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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.07.1983, Az.: BVerwG 3 C 11/82

Zuständige nationale Behörden; Rechtswidrige Bescheide; Denaturierungsprämien; Europäischer Rat; Prämienleistungen; Rückforderung; Auslegung eines Verwaltungsakts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.07.1983
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 11/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Kassel 09.03.1981 VIII OE 57/79

Fundstellen

  • BVerwGE 67, 305 - 313
  • NVwZ 1984, 518-520 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Aufgrund der Regelungen in Art. 8 I der EWG-VO 719/70 des Rates vom 21.4.1970 sind die zuständigen nationalen Behörden nicht lediglich befugt, sondern verpflichtet, rechtswidrige Bescheide über die Gewährung von Denaturierungsprämien zurückzunehmen und die betreffenden Prämienleistungen zurückzufordern.

2. In Fällen, in denen die Behörde zur Rücknahme eines gewährenden Verwaltungsakts und zur Rückforderung der gewährten Leistung verpflichtet ist, ist im Regelfall davon auszugehen, daß die Behörde mit der Festsetzung der zu erstattenden Leistung zugleich auch die Rücknahme des gewährenden Verwaltungsakts hat.

3. Bei der Auslegung eines Verwaltungsakts sind die Grundsätze des § 133 BGB zu beachten.