BFH: Für geerbten Pflichtteilsanspruch wird Erbschaftssteuer fällig

BFH: Für geerbten Pflichtteilsanspruch wird Erbschaftssteuer fällig
03.04.2017174 Mal gelesen
Abgesehen von Freibeträgen fällt bei einer Erbschaft auch Erbschaftssteuer an. Kompliziert wird es dann, wenn es um den Pflichtteil geht. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Dezember 2016 (Az.: II R 21/14)

Zur Erläuterung: Mittels eines Testaments kann ein Erblasser seine Erben bestimmen. Das kann dazu führen, dass die gesetzlichen Erben leer ausgehen. Allerdings haben diese dann immer noch einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Die Pflichtteilsberechtigten müssen diesen Anspruch nicht zwangsläufig geltend machen. "Dann fällt für den Pflichtteilsberechtigten auch keine Erbschaftssteuer an. Die wird erst dann erhoben, wenn der Pflichtteil tatsächlich geltend gemacht wird", erklärt Jörg Treppner, Steuerberater und Partner bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Kompliziert wird es, wenn der Pflichtteilsberechtigte verstirbt. Dann geht sein Pflichtteilsanspruch automatisch in seinen Nachlass ein und wird für den Erben steuerpflichtig.

Mit solch einem Fall beschäftigte sich der Bundesfinanzhof: Der Erblasser verstarb im September 2008. Sein Sohn wurde zum Alleinerben. Zum Nachlass seines Vaters gehörte auch ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 400.000 Euro, den er nicht geltend gemacht hatte. Als neuer Anspruchsinhaber machte der Sohn jedoch den geerbten Pflichtteil im Januar 2009 geltend. Das Finanzamt rechnete bei der Erbschaftssteuer den Pflichtteilsanspruch vom Zeitpunkt des Todes des Vaters hinzu. Dagegen klagte der Sohn. Er machte geltend, dass der Pflichtteil erst dann erbschaftssteuerpflichtig ist, wenn er geltend gemacht wird, in diesem Fall also erst einige Monate später. Mit seiner Klage scheiterte er allerdings sowohl vor dem Finanzgericht als auch vor dem Bundesfinanzhof.

Der BFH stellte klar, dass das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den Erben übergehe. Dazu gehöre auch der nicht geltend gemachte Pflichtteilsanspruch, der vererblich ist. Daher sei es für die Versteuerung nicht erforderlich, dass der Erbe den geerbten Pflichtteilsanspruch geltend mache.

Auch eine Gefahr der doppelten Besteuerung sah der BFH nicht. Denn der Erbe des Pflichtteilsanspruchs müsse nur beim Anfall der Erbschaft Steuern für den Anspruch zahlen. Wird der Anspruch erst später geltend gemacht, löse dies keine weitere Erbschaftssteuer aus. Die Erbschaftssteuer falle aber auch dann an, wenn der geerbte Pflichtteil nicht geltend gemacht wird.

"In Erbangelegenheiten sind immer auch die steuerlichen Aspekte zu beachten, damit der oder die Erben nicht über Gebühr belastet werden. Zur Steueroptimierung ist es ratsam, schon frühzeitig alle möglichen Optionen prüfen zu lassen", so Steuerberater Treppner.


Mehr Informationen: https://www.steuerberatung-ajt-neuss.de/