Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.2003, Az.: BVerwG 1 WB 3.03
Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken; Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos auf Grund des Kontaktes eines Stabsunteroffiziers zur neonazistischen Szene; Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit; Begriff der "verfassungsfeindlichen Organisationen"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 3.03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 33262
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30
- § 5 Abs. 1 SÜG
- § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SÜG
- § 13 Abs. 1 Nr. 15 SÜG
- § 14 Abs. 3 SÜG
Fundstelle
- NVwZ-RR 2004, 428-430 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie
Brigadegeneral Sude und Stabsunteroffizier Meiries als ehrenamtliche Richter
am 20. August 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1979 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis zum 28. Februar 2007 festgesetzten Dienstzeit von acht Jahren. Zum Stabsunteroffizier wurde er am 22. Oktober 2001 ernannt. Ab 1. Dezember 2000 wurde er als Fallschirmjägerunteroffizier bei der Stabs- und Versorgungskompanie Kommando Spezialkräfte (KSK) in C. verwendet. Zum 6. März 2003 ist er mit dem Ziel der Versetzung zur IV./Luftlande- und Lufttransportschule in A. kommandiert.
Anlässlich der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) beantwortete der Antragsteller in seiner Sicherheitserklärung vom 26. April 2000 die Frage 9 ("Sind oder waren Sie, Ihr Ehegatte/Lebenspartner Mitglied in einer für verfassungswidrig erklärten oder anderen verfassungsfeindlichen Organisation? Besteht oder bestand eine anderweitige Beziehung zu einer solchen Organisation?") durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes mit "Nein". Von der in der Sicherheitserklärung vorgesehenen Möglichkeit, um ein persönliches Gespräch mit einem Angehörigen des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) zu bitten, machte er keinen Gebrauch.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2002 teilte ihm der Geheimschutzbeauftragte des Streitkräfteamtes (GB/SKA) mit, dass Ermittlungen des MAD Hinweise auf polizeiliche Erkenntnisse im Zusammenhang mit der neonazistischen Szene ergeben hätten. In seiner Befragung durch den MAD habe er am 8. Januar 2002 unter anderem angegeben, im Arter von etwa 14 bis 16 Jahren als Angehöriger einer "freien Kameradschaft" in Stuttgart Kontakt zu einem ehemaligen Mitglied der 1993 verbotenen Organisation "Heimattreue Vereinigung Deutschlands" sowie mehrjährige persönliche Kontakte zu dem Sänger Frank Rennicke gehabt zu haben. In den Jahren 1993 bis 1998 habe er an Veranstaltungen der "Nationaldemokratischen Partei Deutschlands" (NPD) und anderer rechtsextremistischer Parteien und Organisationen teilgenommen, ohne jedoch Mitglied einer dieser Organisationen bzw. Parteien gewesen zu sein. Bei diesen Veranstaltungen sei er oft durch die Polizei kontrolliert worden. Über einen bestimmten Zeitraum hinweg habe er Meldeauflagen nachkommen müssen und sei im Übrigen auf der Fahrt zu einer Rudolf-Hess-GedenkveranstaKung zeitweise in Polizeigewahrsam genommen worden, ohne sich an Details noch erinnern zu können. Gegenüber dem MAD habe er angeführt, sich von der rechten bzw. rechtsradikalen Szene vollständig gelöst zu haben. Bezüglich der Frage 9 in seiner Sicherheitserklärung habe er angegeben, dass er die Beantwortung mit "Nein" nicht spontan, sondern erst nach entsprechender Überlegung vorgenommen hätte, jedoch nicht aus Täuschungsabsicht, sondern weil es für ihn besser gewesen sei.
In seinen Stellungnahmen vom 28. Mai und 31. Juli 2002 erklärte der Antragsteller, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht anzweifele. Seine Verfehlungen in der Zeit bis 1998 habe er eingeräumt, seine Einstellung schon vor seiner Bundeswehrzeit geändert und sich von seinen damaligen Kontakten distanziert. Beim Ausfüllen der Sicherheitserklärung sei ihm bewusst gewesen, dass dem MAD seine früheren Kontakte zur NPD bekannt gewesen seien. Er habe nicht angenommen, einen Vorteil aufgrund der falsch angekreuzten Frage zu genießen; erst im Nachhinein sei ihm bewusst geworden, dass das falsch gesetzte Kreuz ein großer Fehler gewesen sei.
Der GB/SKA teilte dem Antragsteller unter dem 24. Juli 2002 mit, dass aufgrund weitergehender Ermittlungen des MAD von der Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß Nr. 2414 Satz 1 Nr. 3 ZDv 2/30 abgesehen werden könne; seine unwahren Angaben in der Sicherheitserklärung begründeten aber weiterhin Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit im Sinne der Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30.
Mit Bescheid vom 1. August 2002 stellte der GB/SKA fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko im Sinne der Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 darstellten. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller habe die Frage nach anderweitigen Beziehungen zu einer für verfassungswidrig erklärten oder einer anderen verfassungsfeindlichen Organisation ohne Einschränkung verneint, obwohl er Kontakte auch zur NPD gepflegt habe. Insofern habe er zu sicherheitsrelevanten Fragen unwahre Angaben gemacht und damit den Kernbereich der für die militärische Sicherheit unabdingbaren Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit verletzt. In Anbetracht seiner positiven dienstlichen Leistungen erscheine es jedoch vertretbar, bereits nach Ablauf von drei Jahren eine Wiederholungsüberprüfung zuzulassen.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. August 2002 Beschwerde ein, die der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZl 7 - mit Beschwerdebescheid vom 11. Dezember 2002 zurückwies.
Dagegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Dezember 2002, den der BMVg - PSZl 7 - dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2003 vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Schon in der Grundausbildung habe er seinen Zugführer darauf angesprochen, dass er nicht wisse, wie seine Vergangenheit zu sehen sei, und ob ein Gespräch mit dem Sicherheitsbeauftragten erforderlich sei. Das habe sein Zugführer verneint und erklärt, er brauche sich keine Gedanken zu machen, es sei eine Lappalie. Bei der Sicherheitserklärung habe er aufgrund mehrerer Kommandierungen zu Lehrgängen keine Gelegenheit gehabt, sich an den S 2-Offizier zu wenden. Bei Abgabe des Fragebogens sei lediglich ein Mannschaftsdienstgrad zugegen gewesen, der bei Durchsicht des Fragebogens festgestellt habe, dass ein Kreuz bei der Frage 9 fehlte. Daraufhin habe er, der Antragsteller, spontan "Nein" angekreuzt, ohne dabei die Tragweite und Bedeutung dieser Handlung zu erkennen oder erkennen zu können. Er sei davon ausgegangen, dass die NPD aufgrund ihrer Wählbarkeit nicht als verfassungswidrig oder verfassungsfeindlich einzustufen sei. Sein äußerst positives Persönlichkeits- und Leistungsbild sei bei der angefochtenen Entscheidung unter Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen worden. Er bitte, eine Wiederholungsüberprüfung bereits nach Ablauf eines Jahres zuzulassen, sodass ihm eine Versetzung aus dem KSK erspart bleibe und in der Ausbildung zum Feldwebel kein Nachteil eintrete.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des GB/SKA vom 1. August 2002 und den Beschwerdebescheid des BMVg - PSZl 7 - vom 11. Dezember 2002 aufzuheben.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos sei zu Recht erfolgt. Die bewusst wahrheitswidrige Beantwortung der Frage 9 in der Sicherheitserklärung offenbare sicherheitserhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Der Antragsteller habe die für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unabdingbare Offenheit und Aufrichtigkeit vermissen lassen und gezeigt, dass er derzeit keine ausreichende Gewähr dafür biete, dass sich der Dienstherr auf ihn als zukünftigen Geheimnisträger uneingeschränkt verlassen könne. Aus der Sicherheitserklärung und den beigefügten Anlagen ergebe sich ausdrücklich und unmissverständlich, wie in Zweifelsfällen zu verfahren sei. Er habe nicht nur die Auswahlmöglichkeit zwischen "Ja" und "Nein" gehabt, sondern drittens - als Angebot im Fall der Unsicherheit - die Möglichkeit eines Gesprächs mit dem MAD. Diese Alternative wäre für den Antragsteller bei der von ihm beschriebenen Unsicherheit über die Auswirkungen seiner Vergangenheit der zwingende Weg gewesen, den er jedoch aus Rücksicht auf seine persönliche Perspektive bei dem KSK nicht gewählt habe. Es treffe nicht zu, dass das vom Antragsteller geltend gemachte Missverständnis über die Beantwortung der Frage 9 nicht eingetreten wäre, wenn der S 2-Offizier den Fragebogen entgegengenommen und geprüft hätte. Die wahrheitswidrige Angabe zu Frage 9 hätte auch der S 2-Offizier bzw. Sicherheitsbeauftragte nicht erkennen können. Der Sicherheitsbeauftragte hätte lediglich auf die Hinweise in der Anlage C 3 zur Sicherheitserklärung verweisen und diese erläutern können. Diese Hinweise seien dem Antragsteller beim Ausfüllen der Sicherheitserklärung jedoch bereits bekannt gewesen. Für eine weitere Verkürzung der Frist für die Zulassung einer Wiederholungsüberprüfung bestehe kein Anlass. Aufgrund der bisherigen Bewährung des Antragstellers sei die Frist bereits auf drei Jahre verkürzt worden. Eine weitere Reduzierung könne nicht durch Zweckmäßigkeitserwägungen aus Sicht des Betroffenen gerechtfertigt werden. Vielmehr habe das Sicherheitsinteresse des Dienstherm Vorrang vor anderen, insbesondere privaten Belangen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZl 7 - 1121/02 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist zulässig.
Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9 = LKV 2001, 33>, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 = ZBR 2002, 287> und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 12 = ZBR 2002, 292 [LS] m.w.N.>).
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlusssachen erhalten, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <a.a.O.>, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 = NVwZ-RR 2001, 520 = DVBl 2001, 1072> und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.>). Sicherheitsbedenken im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG liegen dann vor, wenn im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit als begründet erscheinen. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf; vielmehr hat er sie auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.> und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - <a.a.O.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - <BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]>). Dem Vorgesetzten steht bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr: u.a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - <BVerwGE 60, 245[BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] [f.]> sowie Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.>, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - <a.a.O.> und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 14.02 -). Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen, insbesondere persönlichen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Feststellung des GB/SKA, dass tatsächliche Anhaltspunkte in der Person des Antragstellers die Annahme eines Sicherheitsrisikos rechtfertigen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Er ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats daraus ergeben, dass der Betroffene in einer Sicherheitserklärung oder in sonstigen Formerklärungen falsche oder zumindest unvollständige Angaben macht (Beschlüsse vom 27. August 1998 - BVerwG 1 WB 9.98-, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.> und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 51.02 -). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Der GB/SKA ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller in der Sicherheitserklärung vom 26. April 2000 bewusst unzutreffende oder zumindest unvollständige Angaben insbesondere über seine Beziehungen zur NPD gemacht hat.
Nach der gesetzlichen Anordnung in § 13 Abs. 1 Nr. 15 SÜG hat der Betroffene in der Sicherheitserklärung "Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen" anzugeben. Zur näheren Ausgestaltung der Sicherheitserklärung und ggf. zu Erläuterungen in Gestalt von allgemeinen Verwaltungsvorschriften ist der BMVg im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern (BMI) durch § 35 Abs. 3 SÜG ermächtigt. Von dieser Ermächtigung hat er in Nrn. 2601 ff. ZDv 2/30 Gebrauch gemacht und für die hier streitbefangene Sicherheitserklärung innerhalb einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) in Nr. 2601 Nr. 2 ZDv 2/30 bestimmt, dass die Erklärung nach Anlage C 3 abzugeben ist. Nach dem dieser Anlage vorangestellten Hinweis Nr. 1 ist die Sicherheitserklärung unter Beachtung der "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen" (Anlage C 3, Beilage 1) auszufüllen. Nr. 9 der Anlage C 3 betrifft "Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen" und enthält die Frage: "Sind oder waren Sie, Ihr Ehegatte/Lebenspartner Mitglied in einer für verfassungswidrig erklärten oder anderen verfassungsfeindlichen Organisation? Besteht oder bestand eine anderweitige Beziehung zu einer solchen Organisation?" Als AntwortaKemativen bestehen die Möglichkeiten, "Nein", "Ja" oder "Ich bitte um ein Gespräch" anzukreuzen. In der zitierten "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung" (Anlage C 3, Beilage 1) hat der BMVg unter Nr. 9 zur Erläuterung der Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen näher ausgeführt:
"' Verfassungsfeindlich' sind diejenigen Aktivitäten oder Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums des Innern, die Sie bei Bedarf bei Ihrem Sicherheitsbeauftragten einsehen können.
Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos mit nein oder ja beantwortet werden kann, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit dem Sicherheitsbeauftragten und/oder dem MAD Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen."
Die dem Antragsteller in dem ihm vom GB/SKA übermittelten Formular gestellte Frage Nr. 9 der Sicherheitserklärung stellt eine Äußerung des BMVg dar, für deren Auslegung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille in der Äußerung maßgeblich ist, wie er aus einem verobjektivierten Empfängerhorizont heraus verstanden werden muss (Beschlüsse vom 18. August 1992 - BVerwG 1 WB 2.92 - <DokBerB 1993, 200>, vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 46.97 - <BVerwGE 113, 158 [166] = Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 27 = NZWehrr 1998, 26 = NVwZ 1998, 403 = ZBR 1998, 242> und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 51.02 -, vgl. ferner Urteile vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - <BVerwGE 60, 223 [228 f.]> und vom 21. Juli 1983 - BVerwG 3 C 11.82 - <BVerwGE 67, 305 [307 f.]>).
Danach bezieht sich der Begriff der "für verfassungswidrig erklärten Organisation" ersichtlich auf die Parteien, die vom Bundesverfassungsgericht in einem Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 43 ff. BVerfGG förmlich für verfassungswidrig erklärt worden sind. Von diesem Verständnis des ersten Teils der Frage 9 ist letztlich auch der Antragsteller ausgegangen. Denn in seinem Beschwerdeschreiben vom 7. August 2002 hat er dargelegt, dass er aus der Wählbarkeit der NPD zum Bundestag bzw. zu Landtagen und aus dem Fehlen eines Verbotsantrages geschlossen habe, dass die NPD nicht als "verfassungswidrig" eingestuft werde, also nicht verboten sei.
Zum Begriff der "anderen verfassungsfeindlichen Organisation" im zweiten Teil der Frage 9 der Sicherheitserklärung ergibt sich aus der Erläuterung in der "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung" eindeutig und unmissverständlich, dass der BMVg insoweit vorrangig darauf abstellte, ob der betreffenden Organisation im Verfassungsschutzbericht des BMI (VerfSchBerBMI) "verfassungsfeindliche Bestrebungen" zugerechnet werden. Denn er verwies in der Erläuterung Nr. 9 zur Konkretisierung seiner Frage hinsichtlich der Beziehung zu "verfassungsfeindlichen Organisationen" auf die jährlichen Verfassungsschutzberichte des BMI, in denen über "die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen" berichtet werde, und in die dem Betroffenen der Sicherheitserklärung ausdrücklich die Einsichtsmöglichkeit eröffnet wurde. Diese Erläuterung ist dem Antragsteller zum Ausfüllen seiner Sicherheitserklärung bekannt gegeben worden. Aus dem in der Erläuterung erklärten Willen des BMVg konnte und musste der Antragsteller bei der erforderlichen Betrachtung aus dem verobjektivierten Empfängerhorizont entnehmen, dass es nicht um seine persönliche Einschätzung der NPD als verfassungsfeindliche oder nicht verfassungsfeindliche Organisation ging. Maßstab sollte vielmehr vorrangig sein, ob es sich um eine Organisation handelte, der in den jährlichen VerfSchBerBMI "verfassungsfeindliche Bestrebungen" zugerechnet wurden. Welche Schlüsse daraus zu ziehen waren, ist dabei für die Ermittlung des Sinngehalts der dem Antragsteller in dem Formular gestellten Frage ohne Relevanz.
Dieses Verständnis der Erläuterung zum zweiten Teil der Frage 9 der Sicherheitserklärung steht im Übrigen auch im Einklang mit der Funktion der VerfSchBerBMI, wie sie ihnen in § 16 Abs. 2 BVerfSchG zugewiesen ist. Danach hat der BMI einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht auf der Grundlage der Unterrichtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG aufzuklären, zu denen u.a. auch solche gehören, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Wenn in diesen Berichten eine Partei als "rechtsextremistisch" oder als "Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung und Betätigung" eingestuft wird, handelt es sich um ein Werturteil der zuständigen Behörde, das sie in Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen, und im Rahmen ihrer daraus fließenden Zuständigkeit für die Beobachtung verfassungsfeindlicher Gruppen und Aktivitäten abgegeben hat (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2BvE 1/75 - <BVerfGE 40, 287 [293]>, Urteil vom 18. Mai 2001 - BVerwG 2 WD 42.00, 43.00 - <BVerwGE 114, 258 [268 f.] = Buchholz 236.1 § 8 SG Nr. 3 m.w.N.>). Sowohl in den vom Antragsteller gegenüber dem MAD am 8. Januar 2002 angegebenen Zeiträumen als auch im Zeitpunkt seiner Sicherheitserklärung wurde über die NPD unter der Überschrift "Rechtsextremistische Bestrebungen - Parteien" in den VerfSchBerBMI fortlaufend berichtet (vgl. VerfSchBerBMI 1991, S. 111 ff., 1992, S. 114 ff., 1993, S. 126 ff., 1994, S. 129 ff., 1995, S. 154 ff., 1997, S. 107 ff., 1998, S. 52 ff., 1999, S. 57 ff., 2000, S. 54 ff.). Dabei wurde der NPD eine "verfassungsfeindliche Gesinnung" bzw. "verfassungsfeindliche Zielsetzung" attestiert (VerfSchBerBMI 1992, S. 114 und 1993, S. 126) und ihr vorgehalten, sie diffamiere die freiheitliche demokratische Grundordnung als "politische(n) Unterdrückungsmechanismus des 'Bonner Systems'" und fordere ihre Beseitigung (VerfSchBerBMI 1995, S. 156) und stelle "die nationalsozialistische Herrschaft insgesamt als positives Gegenstück zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Deutschland dar" (VerfSchBerBMI 1997, S. 109). "Die von der NPD erstrebte 'neue Ordnung' mit ihrem vom Nationalsozialismus entliehenen kollektivistischen Modell der 'Volksgemeinschaft' ... (wurde eingestuft als) unmittelbar gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet, in deren Mittelpunkt das Individuum steht" (VerfSchBerBMI 1999, S. 59 und 2000, S. 57).
Eine Möglichkeit der Einsichtnahme in die VerfSchBerBMI ist dem Antragsteller beim Ausfüllen der Sicherheitserklärung ausdrücklich eingeräumt worden. Da die Frage Nr. 9 der Sicherheitserklärung nach "Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen" nach der mitübersandten "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung" vorrangig nach Maßgabe der Angaben zu "verfassungsfeindlichen Bestrebungen" in den hierzu sich verhaltenden VerfSchBerBMI beantwortet werden sollte, kommt es auf die Frage, ob die NPD bei objektiver Betrachtung tatsächlich eine politische Partei ist, die in ihren Zielen wesentliche Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ablehnt oder bekämpft (vgl. dazu Urteile vom 28. November 1980 - BVerwG 2 C 24.78 - <BVerwGE 61, 200 [202] = Buchholz 237.0 § 8 LBGBW Nr. 2 = DVBl 1981, 460 = NJW 1981, 1390>, vom 20. Mai 1983 - BVerwG 2 WD 11.82 - <BVerwGE 83, 136 [139 f.] = NJW 1984, 813 [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82] = NVwZ 1984, 313 [nur LS]> und vom 12. März 1986 - BVerwG 1 D 103.84 - <BVerwGE 83, 158 [162] = ZBR 1986, 202 = NJW 1986, 3096 = DVBl 1986, 947[BVerwG 12.03.1986 - 1 D 103/84]>), im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Denn hier geht es allein darum, ob der Antragsteller die ihm gestellte Frage vollständig und zutreffend beantwortet hat oder nicht.
Die Formulierung der "anderweitigen Beziehung" zu einer verfassungsfeindlichen Organisation ist nach ihrem Wortlaut im Kontrast zu der im ersten Teil der Frage 9 in Bezug genommenen Mitgliedschaft dahin zu verstehen, dass damit ein Verhältnis zu einer solchen Organisation außerhalb der formellen Mitgliedschaft gemeint ist, das durch schriftliche, femmündliche, persönliche oder sonstige Kontakte gekennzeichnet ist, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass es dem Betreffenden um eine Unterstützung und Förderung der Organisation geht (z.B. durch organisatorische Hilfen oder öffentliche Sympathiebekundungen). In diesem Sinne hat letztlich auch der Antragsteller den Begriff der "Beziehung" verstanden, wie dem Inhalt seiner Äußerungen gegenüber dem MAD am 8. Januar 2002 zu entnehmen ist, die der GB/SKA in der Anlage zu seinem Anhörungsschreiben vom 14. Mai 2002 dokumentiert hat.
Zur NPD bestand in den Jahren 1993 bis 1998 zwar keine mitgliedschaftliche, aber in diesem Sinne eine anderweitige Beziehung des Antragstellers. Dies ergibt sich aus der vom GB/SKA in der Anhörungsverfügung dokumentierten und vom Antragsteller inhaltlich nicht bestrittenen Erklärung gegenüber dem MAD am 8. Januar 2002.
Danach gehörte der Antragsteller in diesem Zeitraum zum "harten Kern" einer "freien Kameradschaft", die sich u.a. die politische Unterstützung rechtsextremer Parteien, vor allem der NPD, durch Teilnahme an deren Veranstaltungen zum Ziel gemacht hatte. In folgedessen nahm der Antragsteller in diesem Zeitraum an Veranstaltungen, an einer Demonstration und an einem Parteitag der NPD teil. Darüber hinaus pflegte er mehrjährige persönliche Kontakte zu dem Sänger ... R., der nach Mitteilung des GB/SKA häufig bei Veranstaltungen der NPD, DVU und bei Skin-Konzerten auftritt und von dessen bis 2002 veröffentlichen 13 Tonträgern insgesamt acht durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert wurden. Der Antragsteller hat R., den er nach eigener Darstellung als Vorbild ansah, häufig auf dessen Konzerte und Liederabende begleitet und ihn, als er selbst den Führerschein hätte, mehrfach zu diesen Veranstaltungen chauffiert. Diese langfristigen, die Bestrebungen der NPD unterstützenden Kontakte hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2002 bestätigt. Er hat sie jedoch nicht unter Nr. 9 seiner Sicherheitserklärung angegeben, obwohl er nicht nur zu gegenwärtigen, sondern gerade auch zu früheren Beziehungen der genannten Art befragt worden war.
Diese unrichtige oder zumindest unvollständige Erklärung hat der Antragsteller auch bewusst abgegeben. Nach seiner eigenen Darstellung im Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat er die Frage Nr. 9 der Sicherheitserklärung zunächst nicht ausgefüllt. Dem Soldaten, der die Sicherheitserklärung entgegennahm, fiel bei Durchsicht des Bogens auf, dass bei der Frage 9 ein Kreuz fehlte. Daraufhin hat der Antragsteller nachträglich das Kreuz bei "Nein" gesetzt. Durch diese Rückfrage des entgegennehmenden Soldaten hatte der Antragsteller Gelegenheit, die ihm gestellte Frage zu überdenken und ggf. bei einer Unsicherheit in der Beantwortung um ein Gespräch mit dem Sicherheitsbeauftragten oder mit einem Angehörigen des MAD zu bitten. Entgegen dieser Alternative hat er sich wahrheitswidrig für die Antwort "Nein" entschieden.
Im Übrigen hatte der Antragsteller schon dem Zusatzfragebogen zum "Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr", den er am 3. März 2000 unterzeichnet hatte, entnehmen können, dass der BMVg die NPD als eine verfassungsfeindliche Partei bzw. Organisation ansieht. In diesem Zusatzfragebogen wurde unter Nr. 4 nach der Mitgliedschaft des Antragstellers in einer in der Bundesrepublik Deutschland für verfassungswidrig erklärten, verbotenen oder durch den BMI als verfassungsfeindlich bekannt gemachten Partei oder Organisation gefragt. Im Klammerzusatz war dort beispielhaft auch die NPD aufgeführt. Dem Antragsteller war also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Sicherheitserklärung die Einstufung der NPD als verfassungsfeindliche Partei bekannt geworden.
Aus den unzutreffenden oder zumindest unvollständigen Angaben des Antragstellers in Nr. 9 der Sicherheitserklärung durfte der GB/SKA erhebliche Zweifel an dessen Zuverlässigkeit ableiten, weil dieses Verhalten die für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unabdingbare Offenheit und Aufrichtigkeit vermissen lässt. Insoweit ist die Einschätzung des GB/SKA nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller um eines vermeintlichen dienstlichen Vorteils willen Schwächen im Kembereich der Zuverlässigkeit und damit zugleich im Kembereich der militärischen Sicherheit offenbart hat. Aus der Tatsache, dass der Antragsteller um die möglichen nachteiligen Folgen einer vollständigen und zutreffenden Antwort unter Nr. 9 in der Sicherheitserklärung wusste und trotzdem den eigenen Vorteil über die dienstlich unerlässliche Erfüllung der Wahrheitspflicht stellte, konnte der GB/SKA ohne Rechtsfehler die Schlussfolgerung ziehen, dass der Antragsteller charakterliche Schwächen erkennen lässt, die seine Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zurzeit in Frage stellen. Der GB/SKA hat dabei die von ihm getroffene Entscheidung verfahrensfehlerfrei in dem angefochtenen Bescheid vom 1. August 2002 nicht nur formelhaft begründet, sondern sich konkret mit den Verhaltensweisen des Antragstellers auseinandergesetzt. Insbesondere hat er in einer ausführlichen Abwägung gewürdigt, dass dieser bisher seine dienstliche Tätigkeit ohne Beanstandungen durchgeführt hat und von seinen Vorgesetzten positiv beurteilt wird. Diesen günstigen Bewertungen der Vorgesetzten des Antragstellers hat der GB/SKA dadurch Rechnung getragen, dass er die Frist bis zu einer Wiederholungsüberprüfung auf drei Jahre verkürzt hat. Diese Frist beginnt regelmäßig mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos (vgl. Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00-, vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 1 WB 64.01-, vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 51.02 - und vom 27. März 2003 - BVerwG 1 WB 61.02 -).
Auch die prognostische Einschätzung des GB/SKA, dass der Antragsteller zurzeit noch keine Gewähr für die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 bietet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da der Antragsteller noch im Antragsschreiben vom 23. Dezember 2002 das Zustandekommen seiner unzutreffenden Angabe in Nr. 9 der Sicherheitserklärung teilweise in den Verantwortungsbereich seines früheren Zugführers bzw. eines Kameraden im Verwaltungsbereich geschoben hat, liegt die Einschätzung des GB/SKA, der Antragsteller benötige noch eine gewisse Nachbewähmngszeit, innerhalb seines Beurteilungsspielraums. Die vom Antragsteller hinsichtlich seiner weiteren Verwendung geltend gemachten Nachteile als Folge der Feststellung eines Sicherheitsrisikos müssen unberücksichtigt bleiben. Wegen des Präventivzwecks staatlichen Geheimschutzes hat das Sicherheitsinteresse im Zweifel Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Sude
Meiries