Aktuelle Entwicklungen zur Besteuerung von Venture Capital- und Private Equity Fonds

Steuern und Steuerstrafrecht
24.03.20081148 Mal gelesen

I. Einleitung 

Auf dem Gebiet der Besteuerung von Private Equity Fonds und Venture Capital Fonds haben sich auch im Jahr 2004 wieder einige wichtige Entwicklungen ergeben. Es wurde endlich das Gesetz zur Förderung von Wagniskapital verabschiedet.  Daneben sind verschiedene Verwaltungsverlautbarungen zu verzeichnen, die das BMF-Schreiben vom 16.12.2003, IVA 6 - S 2240 - 170/02 (Einkommensteuerliche Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds; Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb ) ergänzen.  Das BMF-Schreiben vom 16.12.2003 hat weitestgehend eine seit 2001 bestehende Rechtsunsicherheit bei der Strukturierung von Private Equity Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft beseitigt, allerdings in einer Weise, die den praktischen Bedürfnissen der Private Equity Branche nicht in jeder Beziehung Rechnung trägt. Zu einzelnen der durch das BMF-Schreiben noch offen gelassenen bzw. erst dadurch aufgeworfenen Zweifelsfragen hat die bayerische Finanzverwaltung in mehreren Verwaltungsverlautbarungen Stellung genommen.  Diese betreffen die Erteilung von verbindlichen Auskünften sowie die bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung relevanten Kriterien der Beteiligungs-Haltedauer und der Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten und schließlich die Übergangsregelung bzw. den Vertrauensschutz für Altfälle insbesondere auch hinsichtlich der Besteuerung des carried interest. Der nachfolgende Beitrag erläutert den wesentlichen Inhalt der vorgenannten Verwaltungsverlautbarungen und nimmt dazu kritisch Stellung. 

Ebenso wie bereits das BMF-Schreiben vom 16.12.2003 sind die vorgenannten Verwaltungsverlautbarungen nicht ausschließlich für inländische Private Equity Fonds, sondern auch für ausländische Fonds von Bedeutung, soweit die Frage ihrer Gewerblichkeit für die inländische Besteuerung relevant ist, z.B. bei der Prüfung des Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte oder bei der Veranlagung der inländischen Investoren, insbesondere wenn es sich bei diesen um als vermögensverwaltende Personengesellschaften strukturierte Dachfonds handelt. 

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Verwaltungspraxis am wichtigen Fondsstandort Bayern. Eine umfassende Nachprüfung der neueren Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern hätte den Rahmen der Vorbereitung dieses Beitrags gesprengt. Dem Vernehmen nach sollen jedoch ähnliche oder gleichlautende Verwaltungsverlautbarungen auch in einigen anderen Bundesländern bestehen. 

II. Erteilung von verbindlichen Auskünften

Ziffer 1 der Karte 4.1.2 vom 15.10.2004 zu § 15 Abs. 1 Nr. 2 der ESt-Kartei der OFD München und OFD Nürnberg bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass jedenfalls von den bayerischen Finanzämtern verbindliche Auskünfte nach den allgemeinen Grundsätzen wieder erteilt werden können. Die Aufhebung der vorübergehend verhängten Sperre für verbindliche Auskünfte zu Private Equity Fonds war inoffiziell bereits unmittelbar nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 16.12.2003 angekündigt worden. Ausschlussgründe für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Tz. 2.3, 2.5 und 2.6 des BMF-Schreibens vom 29.12.2003  lagen seither ohnehin nicht mehr vor. 

Voraussetzung für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist ein besonderes steuerliches Interesse. Ein solches ist nur bei Fragestellungen gegeben, die nicht bereits durch das BMF-Schreiben vom 16.12.2003 geklärt worden sind.  Soweit bisher umfassende, alle Punkte des BMF-Schreibens vom 16.12.2003 ansprechende Anträge gestellt worden sind, wird die Auskunft von der Finanzverwaltung auf echte Zweifelsfragen beschränkt. 

III. Haltedauer

Ergänzend zu Tz. 14 des BMF-Schreibens vom 16.12.2003 (keine kurzfristige Beteiligung) enthält Ziffer 2.1 der Karte 4.1.2 vom 15.10.2004 zu § 15 Abs. 1 Nr. 2 der ESt-Kartei der OFD München und OFD Nürnberg die Aussage, dass für die Ermittlung der "gewogenen durchschnittlichen Haltedauer, bezogen auf das gesamte Beteiligungskapital" ausschließlich auf das Nominalkapital der jeweiligen Beteiligung abzustellen ist. Auf die detaillierte Entwicklung des Beteiligungskapitals unter Einbeziehung von Kapitalrücklagen, Gewinnmehrungen usw. kommt es daher nicht an. Der Begriff des "gesamten Beteiligungskapitals" ist im formalen Sinn zu verstehen. D.h., dass Darlehen, Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, typische stille Gesellschaften und Anteilsoptionen nicht zum Beteiligungskapital in diesem Sinne gehören, selbst wenn sie in einer Krise Eigenkapital ersetzenden Charakter hätten. Soweit von Wagniskapitalgesellschaften den einzelnen Portfolio-Gesellschaften über mehrere Finanzierungsrunden verteilt Kapital zur Verfügung gestellt wird, ist für die Berechnung der Haltedauer vom kumulierten Kapital ohne Berücksichtigung der einzelnen Zahlungszeitpunkte auszugehen. Als Beginn der Haltedauer ist auch bei mehreren Beteiligungserwerben aufgrund aufeinander folgender Finanzierungsrunden insgesamt vom Zeitpunkt des ersten Beteiligungserwerbes auszugehen. Für die Frage des Endes der Haltedauer ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Fonds seine Beteiligung im Wesentlichen veräußert hat. Hiervon ist auszugehen, wenn der Fonds mehr als 90 % der gesamten erworbenen Anteile an einer Portfolio-Gesellschaft veräußert oder übertragen hat.

Wie bereits inoffiziell im Anschluss an die Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 16.12.2003 angekündigt,  wird nun ausdrücklich klargestellt, dass bei den insbesondere im Venture Capital Segment vorzufindenden mehreren Finanzierungsrunden für die Berechnung der Haltedauer vom kumulierten Kapital ohne Berücksichtigung der einzelnen Zahlungszeitpunkte auszugehen ist. Durch die Anknüpfung an den Zeitpunkt des ersten Beteiligungserwerbs als Beginn der Haltedauer auch bei mehreren sukzessiven Beteiligungserwerben wird verhindert, dass es nach Tz. 14 des BMF-Schreibens vom 16.12.2003 zu einer Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen Verwaltungspraxis kommt, soweit die Beteiligungsdauer und die Bindungsdauer des investierten Kapitals nicht synchron verlaufen. Diese Regel dürfte nicht für den lediglich durch die Mindesthaltedauer motivierten Erwerb zahlreicher Kleinstbeteiligungen durch einen Private Equity Fonds gelten, da letzteres von der Finanzverwaltung als Missbrauch angesehen wird.

IV. Unschädliche Wahrnehmung von Aufsichtsratsfunktionen

1. Tz. 16 des BMF-Schreibens vom 16.12.2003

Nach Tz. 16 des BMF-Schreibens vom 16.12.2003 ist ein unternehmerisches Tätigwerden eines Private Equity Fonds in den Portfolio-Gesellschaften als ein Kriterium zu berücksichtigen, welches für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs spricht. Ein vermögensverwaltender Fonds darf sich nach Tz. 16 des BMF-Schreibens nicht am aktiven Management der Portfolio-Gesellschaften (auch nicht über verbundene Dritte) beteiligen. Das BMF-Schreiben verweist dazu auf Abschn. 8 Abs. 5 KStR (Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und der Vermögensverwaltung) und das BFH-Urteil vom 25.07.2001 X R 55/97  (Handel mit GmbH-Anteilen, Güterfernverkehrsgenehmigungen). Die Wahrnehmung von Aufsichtsratsfunktionen in den gesellschaftsrechtlichen Gremien der Portfolio-Gesellschaften wird vom BMF dabei als unschädlich angesehen. Die Einräumung von Zustimmungsvorbehalten - analog § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG  - soll regelmäßig unschädlich sein, es sei denn, es werden Zustimmungsvorbehalte in einem Maße eingeräumt, dass der Geschäftsführung der Portfolio-Gesellschaft kein echter Spielraum für unternehmerische Entscheidungen bleibt.  Letzteres wäre dann nach Ansicht des BMF ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit des Fonds. Die Einschaltung eines sog. Inkubators (gewerbliche Entwicklungsgesellschaft), dessen Tätigkeit dem Fonds auf Grund schuldrechtlicher Verträge oder personeller Verflechtungen zuzurechnen ist, führt nach Tz. 16 des BMF-Schreibens stets zur Gewerblichkeit des Fonds.

2. Karte 4.1.2 vom 15.10.2004 zu § 15 Abs. 1 Nr. 2 der ESt-Kartei

Ziffer 2.2 der Karte 4.1.2 vom 15.10.2004 zu § 15 Abs. 1 Nr. 2 der ESt-Kartei der OFD München und OFD Nürnberg ergänzt die Sätze 1 bis 3 der Tz. 16 des BMF-Schreibens vom 16.12.2003 (kein unternehmerisches Tätigwerden in Portfolio-Gesellschaften). Danach soll sich die unschädliche "Wahrnehmung von Aufsichtsratsfunktionen in den gesellschaftsrechtlichen Gremien der Portfolio-Gesellschaft" unabhängig von der Rechtsform und der Ansässigkeit der Portfolio-Gesellschaften nach dem gesetzlichen Leitbild des Aufsichtsrats einer deutschen Aktiengesellschaft bestimmen. D.h., auf andere Gesellschaftsformen (z.B. GmbH) und ausländische Portfolio-Gesellschaften werden die Grundsätze, die für den Aufsichtsrat einer deutschen Aktiengesellschaft gelten, übertragen. Die Mitgliedschaft in einem Gremium einer ausländischen Portfolio-Gesellschaft mit geschäftsleitender Funktion, dessen Zuständigkeiten und Kompetenzen eines Aufsichtsrats nach deutschem Aktienrecht überschreiten, wird im Sinne der Tz. 16 des BMF-Schreibens vom 16.12.2003 als schädliches unternehmerisches Tätigwerden gewertet, wenn eine nach dem maßgeblichen ausländischen Recht wirksame Beschränkung des Tätigkeitsumfangs des Fondsvertreters im besagten geschäftsleitenden Gremium nicht möglich oder zulässig ist. Das Vorliegen und die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist vom Fonds auf Verlangen dem Finanzamt gegenüber nachzuweisen.

Diese Aussagen entsprechen im Wesentlichen den seit der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 16.12.2003 im Schrifttum zu Tz. 16 vertretenen Auffassungen.  Zur Frage, ab welcher Intensität die Zustimmungsvorbehalte zu Gunsten eines gesellschaftsrechtlichen Gremiums der Geschäftsführung einer Portfolio-Gesellschaft keinen echten Spielraum für unternehmerische Entscheidungen lassen - erst ab dieser Schwelle wird die Wahrnehmung von Aufsichtsratsfunktionen für die Frage der Gewerblichkeit eines Private Equity Fonds kritisch - enthält die Karte 4.1.2 keine Ausführungen. Insoweit wird auf die nachfolgend besprochene Fachinformation der bayerischen Finanzverwaltung vom Oktober 2004 verwiesen.

3. Die Fachinformation von Oktober 2004

Die nur für den Dienstgebrauch erstellte Fachinformation der bayerischen Finanzverwaltung von Oktober 2004 zu Tz. 16 des BMF-Schreibens vom 16.12.2004 ergänzt Ziffer 2.2 der Karte 4.1.2 vom 15.10.2004 zu § 15 Abs. 1 Nr. 2 der ESt-Kartei der OFD München und OFD Nürnberg. Sie dient als Arbeitshilfe für die Finanzämter in Bayern. Aufgrund einer entsprechenden regionalen Konzentration ist die Fachinformation für einen erheblichen Teil der als Personengesellschaften strukturierten Private Equity Fonds von Bedeutung.

a) Echter unternehmerischer Entscheidungsspielraum der Geschäftsführung einer Portfolio-Gesellschaft als maßgebliches Kriterium

Zu Beginn wiederholt die Fachinformation in knapper Form den Inhalt der Sätze 1 bis 3 der Tz. 16 des BMF-Schreibens, wonach die Wahrnehmung von Aufsichtsratsfunktionen in der Portfolio-Gesellschaft für die Frage der Gewerblichkeit des Private Equity Fonds grundsätzlich unschädlich ist und Zustimmungsvorbehalte nur ausnahmsweise schädlich sind, wenn der Geschäftsführung der Portfolio-Gesellschaft kein echter unternehmerischer Entscheidungsspielraum verbleibt. Insoweit kann auf die vorangehenden Ausführungen zu Tz. 16 des BMF-Schreibens und die diese ergänzende Ziffer 2.2 der Karte 4.1.2 vom 15.10.2004 zu § 15 Abs. 1 Nr. 2 der ESt-Kartei der OFD München und OFD Nürnberg verwiesen werden. Zu Inkubatoren äußern sich weder die Karte 4.1.2 noch die Fachinformation. Die entsprechende Aussage in Tz. 16 Satz 4 des BMF-Schreibens bleibt deshalb uneingeschränkt bestehen, d.h. die Zusammenarbeit von Venture Capital Fonds mit gewerblichen Inkubatoren bleibt generell problematisch.

Es bleibt weiterhin offen, ob Entsprechendes für satzungsmäßige Zustimmungsvorbehalte unmittelbar zu Gunsten eines Private Equity Fonds in seiner Eigenschaft als Gesellschafter einer Portfolio-Gesellschaft gelten soll. Zustimmungsvorbehalte die nicht für ein gesellschaftsrechtliches Gremium, sondern unmittelbar zu Gunsten des Fonds bestehen, sollten ebenfalls erst dann als Indiz für eine Gewerblichkeit des Fonds herangezogen werden, wenn der Geschäftsführung der betreffenden Portfolio-Gesellschaft dadurch kein echter unternehmerischer Entscheidungsspielraum verbleibt. Weder Tz. 16 des BMF-Schreibens noch die hier besprochenen Verwaltungsverlautbarungen äußern sich zu diesem Gesichtspunkt. Eine Klärung dieser Zweifelsfrage kann im Einzelfall über eine verbindliche Auskunft erfolgen.

Offen bleibt darüber hinaus, wie die typischerweise im Venture Capital Segment und im übrigen jedenfalls bei Portfolio-Gesellschaften, die sich in Schwierigkeiten befinden (distressed companies)  von den Fondsinitiatoren oder mit diesen verbundenen Unternehmen angebotene und von den Portfolio-Gesellschaften nach deren Wahl angenommene Managementunterstützung künftig im Rahmen der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung von der Finanzverwaltung beurteilt wird. Der Entscheidungsspielraum der Geschäftsführung einer Portfolio-Gesellschaft wird durch Managementunterstützung zwar nicht rechtlich beschränkt, kann dadurch aber in besonders gelagerten Einzelfällen faktisch beschränkt sein. Geht Letzteres ausnahmsweise soweit, dass der Geschäftsführung der betreffenden Portfolio-Gesellschaft kein echter unternehmerischer Entscheidungsspielraum verbleibt, stellt sich in gleicher Weise wie bei den vorgenannten Zustimmungsvorbehalten die Frage nach der Bedeutung für die Gewerblichkeit des Private Equity Fonds.  Da sich nach Tz. 16 Satz 1 des BMF-Schreibens der Fonds auch nicht über verbundene Dritte am aktiven Management der Portfolio-Gesellschaften beteiligen darf, ist denkbar, dass Managementunterstützung nach Ansicht der Finanzverwaltung die Gewerblichkeit des Fonds sogar dann indizieren kann, wenn der Geschäftsführung der Portfolio-Gesellschaften noch ein echter unternehmerischer Entscheidungsspielraum verbleibt bzw. sogar wenn die Managementunterstützung den Entscheidungsspielraum der Geschäftsführung überhaupt nicht berührt. Insoweit besteht eine in hohem Maße bedauerliche Rechtsunsicherheit, die allerdings ebenfalls für den Einzelfall durch die Einholung einer verbindlichen Auskunft beseitigt werden kann.

b) Differenzierung zwischen Mehrheits- und Minderheitsbeteiligungen

Nach der zentralen Aussage der Fachinformation kann grundsätzlich von einem echten unternehmerischen Entscheidungsspielraum der Geschäftsführung einer Portfolio-Gesellschaft ausgegangen werden, wenn der Fonds zu weniger als 50 % an ihr beteiligt ist und sich diese Minderheitsbeteiligung auch in den Mehrheitsverhältnissen des Aufsichts¬gremiums in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht widerspiegelt. Mehrere Minderheitsbeteiligungen durch verschiedene Fonds desselben Initiators werden zusammengerechnet. Hält der Fonds an der Portfolio-Gesellschaft mindestens 50 % der Anteile und spiegelt sich dies in den Mehrheitsverhältnissen des Aufsichtsgremiums wieder, indiziert die umfassende Einräumung oder Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten eine gewerbliche Tätigkeit des Fonds.

D.h. falls die zahlenmäßige Vertretung des Fonds im Aufsichtsgremium einer Portfolio-Gesellschaft dem Prozentsatz der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Fonds entspricht, indiziert die umfassende Einräumung oder Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten dann und zwar erst dann eine gewerbliche Tätigkeit des Fonds, wenn der Fonds Mehrheits¬gesellschafter ist. Die üblicherweise im Venture Capital Segment vorzufindenden Minderheitsbeteiligungen sind somit bei proportionaler Vertretung im Aufsichtsgremium der Portfolio-Gesellschaft grundsätzlich unproblematisch. Der umfassenden Einräumung oder Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten wird insoweit keine indizielle Bedeutung für eine gewerbliche Tätigkeit des Fonds beigelegt. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass mehrere Minderheitsbeteiligungen durch verschiedene Fonds desselben Initiators zusammengerechnet werden und dadurch aus einer Minderheitsbeteiligung eine Mehrheitsbeteiligung werden kann.

Allerdings kommt es in der Praxis häufig vor, dass Private Equity Fonds mehr Sitze im jeweiligen Aufsichtsgremium einer Portfolio-Gesellschaft halten, als es ihrem prozentualen Anteil am Eigenkapital der Portfolio-Gesellschaft entspricht.  In diesem Fall geht die vorangehende Vermutung zu Gunsten von Minderheitsbeteiligungen verloren und eine umfassende Einräumung oder Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten wird auch hier wieder als Indiz für einen fehlenden echten unternehmerischen Entscheidungsspielraum der Geschäftsführung der Portfolio-Gesellschaft und damit für eine gewerbliche Tätigkeit des Fonds gewertet.

Entscheidend ist aber immer der Verlust eines echten unternehmerischen Entscheidungsspielraums der Geschäftsführung der Portfolio-Gesellschaft durch eine umfassende Einräumung oder Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten. Eine bloße überproportionale Vertretung des Private Equity Fonds im jeweiligen Aufsichtsgremium einer Portfolio-Gesellschaft hat per se keine indizielle Bedeutung hinsichtlich einer gewerblichen Tätigkeit des Private Equity Fonds und zwar auch nicht bei einer Mehrheitsbeteiligung. Eine Reduzierung der zahlenmäßigen Vertretung des Fonds im Aufsichtsgremium auf das Maß der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung oder gar darunter dürfte deshalb im vorliegenden Zusammenhang, außer bei Minderheitsbeteiligungen (siehe bereits oben), grundsätzlich keine Vorteile bringen, es sei denn, der Fonds verliert dadurch gleichzeitig eine vorher gegebene Mehrheit im Aufsichtsgremium. Gestaltungsmaßnahmen zur Vermeidung einer gewerblichen Tätigkeit müssen sich deshalb vorrangig auf den Umfang und die tatsächliche Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten konzentrieren. Hinsichtlich der tatsächlichen Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten muss dabei auf eine entsprechende Dokumentation geachtet werden.

c) Katalog möglicher Zustimmungsvorbehalte

Die für die steuerliche Beurteilung relevante Frage, ob im jeweiligen Fall eine umfassende Einräumung oder Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten vorliegt, soll von der Finanzverwaltung mit Hilfe eines der Fachinformation als Anlage beigefügten Katalogs von denkbaren Zustimmungsvorbehalten beantwortet werden. Dieser Katalog wurde aus Semler/Schenck, Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder  übernommen. Hierauf wird verwiesen. Eine Besprechung der einzelnen dort genannten Zustimmungsvorbehalte würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen.

V. Übergangsregelung/Vertrauensschutz und carried interest

Ziffer 2.3 der Karte 4.1.2 vom 15.10.2004 zu § 15 Abs. 1 Nr. 2 der ESt-Kartei der OFD München und OFD Nürnberg klärt im Anschluss an eine Verfügung der OFDen München und Nürnberg vom 23.01.2004  für den Fondsstandort Bayern einen weiteren Aspekt der Übergangsregelung in Tz. 26 des BMF Schreibens vom 16.12.2003. Nach der Übergangsregelung in Tz. 26 ist das BMF-Schreiben in allen nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Soweit die Anwendung seiner Regelungen zu einer Verschärfung der Besteuerung gegenüber der bisher geltenden Verwaltungspraxis führt, ist das BMF-Schreiben nicht anzuwenden, wenn der Fonds vor dem 01.04.2002 gegründet worden ist und soweit die Portfolio-Beteiligung vor dem 08.11.2003 erworben wurde.

In einer Verfügung vom 23.01.2004 hatten sich die OFDen München und Nürnberg bereits zur Behandlung des carried interest dahingehend geäußert, dass nach der in den Geschäftsbereichen der OFDen München und Nürnberg geltenden Verwaltungspraxis die Fonds bisher (soweit nicht gewerblich geprägt) als vermögensverwaltend behandelt worden sind. Der erhöhte Gewinnanteil (carried interest) ist deshalb nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften gerechnet worden (soweit nicht die Voraussetzungen nach den §§ 17, 20 oder 23 EStG vorlagen). Bei ("rückwirkender") Anwendung des BMF-Schreibens vom 16.12.2003 träte deshalb für die in Tz. 26 genannten Fälle eine Verschärfung der Besteuerung ein, so dass insoweit das BMF-Schreiben nicht anzuwenden ist, wenn der Fonds vor dem 01.04.2002 gegründet und die Portfolio-Beteiligung vor dem 08.11.2003 erworben wurde.

Ziffer 2.3 der Karte 4.1.2 bestimmt nun zur Übergangsregelung des BMF-Schreibens, dass ein Private Equity Fonds nicht durch die Verlegung des Sitzes der Fondsverwaltung in ein anderes Bundesland (mit einer konkret feststellbaren für den Fonds günstigeren Verwaltungspraxis) in den Genuss der Übergangsregelung kommen kann, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung nicht bereits schon im bisherigen Sitzland (dort keine feststellbare günstigere Verwaltungspraxis) gegeben waren. Dadurch wird im Ergebnis der in der Literatur vertreten Auffassung eines bundeslandübergreifenden Vertrauensschutzes  eine Absage erteilt. In entsprechend gelagerten Fällen wird die Reichweite des Vertrauensschutzes deshalb durch die Finanzgerichte geklärt werden müssen.

VI. Zusammenfassung

Die "Regulierungsdichte" zu Private Equity Fonds erhöht sich sukzessive, was jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit zu begrüßen ist. Verbleibende Zweifelsfragen können künftig für den Einzelfall wieder durch eine verbindliche Auskunft geklärt werden. Bedauerlich ist, dass es zu wichtigen Einzelaspekten auch künftig eine durch die unterschiedliche Verwaltungspraxis bedingte Rechtszersplitterung zwischen den einzelnen Bundesländern geben wird.
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