BFH: Abschreibungen auf Immobilie (AfA) auch bei mittelbarer Wohnungsschenkung

BFH: Abschreibungen auf Immobilie (AfA) auch bei mittelbarer Wohnungsschenkung
04.04.2017337 Mal gelesen
Schenkungen können aus unterschiedlichen Gründen sinnvoll sein und finden z.B. häufig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge statt.

Das kann u.a. Vorteile bei der Erbschaftssteuer bringen. Bei Schenkungen hält allerdings auch das Finanzamt unter Berücksichtigung von Freibeträgen regelmäßig die Hand auf. "Auch hier kann durch geschicktes Handeln die Steuerlast gesenkt werden, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt", sagt Jörg Treppner, Steuerberater und Partner bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Bei größeren Geldgeschenken können persönliche Freibeträge geltend gemacht werden. Wie hoch die Freibeträge sind, hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab. Bei Summen, die den Betrag überschreiten, verlangt das Finanzamt eine Schenkungssteuer. "Wird ein Geldgeschenk aber mit einer Auflage verbunden und der Schenker stellt das Geld nur für einen bestimmten Zweck zur Verfügung, können ggf. noch weiterer steuermindernde Faktoren geltend gemacht werden", so Steuerberater Treppner.

Der Bundesfinanzhof hatte in einem Fall zu entscheiden, wie er häufiger vorkommt. Die Eltern hatten ihrer Tochter Geld geschenkt, das ausschließlich für den Erwerb und die Renovierung einer Eigentumswohnung genutzt werden sollte. Es liegt damit eine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Die Tochter kaufte die Wohnung und vermietete sie. In ihrer Steuererklärung machte sie Abschreibungen auf die Immobilie (AfA) als Werbungskosten geltend. Das zuständige Finanzamt wollte diese Abschreibungen nicht anerkennen. Steuerberater Treppner: "Der Unterschied liegt im Detail. Hätten die Eltern die Wohnung zunächst selbst gekauft und dann der Tochter geschenkt, hätte sie die Rolle ihrer Eltern übernommen und hätte die Abschreibungen weiterführen können. Bei einer mittelbaren Immobilienschenkung werden diese Abschreibungen von den Finanzämtern aber regelmäßig nicht anerkannt. Das dürfte sich nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH allerdings ändern", erklärt Treppner.

Denn der BFH entschied, dass es im Grunde genommen keinen Unterschied macht, ob der Schenker die Immobilie selbst kauft und dann verschenkt oder ob es das Geld für den Kauf bereitstellt. Denn auch dann trage er die Anschaffungskosten. Daher könne die Tochter ihre geltend gemachte AfA sowohl für das Gebäude als auch für das erworbene bewegliche Inventar im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten ansetzen.

"Diese Entscheidung des BFH kann für betroffene Steuerpflichtige erhebliche finanzielle Erleichterungen bedeuten. Dies sollte in der Einkommensteuererklärung unbedingt berücksichtigt werden und ggf. auch nachträglich noch geltend gemacht werden", so Treppner.


Mehr Informationen: https://www.steuerberatung-ajt-neuss.de/