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Kirchensteuer

Normen

§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Information

Die Kirchensteuerpflicht beginnt durch Kircheneintritt und endet mit dem Kirchenaustritt. Der Nachweis ist in den Ländern unterschiedlich zu erbringen. Der Kirchenaustritt wird spätestens mit Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat erfolgt, in dem die Austrittserklärung abgegeben worden ist. In einigen Ländern entscheiden über Rechtsbehelfe nicht die Finanzämter, sondern die Kirchenbehörden. Bei Klagen ist in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

In den einzelnen Bundesländern ist das Kirchensteuerrecht unterschiedlich geregelt. Die landesunterschiedlichen Kirchensteuergesetze und Kirchensteuer-Durchführungsverordnungen bilden die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kirchensteuern. Art, Umfang und Höhe der Kirchensteuer sind in den staatlich anerkannten Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüssen der einzelnen Religionsgesellschaften näher bezeichnet.

Die Erhebung der Kirchensteuer erfolgt in der Regel als Zuschlagsteuer zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Gezahlte Kirchensteuern sind als Sonderausgaben abzugsfähig.

Voraussetzung ist, dass es sich um Geldleistungen handelt, die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechtes anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Kirchen, die als anerkannte Religionsgemeinschaft zum Sonderausgabenabzug berechtigen, sind die römisch-katholische, die alt-katholische, die evangelisch-lutherische, die evangelisch-reformierte Kirche und die jüdische Kultusgemeinde.

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