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Arbeit Betrieb

Enschädigung bei Mobbing

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Nach einer zwischenzeitlich weit verbreiteten Definition ist unter "Mobbing" das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen. Anfeindungen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf einer von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit 1997).

Arbeit Betrieb

Scheinbewerber und AGG-Entschädigung

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Verbotene geschlechtsspezifische Benachteiligung im Bewerbungsverfahren kann gemäß Paragraf 15 AGG zur Entschädigungszahlung in Höhe von drei Monatsgehältern führen. Seit dem 18. August 2006 gilt das AGG und versetzt so manchen Arbeitgeber immer noch in Unruhe. Das Gesetz soll Benachteiligungen von Arbeitnehmern auf Grund geschlechtlicher oder altersbedingter Zugehörigkeit im Beruf verhindern. Dazu droht es mit empfindlichen Sanktionen, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei der Bewerbung nicht gleich behandeln.