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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.05.1992, Az.: BVerwG 1 WB 144.91

Sicherheitsbescheid; Wiederholungsüberprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.05.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 144.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12861
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 93, 246 - 250
  • DokBer B 1992, 211-216
  • NVwZ 1993, 1107 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehrR 1992, 210-211

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Sicherheitsbescheid kann jedenfalls dann für gegenstandslos erklärt werden, wenn eine Wiederholungsüberprüfung aus von dem Soldaten zu vertretenden Gründen undurchführbar ist.

  2. 2.

    Im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung kann das vollständige Ausfüllen der Sicherheitserklärung nach Anlage C 3 der ZDv 2/30 verlangt werden.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. Mai 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
sowie
Oberst Ohlhoff, Oberleutnant Schlömicher als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren 1 WB 144.91 und 1 WB 146.91 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

  2. 2.

    Der Antrag wird zurückgewiesen.

Hinweis: Verbundenes Verfahren:

Verbundverfahren:
BVerwG - 19.05.1992 - AZ: 1 WB 146.91

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist als Offizier des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich am 30. September 1999 enden wird. Zum Oberleutnant wurde er am 1. April 1984 ernannt. Er gehört seit Juli 1975 - von Kommandierungen zu Lehrgängen abgesehen - der Flugbetriebsstaffel (FIBtrbStff) des Aufklärungsgeschwaders (AufklG) ... in E. an; dort wird er als Flugsicherheitskontrolloffizier (FSKontrOffz) eingesetzt.

2

Dem Antragsteller war am 6. Oktober 1967 der Sicherheitsbescheid der Stufe I erteilt worden. Ein am 5. September 1987 gestellter Antrag auf Sicherheitsüberprüfung Stufe II wurde am 3. März 1991 zurückgenommen. In diesem Oberprüfungsverfahren hatte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - Geheimschutzbeauftragter (GehSchBeauftr) - dem Antragsteller unter dem 12. September 1990 Umstände mitgeteilt, die ein Sicherheitsrisiko begründen, zur Aufhebung des Sicherheitsbescheides Stufe I und zur Versagung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit Ü 3 führen konnten. Der Antragsteller hat sich hierzu am 11. Oktober 1990 geäußert.

3

Der Sicherheitsbeauftragte (SichBeauftr) AufklG 51 "I" beantragte am 11. Oktober 1990 eine Wiederholungsüberprüfung (WÜ) gemäß Nr. 2801 i.V.m. Nr. 3005 ZDv 2/30 hinsichtlich des Sicherheitsbescheides Stufe I. Ihm wurde im Februar 1991 vom BMVg - GehSchBeauftr - mitgeteilt, daß eine Fortführung der Sicherheitsüberprüfung nicht möglich sei, da die Oberprüfungsunterlagen nicht vollständig seien; der Antragsteller sei aufzufordern, die Sicherheitserklärung zu ergänzen. Der Antragsteller wurde hierüber am 8. März 1991 unterrichtet und auf die Notwendigkeit der Vollständigkeit aller Angaben hingewiesen. Er erklärte:

"Meine Zustimmung zur SO ist auf dem Sicherheitserklärungsformular von mir nachgeholt.

Alle Angaben, die meinen Werdegang bei der Bw seit 1.1.66 angehen, sind aus den Personalunterlagen ersichtlich. Ich personlich kann sie nicht mehr nachvollziehen.

Zur Angabe der Personalausweisnummer sehe ich keine Veranlassung. Sie ist der Meldebehörde bekannt. (7801 Stegen)

Meine Ehefrau ist damit einverstanden, in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen zu werden. Es werden jedoch keine Angaben gemacht, die nicht bereits in der Sicherheitserklärung enthalten sind."

4

Der BMVg - GehSchBeauftr - stellte mit Bescheid vom 6. Juni 1991 die WÜ wegen "Undurchführbarkeit einer Oberprüfung" ein.

5

In dem Bescheid ist ausgeführt:

"Wegen der mangelnden Mitwirkung des Betroffenen ist eine ordnungsgemäße Oberprüfung nicht möglich. Der Betroffene hat zwar seiner Sicherheitsüberprüfung zugestimmt, verweigert jedoch Angaben zu folgenden Punkten der Sicherheitserklärung...: Reisepaß-/Personalausweisnummer, Arbeitgeber der Ehefrau, Benennung zweier Auskunftspersonen zur Person seiner Ehefrau... Darüberhinaus erfüllt seine Erklärung, daß seine Ehefrau damit einverstanden sei, in die Sicherheitserklärung mit einbezogen zu werden, nicht die gesetzliche Voraussetzung des § 1 Abs. 3 des MAD-Gesetzes. Auch insoweit besteht ein Hindernis für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung;...

Infolge der Undurchführbarkeit der Wiederholungsüberprüfung wird der Sicherheitsbescheid vom 06.10.1967 mit sofortiger Wirkung gegenstandslos und ist mit einem entsprechenden Ungültigkeitsvermerk zu versehen."

6

Der Inhalt des Bescheides wurde dem Antragsteller nach seinen Angaben am 17. Juni 1991 eröffnet.

7

Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 20. Juni 1991 an den BMVg - GehSchBeauftr -, dort eingegangen am 21. Juni 1991, Beschwerde "gegen die Aufhebung des Sicherheitsbescheides" ein.

8

Nachdem der Antragsteller am 18. Juni 1991 eine vollständig ausgefüllte Sicherheitserklärung abgegeben und am 23. Juli 1991 fernmündlich beim BMVg - GehSchBeauftr - beantragt hatte, ihm einen vorläufigen Sicherheitsbescheid zu erteilen, stellte der BMVg - GehSchBeauftr - mit Bescheid vom 5. August 1991 fest, daß mit der Abgabe der Sicherheitserklärung vom 18. Juni 1991 die Voraussetzungen für die Fortführung der Sicherheitsüberprüfung nunmehr gegeben seien. Ab sofort - Datum dieses Erlasses - liege kein hinreichender Grund mehr dafür vor, den Betroffenen von der Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auszuschließen. Es sei vertretbar, dem Antragsteller bis zum Vorliegen eines Ergebnisses der laufenden Oberprüfung die zur Wiederausübung seiner früheren Tätigkeit erforderliche Ermächtigung auszusprechen.

9

Mit Schreiben vom 15. August 1991, das am 16. August 1991 beim BMVg - GehSchBeauftr - einging, erhob der Antragsteller "Beschwerde" "gegen die im Schreiben vom 05.08.91 ... zum 05.08.91 erteilte Ermächtigung".

10

Der BMVg - P II 5 - hat die Beschwerden vom 20. Juni 1991 und vom 15. August 1991 nach einer entsprechenden Erklärung des Antragstellers vom 23. September 1991 als Anträge auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 12. November 1991 vorgelegt (Beschwerde vom 20. Juni 1991: Verfahren 1 WB 144.91; Beschwerde vom 15. August 1991: Verfahren 1 WB 146.91).

11

Der Antragsteller trägt vor, er selbst habe zu keinem Zeitpunkt die Mitarbeit an der Sicherheitsüberprüfung verweigert. Auch seine Ehefrau habe nicht die Zustimmung zu ihrer Oberprüfung verweigert, sondern nur die Zustimmung zur Speicherung ihrer Daten; dieses Recht stehe ihr nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu. Zudem hätten sich die Angehörigen seiner Ehefrau geweigert, als Auskunftspersonen an der Sicherheitsüberprüfung mitzuwirken. Wenn infolgedessen die Daten für die Sicherheitsüberprüfung unvollständig seien, dürfe sich daraus für ihn, den Antragsteller, kein Nachteil ergeben. Daß er im nachhinein die für die Sicherheitsüberprüfung geforderten Angaben gemacht habe, sei nur unter dem Druck des Entzugs der Flugsicherungszulage geschehen.

12

Es sei unverständlich, wenn der BMVg einerseits mitgeteilt habe, daß mit der Abgabe der Sicherheitserklärung vom 18. Juni 1991 ab diesem Zeitpunkt kein Grund mehr bestanden habe, ihn, den Antragsteller, von der Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit auszuschließen, andererseits die Zulassung zur Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit erst ab 5. August 1991 ermöglicht worden sei. Zudem verstoße die ZDv 2/30 in ihrer derzeitigen Fassung mit den Regelungen über die Sicherheitsüberprüfung gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

13

Der Antragsteller hat zunächst beantragt:

"1.

eine mündliche Verhandlung, um Unstimmigkeiten vor Ort klären zu können.

2.

- festzustellen, daß die ZDv 2/30 nicht im Einklang steht mit dem Bundesdatenschutzgesetz.

3.

- festzustellen, daß meine Ehefrau und ihre Angehörigen sich richtig verhalten haben.

4.

- festzustellen, daß mir aus der Verweigerung Ehefrau/Angehörigen kein Nachteil entstehen darf.

5.

- BMVg - Org 6 - anzuweisen, die Sicherheitsüberprüfung auch ohne Unterschrift der Ehefrau bzw. Daten der Angehörigen abzuschließen und den Sicherheitsbescheid vom 06.10.67 wieder in Kraft zu setzen.

6.

- die FIBtrbStff AG 51 "I" anzuweisen, die mir entgangenen FS-Zulagen rückwirkend zuzuerkennen.

7.

- meiner Beschwerde vom 20.06.91 und folgenden stattzugeben.

8.

- BMVg - Org 6 - anzuweisen, die Daten meiner Ehefrau und deren Angehörigen aus dem Antrag vom 18.06.91 zu streichen.

9.

...

10.

- mich von dem Vorwurf der Verweigerung der Mitarbeit, bzw. der mangelhaften Mitwirkung freizusprechen."

14

Nach einem Aufklärungsschreiben des Berichterstatters des Senats beantragt er nunmehr

"1.
die Rechtswidrigkeit der Aufhebung des Sicherheitsbeschlusses vom 06.10.67 festzustellen,

2.
meine Anträge vom 15.11.91 im wesentlichen als unselbständige Elemente mit zu überprüfen,

3.
alle durch das Wehrbeschwerdeverfahren entstandenen Nachteile bzw. Einschränkungen aufzuheben,

4.
eine mündliche Verhandlung."

15

Der BMVg beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

16

Er trägt vor: An der Zulässigkeit des gegen die Entscheidung vom 6. Juni 1991 gerichteten Antrags bestünden erhebliche Bedenken, da mit der Entscheidung vom 5. August 1991 der Zustand wiederhergestellt worden sei, der vor dem 6. Juni 1991 bestanden habe und dem Begehren des Antragstellers somit entsprochen worden sei. In der Sache selbst sei die Entscheidung, die am 11. Oktober 1990 eingeleitete Wiederholungsüberprüfung wegen Undurchführbarkeit einzustellen, sachlich nicht zu beanstanden. Sie sei Folge der Weigerung des Antragstellers gewesen, die gemäß Nr. 2406 ZDv 2/30 und 2601 erforderlichen Angaben zu seiner Reisepaß-/Personalausweisnummer und zum Arbeitgeber der Ehefrau zu machen sowie zwei Auskunftspersonen für die Ehefrau zu benennen. Zudem habe die fehlende Unterschrift der Ehefrau, ihrer Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung zuzustimmen, ein Durchführungshindernis für die Oberprüfung dargestellt. Die Einbeziehung der Ehefrau in die Sicherheitsüberprüfung sei rechtmäßig gewesen. Sie habe auf Nr. 2404 der ZDv 2/30 beruht, welche § 10 der Sicherheitsrichtlinien der Bundesregierung umsetze. Da die Einbeziehung von der Zustimmung der Ehefrau abhängig gewesen sei (§ 1 Abs. 3 Satz 4 MAD-Gesetz), habe die Sicherheitsüberprüfung wegen Undurchführbarkeit eingestellt werden müssen, insbesondere weil erstmals die vorgeschriebene Identitätsprüfung für den Antragsteller und seine Ehefrau hätte durchgeführt werden sollen. Der bloße Hinweis des Antragstellers, seine Ehefrau sei mit einer Einbeziehung einverstanden, könne dem auf § 1 Abs. 3 MAD-Gesetz beruhenden Unterschriftserfordernis der Nr. 2405 ZDv 2/30 weder in der damals gültigen Fassung noch nach der Änderung vom 27. August 1991 genügen.

17

Der Antrag, die erneute Ermächtigung rückwirkend zu erteilen, sei in sich widersprüchlich, da der Antragsteller die Rückwirkung ab dem 6. Juni 1991 und dem 18. Juni 1991 begehre. Auch sachlich könne der Antragsteller mit seinem Antrag auf rückwirkende Ermächtigung nicht durchdringen. Eine Sicherheitsüberprüfung verfolge als vorbeugende Maßnahme personeller Art den Zweck, die militärische Sicherheit zu gewährleisten. Daraus folge, daß eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit grundsätzlich erst dann zugewiesen werden dürfe, wenn die Mitteilung über das abschließende Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vorliege. Nur in dringenden Fällen könne auf Grund der Mitteilung eines vorläufigen Ergebnisses die vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfolgen. Die vom Antragsteller begehrte Rückwirkung sei mit diesen Erfordernissen nicht vereinbar gewesen. Nach der telefonischen Mitteilung des Antragstellers, nunmehr einen vollständig ausgefüllten Antrag abgegeben zu haben, seien nur dreizehn Tage vergangen, bis die Entscheidung, ihm die für seine Tätigkeit erforderliche Ermächtigung wieder auszusprechen, ergangen sei. Diese relativ kurze Zeitspanne sei nicht zu beanstanden.

18

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 145.91, die Beschwerdeakten des BMVg - P II 5 - 429/91 und 529/91 - sowie die Personalakten - Hauptteile A bis C - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

19

II

Die Verbindung der Verfahren 1 WB 144.91 und 1 WB 146.91 zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung beruht auf § 93 VwGO.

20

Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher und interessengerechter Auslegung seines Gesamtvorbringens die Feststellungen, daß die Gegenstandsloserklärung vom 6. Juni 1991 des Sicherheitsbescheides Stufe I vom 6. Oktober 1967 mit Verfügung des BMVg - GehSchBeauftr - vom 6. Juni 1991 rechtswidrig war und daß ihm die erneute Ermächtigung zur Wiederausübung seiner Tätigkeit als FSKontrOffz spätestens zum 18. Juni 1991 hätte erteilt werden müssen.

21

Diese Feststellungsbegehren sind zulässig.

22

Die Entziehung des Sicherheitsbescheides, der die Gegenstandsloserklärung gleichsteht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [f.]> und vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [92 f.]>) eine nach § 17 WBO mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbare Maßnahme.

23

Soweit es dem Antragsteller um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entziehung des Sicherheitsbescheides durch den Bescheid des BMVg - GehSchBeauftr - vom 6. Juni 1991 geht, hat er zu Recht keinen Anfechtungsantrag, sondern einen Feststellungsantrag gestellt. Denn mit einem Anfechtungsantrag kann die rückwirkende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes rechtlich nicht erreicht werden, weil die gerichtliche Aufhebung der Gegenstandsloserklärung den früheren Sicherheitsbescheid mit allen sich hieraus ergebenden Konsequenzen nicht hätte Wiederaufleben lassen. Das Sicherheitsbedürfnis der Bundeswehr verbietet nämlich auch dann die ungeprüfte Wiederherstellung eines Sicherheitsbescheides, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung früher geltend gemachte Sicherheitsbedenken ausgeräumt worden sind; der erforderliche neue Sicherheitsbescheid darf selbst in diesem Falle nur nach einer erneuten Oberprüfung erteilt werden, um sicherzustellen, daß im jetzigen Zeitpunkt keine - anderen - Sicherheitsbedenken bestehen, weil nur so jedes Sicherheitsrisiko vermieden wird (Beschluß vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [93 f.]>). Auch hinsichtlich des Zeitpunktes der erneuten Ermächtigung zur Wiederausübung seiner Tätigkeit als FSKontrOffz mit Bescheid des BMVg vom 5. August 1991 kann der Antragsteller sein erstrebtes Ziel nur mit einem Feststellungsantrag erreichen, da es keine "rückwirkende" Ermächtigung gibt.

24

Die Feststellungsanträge sind auch im übrigen zulässig. Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Der Antragsteller hat, ohne daß der BMVg dem widersprochen hat, vorgetragen, daß er im Hinblick auf den angefochtenen Entzug des Sicherheitsbescheides seine Tätigkeit als FSKontrOffz nicht mehr ausüben durfte, er dadurch den Anspruch auf eine "FS-Zulage" verloren hat und ihm die erneute Ermächtigung zur Wiederausübung seiner Tätigkeit als FSKontrOffz nicht mit Abgabe der vollständig ausgefüllten Sicherheitserklärung am 18. Juni 1991, sondern erst nach dem Erlaß des BMVg - GehSchBeauftr - vom 5. August 1991 erteilt worden ist. Die beantragten Feststellungen wären geeignet, die Durchsetzung eines Anspruchs auf Nachzahlung der "FS-Zulage" zu erleichtern. Das reicht aus, um das Feststellungsinteresse zu begründen (Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> und vom 12. November 1985 - BVerwG 1 WB 16.84 -).

25

Die Anträge sind jedoch nicht begründet.

26

Die Gegenstandsloserklärung des Sicherheitsbescheides Stufe I vom 6. Oktober 1967 mit Verfügung des BMVg - GehSchBeauftr - vom 6. Juni 1991 und dessen Ermächtigung vom 5. August 1991, dem Antragsteller "ab sofort" bis zum Vorliegen eines Ergebnisses der laufenden Überprüfung die zur Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit erforderliche Ermächtigung zu erteilen, sind nicht rechtsfehlerhaft.

27

Die Erfüllung des Verteidigungsauftrages der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlußsachen (VS) haben, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dadurch bedingte Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme; sie soll Sicherheitsbedenken ausschließen und bewirken, daß nur Personen von unantastbarer Loyalität Zugang zu VS erhalten (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluß vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94 f.]> m.w.N.). Es ist insoweit rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß für Soldaten, denen nach einer Sicherheitsüberprüfung bereits ein Sicherheitsbescheid erteilt worden ist und die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, jeweils nach Ablauf von fünf Jahren eine Aktualisierung der Sicherheitserklärung (Nr. 2801 ZDv 2/30) oder bei Umständen, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten, eine Wiederholungsüberprüfung (Nr. 2802 ZDv 2/30) durchgeführt wird.

28

Der Vorgesetzte hat bei der ihm obliegenden Entscheidung einen Beurteilungsspielraum (BVerwGE a.a.O.). Die gerichtliche Nachprüfung einer den Soldaten belastenden Maßnahme ist demzufolge darauf beschränkt, ob der zuständige Vorgesetzte in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe außer acht gelassen hat, von sachfremden, insbesondere willkürlichen Erwägungen ausgegangen ist oder gegen entscheidungsrelevante Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwGE a.a.O.).

29

Bei einer Wiederholungsüberprüfung gebietet die Fürsorgepflicht dem Vorgesetzten, dem Soldaten im Interesse der Wahrnehmung seiner Verwendungsbreite den Sicherheitsbescheid zu belassen, solange dies mit den Sicherheitsbelangen der Bundeswehr zu vereinbaren ist (Beschluß vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [136]>). Denn das Vorliegen des Sicherheitsbescheides - nach Neufassung der ZDv 2/30, Teil C "Sicherheitsüberprüfung", mit Wirkung vom 1. Juli 1990: "Mitteilung über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung" nach Anlage C 6 (Nrn. 2701, 2807 ZDv 2/30) - ist für Soldaten ein Element der Eignung, dessen Bedeutung mit dem Dienstgrad zunimmt.

30

Im vorliegenden Fall hat der Sicherheitsbeauftragte des AufklG 51 "I" im Oktober 1990 für den Antragsteller nach Nrn. 2801 [f.] ZDv 2/30 eine Wiederholungsüberprüfung Ü 2 (WÜ 2 = Sicherheitsüberprüfungsstufe 1 nach Teil C ZDv 2/30 Ausgabe Dezember 1971) beantragt. Hierzu hatte der Antragsteller, zumal es sich um die erste Wiederholungsüberprüfung nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften für die Sicherheitsüberprüfung handelte, eine Sicherheitserklärung nach Anlage C 2 ZDv 2/30 vollständig ausgefüllt abzugeben (Nrn. 2804, 3005 ZDv 2/30), die vom militärischen Abschirmdienst (MAD) im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung sicherheitsmäßig zu bewerten war (vgl. Nrn. 2604, 2605 ZDv 2/30). In dieser Sicherheitserklärung waren u.a. unter Ziffer 1.1 "Angaben zu Ihrer Person", die Reisepaß-/Personalausweisnummer, unter Ziffer 1.2 "Angaben zu Ihrem Ehegatten...", die Arbeitgeber mit jeweiliger Anschrift und unter Ziffer 5.2 "Personen, die Ihren Ehegatten... bereits im Alter von 16 bis 18 Jahren kannten und mit denen möglichst heute noch Kontakt besteht" zwei Auskunftspersonen mit Namen, Beziehung des Ehegatten zu diesen Personen (Vater/Mutter/Freund(in) usw.) und deren berufliche und private Anschriften anzugeben. Diese Angaben, die unabhängig davon verlangt werden, ob der Ehegatte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, hat der Antragsteller auch nach einer entsprechenden Aufforderung und einem Hinweis auf die Notwendigkeit der Angaben zur ordnungsgemäßen Oberprüfung durch den BMVg - GehSchBeauftr - im März 1991 verweigert, obwohl er hierzu verpflichtet war. Die Berechtigung des BMVg - GehSchBeauftr -, das vollständige Ausfüllen der Sicherheitserklärung zu verlangen und damit auch die Angaben zur Ehefrau des Antragstellers, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Urteil vom 12. Juni 1991 - BVerwG 1 D 44.90 = DokBer (B) 1991, 315 [318] m.w.N. hinsichtlich der gleichen Angaben in der Sicherheitserklärung für die Sicherheitsüberprüfung der Beamten). Der BMVg GehSchBeauftr - konnte hieran auch im Hinblick darauf, daß er dem Antragsteller im September 1990 Umstände mitgeteilt hatte, die ein Sicherheitsrisiko begründen könnten, festhalten. Die Verpflichtung des Antragstellers, die Sicherheitserklärung vollständig auszufüllen, ergibt sich aus dessen Treue- und Gehorsamspflicht (§§ 7, 11 SG), wonach er die ihm im dienstlichen Interesse erteilten Weisungen und Befehle vollständig auszuführen hat. Der Antragsteller hat nicht behauptet oder dargetan, daß es ihm objektiv unmöglich gewesen wäre, die entsprechenden Angaben machen zu können oder daß durch die geforderten Angaben in seine Rechte, insbesondere seine grundrechtlich geschützte Position oder die Dritter eingegriffen werde. Derartige Rechtsverletzungen sind auch nicht ersichtlich, zumal es sich bei den Fragen nach der Reisepaß-/Personalausweisnummer des Antragstellers und dem Arbeitgeber seiner Ehefrau um Angaben handelte, wie sie auch von anderen (u.a. Melde-/Arbeits-)Behörden verlangt werden. Hinsichtlich der zwei Auskunftspersonen zur Prüfung der Identität der Ehefrau des Antragstellers wird über diese Personen, die nicht in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen und von denen auch keine personenbezogenen Daten in Dateien gespeichert werden dürfen (vgl. §§ 1 Abs. 3 Satz 4, 6 Abs. 1 MADG i.V.m. § 10 Abs. 2 BVerfSchG; Nrn. 2404, 2921 ZDv 2/30), neben dem Beziehungsverhältnis lediglich die Angabe der Namen und Anschriften verlangt. Das Vorbringen des Antragstellers, die Angehörigen seiner Ehefrau ließen es nicht zu, "auf Formularen" der Bundeswehr zu erscheinen, entband den Antragsteller nicht von seiner Verpflichtung, zwei Auskunftspersonen anzugeben. Zum einen sind keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, daß lediglich durch die angeführten Angaben in der Sicherheitserklärung überwiegende schutzwürdige Interessen der Angehörigen beeinträchtigt werden könnten (vgl. § 13 Abs. 2 BDSG). Zum anderen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß er nicht auch Nichtangehörige seiner Ehefrau hätte benennen können.

31

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß der BMVg - GehSchBeauftr - auf Grund der unvollständig ausgefüllten Sicherheitserklärung die Wiederholungsüberprüfung für den Antragsteller wegen Undurchführbarkeit eingestellt und, zumal die Undurchführbarkeit auf Gründen beruhte, die der Antragsteller zu vertreten hatte, den Sicherheitsbescheid Stufe I vom 6. Oktober 1967 für gegenstandslos erklärt hat.

32

Darauf, ob die Wiederholungsüberprüfung für den Antragsteller auch deshalb undurchführbar war, weil die Ehefrau des Antragstellers die nach § 1 Abs. 3 MADG erforderliche Zustimmung zu ihrer Einbeziehung in die Oberprüfung lediglich mündlich dem Antragsteller gegenüber abgegeben hatte und nicht durch ihre Unterschrift in der Sicherheitserklärung bestätigt hat, kommt es nicht mehr an.

33

Der Antragsteller hatte auch keinen Anspruch darauf, zeitlich vor dem Erlaß des BMVg - GehSchBeauftr - vom 5. August 1991 für eine Tätigkeit als FSKontrOffz zum Zugang zu VS ermächtigt zu werden.

34

Nach der - wie dargelegt - rechtlich nicht zu beanstandenden Gegenstandsloserklärung des Sicherheitsbescheides vom 6. Oktober 1967 war auch die Ermächtigung des Antragstellers zum Zugang zu VS aufzuheben (Nr. 1104 ZDv 2/30). Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit durfte dem Antragsteller grundsätzlich erst wieder zugewiesen und er entsprechend zum Zugang zu VS ermächtigt werden, nachdem er erneut nach den Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung überprüft worden war und das abschließende Ergebnis vorlag (Nrn. 1101, 2713 ZDv 2/30). Mit der Abgabe der vollständig ausgefüllten Sicherheitserklärung am 18. Juni 1991 ist der für gegenstandslos erklärte Sicherheitsbescheid nicht wieder aufgelebt, sondern lediglich die Voraussetzung für die Durchführung bzw. Fortführung der Sicherheitsüberprüfung gegeben worden. Zwar kann in dringenden Fällen auf Grund der Mitteilung des vorläufigen Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung die vorläufige Zuweisung/Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfolgen (Nr. 2714 ZDv 2/30); auf eine derartige Entscheidung hat der betroffene Soldat jedoch keinen Anspruch, weil diese Regelung dem zuständigen Vorgesetzten eine - vorläufige - Tätigkeitszuweisung lediglich im dienstlichen Interesse und nicht im Interesse des Soldaten ermöglicht. Es ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nicht ersichtlich, daß der BMVg - GehSchBeauftr - in seinem Ermessen derart eingeschränkt gewesen wäre, daß er zu einem früheren Zeitpunkt als dem 5. August 1991 seine Zustimmung für die Ermächtigung des Antragstellers zur Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit hätte geben müssen.

35

Nach alledem sind die Anträge insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

36

Da der Sachverhalt nach der Aktenlage ausreichend geklärt schien, hielt der Senat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich (§ 18 Abs. 2 Satz 3 WBO).

37

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wolbring
Ohlhoff
Schlömicher