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Honorar

Normen

§ 612 BGB

§ 22 VerlG

Information

Als Honorar wird die Vergütung für die Arbeitsleistung von Angehörigen der Freien Berufe bezeichnet (Ärzte, Rechtsanwälte, Schriftsteller, Künstler, Wissenschaftler etc.). Ist keine bestimmte Höhe des Honorars vereinbart, so ist gemäß § 632 BGB auf die verkehrsübliche, vergleichbare Vergütung abzustellen.

Grundlage eines Honoraranspruchs kann ein Dienstvertrag, ein Werkvertrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag sein. Siehe insofern die folgenden Beiträge:

Sowohl im Arbeitsrecht als auch im Sozialversicherungsrecht ist ggf. eine Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit auf Honorarbasis, einer Arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit und einem Arbeitnehmer vorzunehmen (Scheinselbstständigkeit).

Zudem wurde die Honorarhöhe als ein weiteres Kriterium zur Abgrenzung einer Arbeitnehmertätigkeit von einer Scheinselbstständigkeit gewertet (BSG 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R):

"Liegt das vereinbarte Honorar wie hier deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies jedoch ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Allerdings handelt es sich auch bei der Honorarhöhe nur um eines von u.U. vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien, weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte bzw. Honorare überspannte Anforderungen gestellt werden dürfen."

metis