Neues Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung ab 01.04.2008 in Kraft

Familie und Ehescheidung
09.04.20081963 Mal gelesen

Mit Wirkung zum 01.04.2008 ist das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes soll die Feststellung der Vaterschaft eine Kindes sein ohne - zwingend - die Vaterschaft anfechten zu müssen.

1. Hintergrund des Gesetzes
Aufgrund der Unsicherheit einiger Väter, ob Sie biologischer Vater sind, haben einige von Ihnen einen heimlichen Vaterschaftstest durchführen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hatte vor einem Jahr entschieden, daß ein heimlich durchgeführter Gentest nicht vor Gericht verwertet werden dürfe (vgl. BVerfG, 1 BvR 421/05 vom 13.2.2007, www.bverfg.de/entscheidungen/rs20070213_1bvr042105.html. Aber das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber dazu verpflichtet, bis zum 31.03.2008 ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, um "die Möglichkeit zur Feststellung der Vaterschaft zu eröffnen". Das Fehlen eines solchen Verfahrens rechtfertigt sich nicht allein aus den Grundrechten der Kindesmutter oder des Kindes. Daher war der Gesetzgeber gezwungen, ein neues Verfahren einzuführen.

2. Inhalt des Gesetzes in Kürze
Das neue Gesetz soll nun mehr zwei Verfahren anbieten. Zunächst soll es ein Verfahren nur über die Klärung der Abstammung gegen (§ 1598a BGB n.F.). Und darüberhinaus soll es außerdem die Möglichkeit geben, ein Anfechtungsverfahren hinsichtlich der Vaterschaft durchzuführen.

a) Verfahren zur Klärung der Abstammung gemäß § 1598a BGB n.F.
Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können der Vater jeweils von Mutter und Kind, die Mutter jeweils von Vater und Kind und das Kind jeweils von beiden Elternteilen verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.

Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.(§1598a Abs. 1 BGB).

Danach haben Vater, Mutter und Kind jeweils dem anderen gegenüber einen einklagbaren Anspruch auf Klärung der Abstammung. Jeder der Beteiligten muß der Untersuchung einwilligen und den Eingriff dulden. Verweigert einer der Beteiligten die Einwilligung, so wird sie auf Antrag durch das Familiengericht ersetzt.

Der Anspruch ist sonst an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Es gibt auch keine Fristen einzuhalten.
In Ausnahmefällen kann das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn das Verfahren eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründet (§1598a Abs. 2 BGB).

b) Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft gem. §§ 1600 ff.n.F.
Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind gem. §1600 BGB n.F.
aa) der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, oder der die Vaterschaft anerkannt hat.
bb) der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
cc) die Mutter und
dd) das Kind

Die Vaterschaft muß gem. §1600 b BGB n.F. binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Sollte ein Verfahren aber über die Klärung zur Abstammung durchgeführt werden, wird die Frist gehemmt.

c) Sonstiges
Wichtig ist, daß das Verfahren auf Klärung der Abstammung und das Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft entweder getrennt durchgeführt werden können oder zusammen. Wenn aus dem Verfahren zur Klärung der Abstammung herauskommt, daß der potentielle Vater nicht der Vater ist, kann er immer noch entscheiden, ob er die Vaterschaft anfechten will oder nicht. Ficht er die Vaterschaft aber nicht an, so gilt er weiterhin als "rechtlicher Vater".

3. Fazit
Das Gesetz ist im Vergleich zur vorherigen Situation eine Verbesserung. Es schützt auch die Interessen des Kindes und läßt dem Mann die Möglichkeit, zu entscheiden, ob er weiterhin als rechtlicher Vater gelten will oder nicht.
Für Rückfragen zu diesem Themenkomplex stehen wir gerne zur Verfügung.

Klaus Wille
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht
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