Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.07.1983, Az.: BVerwG 3 C 11/82
Zuständige nationale Behörden; Rechtswidrige Bescheide; Denaturierungsprämien; Europäischer Rat; Prämienleistungen; Rückforderung; Auslegung eines Verwaltungsakts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.07.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 11/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11864
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Kassel 09.03.1981 VIII OE 57/79
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 67, 305 - 313
- NVwZ 1984, 518-520 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Aufgrund der Regelungen in Art. 8 I der EWG-VO 719/70 des Rates vom 21.4.1970 sind die zuständigen nationalen Behörden nicht lediglich befugt, sondern verpflichtet, rechtswidrige Bescheide über die Gewährung von Denaturierungsprämien zurückzunehmen und die betreffenden Prämienleistungen zurückzufordern.
2. In Fällen, in denen die Behörde zur Rücknahme eines gewährenden Verwaltungsakts und zur Rückforderung der gewährten Leistung verpflichtet ist, ist im Regelfall davon auszugehen, daß die Behörde mit der Festsetzung der zu erstattenden Leistung zugleich auch die Rücknahme des gewährenden Verwaltungsakts hat.
3. Bei der Auslegung eines Verwaltungsakts sind die Grundsätze des § 133 BGB zu beachten.