Wer wegen Fahrerflucht verfolgt wird muss mit schwerwiegenden Folgen rechnen. Neben einer erheblichen Geldstrafe ist regelmäßig auch der Führerschein für längere Zeit weg. Entweder wird ein Fahrverbot verhängt oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung angeordnet.
Ob es zu Führerscheinmaßnahmen kommt, hat mit der Höhe des Fremdsachschadens zu tun, der bei dem Unfall, an dem man beteiligt war, entstanden ist. Erreicht die Summe der Schadenspositionen einen Betrag ab etwa 250,00 bis 500,00 Euro muss man mit einem Fahrverbot als Nebenstrafe rechnen. Lag der Fremdsachschaden bei mindestens 1.300,00 bis 1.500,00 Euro kommt es wegen vermuteter Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Maßnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis. Meist geschieht dies dann schon während des Ermittlungsverfahrens als vorläufige Maßnahme. Zulässig ist die Entziehung der Fahrerlaubnis aber nur, wenn man wissen konnte, dass der bei dem Unfall entstandene Schaden eine solche Höhe erreicht oder ein anderer Mensch verletzt wurde.
An diesem Beispiel zeigt sich, wie wichtig es ist, frühzeitig im Verfahren einen guten Verteidiger einzuschalten. Man selbst ist immer sein schlechtester Verteidiger. Äußerungen, die man gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft zum Tathergang macht können schnell dazu führen, dass man sich Verteidigungschancen selbst verbaut - auch wenn man meint, sich mit diesen Angaben entlasten zu können. Grundsätzlich ist es niemals sinnvoll ohne Kenntnis über den Stand der Ermittlungen, die sich nur der Verteidiger anhand der Ermittlungsakte verschaffen kann, als Beschuldigter irgendeine Aussage zu tätigen. Erst wenn man z.B. weiß, was die Polizeibeamten festgestellt haben, ob es Zeugen gibt und was diese ausgesagt haben oder wie ein Schaden im Detail beziffert wurde, lässt sich entscheiden, ob es sinnvoll ist eine Stellungnahme abzugeben oder weiterhin vom Schweigerecht Gebrauch zu machen und entlastende Momente in Form von Beweisanträge geltend zu machen. Um sich zu entlasten geben Beschuldigte häufig an, von einem Unfall gar nichts bemerkt zu haben. Auch wenn diese Einlassung ehrlich ist, kann sie trotzdem gerade für ältere Kraftfahrer schwere Nachteile mit sich bringen. Für die Ermittlungsbehörden kann dies ein Hinweis darauf sein, am normalen Funktionieren der für eine Straßenverkehrsteilnahme erforderlichen Wahrnehmungsfähigkeit zu zweifeln. Sie ist dann gehalten, einen solchen Verdacht an die Fahrerlaubnisbehörde weiterzuleiten, die solche Zweifel an der Kraftfahrteignung zum Anlass für schwierige Untersuchungen nehmen kann. Man kann sich also durch voreilige Angaben zur Sache eher nur schaden, als dass man dadurch etwas gewinnt.
Die meisten Möglichkeiten hat man als Beschuldigter also immer dann, wenn man so früh wie möglich einen Strafverteidiger einschaltet.
Doch auch wenn es schon zu einer Anklage gekommen ist und vielleicht auch der Führerschein schon längere Zeit vorläufig entzogen war, braucht man - mit einem umsichtigen Verteidiger an seiner Seite - die Flinte noch nicht ins Korn werfen. Nicht zwangsläufig muss das Verfahren mit einer Verurteilung enden. Es kann durch Beschluss des Gerichts mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegen Erfüllung einer Zahlungsauflage (Geldbuße) immer noch eingestellt werden. Rückt ein Freispruch wegen eindeutiger Beweislage in weite Ferne, wird sich eine gute Verteidigung mit dem Einverständnis des Mandanten intensiv um diese nach der Strafprozessordnung mögliche Form der Verfahrensbeendigung bemühen, die zwar keinen Freispruch aber auch keine Verurteilung bedeutet.
Gerade wenn der Führerschein auf dem Spiel steht, sollte keine Möglichkeit außer acht gelassen werden.
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Der Verfasser, Christian Demuth, ist spezialisiert auf Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht.