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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.1999, Az.: BVerwG 1 WB 13.99

Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Fall der Verpflichtung eines minderjährigen Soldaten der ehemaligen DDR zur Zusammenarbeit mit dem früheren Ministerium für Staatssicherheit (MfS); Anfechtbarkeit eines negativen Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung als truppendienstliche Maßnahme; Beweislast hinsichtlich etwaiger Sicherheitsbedenken in Bezug auf Angehörige der Bundeswehr; Schutz jugendlicher Informanten des MfS durch Übermittlungsverbot und Verwertungsverbot; Anforderungen an die persönliche Eignung eines Bewerbers für den öffentlichen Dienst unter besonderer Berücksichtigung der Wahrheitspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 13.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30477
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 111, 30 - 35
  • BVerwGE 111, 30 - 35
  • LKV 2000, 206-207
  • NVwZ 2000, 683 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehrR 2000, 31-33
  • ZAP-Ost 2000, 402
  • ZBR 2000, 95-96
  • ZBR 2000, 95-96

Amtlicher Leitsatz

Hatte sich ein aus der ehemaligen DDR stammender Soldat vor Vollendung seines 18. Lebensjahres zur Zusammenarbeit mit dem früheren Ministerium für Staatssicherheit verpflichtet und nur in diesem Alter mündliche Berichte erstattet, kann ihm dieses Verhalten allein nicht mit der Folge der Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz entgegengehalten werden.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Major Mück und Hauptfeldwebel Baltes als ehrenamtliche Richter
am 26. Oktober 1999
beschlossen:

Tenor:

Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten des Streitkräfteamtes vom 14. August 1997 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ III 5 - vom 5. Januar 1999 werden aufgehoben.

Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der 1971 in Rostock geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf zwölf Jahre festgesetzten Verpflichtungszeit, die mit Ablauf des 29. Februar 2004 endet. Am 3. März 1998 wurde er zum Feldwebel, mit Wirkung vom 3. März 1999 zum Oberfeldwebel ernannt. Derzeit wird er bei der Luftwaffenwerft ... in M. als Stabsdienstfeldwebel - T Zeichn B - verwendet. Nach seinem vom 1. Oktober 1991 bis 30. September 1992 abgeleisteten Grundwehrdienst bewarb er sich am 15. Dezember 1992 für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr. In dem Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen beantwortete er die Fragen 2 bis 7 über Mitgliedschaften oder Verbindungen zu bestimmten politischen Parteien oder Institutionen, insbesondere zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen bzw. Kontakten zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR, mit "nein".

2

Im Rahmen einer im Juni 1996 eingeleiteten erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) bat der Antragsteller um ein Gespräch mit dem Militärischen Abschirmdienst (MAD), das am 28. Januar 1997 stattfand. Dabei gestand er nach mehrmaligem Nachfragen die Möglichkeit ein, eine Verpflichtungserklärung für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR unterschrieben zu haben.

3

Am 25. Februar 1997 gaben der Disziplinarvorgesetzte und der unmittelbare Vorgesetzte auf Befragen des MAD an, daß der Antragsteller seine Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter des füheren MfS unmittelbar nach der MAD-Befragung von sich aus gemeldet habe, was aus ihrer Sicht positiv zu bewerten sei. Auch habe er sich in der Dienststelle bewährt; ein Grund, ihn nicht mehr in sicherheitsempfindlichen Bereichen zu verwenden, sei nicht erkennbar.

4

Mit Bescheid vom 14. August 1997 stellte der Geheimschutzbeauftragte des Streitkräfteamtes (GB/SKA) fest, daß die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach Nr. 2503 ZDv 2/30 ein Sicherheitsrisiko darstellten. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 15. September 1997 durch den Sicherheitsbeauftragten der Luftwaffenwerft 84 eröffnet.

5

Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 beantragte der Antragsteller die Aufhebung der Feststellung eines in seiner Person bestehenden Sicherheitsrisikos und die Zuerkennung der "Sicherheitsstufe Ü 2". Der GB/SKA lehnte dies mit dem Hinweis ab, daß die Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen sei. Daraufhin erhob der Antragsteller unter dem 23. Juli 1998 erneut Beschwerde. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - wertete das Schreiben als weitere Begründung der ursprünglichen Beschwerde und wies diese mit Bescheid vom 5. Januar 1999 als unbegründet zurück.

6

Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Januar 1999 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 5. Februar 1999 dem Senat vorgelegt.

7

Der Antragsteller trägt zur Begründung vor:

8

Er sei als 17jähriger in den Jugendkader der Ringer der ehemaligen DDR aufgenommen worden und habe in diesem Zusammenhang mehrere Unterschriften geleistet. Er wisse allerdings bis heute nicht, ob er dabei auch eine Verpflichtungserklärung für das MfS unterschrieben habe. Ihm sei von einem Funktionär, möglicherweise einem Mitarbeiter des MfS, erklärt worden, daß er mit der Aufnahme in den Ringerkader in das kapitalistische Ausland reisen dürfe und demzufolge auch besondere Pflichten gegenüber der DDR habe. Er habe 1988 einmal und 1989 ein- oder zweimal mündlich über zwei Trainingskameraden gegenüber der Staatssicherheit berichtet. Für ihn habe sich damals die einmalige Chance geboten, als Mitglied des Jugendkaders der DDR auch an Wettkämpfen im westlichen Ausland teilzunehmen. Tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an seiner charakterlichen Zuverlässigkeit habe der BMVg nicht vorgetragen. Es sei im übrigen absurd, daß er heute noch für fremde Nachrichtendienste erpreßbar, insbesondere für den russischen Geheimdienst von Interesse sein könnte.

9

Er beantragt,

die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, ihm den "Sicherheitsbescheid (Ü 2)" zu erteilen.

10

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Auf Grund der im Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen und anläßlich seiner Befragung durch den MAD gemachten unrichtigen Angaben sei der Vorwurf der charakterlichen Labilität, der mangelnden Glaubwürdigkeit und der fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers begründet. Auch Tätigkeiten für das frühere MfS vor Vollendung seines 18. Lebensjahres habe er bei seiner Bewerbung für den Dienst in der Bundeswehr nicht verschweigen dürfen. Es bestehe insoweit auch kein Verwertungsverbot für Angaben des Antragstellers im Sicherheitsüberprüfungsverfahren. Die Besorgnis der möglichen Erpreßbarkeit durch gegnerische Nachrichtendienste sei nicht ausgeräumt, da der Antragsteller immer noch versuche, seine tatsächliche Tätigkeit für das frühere MfS zu verharmlosen. Er sei offenbar nicht bereit, offen, unvoreingenommen und vollständig sämtliche Umstände zu offenbaren, die für eine Beurteilung des Sicherheitsrisikos erforderlich seien.

12

Auf Anforderung des Senats hat der BMVg eine vom GB/SKA am 6. Juni 1997 beantragte amtliche Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) vom 17. November 1997 über den Antragsteller und den Befragungsbericht des MAD vom 28. Januar 1997 vorgelegt.

13

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 86/89 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Teile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

14

II

Der Antragsteller beantragt die Aufhebung des Bescheids des GB/SKA vom 14. August 1997 und des Beschwerdebescheids des BMVg - PSZ III 5 - vom 5. Januar 1999 sowie die Verpflichtung des BMVg, ihm den "Sicherheitsbescheid (Ü 2)"zu erteilen.

15

Der Antrag ist zulässig, aber nur insoweit begründet, als der Antragsteller die Aufhebung der Bescheide begehrt.

16

Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl 1 S. 867) sieht die Erteilung bzw. die Entziehung von Sicherheitsbescheiden nicht mehr vor. Sicherheitsüberprüfungen schließen nunmehr mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos oder mit der Aussage ab, es bestehe kein Sicherheitsrisiko (§ 14 Abs. 1 und 2 SÜG). Das negative Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung kann als truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Wehrdienstgerichte angefochten werden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <BVerwGE 103, 182 = NJW 1995, 740 = NZWehrr 1995, 27>, vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - <BVerwGE 103, 311 = Buchholz 402.8 § 2 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 209>, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - < BVerwGE 103, 390 [392] = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 6>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - <ZBR 1998, 247> und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <Buchholz 402.8 § 5 Nr. 5 = NwVZ 1999, 299 = NZWehrr 1999, 36>).

17

Daß der Antragsteller die Aufhebung des Bescheids des GB/SKA vom 14. August 1997 erst am 4. Juni 1998 beantragt hat, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Abweichend von der Regelung in Nr. 2712 Abs. 1 ZDv 2/30 erfolgte die Bekanntgabe des Bescheides über die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) gemäß § 14 Abs. 4 SÜG nicht durch die personalbearbeitende Stelle, also die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL), sondern durch den Sicherheitsbeauftragten der Luftwaffenwerft ... Durch diese Form der Bekanntgabe des Sicherheitsbescheids wurde die Frist des § 6 Abs. 1 WBO für die Einlegung einer Beschwerde nicht in Lauf gesetzt (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 228.77 - <BVerwGE 63, 187 f.> und vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - <BVerwGE 103, 390 = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 6>). Weder dem Vorbringen der Beteiligten noch den dem Senat vorgelegten Akten sind Hinweise darauf zu entnehmen, daß dem Antragsteller der Bescheid des GB/SKA förmlich durch die SDL bekanntgegeben wurde.

18

Der Anfechtungsantrag ist auch begründet, da der Bescheid des GB/SKA teilweise rechtswidrig ist.

19

Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlußsachen erhalten, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme; sie soll Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.79 -. <BVerwGE 76, 52 [f.]> m.w.N., vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 144, 146.91 - <BVerwGE 93. 246 [f.] = NZWehrr 1992, 210>, vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 40.95 - <NZWehrr 1996, 68> und vom 1. Oktober 1997 - BVerwG 1 WB 113.96 -). Sicherheitsbedenken im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG liegen dann vor, wenn im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründet erscheinen. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose künftiger Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, daß der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94]>, vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <BVerwGE 103, 182 = NJW 1995, 740 = NZWehrr 1995, 27>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - <ZBR 1998, 247> und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.>; vgl. auch BVerfGE 39, 334 [353]). Dem Vorgesetzten steht bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen entscheidungsrelevante Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u.a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - <BVerwGE 60, 245 [f.]> sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <a.a.O.>, vom 29. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 118.96 - und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.>).

20

Die dem Bescheid des GB/SKA vom 14. August 1997 zugrundeliegenden Erwägungen tragen die Feststellung eines in der Person des Antragstellers bestehenden Sicherheitsrisikos zumindest teilweise nicht.

21

Auf die schriftliche Verpflichtung des Antragstellers zur Zusammenarbeit mit dem früheren MfS und seine mündlichen Berichte in den Jahren 1988 und 1989, die er in der Befragung durch den MAD eingeräumt hat, läßt sich gemäß § 5 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Ziff. 1 ZDv 2/30 die Annahme eines Sicherheitsrisikos nicht stützen. Dieses Fehlverhalten darf dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, weil er damals das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und nach dessen Vollendung weitere Kontakte zum früheren MfS nicht nachgewiesen sind. Das ergibt sich aus dem § 13 Abs. 6, § 20 Abs. 1 Nrn. 6 und 7, § 21 Abs. 1 Nr. 6, § 32 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom 20. Dezember 1991 (BGBl I S. 2272), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3778), zugrundeliegenden Rechtsgedanken. Nach diesen Vorschriften unterliegen personenbezogene Informationen über Tätigkeiten für das frühere MfS vor Vollendung des 18. Lebensjahres einem Übermittlungs- und Verwertungsverbot. Zwar findet das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR auf den vorliegenden Fall keine unmittelbare Anwendung, denn die Erkenntnisse des GB/SKA beruhen nicht auf Unterlagen des BStU, sondern auf entsprechenden Angaben des Antragstellers. Gleichwohl müssen aber die den Regelungen des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR zugrundeliegenden Wertungen des Gesetzgebers auch im vorliegenden Fall Beachtung finden, da andernfalls der geständige "Jugendsünder" schlechter gestellt wäre als der durch Unterlagen des BStU belastete bzw. überführte Informant. Ein solches Ergebnis wäre mit dem Ziel des Gesetzes, jugendliche Informanten zu schützen, nicht vereinbar.

22

Neben dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelungen spricht auch ihre Entstehungsgeschichte für diese Auslegung (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks., 12/1540, S. 59 [f.] sowie Stenografischer Bericht, Plenarprotokoll 12/57 vom 14. November 1991, S. 4679, 4685 und 4697). Der Schutzgedanke gegenüber Jugendlichen gilt auch dann, wenn diese nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch Kontakte zum früheren MfS gehabt haben sollten, da junge Erwachsene, die in der ehemaligen DDR aufgewachsen sind, aus Gründen der Loyalität, ihrer geringen Lebenserfahrung, einer unzureichenden Bewertung der Ziele und Methoden des Staatssicherheitsdienstes wie auch durch Inaussichtstellen mannigfaltiger Vor- und Nachteile eher dazu verleitet werden konnten, sich dem früheren MfS als Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Verfehlungen in dieser Altersphase lassen deshalb kaum Rückschlüsse auf die persönliche Eignung in einer späteren Lebensphase zu (vgl. Urteil vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 26.98 - m.w.N.). Entsprechendes ist auch im vorliegenden Fall anzunehmen.

23

Die vom Antragsteller eingeräumten Tätigkeiten für das frühere MfS fallen in die Jahre 1988 und 1989, liegen also vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres. Hinweise darauf, daß er auch danach noch für das frühere MfS tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich. Seine Vorgesetzten bestätigen ihm vielmehr, daß er sich dienstlich bewährt und keine charakterlichen Schwächen hat erkennen lassen.

24

Nachdem der Antragsteller seine Tätigkeit für das frühere MfS offenbart hat, trägt die vom GB/SKA gemäß Nr. 2414 Ziff. 2 ZDv 2/30 angenommene nachrichtendienstliche Gefährdung die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ebenfalls nicht (vgl. Beschluß vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - <a.a.O.>). Der Antragsteller ist somit insoweit weder erpreßbar noch durch Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste besonders gefährdet. Für die Annahme, daß eine Gefährdung deshalb bejaht werden könne, weil er möglicherweise nicht den gesamten Umfang seiner Aktivitäten angegeben habe, fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt.

25

Ob die Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen begründeter Zweifel an der charakterlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers allein darauf gestützt werden kann, daß er seine Tätigkeiten für das frühere MfS in dem Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen am 15. Dezember 1992 verschwiegen und erst auf "massive Vorhalte" in der Befragung durch den MAD eingeräumt hat, muß im Rahmen einer neu zu treffenden Entscheidung geprüft werden (Beschluß vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.> m.w.N.).

26

Der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht begründet regelmäßig die mangelnde persönliche Eignung eines Bewerbers für den öffentlichen Dienst (Urteile vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - <BVerwGE 108, 64 = Buchholz 111 Art. 20 Nr. 4 = NJW 1999, 2536> m.w.N. und vom 16. März 1999 - BVerwG 2 WD 31.98 - <ZBR 1999, 350> m.w.N.). Ob dies der Fall ist, muß auf Grund einer einzelfallbezogenen Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Antragstellers geprüft werden, die neben der Belastung für den Dienstherrn auch das Maß der Verstrickung des Betroffenen zu berücksichtigen hat. Bei dieser Einzelfallprüfung kommt einer Tätigkeit für das frühere MfS besondere Bedeutung zu, da das frühere MfS ein zentraler Bestandteil des totalitären Machtapparates der ehemaligen DDR war und als Instrument der politischen Kontrolle und Unterdrückung der gesamten Bevölkerung diente (BVerfG, Beschluß vom 21. Mai 1996 - 2 BvE 1/95 - <BVerfGE 94, 351 [368]>; Urteile vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 C 23.96 - <BVerwGE 102, 178 [182] = Buchholz 236.1 § 55 Nr. 16> und vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - <a.a.O.>). Der Grad der persönlichen Verstrickung ergibt sich dabei vor allem aus der Art, der Dauer und der Intensität der Tätigkeit für das frühere MfS sowie aus dem Grund ihrer Aufnahme und ihrer Beendigung. Des weiteren ist von Bedeutung, zu welcher Zeit, in welchem Umfang und in welchem Alter der Betroffene für das frühere MfS tätig geworden ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - <BVerfGE 92, 140 [155]>; Urteile vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - <a.a.O.> und vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 26.98 -).

27

Diese von der Rechtsprechung zur Entlassung von Beamten bzw. zur Kündigung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nach den Bestimmungen des Einigungvertrages entwickelten Grundsätze gelten für Sicherheitsüberprüfungen entsprechend, da auch insoweit eine Überprüfung der persönlichen Eignung in bezug auf die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vorzunehmen ist.

28

Hieran gemessen erscheint die Verstrickung des Antragstellers in die Machenschaften des frühere MfS aus den vorgenannten Gründen in zeitlicher, quantitativer und qualitativer Hinsicht von nicht allzu großem Gewicht.

29

Auch dem Vorwurf, seine Tätigkeit für das frühere MfS nur zögerlich und auf mehrfachen Vorhalt eingeräumt zu haben, kann keine besondere Bedeutung zugemessen werden, da nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR den Betroffenen "Jugendsünden" nicht entgegengehalten werden dürfen. Darüber hinaus ist der Befragte rechtlich nicht verpflichtet, unzumutbare Fragen in vollem Umfang wahrheitsgemäß zu beantworten (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 und 195, 2189/95 - <BVerfGE 96, 171 [187]>). Unzumutbar im Sinne dieser Rechtsprechung können dabei auch Fragen nach Sachverhalten sein, die etwa dem Betroffenen wegen seines Alters nicht vorgehalten werden dürfen.

30

Bei einer umfassenden Beurteilung der Eignung des Antragstellers für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten darf schließlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß er als Soldat bisher ohne Beanstandungen Dienst geleistet hat. Dieser Umstand kann als Indiz dafür gewertet werden, daß er sich innerlich von früheren Einstellungen und Taten distanziert hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 und 195, 2189/95 - <a.a.O.>; Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - <a.a.O.> und Beschluß vom 28. Januar 1998 - BVerwG 6 P 2.97 - <BVerwGE 106, 153 = Buchholz 250 § 47 Nr. 5>). Nach den Angaben seiner Vorgesetzten hat er sich als Soldat in jeder Hinsicht bewährt und ist nach der Entscheidung des GB/SKA vom 14. August 1997 innerhalb eines Jahres zum Feldwebel und zum Oberfeldwebel befördert worden. Anhaltspunkte dafür, daß er sich nach wie vor mit dem Unrechtsregime der ehemaligen DDR identifiziert, sind weder der Befragungsniederschrift des MAD zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

31

Der Bescheid des GB/SKA über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung und der ihn bestätigende Beschwerdebescheid des BMVg sind infolgedessen aufzuheben mit der Folge, daß über die Frage, ob in bezug auf den Antragsteller ein Sicherheitsrisiko vorliegt, neu entschieden werden muß. Deshalb kann dem weitergehenden Antrag des Antragstellers, den BMVg zu verpflichten, ihm den "Sicherheitsbescheid Ü 2" zu erteilen, nicht entsprochen werden (vgl. Beschluß vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <BVerwGE 103, 182 [f.] = NZWehrr 1995, 27>).

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 WBO.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Mück
Baltes