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Künstlersozialabgabe

Autor:
 Normen 

§§ 23 – 33 KSVG

 Information 

1. Einführung

Mit der im Künstlersozialversicherungsgesetz geregelten Künstlersozialversicherung werden Künstler und Publizisten bei Vorliegen der Voraussetzungen pflichtig in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen

Die Beiträge für die Sozialversicherung sind bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Hälfte von dem Künstler/Publizisten zu zahlen, die andere Hälfte ergibt sich aus einem Bundeszuschuss sowie der Umlage (d.h. der Künstlersozialabgabe) des die Arbeit des Künstlers/Publizisten verwertenden Unternehmens. Die Umlage wird nach den jährlich von dem betreffenden Unternehmen an Künstler, Publizisten etc. gezahlten Entgelten berechnet.

2. In den Versicherungsschutz einbezogener Personenkreis

Der Versicherungsschutz umfasst gemäß §§ 1 und 2 KSVG selbstständige Künstler und Publizisten:

  • Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.

Beispiele:

Musiklehrer Musiker, Grafik-Designer, Webdesigner

  • Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Beispiele:

Schriftsteller und Journalisten.

Die Tätigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht:

Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind in den §§ 3 – 7a KSVG geregelt, so u.a. bei der Geringfügigkeit der Einnahmen des Künstlers. Danach sind Künstler und Publizisten versicherungsfrei, wenn sie in dem Kalenderjahr aus selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielen, t, das 3.900,00 EUR nicht übersteigt. Wird die selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. 3Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.

3. Zur Zahlung verpflichtete Unternehmen

Die in § 24 KSVG aufgeführten Unternehmens sind zur Zahlung der jährlichen Künstlersozialabgabe verpflichtet. Es sind dies überwiegend Medienunternehmen.

Nicht abgabepflichtig sind Unternehmer, die nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.

In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 24 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 KSVG ist die Voraussetzung der nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung dahin konkretisiert worden, dass diese

eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit

und

ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung künstlerischer Leistungen erfordert.

Zudem wird in § 24 Abs. 3 KSVG das Tatbestandsmerkmal der nur gelegentlichen Auftragserteilung als erfüllt angesehen, wenn die Summe der Entgelte der in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge 450,00 EUR nicht übersteigt (Achtung: Die 450,00 Euro Grenze gilt hier unabhängig von der erhöhten Grenze für ein Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis!). In Satz 2 wird klargestellt, dass die Regelung zu Veranstaltungen in Absatz 2 Satz 2 unberührt bleibt. Demnach kann sich ein Unternehmen auch dann auf Absatz 2 Satz 2 berufen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze des Absatzes 3 Satz 1 überschritten ist.

Das Bundessozialgericht hat mit der Entscheidung BSG 01.06.2022 – B 3 KS 3/21 R klargestellt, dass hieraus indes nicht in einem Umkehrschluss die abschließende Regelung entnommen werden kann, dass der Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe jeder Unternehmer zwingend unterliegt, der in einem Kalenderjahr ein Entgelt von mehr als 450,00 EUR gezahlt hat.

Danach gilt, dass auch bei dem Überschreiten der 450,00 EUR-Grenze das weitere Merkmal einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit der Kunstverwertung gegeben sein muss.

Aber: Ein abgabepflichtiger Tatbestand nach § 25 Abs. 1 S. 1 KSVG liegt nicht immer schon dann vor, sobald ein nach § 24 KSVG zur Künstlersozialabgabe verpflichtetes Unternehmen ein Entgelt für eine künstlerische Leistung zahlt:

  • Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind nach § 25 KSVG nur Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 KSVG Abgabepflichtiger im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind.

  • Der Abgabetatbestand des § 25 Abs. 1 S. 1 KSVG setzt voraus, dass die Empfänger der Honorare selbstständige Künstler und Publizisten im Sinne des KSVG sind. Künstler sind Personen, die Kunst nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann. Die Abgabepflicht knüpft damit an die Versicherungspflicht nach § 1 KSVG an, obwohl die agierenden Personen selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sein müssen. Dem Grunde nach versicherungspflichtig sind danach u.a. selbstständige Künstler, soweit sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und dabei nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen.

Die Abgabepflicht der kunstverwertenden Unternehmen ist jedoch insofern von der Versicherungspflicht der Künstler entkoppelt, als auch solche Entgelte der Abgabepflicht nach § 25 KSVG unterfallen, die an nicht selbst versicherungspflichtige Künstler gezahlt werden (BSG 24.01.2008 – B 3 KS 1/07 R).

Hinweis:

Nicht der Künstlersozialversicherung unterliegen Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (z.B. eine GmbH), sofern diese im eigenen Namen handeln.

4. Verfahren

Zuständige Verwaltungsbehörde ist die Künstlersozialkasse mit Sitz in Wilhelmshaven. Die Prüfung von Unternehmen erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung.

Abgabepflichtige Unternehmen sind verpflichtet, einmal jährlich (bis zum 31. März des Folgejahres) ihre an Künstler/Publizisten geleisteten Zahlungen zu melden. Gemäß § 27 Abs. 1a KSVG wird dann die Höhe der Künstlersozialabgabe von der Künstlersozialkasse ermittelt und dem Verpflichteten mitgeteilt. Für ein laufendes Kalenderjahr sind Vorauszahlungen zu leisten.

5. Höhe der Künstlersozialabgabe

Die Höhe der Künstlersozialabgabe ergibt sich aus dem jährlich sich ändernden Abgabensatz (2024: 5 % § 1 KSAV 2024; 2023: 5 % gemäß § 1 KSAV 2023; 2022: 4,2 %; 2021: 4,2 %; 2020: 4,2 %; 2019: 4,2 %; 2018: 4,2 %; 2017: 4,8 %) sowie den Zahlungen, die ein Abgabenpflichtiger im Laufe eines Jahres an selbstständige Künstler und Publizisten für entsprechende Leistungen gezahlt hat.

Diese Bemessungsgrundlage erfasst sämtliche Auslagen und Nebenkosten, nicht jedoch die Umsatzsteuer, eine Reisekostenerstattung oder andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen.

 Siehe auch 

Gesetzliche Krankenversicherung

BSG 21.06.2012 – B 3 KS 1/11 R (Modedesignerin)

BSG 10.03.2011 – B 3 KS 2/10 R (Publizist)

BSG 07.07.2005 – B 3 KR 29/04 R (Künstlersozialabgabe für Webdesign)

https://www.kuenstlersozialkasse.de/

Deymann/Löhrer: Der Umgang mit der Abgabepflicht. Die Künstlersozialversicherung aus Sicht der Unternehmen; Neue Wirtschafts-Briefe – NWB 2011, 1081

Eckert: Behandlung der Umsatzsteuer bei der Künstlersozialabgabe; Buchführung, Bilanz, Kostenrechnung – BBK 2016, 215

Eilts: Maßnahmen des Gesetzgebers sorgen vorläufig für eine stabile Künstlersozialabgabe; Neue Wirtschafts-Briefe – NWB 2021, 2607

Prühs: Die Künstlersozialabgabe 2022, Gesetzliche Grundlage, wichtige Urteile, Vermeidungsstrategien; GmbH-Steuerpraxis – GmbH-Stpr. 2002, 43