WALDORF FROMMER: Gerichtsverfahren nach Abmahnung wegen unlizenzierter Bildnutzung vor dem Amtsgericht München

WALDORF FROMMER: Gerichtsverfahren nach Abmahnung wegen unlizenzierter Bildnutzung vor dem Amtsgericht München
31.03.2017483 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials

Amtsgericht München vom 07.10.2016, Az. 142 C 12435/16

Die Beklagte hatte eine Fotografie aus dem Repertoire der Klägerin in ihren gewerblichen Internetauftritt eingebunden, ohne im Besitz der entsprechenden Nutzungsrechte zu sein.

Auf die Abmahnung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hin wurde zwar im Folgenden eine Unterlassungserklärung abgegeben, die Erteilung einer Auskunft jedoch verweigert.

Die Klägerin machte daraufhin ihre Ansprüche im Rahmen einer Auskunftsklage beim Amtsgericht München geltend.

Im gerichtlichen Verfahren bestritt die Beklagtenseite, dass es sich bei der von ihr verwendeten Fotografie um diejenige aus dem Repertoire der Klägerin handelte. Urheber der verwendeten Fotografie sei im Übrigen nicht der von der Klägerin benannte Fotograf, sondern der Bruder des Geschäftsführers.

Die Klägerseite legte daraufhin einen qualifizierten Bildvergleich vor und bot den Ersteller des Bildvergleichs als Zeugen an. Dieser sowie der Bruder des Geschäftsführers wurden daraufhin vom Gericht zur Beweisaufnahme geladen. Nachdem der von der Klägerseite angebotene Zeuge im Termin zur Beweisaufnahme unter Zuhilfenahme eines Laptops die von ihm vorgenommenen Prüfungsschritte präsentiert und so - auch nach Überzeugung des Gerichts - die detailgenaue Übereinstimmung der verwendeten Fotografie mit der aus dem Repertoire der Klägerin aufgezeigt hatte, verzichtete die Beklagtenseite auf die Vernehmung des Bruders des Geschäftsführers zur dessen angeblicher Urheberschaft und bat um einen Vergleich.

Die Beklagtenseite willigte daraufhin ein, Schadensersatz und vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 5.000,00 zu leisten sowie - bei Aufhebung der Einigungsgebühren - sämtliche Kosten des Verfahrens (einschließlich geltend gemachter Zeugenauslagen) zu übernehmen.


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