Rechtswörterbuch

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Freie Berufe

 Normen 

§ 18 Abs. 1 EStG

§ 1 Abs. 2 PartGG

 Information 

1. Allgemein

Das Recht der freien Berufe ist nicht allgemein geregelt. Eine gesetzliche Definition besteht in § 1 Abs. 2 PartGG, wonach freie Berufe im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt haben.

In § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Berufsgruppen / Tätigkeiten aufgezählt, die so wie die ihnen ähnelnden Berufsgruppen / Tätigkeiten als freiberufliche Tätigkeiten angesehen werden. Danach gehören zu den freien Berufen u.a. folgende Berufsgruppen / Tätigkeiten:

2. Gewerbesteuer

Die selbstständige Ausübung eines freien Berufes ist kein Gewerbe und unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufes darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen. Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, so gilt die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb. Der Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt ist die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (BFH 08.04.2008 - VIII R 73/05).

Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil BFH 15.12.2010 - VIII R 50/09 seine bisherige Vervielfältigungstheorie aufgegeben. Nunmehr gilt, dass die den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit zuzuordnenden Tätigkeiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) eines Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwalters auch dann nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, wenn qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwalter dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt.

3. Gesetzliche Rentenversicherung

Angehörige der freien Berufe, die pflichtig in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind, sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.

4. Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH 15.05.2012 - VI ZR 117/11) "wird der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt, gewährt. Das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb wird (...) nicht nur in seinem eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen ist, vor unmittelbaren Störungen bewahrt. Unter dem Begriff des Gewerbebetriebes (...) ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur Betriebsräume und -grundstücke, Maschinen und Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern auch Geschäftsverbindungen, Kundenkreis und Außenstände. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb von der Rechtsprechung gewährten und nach und nach erweiterten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (...). Das Recht am Unternehmen ist dabei nicht auf Gewerbebetriebe im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern steht auch den Angehörigen freier Berufe zu".

 Siehe auch 

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Partnerschaftsgesellschaft

Sozietät

BFH 15.06.2010 - VIII R 10/09 (Einnahmen eines Berufsbetreuers keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit)

BFH 08.10.2008 - VIII R 74/05 (Promotionsberater kein Freiberufler)

BVerwG 18.05.2001 - 4 C 8/00 (Büro eines Freiberuflers in Wohngebiet)

http://www.freie-berufe.de (Bundesverband der freien Berufe)

Gragert: Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Jüngste Entwicklungen und Änderung der Rechtsprechung; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2011, 2534

Grunewald: Die Berufsgerichtsbarkeit der freien Berufe; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2002, 1369

Kopp: Insolvenzverwalter: BFH gibt Vervielfältigungstheorie auf; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 1560

Mann: Der Berufsbetreuer - ein Freier Beruf?; Neue Juristische Wochenschrift 2008, 121

Steinhauff: IT-Projektleiter sowie Netz- und Systemadministratoren als Freiberufler: BFH erweitert Kreis der Freiberufler im Bereich der EDV. Zugleich Anmerkung zu BFH, U. v. 22.09.2009 - VIII R 31/07, VIII R 63/06, VIII R 79/06; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2010, 819

Zuck: Die Berufsfreiheit der freien Berufe; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2002, 2055