Darlehen
§§ 488 - 512 BGB (Gelddarlehen)
§§ 607 - 609 BGB (Sachdarlehen)
Ein Darlehensvertrag ist ein Vertrag, durch den sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer Geld oder andere Sachen zu übergeben, die der Darlehensnehmer später in gleicher Menge und Güte zurückzugeben hat.
Die Gewährung des Darlehens kann entgeltlich oder unentgeltlich vereinbart werden. Das Entgelt besteht in den meisten Fällen entweder in einer Verzinsung der Darlehenssumme oder einem Disagio, einem Geldbetrag, der vor der Auszahlung des Geldes von der Darlehenssumme abgezogen wird.
Eine Mitdarlehensnehmerschaft liegt - ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung - nur vor, wenn die Person ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie als gleichberechtigter Partner über die Verwendung des Darlehens mitentscheiden darf. In den anderen Fällen ist lediglich eine Mithaftung gegeben, deren Sittenwidrigkeit sich bei Ehegatten / Lebenspartnern nach den Grundsätzen einer Bürgschaft beurteilt (BGH 25.01.2005 - XI ZR 325/03).
Im BGB wird zwischen folgenden Formen von Darlehensverträgen unterschieden, wobei der Gelddarlehensvertrag als Darlehensvertrag bezeichnet wird, während der Sachdarlehensvertrag auch im Gesetz als solcher bezeichnet wird:
Gelddarlehensverträge (§§ 488 - 512 BGB) einschließlich der Verbraucherdarlehensverträge mit den Unterformen:
Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 506 - 509 BGB)
Ratenlieferungsverträge (§ 510 BGB)