Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.2001, Az.: BVerwG 1 WB 119.00
Durchführung einer Sicherungsüberprüfung ; Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos ; Sicherheitsermittlungen über einen Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 119.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 29908
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 SÜG
- § 14 Abs. 1 SÜG
- § 14 Abs. 2 SÜG
- § 14 Abs. 3 SÜG
- § 17 InsO
- § 287 Abs. 2 InsO
- Nr. 2414 Abs. 1 Nr. 1 ZDv 2/30
- Nr. 2414 Abs. 1 Nr. 2 ZDv 2/30
- § 17 Abs. 3 S. 1 WBO
Fundstellen
- DSB 2003, 17 (red. Leitsatz)
- DVBl 2001, 1072-1074 (Volltext mit amtl. LS)
- DVP 2005, 165
- DokBer B 2001, 197-201
- NVwZ-RR 2001, 520-522 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 2002, 77-79
- ZBR 2003, 48-50
Amtlicher Leitsatz
Schulden in einer Gesamthöhe von nahezu einer Million Mark und die Einleitung eines Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit können bei einem Soldaten ein Sicherheitsrisiko begründen und dessen Ablösung aus einer sicherheitsempfindlichen Verwendung rechtfertigen (Fortführung von BVerwGE 93, 95).
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberst Wehn und Oberstleutnant i.G. Berding als ehrenamtliche Richter
am 30. Januar 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1949 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Januar 2007 endet. Zum Oberstleutnant wurde er am 26. April 1991 ernannt. Zur Zeit ist er beim Heeresamt (HA) in K. auf einer zbV-Stelle eingesetzt.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Sangerhausen vom 11. Januar 1999 - 3 Cs 318/98 - wurde gegen ihn wegen Trunkenheit im Straßenverkehr eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 70 DM festgesetzt sowie der Entzug der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins angeordnet.
Während der 13. Wahlperiode gehörte der Antragsteller dem Deutschen Bundestag an. Nach Beendigung seines Mandats im Oktober 1998 wurde er am 19. April 1999 erneut in die Bundeswehr eingestellt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Vor der geplanten Verwendung im integrierten Bereich sollte er eine Ausbildung bei SHAPE in Belgien sowie einen Lehrgang am Armed Forces Staff College in N./USA absolvieren. Im Hinblick auf die hierfür erforderliche Regierungsbescheinigung leitete der Sicherheitsbeauftragte des HA am 21. Juni 1999 eine Aktualisierung der 1994 durchgeführten Wiederholungsüberprüfung und am 18. Februar 2000 eine erneute Wiederholungsüberprüfung ein, in deren Rahmen der Antragsteller am 21. Juni 1999 erklärte, dass gegen ihn einige Mahnbescheide erwirkt worden seien. Die Verbindlichkeiten, zu deren Höhe er sich nicht näher äußerte, seien durch Verluste beim Wiederverkauf seines Hauses, durch mandatsbezogene Verpflichtungen, das Ausbleiben zugesagter Wahlkampfspenden und infolge von Schwierigkeiten mit den Gläubigerbanken entstanden. Zur Verhinderung weiterer Zwangsmaßnahmen habe er die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt, in dessen Rahmen am 31. Mai 2004 eine Restschuldbefreiung erfolgen werde.
Nach einer vom Antragsteller gefertigten Aufstellung vom 31. Mai 1999 belaufen sich seine Verbindlichkeiten auf insgesamt 931.407 DM.
Durch Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 4. Mai 1999 - 10 Ca 4635/98 - wurde er darüber hinaus zu einer Gehaltsnachzahlung in Höhe von 5.927,46 DM brutto zuzüglich 4 v.H. Zinsen seit 15. Oktober 1998 an eine während seines Bundestagsmandats beschäftige Angestellte verurteilt.
In der Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst (MAO) am 20. und 31. Januar 2000 erklärte der Antragsteller, er habe 1991 ein Einfamilienhaus für 250.000 DM gekauft, für weitere 250.000 DM saniert und es 1997 für 385.000 DM wieder verkauft. Auf Grund des entstandenen Verlustes sei es nicht zu einer Umschreibung auf den neuen Eigentümer gekommen; die WestLB habe ihm bis Januar 1999 Bereitstellungszinsen in Rechnung gestellt. Die Bundestagswahlkämpfe 1994 und 1998 habe er aus eigener Tasche finanziert und insoweit Darlehen in einer Gesamthöhe von 215.000 DM zu einem Zinssatz von 11 v.H. aufgenommen. Ein von ihm mit der Abwicklung der Tilgung beauftragter Rechtsanwalt habe seine monatlichen Überweisungen in Höhe von 5.900 DM nicht vollständig weitergeleitet, sondern rund 15.000 DM als Honorar einbehalten. Wahlkampfkostenrückerstattungen habe er entgegen entsprechender Zusagen nicht erhalten. Am 14. Juni 1999 habe er daraufhin die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt und ab diesem Zeitpunkt die Rückzahlung seiner Verbindlichkeiten eingestellt.
Zur Höhe des ihm nach Abzug der Verbindlichkeiten monatlich verbleibenden Betrages machte der Antragsteller gegenüber dem Amtsgericht und dem MAD unterschiedliche Angaben.
Im Rahmen weiterer Befragungen durch den MAD am 16. und 18. Mai 2000 erklärte er, dass die Unterhaltsleistungen an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und an die beiden Kinder auf monatlich 1.750 DM festgesetzt worden seien. Ursprünglich habe er ihr monatlich 2.500 DM überwiesen, wovon sie ihm jeweils 750 DM schenkungsweise zurückerstattet habe. Nach der Festsetzung seines sozialhilferechtlichen Bedarfs durch das Amtsgericht Kirchheim unter Teck mit Beschluss vom 9. Februar 2000 zahle er seiner Ehefrau nur den ursprünglich vereinbarten Betrag in Höhe von 1.750 DM monatlich. Sein in England studierender Sohn erhalte nur noch 500 DM monatlich von ihm. Die monatlichen Versicherungsbeiträge beliefen sich auf 239,14 DM; im Übrigen zahle er seiner neuen Lebenspartnerin insgesamt 600 DM monatlich für Unterkunft. Zu seiner Trunkenheitsfahrt am 25. April 1998 erklärte er, dass er die der Verurteilung zugrunde liegende Verkehrskontrolle für eine Intrige seiner politischen Gegner halte.
Auf Grund der fehlenden Regierungsbescheinigung wurde die Kommandierung des Antragstellers zur Ausbildung bei SHAPE am 12. Mai 2000 aufgehoben.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 teilte ihm der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung (GB/BMVg) mit, dass Erkenntnisse vorlägen, die ein Sicherheitsrisiko begründen könnten.
Mit Bescheid vom 4. September 2000 schloss der GB/BMVg die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) des Antragstellers mit der Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos ab.
Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 2. Oktober 2000, den der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 10. November 2000 vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Die vom GB/BMVg getroffene Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos sei rechtswidrig. Die unterschiedlichen Angaben zur Höhe seiner Verbindlichkeiten habe er hinreichend erklärt. Die Einleitung des Insolvenzverfahrens solle ihm die Möglichkeit geben, sich unter Beachtung strenger Wohlverhaltensregeln innerhalb bestimmter Fristen aus der Überschuldung zu befreien. Diese Chance habe er genutzt. Es bestehe deshalb nicht der geringste Anlass für die Annahme, dass er durch fremde Nachrichtendienste erpressbar sei. Die Trunkenheitsfahrt im April 1998 stelle ein einmaliges außerdienstliches Fehlverhalten dar, das nicht geeignet sei, ein Sicherheitsrisiko zu begründen.
Er beantragt,
den BMVg unter Aufhebung des Bescheids des GB/BMVg über das Ergebnis der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) vom 4. September 2000 zu verpflichten, über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Zuverlässigkeit des Antragstellers sei durch seine Überschuldung nachhaltig in Frage gestellt. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehe seine Zahlungsunfähigkeit objektiv fest. Die ihm verbleibenden Einkünfte stünden ihm nicht in vollem Umfang auf Dauer zur Verfügung, weil Reisebeihilfen, Mietzuschüsse und Trennungsgeld keinen Besoldungsbestandteil bildeten, sondern zeitlich nur begrenzt gezahlt würden. Beständige Einnahmen habe er lediglich in Höhe des pfändungsfreien Betrages seiner Dienstbezüge. Seine Verbindlichkeiten bestünden so lange fort, bis das Insolvenzgericht über die Frage der Restschuldbefreiung entschieden habe. Dies könne indes frühestens im Mai 2004 erfolgen. Die Umstände, die zu der Überschuldung des Antragstellers geführt hätten, ließen in seiner Person ein sorgfältiges Finanzgebaren vermissen. Darüber hinaus habe er im Rahmen des Überprüfungsverfahrens widersprüchliche Angaben zu seinen Verbindlichkeiten gemacht, die sich erheblich von seinen Informationen gegenüber den zuständigen Amtsgerichten im Insolvenzverfahren unterschieden. Aus seiner Trunkenheitsfahrt am 25. April 1998 habe der Antragsteller nicht die erforderliche Folgerung in Bezug auf sein Verhalten gezogen, sondern die strafrechtliche Verfolgung und Sanktionierung als Intrige seiner politischen Gegner abgetan. Dies spreche für einen erheblichen Charaktermangel. Seine finanzielle Situation sei zumindest für die Dauer des Insolvenzverfahrens derart angespannt, dass ein fremder Nachrichtendienst die Situation dazu nutzen könnte, ihn durch finanzielle Zuwendungen für eine Mitarbeit zu gewinnen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 863/00 - sowie die Personalstammakte des Antragsteilers, Teile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag, den BMVg unter Aufhebung des Bescheids des GB/BMVg vom 4. September 2000 zu verpflichten, über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ist zulässig.
Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl I S. 867) sieht die Erteilung bzw. die Entziehung von Sicherheitsbescheiden nicht mehr vor. Sicherheitsüberprüfungen schließen nunmehr mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos oder mit der Aussage ab, es bestehe kein Sicherheitsrisiko (§ 14 Abs. 1 und 2 SÜG). Das negative Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung kann als truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Wehrdienstgerichte angefochten werden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <BVerwGE 103, 182 = NJW 1995, 740 = NZWehrr 1995, 27>, vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - <BVerwGE 103, 311 = Buchholz 402.8 § 2 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 209>, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - <BVerwGE 103, 390 [392] = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 6>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - <Buchholz 402.8 § 5 Nr. 4 = ZBR 1998, 249>, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <Buchholz 402.8 § 5 Nr. 5 = NZWehrr, 1999, 36> und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -). Wird der Bescheid über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vom Gericht aufgehoben, ist die zuständige Stelle verpflichtet, eine neue Entscheidung zu treffen (Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <Buchholz 402.8 § 5 Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31 = ZBR 2000, 95>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <DokBer B 2000, 295 = ZBR 2000, 430 [LS]>) und (- BVerwG 1 WB 44.00 - und vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 97.00 -).
Der danach zulässige Antrag kann aber in der Sache keinen Erfolg haben, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlusssachen erhalten, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.79 -. <BVerwGE 76, 52 [f.]> m.w.N., vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 144, 146.91 - <BVerwGE 93, 246 [f.] = NZWehrr 1992, 210>, vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 40.95 - <NZWehrr 1996, 68>, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <a.a.O.> und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <a.a.O.>). Sicherheitsbedenken im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG liegen dann vor, wenn im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründet erscheinen. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94]>, vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <a.a.O.>, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - <a.a.O.>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - <a.a.O.>, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <a.a.O.>; vgl. auch BVerfGE 39, 334 [353]). Dem Vorgesetzten steht bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u.a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - <BVerwGE 60, 245 [f.]> sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <a.a.O.> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <a.a.O.>). Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen, insbesondere persönlichen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Feststellung des GB/BMVg, dass in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko besteht, rechtlich nicht zu beanstanden.
Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Ziff. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, ergeben sich vor allem aus seiner hohen Verschuldung.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats aus der Tatsache einer erheblichen Schuldenlast allein noch nicht zwingend auf das Bestehen eines Sicherheitsrisikos geschlossen werden, jedenfalls so lange nicht, wie der Soldat seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt und eine seiner Dienststellung entsprechende Lebensführung sicherstellen kann (vgl. Beschlüsse vom 5. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 5.90 - <BVerwGE 93, 95> und vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <a.a.O.>). Wenn allerdings der Schuldenstand einen Umfang erreicht, der einen Abbau in überschaubarer Zeit auch bei sparsamster Lebensführung als ausgeschlossen erscheinen lässt, und Finanzmittel für eine angemessene Lebensführung kaum noch in ausreichendem Maße vorhanden sind, kann dies durchaus die Annahme eines Sicherheitsrisikos rechtfertigen (Beschluss vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <a.a.O.>). Dass der Antragsteller derzeit nicht in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, ergibt sich bereits aus seinem am 14. Juni 1999 beim Amtsgericht Esslingen gestellten Insolvenzantrag. Das nunmehr zuständige Amtsgericht Köln hat das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 21. Juli 2000 - 75 IK 57/99 - eröffnet und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen das Vermögen des Antragstellers untersagt. Damit steht die Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers objektiv fest.
Eine Möglichkeit, die bestehende Schuldenlast von über 930.000 DM innerhalb eines überschaubaren Zeitraums abzubauen, ist derzeit nicht erkennbar, zumal ein Schuldenabbau von Voraussetzungen abhängt, die zur Zeit nicht gegeben sind. Zum einen muss geklärt werden, ob die Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers bereits vor dem 1. Januar 1997 bestand, sodass sich die Laufzeit der Abtretungen nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO von sieben auf fünf Jahre verkürzt (vgl. Art. 107 EGInsO). Darüber hinaus ist derzeit noch völlig offen, ob es überhaupt zu einer positiven Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Antrag auf Restschuldbefreiung kommt.
Die Höhe der aufgelaufenen Schulden ist zumindest auch auf die mangelnde Sorgfalt des Antragsteilers im Umgang mit Geld zurückzuführen. Er hat zwei Wahlkämpfe für die Wahl zum Deutschen Bundestag ohne ausreichende wirtschaftliche Absicherung geführt. Darüber hinaus hat er im Verfahren keinerlei Belege dafür vorgelegt, inwiefern es ohne sein Verschulden zu einer weiteren Belastung mit Bereitstellungszinsen nach dem Verkauf seines Hauses in der Zeit von 1997 bis Januar 1999 gekommen ist. Schließlich lassen sich mit dem Verlust aus dem Hausverkauf (rund 120.000 DM), den Kosten zweier Bundestagswahlkämpfe (rund 220.000 DM) und mit mandatsbezogenen Kosten lediglich Verbindlichkeiten in Höhe von rund 500.000 DM erklären. Die weiteren offenen Forderungen von über 400.000 DM können deshalb nur auf der allgemeinen Lebensführung des Antragstellers beruhen, wobei ihm ein planvoller Umgang mit Geld offensichtlich nicht gelungen ist.
Hinsichtlich der Schuldenhöhe weisen die Erklärungen des Antragstellers erhebliche Unterschiede auf, was ebenfalls Rückschlüsse auf seine fehlende Zuverlässigkeit zulässt.
Aus der persönlichen Aufstellung des Antragstellers vom 31. Mai 1999 ergibt sich eine Schuldenlast von insgesamt 931.407 DM. Dieser Betrag ist in seiner Zusatzerklärung zur Sicherheitsüberprüfung am 21. Juni 1999 nicht aufgeführt. Auch fehlt darin der Hinweis auf das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 4. Mai 1999. Ebenso hat er über seine laufenden Verpflichtungen irreführende und unterschiedliche Angaben gemacht. Gegenüber dem Amtsgericht Kirchheim unter Teck hat er einen ihm zur Verfügung stehenden Betrag von 3.836 DM, am 13. Januar 2000 einen von 3.048 DM angegeben. Diesem verfügbaren Betrag stellte der Antragsteller Verpflichtungen aus Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau im Umfang von 2.500 DM, an seinen Sohn im Umfang von 1.000 DM und an Versicherungsbeiträgen im Umfang von 450 DM gegenüber. Hieraus resultierte nach Darstellung des Antragstellers gegenüber dem Amtsgericht Kirchheim unter Teck sein Unvermögen, seinen Unterhaltsverpflichtungen noch nachzukommen. Am 20. Januar 2000 hat er demgegenüber in seiner Befragung durch den MAD die Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau und an seinen Sohn auf 1.750 DM und auf 500 DM pro Monat beziffert und einen Betrag von 1.470 DM pro Monat als frei verfügbar bezeichnet. Zugleich hat er den MAD, wie sich aus seiner Erklärung vom 19. Juli 2000 ergibt darüber im Unklaren gelassen, ob und in welchem Umfang in den Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau auch ein Mietanteil enthalten ist.
Auf eine mangelnde Zuverlässigkeit des Antragstellers lässt darüber hinaus seine Trunkenheitsfahrt am 25. April 1998 schließen. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass ein Sicherheitsrisiko im Einzelfall auch dann angenommen werden kann, wenn der Betroffene Straftaten begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschritten ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 35.80 -, vom 1. Oktober 1997 - BVerwG 1 WB 113.96-, vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00 - und vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 97.00 -).
Der GB/BMVg hat im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums die strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers zu Recht als ernstzunehmendes außerdienstliches Fehlverhalten gewertet, das Zweifel an seiner Zuverlässigkeit im Sinne der Nr. 2414 Ziff. 1 ZDv 2/30 begründet. Das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit lässt auf ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein schließen, eine Einschätzung, die durch den Umstand bekräftigt wird, dass der Antragsteller nach wie vor insoweit kein Unrechtsbewusstsein zeigt, sondern die durchgeführte Verkehrskontrolle als "Intrige politischer Gegner" wertet. Mit Einwänden gegen den rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts Sangerhausen vom 11. Januar 1999 kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht mehr gehört werden. Die darin getroffenen Feststellungen sind damit für den Senat bindend.
Zutreffend ist der GB/BMVg auch davon ausgegangen, dass die beim Antragsteller bestehende Schuldenhöhe eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste im Sinne der Nr. 2414 Ziff. 2 ZDv 2/30 nahe legt. Diese Gefährdung vermag der Antragsteller nicht mit dem Einwand zu entkräften, dass er im Rahmen seiner Auslandsverwendung über zusätzliche Einkünfte verfügen werde. Die Auslandszulagen sind schon deshalb nicht berücksichtungsfähig, weil sie ihm zur Zeit nicht zur Verfügung stehen. Die Trennungsgeld-, Mietzuschuss- und Reisekostenzulagen sind zeitlich begrenzt. Auf der Grundlage der dem Amtsgericht Kirchheim unter Teck übermittelten Beträge ist festzustellen, dass die Verpflichtungen des Antragstellers gegenüber seiner Ehefrau, seinem Sohn und mehreren Versicherungsträgern im Monat sein frei verfügbares Einkommen überschreiten. Sollten andererseits seine Erklärungen gegenüber dem MAD im Januar und Mai 2000 zutreffen, bliebe ihm ein frei verfügbarer Betrag von etwa 1.000 DM im Monat. Diese widersprüchlichen Angaben des Antragstellers haben den GB/BMVg zu Recht veranlasst, das Bestehen eines Sicherheitsrisikos zu bejahen, da gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG dem Sicherheitsinteresse der Vorrang vor anderen, insbesondere privaten Belangen, gebührt.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. Fentz
Wehn
Berding