BGH: Wohnvorteil ab Einreichung des Scheidungsantrages und ab Ehevertragsschluß

Familie und Ehescheidung
13.04.20084930 Mal gelesen
Der BGH hat sich mit der Berechnung des Wohnvorteils befaßt, wenn der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht oder wenn in der Trennungszeit ein abschließender Ehevertrag geschlossen wurde.
1. Sachverhalt (verkürzt)
Die Parteien sind verheiratet; aus ihrer Ehe sind 2 Söhne hervorgegangen; der eine Sohn war bei der Trennung bereits volljährig. Die Ehegatten waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Hauses mit einem Mietwert von 860 € und einer monatlichen Belastungen für Zins und Tilgung von 580 €. Im Dezember 2004 veräußerte die Klägerin im Rahmen eines notariellen Ehevertrages ihren Miteigentumsanteil an den Beklagten. Außerdem vereinbarten die Parteien Gütertrennung und verzichteten wechselseitig auf den weitergehenden Zugewinnausgleich. Ende Dezember 2004 trennten sich die Parteien.
2. Rechtlicher Hintergrund
Der Wohnwert bestimmt sich grundsätzich von den ersparten Mietkosten. Nach der Rechtsprechung "ist der Wert derartiger Nutzungsvorteile den sonstigen Einkünften der Parteien hinzuzurechnen, soweit er die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und -lasten, Zins- und Tilgungsleistungen und sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen" (BGH in: FamRZ 2007, S. 879 ff.). Abzugsfähig sind auch notwendige Instandhaltungskosten. Verbrauchsabhängige Kosten (z.B.: Heizung, Strom, Gas) kürzen den Wohnwert nicht. Welche Zahlungen berücksichtigt werden können, hängt aber davon ab, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet. Bisher hatte der BGH sich dazu geäußert, welche Abzüge berücksichtigt werden, wenn die Scheidung bereits vollzogen wurde. Was aber gilt, wenn der Scheidungsantrag eingereicht wurde bzw. wenn die Parteien einen Ehevertrag geschlossen haben, war bisher noch nicht geklärt. Diesen Fall hat der BGH nun entschieden.
3. Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.03.2008 (Az.: ZR 22/06)
a) Der BGH stellte zunächst klar, daß in der Trennungszeit in der Regel nur ein angemessener Wohnwert zu berücksichtigen ist. Der volle Wohnwert werde erst berücksichtigt, wenn nicht mehr mit der Wiederherstellung des ehelichen Lebensverhältnisses zu rechnen ist. Dies sei mit der Zustellung des Scheidungsantrages gegeben.
Der BGH führt dazu aus:

"Zwar kommt der Wohnwert nach dem Auszug eines Ehegatten zunächst nicht mehr in vollem Umfang zum Tragen. Weil der in der Wohnung verbleibende Ehegatte nach ständiger Rechtsprechung des Senats noch nicht gehalten ist, die Wohnung sofort anderweit zu verwerten, ist der Wohnwert in dieser Zeit nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung des in der Ehewohnung allein verbliebenen Ehegatten darstellt. Der Gebrauchswert der - für den die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen - Wohnung ist deswegen regelmäßig danach zu bestimmen, welchen Mietzins er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste (...) Der volle Wohnwert kommt deswegen regelmäßig erst dann zum Tragen, wenn nicht mehr mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen ist und auch dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine Verwertung zugemutet werden kann, etwa mit Zustellung des Scheidungsantrags."
Darüber hinaus sei in diesem Fall sogar eine frühere Ansetzung des objektiven Wohnvorteils gegeben. Die Parteien hatten einen Ehevertrag geschlossen und den Zugewinnausgleich endgültig geregelt.
b) Der BGH hatte sich dann auch zu der Frage geäußert, welche Abzüge von dem Wohnwertvorteil zu berücksichtigten sind.
Von dem Wohnvorteil sind grundsätzlich die mit dem Eigentum verbundenen Kosten abzusetzen. Der Tilgungsanteil kann dann aber nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der Scheidungsantrag anhängig ist oder wenn die Parteien in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart haben.
Denn, "für die Berücksichtigung des Tilgungsanteils kommt es deswegen allein darauf an, ob der andere Ehegatte im konkreten Einzelfall (noch) von der Vermögensbildung profitiert. Ist das nicht (mehr) der Fall, muss der Tilgungsanteil grundsätzlich als einseitige Vermögensbildung zu Lasten der Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten unberücksichtigt bleiben"
4. Fazit
Mit den Entscheidung des BGHs aus den letzten Monaten ist nun umfassend geklärt worden, wie der Wohnvorteil im Unterhaltsverfahren berücksichtigt wird:
a) In der Trennungszeit ist der Wohnwertvorteil nur in der Höhe eines Mietzinses zu berücksichtigen, den ein Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müßte, sog. angemessener Wohnvortel (BGH in: FamRZ 2007, S. 879 ff.) Dabei sind die regelmäßig gezahlten Kreditraten in voller Höhe zu berücksichtigen und zwar egal ob die Immobilie in Alleineigentum oder in gemeinsamen Eigentum steht. Es ist daher auch möglich, daß ein sog. negativer Wohnwert anfällt.
b) Wird in der Trennungszeit ein Ehevertrag mit Gütertrennung vereinbart, dann wird der objektive Wohnvorteil angerechnet. Außerdem werden die Tilgungsleistungen bei den Kreditraten nicht mehr berücksichtigt.
c) Ab Zustellung des Scheidungsantrages wird auch nur noch der objektive Wohnvorteil angerechnet und die Tilgungsleistungen nicht mehr berücksichtigt.
d) Nach der Scheidung wird der Wohnwertvoreil ähnlich wie beim Trennungsunterhalt berechnet, wobei auch der sog. objektive Mietwert berücksichtigt wird. Dieser objektive Mietwert entspricht der Marktmiete ohne verbrauchsabhängigen Kosten.
Bei der Unterhaltsberechnung ist immer der Wohnwertvorteil mit zu berücksichtigen. Die Höhe hängt u.a. davon ab, welcher Unterhalt berechnet wird. Eine anwaltliche Beratung ist hier dringend erforderlich.
5. Quelle
Entscheidung unter www.bundesgerichtshof.de (Home » Entscheidungen » Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes » Urteil des XII. Zivilsenats vom 5.3.2008 - XII ZR 22/06)

Für Rückfragen zu diesem Themenkomplex stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
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