Bonuszahlungen der Krankenkasse sind steuerneutral zu behandeln

Bonuszahlungen der Krankenkasse sind steuerneutral zu behandeln
09.04.2017465 Mal gelesen
Gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Mitglieder wird von vielen gesetzlichen Krankenkassen mit Bonusprogrammen belohnt.

In der Praxis sieht das so aus, dass die Krankenkassen-Mitglieder für gesundheitsbildende Maßnahmen finanziell in Vorleistung treten und von den Krankenkassen eine entsprechende Geldprämie erhalten.

Bisher hatten sich die Versicherten aber zu früh gefreut. Denn der Bonus von der Krankenkasse konnte von der Steuer wieder geschluckt werden. Denn die Finanzverwaltung vertrat bisher die Ansicht, dass derartige Prämien den Sonderausgabenabzug mindern. Insofern war eine Bonuszahlung der Krankenkasse aus steuerrechtlicher Sicht nichts anderes als eine Beitragserstattung. Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom 1. Juni 2016 allerdings für eine Trendwende gesorgt haben (Az.: X R 17/15). Demnach sind solche Sonderzahlungen steuerneutral zu behandeln.

Der BFH gab der Klage der Steuerpflichtigen statt. Diese hatten in ihrer Einkommensteuererklärung die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht. Von ihrer Krankenkasse hatten sie für Vorsorgemaßnahmen einen Bonus in Höhe von 150 Euro erhalten. Dies hatte die Krankenkasse auch dem Finanzamt übermittelt. Die Behörde zog daraufhin den Betrag von 150 Euro bei den Sonderausgaben ab. Der BFH entschied jedoch, dass die Bonuszahlung keine Erstattung der Basisbeiträge zur Krankenversicherung sei. Der Bonus würde für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen gezahlt und könne nicht von den Sonderausgaben abgezogen werden.

Das Bundesfinanzministerium hat nun entschieden, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden ist. Im Klartext heißt das: Erstattet die gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern die Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und von den Versicherten vorab finanziert worden sind, liegt keine Beitragsrückerstattung vor, die das Finanzamt von den Sonderausgaben abziehen kann.

"Steuerpflichtige gesetzlich Krankenversicherte können nun handeln und eine Korrektur ihres Steuerbescheids auch rückwirkend verlangen, solange der Steuerbescheid noch nicht endgültig ist. Auch bei künftigen Steuerbescheiden sollte darauf geachtet werden, dass die Bonuszahlungen der Krankenkassen nicht wieder bei den Sonderausgaben abgezogen werden", sagt Jörg Treppner, Steuerberater und Partner bei der Kanzlei AJT in Neuss.


Mehr Informationen: https://www.steuerberatung-ajt-neuss.de/