Urheberrechtsverletzung durch unbefugte Übernahme von Ebay - Artikelbeschreibungen, Webseiten und Bildern

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
19.12.20094059 Mal gelesen
Urheberrechtsverletzungen sind leider keine Seltenheit mehr. Schnell lassen sich die Fotos, Texte, Präsentationen etc. Dritter auf der eigenen Internetpräsenz einfügen. Meist entdeckt der Urheber den Verstoß gar nicht, oder erfährt durch Zufall davon, wie beispielsweise durch eine Preisrecherche.



Was sind Ihre Ansprüche bei einer Urheberrechtsverletzung?


Wie wird der Schaden berechnet?


Wie sollten Sie sich verhalten?





Diese Fragen sollen im nachfolgenden Beitrag näher erläutert werden.



1. urheberrechtlicher Schutz von Fotos
Jedes Foto (Produktfotos, Belegschaftsfotos, Familienfotos, Urlaubsfotos ? alles, was ein Mensch fotografieren kann) unterliegt einem urheberrechtlichen Schutz. Fotos sind grundsätzlich nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, sei es als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder als Lichtbild gemäß § 72 UrhG. Der Unterschied ist in der Praxis nicht wichtig und unterscheidet sich lediglich in der Schutzdauer von im ersten Fall 70 Jahren und bei einem Lichtbild gemäß § 72 UrhG von 50 Jahren.



2. Ansprüche des Urhebers
Dem Urheber stehen im Falle einer Urheberrechtsverletzung Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu.


a) Unterlassungsanspruch
Der Urheber kann zunächst verlangen, dass der Verletzer sein rechtswidriges Handeln künftig unterlässt. Bei der unerlaubten Verwendung urheberrechtlich geschützter Fotos kann der Urheber vom Verletzer verlangen, dass dieser die Fotos umgehend entfernt und unwiderruflich löscht.


b) Auskunftsanspruch
Der Urheber kann vom Verletzer Auskunft darüber verlangen, inwiefern sein Werk benutzt wurde. Wurden beispielsweise Fotos in einer Auktion verwendet, dann muss der Verletzer dem Urheber mitteilen, ob die Fotos auch in weiteren Auktionen benutzt wurden, ob er die Fotos an Dritte weitergegeben hat etc.


c) Schadensersatzansprüche des Urhebers
Gemäß § 97 UrhG hat der Urheber einen Anspruch auf Schadensersatz. Er kann den konkreten Schaden, alternativ den tatsächlich erlangten Verletzergewinn oder den im Wege der sog. Lizenzanalogie ermittelten Schaden geltend machen. Im letzteren Falle wird ein Lizenzvertrag fingiert. Unterstellt es wäre für die Nutzung Ihres Werkes ein Lizenzvertrag geschlossen worden, so stellt die Lizenzgebühr den Schaden dar. Da es sich lediglich um eine Fiktion handelt, muss die genaue Schadenshöhe im Einzelfall ermittelt werden.



Wie wird z.B. der Schaden bei einem Foto berechnet?


Eine Orientierungshilfe für die Berechnung des Bildhonorars stellen die von der deutschen Mittelstandsgesellschaft Foto-Marketing (MFM) aufgestellten Kriterien dar. Es kommt auf folgende Kriterien an:


? Wo und wie lange wurden die Fotos verwendet, z.B. im Internet, in einer Zeitung, einem Katalog etc. ?


? Bildqualität und Größe sind ebenso entscheidend, wie die Abbildungen auf den Fotos (z.B. bekannte Persönlichkeiten, Landschaftsaufnahmen, Artikel aus Ihrem Verkaufsangebot oder vielleicht eine Urlaubsaufnahme).


? Wurden die Fotos gewerblich oder privat genutzt?


? Ließen Sie die Fotos professionell herstellen oder haben Sie sie mit Ihrer eigenen Kamera aufgenommen?


? Haben Sie selber eine Fotoagentur oder sind Fotograph?




Beispiel 1 (gewerblicher Handel):


Sie handeln gewerblich bei Ebay und haben Produktfotos erstellt. Sie entdecken Ihre Fotos durch Zufall auf der Angebotsseite einer anderen Person wieder. Sie sind als Urheber nicht erkennbar. Ihre Fotos wurden mindestens 3 Monate genutzt.


Ihr möglicher Schaden setzt sich aus einem Grundhonorar (hier ca. 150 ?) für das Bild zzgl. diverser Aufschläge zusammen. Ein unterlassener Bildquellennachweis rechtfertigt einen Zuschlag von 100 % (vgl.: LG Hamburg v. 20.11.1987 Az.: 74 O 68/78; LG München I v. 23.4.1991 Az.: 210 O 247/89),


Grundhonorar: 150,00 EUR
Unterlassener Bildquellennachweis 150,00 EUR
(100 % Aufschlag)
19 % MwSt: 57,00 EUR


Gesamtschaden: 357,00 EUR



Liegen mehrere Nutzungen vor, so verdoppelt sich das Honorar.




Beispiel 2 (Privatverkauf):


Sie verkaufen einen Artikel als privater Verkäufer bei Ebay mit Ihren Fotos. Der Käufer verkauft den ersteigerten Artikel weiter und benutzt Ihre Bilder.


Auch hier stellt sich die Frage der Schadenshöhe. Einen Anhaltspunkt bilden wiederum die Sätze der MFM. Aber können Sie wirklich den daraus ermittelten Schaden verlangen? Die Sätze der MFM beziehen sich auf das Honorar eines professionellen Fotographen. Als Hobbyfotograph sollte man sich Folgendes bei der Ermittlung des Schadens fragen:


? Wie zeitaufwändig war die Erstellung der Bilder?


? Was befindet sich auf den Fotos?


? Für welchen Zweck haben Sie die Bilder angefertigt?


? Wie leicht wäre es, entsprechende Aufnahmen erneut herzustellen?


? Zu welchem Preis würden Sie diese Bilder einem Dritten zur Verfügung stellen?


? Was würde Ihnen eine vernünftige Person dafür bezahlen?




Das Amtsgericht Köln nimmt beispielsweise in diesen Fällen einen Lizenzschaden pro Lichtbild in Höhe von 450,00 ? an (AG Köln, Az. 142 C 553/06). In den Entscheidungsgründen heißt es:



?Der Schadensersatzanspruch in Höhe von 450,00 Euro wegen des Lizenzverstoßes rechtfertigt sich aus § 97 UrhG.


Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Die Schadensersatzpflicht ist seitens der Beklagten in der Abschlusserklärung dem Grunde nach anerkannt worden. Da die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch im vorliegenden Fall aufgrund einer Lizenzanalogie berechnet ist es unerheblich wie lange die Beklagte nun tatsächlich das streitbefangene Bild im Internet für sich nutzte, denn die Berechnung beruhte auf der Annahme, dass die Nutzungsrechte für ein solches Bild für 90 Tage veräußert und erworben werden. Die weitere Berechnung des Schadens auf Grundlage des Tarifwerkes der MFM (150,00 Euro pro Bild) stößt genauso wenig auf Bedenken wie der Zuschlag um 50% für die über die reine Werbung hinausgehende Nutzung zum Zwecke der Präsentation eines Verkaufsangebotes wie auch die Verdoppelung im Hinblick auf die unstreitig von der Beklagten nicht vorgenommene Angabe der Bildquelle.


Insbesondere sind insoweit aber keine auf den Einzelfall bezogenen konkreten Umstände seitens der Beklagten vorgetragen worden, dass diese Berechnungsmaßstäbe aus dem angegebenen Tarifwerk jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht die übliche Lizenzgebühr wiedergeben.


Ein Schadensersatz in Höhe von 450,00 Euro ist daher berechtigt.?




Diese Beispiele sollen Ihnen nur einen ersten Anhaltspunkt bieten. Letztendlich kommt es immer auf den Einzelfall an.




3. Konkrete Verfolgung der Urheberrechtsverletzung
Sofern der Verletzer nach außen nicht zu erkennen ist, weil er beispielsweise als privater Verkäufer bei Ebay angemeldet ist und seine Kontaktdaten in der Auktion nicht nennt, müssen zuerst diese Kontaktdaten ermittelt werden. Im Rahmen eines sogenannten VeRi-Programms kann dies bei Ebay in der Regel binnen 2 Werktagen ermittelt werden. Zudem besteht die Möglichkeit eines Testkaufes, um an die gewünschten Daten zu gelangen.


Wenn dann die Kontaktdaten vorliegen erfolgt in den meisten Fällen zunächst eine außergerichtliche Abmahnung. Es empfiehlt sich, diese Abmahnung durch einen Rechtsanwalt aussprechen zu lassen, da nur so gewährleistet ist, dass Ihre Rechte vollumfassend geltend gemacht werden. Dieser kann die Höhe des Schadensersatzes, den Sie geltend machen können, durch Auswertung der Rechtsprechung zudem näher eingrenzen. In der Abmahnung wird der Verletzer auf den begangenen Urheberrechtsverstoß hingewiesen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Durch die Abgabe dieser Erklärung verspricht der Verletzer, sein rechtswidriges Verhalten künftig zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe an den Urheber zu zahlen. Weiterhin wird der Verletzer in der Abmahnung dazu aufgefordert, Auskunft zu erteilen und einen Schadensersatz zu bezahlen.


Der Verletzer wird in der Abmahnung immer zur Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren aufgefordert. Dem Urheber steht nämlich ein Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe gegen den Verletzer zu. In der Abmahnung wird eine Frist von etwa 10 Tagen gesetzt. Sollte der Verletzer nicht reagieren, so droht die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.


Bei im Internet begangenen Verletzungshandlungen gilt der sog. ?fliegende Gerichtsstand?, d.h. der Urheber kann sich quasi das Gericht aussuchen, welches die für ihn günstigste Rechtsprechung vertritt. Der Verletzer muss nicht an seinem Wohnsitz verklagt werden.




4. Strafrechtliche Folgen
Bei Urheberrechtsverletzungen drohen neben Ansprüchen des Urhebers auch strafrechtliche Folgen. Im Urhebergesetz sind nicht nur zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen geregelt, sondern auch Straf- und Bußgeldvorschriften. § 106 UrhG lautet:


§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke


(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Der Versuch ist strafbar.




Im Falle ordnungswidrigen Handelns kommen Bußgelder von bis zu 50.000 EUR in Betracht (§ 111a UrhG).




5. Wie sollten Sie sich verhalten, wenn es zu einer Urheberrechtsverletzung gekommen ist?


a) Beweissicherung
Sichern Sie die Beweise. Speichern Sie sich die entsprechenden Websites ab oder drucken Sie diese aus. Achten Sie darauf, dass bei Ausdrucken Zeit und Datum mit angegeben sind. Wird beispielsweise von Ebay eine Angebotsseite nach Meldung eines rechteverletzenden Angebotes gelöscht, so ist dieses nicht mehr aufrufbar.


b) keine direkte Kontaktaufnahme zum Verletzer
Aus meiner bisherigen Beratungspraxis kann ich sagen, dass eine direkte Kontaktaufnahme zum Verletzer nicht empfehlenswert ist. Urheberrechtsverletzungen werden häufig nicht ernst genommen und eher als eine Bagatelle angesehen. Zudem spielt der Zeitfaktor eine große Rolle. Wird zu lange abgewartet, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden, so spricht dies gegen eine Eilbedürftigkeit. Im Falle der Beantragung einer einstweiligen Verfügung ist dies von Bedeutung.


c) Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwaltes
Beauftragen Sie einem auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit der Überprüfung und Bearbeitung. So können Ihre Rechte vollumfassend geltend gemacht werden.

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