. 1980 (BGBl I S. 836), 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2206), 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911), 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).