Die Unterhaltsreform ist eine gigantische Werbeveranstaltung für die Justizministerin, eine Sammelaktion für die Finanzminister, bringt keinem Kind irgendeinen Vorteil, ist eine Mogelpackung.

Die Unterhaltsreform ist eine gigantische Werbeveranstaltung für die Justizministerin, eine Sammelaktion für die Finanzminister, bringt keinem Kind irgendeinen Vorteil, ist eine Mogelpackung.
08.11.20071677 Mal gelesen
Wie unsere Regierung das Volk belügt, Medienvertreter nichts verstehen oder verstehen wollen, den Frauen der Unterhalt nach Scheidung genommen wird und Mütter der deutschen Wirtschaft als Billiglöhner in die Fänge getrieben werden. Mit den Frauen kann man es ja machen, weil die sich fühen, still leiden und alles tun, um sich und ihre Kinder durchzubringen.

Das nachfolgende Schriftstück haben seit gestern die Mitglieder des Rechtsausschusses des Bundestages vorliegen.

Die Unterhaltsreform ist keine Reform, sondern verlogene Effekthascherei, deren einziger unmittelbarer Effekt ein Gewinn für die Staatshaushalte ist.

Sekundäreffekt sind billige und willige (weibliche) Arbieitskräfte für die deutsche Wirtschaft,

und dritter Effekt wird sein, dass noch mehr intelligente Frauen sich überlegen, überhaupt noch das wirtschaftliche Risiko von Mutterschaft einzugehen.

Es gibt keine zehn Abgeordneten, die überhaupt verstanden haben, welcher Unfug da angerührt wird, welche Zusammenhänge zwischen Unterhaltsrecht und Steuerrecht bestehen.

Mit dem auf Betreiben der CDU soeben angehängten § 1570 II BGB ist das neue Recht so verfassungswidrig wie das alte Recht, nun nicht mehr, weil die nichteheliche Mutter benachteiligt wird, sondern weil die geschiedene Mutter bevorzugt wird, was lediglich den Blickwinkel verändert, aber das selbe Ergebnis zeigt.

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Beim Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes darf nicht unterschieden werden, ob die betreuende Mutter (der betreuende Elternteil) verheiratet ist oder war, katholisch oder evangelisch ist oder das Kind aus Erst-, Zweit- oder Drittehe stammt.

Unterhalt ist der Kinder und ihres Betreuungsbedürfnisses wegen geschuldet, und dann bitte für alle gleich.

(Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 0/04 vom 28.2.2007; immerhin von mir über fünf Instanzenzüge und eine gewonnene Verfassungsbeschwerde vor dem Normenkontrollverfahren erstritten, was ich in aller Bescheidenheit erwähne, um deutlich zu machen, dass ich sicherlich einer derjenigen bin, der am ehesten mit der Materie vertraut ist und die einkommenssteuerlicheVerfassungswidrigkeit des Unterhaltsrecht schon 1998 gegenüber dem Bundesfinanzminister gerügt und 1999 in einem Aufsatz in der FuR dargestellt habe)



Frau Zypries und mit ihr die Koalition ziehen daraus vermeintlich die Konsequenz.

a)Alle Kinder sollen jetzt unterhaltsrechtlich den gleichen Rang haben (nicht neu), und zwar den ersten Rang.
b)Alle Kinder betreuenden Elternteile werden künftig im zweiten Rang - also gleich - behandelt, was
c)in Mangelfällen, und nur davon handelt die Unterhaltsreform, bedeutet, dass
d)alle Elternteile gleich schlecht statt gleich gut behandelt werden und
e)es allen (!) Betroffenen unter Einschluss der Kinder aus Zweit- und Drittverbindung schlechter geht als heute.


Warum?

Nur der Ehegatten- oder Geschiedenenunterhalt ist nach § 10 I 1 EStG steuerlich alsSonderausgabe absetzbar.

Die Koalition und Frau Zypries verweigern sich der Einsicht, dass nach dem Spruch des Bundesverfassungsgericht (- Dieser Unterhalt ist aus der selben Lebenssituation und Rechtsposition, nämlich Kindererziehung heraus geschuldet -) die Ausklammerung des Nichtehelichenunterhalts nach § 1615 l BGB aus dem Privileg des § 10 I 1 EStG ohne auch nur noch den geringsten Zweifel verfassungswidrige Ungleichbehandlung gleichen Sachverhalts ist und erneut Art. 6 II und Art. 6 V GG und Art. III GG verletzt. (Siehe der Autor in FuR 1999, 301 ff, § 1615 l BGB und das begrenzte Realsplitting)


Das ist eine bösartige, freche, Herausforderung des Bundesverfassungsgerichts, scheinheilig verpackt.


Die Reform ist aber auch nicht nur scheinheilig, sondern verlogen bis zur Unerträglichkeit, wenn posaunt wird, es handele sich um das beste für unsere Kinder.

Warum?

Indem das Schwergewicht des Unterhalts auf den steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Kindesunterhalt (Das Beste für die Kleinen: Erster Rang für den Kindesunterhalt) gelegt wird, unterläuft die Koalition nahezu alles, was das BVerfG zum verfassungsrechtlichen Gebot der Steuerfreiheit des Existenzminimums gesagt und letztlich über § 10 I 1 EStG durchgesetzt hat, indem der Geschiedenenunterhalt bis zur durchaus beachtlichen Höhe von DM 27.000,00 = € 13.805,00 als Sonderausgaben abgesetzt werden konnte; allein die Größenordnung macht die Bedeutung deutlich, die jetzt schlicht unterlaufen wird, ohne das die schlichteren Angeordneten überhaupt davon wissen.

Wenn die Kinder den ersten Unterhaltsrang haben, bleibt in den Mangelfällen, und nur dort spielt die Rangfrage eine Rolle, nicht mehr viel, meistens gar nichts mehr, übrig, was im Rahmen des begrenzten steuerlichen Realsplitting steuermindern und damit die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhöhend nach § 10 I 1 EStG geltend gemacht werden kann.

Nachdem meine früheren Beispiele wohl für etliche Adressaten zu detailliert waren, um verstanden zu werden, hier jetzt eine nur leicht vergröberte, aber sehr einfache Darstellung.


Ich sage:

1.)Alle Frauen (Männer), die Kinder betreuen, haben einen gleichrangigen Unterhaltsanspruch.
2.)Weil der Unterhalt der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder wegen und damit in deren Interesse geschuldet ist, weil ein Kind von € 300,00 auf dem Küchentisch nicht satt und trocken wird, muss der Unterhalt der Kinderbetreuer den selben Rang haben wie der Unterhalt der Kinder selbst.

Rechenbeispiele:

Vater, Mutter, zwei Kinder, geschieden, Vater noch nicht wieder liiert.

Ausnahmsweise sprechen wir nicht von einem Zahnarzt und seiner Gattin, sondern von einem Chemiefacharbeiter hier in Emmerich am Rhein, der bei einer Tochter von ICI oder AKZO Nobel in Steuerklasse I/1 netto noch ausgezeichnete € 1.600,00 / Monat verdient, deutlich an der oberen Skala der hier vorkommenden Unterhaltsfälle.

(Deshalb müssen wir Familienrechtler auch in zwischen 50 % bis 100 % aller Fälle Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen; meine inständige Bitte: Nehmen Sie die Wirklichkeit wahr, und vergessen Sie die Zahnarztgattin.

Verfügbar sind € 600,00 / Monat beim Selbstbehalt von € 1.000,00.

Wir haben bisher aufgeteilt:

€ 100,00 für Kind 1
€ 100,00 für Kind 2
€ 400,00 für die Mutter

Gesamtunterhalt                                                                            € 600,00

Der Mann konnte € 400,00 vom steuerpflichtigen

Einkommen abziehen.
Er spart an Einkommsteuer, Kirchensteuer, Soli 30 %

= € 120,00.
Weil das ein Mangelfall ist, darf er die nicht behalten,
sondern muss die auf den Unterhalt drauflegen so

dass bei der Familie weitere                                                        € 120,00
ankommen, und die nun über                                                      € 720,00

verfügt.

Entwurf der Koalition:

Wir teilen die € 600,00 jetzt auf

€ 300,00 für Kind 1
€ 300,00 für Kind 2Gesamtunterhalt € 600,00

Frage an das geschätzte Publikum: Was ist für die Bedarfsgemeinschaft aus Mutter und Kindern besser: € 600,00 oder € 720,00 Unterhalt?

Muss ich antworten?




So: Der Vater ist neu liiert, nicht verheiratet, immer noch Steuerklasse I, jetzt 1,5, weil aus der Beziehung ein drittes Kind geboren wurde.

Ginge es nach dem BVerfG und mir, würden die € 600,00 (es sind jetzt wegen des weiteren Kinderfreibetrages und Ersparnissen bei KSt und Soli einige ganz wenige Euro mehr) wie folgt aufgeteilt:

Kind 1                                                    € 100,00
Kind 2                                                    € 100,00
Kind 3                                                    € 100,00
Mutter 1                                                  € 150,00
Mutter 2                                                  € 150,00

Gesamtunterhalt                                 € 600,00.

Die 2 x € 150,00 = € 300,00 sind nach § 10 I 1 EStG weiterhin abzugsfähig,
Ersparnis 30 % von € 300,00 = € 90,00
= neuer Gesamtunterhalt immer noch                                         € 690,00
davon für Familie 1€ 100,00 € 100,00 € 150,00 € 45,00 = € 395,00
davon für Familie 2€ 100,00 € 150,00 € 45,00 =                  € 295,00.
=                                                                                                             € 690,00

Nach dem Koalitionsmodell haben die Kinder Vorrang: Deren Unterhalt
ist aber steuerlich nicht absetzbar.

Familie 1 bekommt für die Kinder 2 x € 200,00 = €  400,00
Familie 2 für 1 Kind 1 x € 200,00 =                          €  200,00
=                                                                                     €  600,00

So:
Wo soll den da der Vorteil für die Kinder sein, wo der Vorteil für die Zweitfamilie?


Frau Dr. Barbara Hendricks wird nicht müde, zu verkünden, das begrenzte steuerliche Realsplitting spiele in der Lebenswirklichkeit keine Rolle:

Ja, heiliges Blechle: Wer scheidet denn Ehen, die oder ich?


Ja sicher gibt es so arme Leute, dass die auch in Steuerklasse I keine Steuern bezahlen, folglich auch keine sparen können. Das ist aber die Ausnahme von der Regel.

Sobald Steuern geschuldet sind, wird mit Gattenunterhalt Steuerzahlung gespart, und wenn wir Anwälte wie Richter nicht in nahezu jedem Unterhaltsfall die Dinge mit den Realsplittingvorteilen durchrechnen würden, wäre der Sozialhilfebedarf (Hartz IV, SGB II) erheblich höher.

Bei meinen jährlich 160 Unterhaltsprozessen spielt das Realsplitting eine ganz wichtige Rolle. Da wird inahezu immer die Geldspitze verteilt.

Es sei nur am Rande erwähnt, dass gerade eben der BGH entschieden hat, dass wiederverheiratete Männer, die nach Auffassung des BVerfG richtigerweise Unterhalt für die geschiedene Frau nicht nach Maßgabe des Einkommens aus Steuerklasse III, sondern aus dem nach fingierter Steuerklasse I ermittelten Einkommen schulden, es akzeptieren müssen, dass der Realsplittingvorteil auch fiktiv nach Beteuerung gem. Klasse I ermittelt werde (was sicher falsch, ist weil dem Mann dann mit der Linken genommen wird, was ihm mit der Rechten gegeben wurde, aber: Judex non calculat) Warum erwähne ich das? Weil der BGH sich mit dem selbstverständlichen Massenphänomen des begrenzten steuerlichen Realsplittings immer wieder befassen muss, und zwar nicht für die Zahnarztgattinnen.


Meine Fachanwaltskollegen fassen es nicht, dass Frau Dr. Hendricks mit dem Märchen von der fehlenden wirtschaftlichen Bedeutung des begrenzten steuerlichen Realsplitting in Unterhaltsmangelfällen immer noch öffentlich aufwartet und - genau so schlimm - Gehör findet. Ist das selektive Wahrnehmung?

Die "Unterhaltsreform" ist eine Rosstäuscheraktion der allerfeinsten Güte, dient dazu, Frau Zypries in die Schlagzeilen zu bringen; Sie nützt niemandem, und schadet fast allen.


Nützt niemandem?

Freilich: Die Finanzminister schleichen sich in Ihre Büros, ziehen die Vorhänge zu und schütten sich aus vor Lachen, dass sie ab Januar 2008 auf Kosten der gebeutelten Scheidungsfamilien jährlich wenigstens 1,6 Milliarden Euro sparen.

Und in der Unesco-Statistik über Kinderarmut steht Deutschland nicht mehr so weit vorne, weil die Kinder - wegen des ersten Rangs beim Unterhalt - aus der Statistik fliegen, wenn es auch der Bedarfsgemeinschaft, in der sie leben, nach der Reform erheblich schlechter geht als vor der Reform.

Und wem nützt die Reform noch?

Jetzt muss ich etwas weiter ausholen:

Hat bisher die Mutter mit € 720,00 Unterhalt Antrag auf Leistungen nach SGB II gestellt, wurde ihr gesagt, sie könne, da die Kinder älter als drei Jahre seien, gefälligst arbeiten gehen.

Und sie konnte antworten, dass Sie genau das nicht müsse, weil jeder Cent Arbeitseinkommen nur den geliebten Exgatten von Unterhaltspflichten befreie, und das Sozialrecht ihr, der Armen, und nicht dem geschiedenen Herrn Gemahl helfen solle..

Ich vereinfache, aber da steckte ein Dilemma. Die Frauen wurden aus Angst vor dem Bundesverfassungsgericht und aus Achtung vor Art. 6 II GG nicht massenweise zur Arbeit verpflichtet und von SGB II-Leistungen ausgeschlossen.

Und künftig?
Da im Mangelfall die Dame mit dreijährigem Kind ohnehin nichts bekommt, kann ein von ihr von der ARGE erzwungenes Erwerbseinkommen nicht mehr den Ex-Gemahl entlasten, und ab Januar können dann die Mütter zu hunderttausenden aus dem Bezug von Leistungen nach SGB II gestrichen und der deutschen Wirtschaft, die hochmotivierte, intelligente und billige Arbeitskräfte sucht, in die Arme getrieben werden.

Mütter tun fürs Überleben fast alles, und sie klagen nicht, müllen nicht das Internet voll wie die Väter, meistens mit Lügengeschichten, die aber immer gerne geglaubt werden, ähnlich wie früher Schauermärchen, bei denen es sich so angenehm gruseln liess: Mütter haben dafür keine Zeit, sondern arbeiten, kümmern sich um ihre Kinder, und fallen dann tot ins Bett.


Wer übrigens die Unterbringungskosten für Krippe und Hort bezahlen soll, wenn die Kinderhort abzuliefern sind, damit Mutter der Wirtschaft zur Verfügung steht für € 6,50 / Stunde, wenn?s gut geht, über eine Arbeitsvermittlung, das überlässt die Koalition dem lieben Gott oder dem freien Spiel der Kräfte.

Woher die präsumtiv 600.000 bis 1.000.000 Vollschichtarbeitsplätze herkommen sollen, die künftig die Geschiedenen ab Jahr vier des jüngsten Kindes ausfüllen müssten, um selbst zu überleben? Man wird sehen, oder auch nicht.

Mit den Frauen kann man es ja machen. Deren "Vertreter" mit Sprachgewalt und Einfluss unterlassen in aller Regel alles, was sie in die Nähe der "Weiberthemen oder des Gedöns" führen könnte; Frauen sind nicht solidarisch. Die bösesten Feinde geschiedener Frauen sind sehr häufig vollschichtig berufstätige Frauen, Richterinnen, Bundestagsabgeordnete, Verfassungsrichter.

Der neu eingeführte § 1570 II BGB unter der Überschrift "Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes" konterkariert die Entscheidung des BVerfG vom 28.2.2007 und führt erneut zu einer vom Grundgesetz nicht gedeckten indirekten Privilegierung der Kinder geschiedener Mütter gegenüber nichtehelichen Kindern. Ob die Eltern verheiratet waren oder nicht, haben die Kinder am wenigsten zu vertreten

Was damit gemeint ist, nämlich die Herstellung des Ehebezuges, den es in § 1570 BGB a.F. nicht gab, was das BVerfG lapidar auch gegen die diesbezüglich mystisch verklärte Rechtsprechung der Fachgerichte herausgearbeitet hat, ist unter dieser Überschrift verfassungskonform nicht möglich.

Mit der Ehedauer ist es nicht zu begründen, dass sich das eine Kind der Betreuung durch seine Mutter erfreuen darf, die es zur Klavierstunde, zum Geigenunterricht, zum Ballet fährt, während das andere Kind Fremdbetreuung erfährt. Der Bundestag hätte seine Lektion, die ihm das Bundesverfassungsgericht erteilt hat, nicht gelernt.

Glauben Sie es oder lassen Sie es: Mein nächster Fall ist in absehbarer Zeit beim Bundesverfassungsgericht, und dann wird das Bundesverfassungsgericht nicht mehr so zurückhaltend mit der Anordnung von Rechtsfolgen sein.

Eckhard Benkelberg * Dirk Rennemann
durch:

Eckhard Benkelberg
Rechtsanwalt und zugleich
Fachanwalt für Familienrecht


Benkelberg und Kollegen
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