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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1996, Az.: BVerwG 1 WB 71.95

Anspruch auf Durchführung eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens; Voraussetzungen für die Beurteilung eines Soldaten als Sicherheitsrisiko; Zulässigkeit der Einbeziehung des Ehegatten in das Verfahren; Notwendigkeit des Abbruchs eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens wegen nur eingeschränkter Zustimmung des Ehegatten zu dessen Einbeziehung in das Verfahren; Umfang der Speicherung personenbezogener Daten des Ehegatten; Verpflichtung der einzelnen Behörden zur gegenseitigen Unterrichtung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.04.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 71.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 103, 311 - 316
  • DokBer B 1996, 281-285
  • NVwZ 1997, 395-396 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1997, 105-107 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZ WehrR 1996, 209-211

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Abbruch der erweiterten Sicherheitsprüfung mit der Folge, daß der Soldat nicht in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet werden kann, ist in einem solchen Fall in aller Regel mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren.

  2. 2.

    Erklärt sich die in eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Ehefrau eines Soldaten hiermit nur einverstanden, wenn ihre personenbezogenen Daten nicht in einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erfaßt und gespeichert werden, so steht dies allein der Durchführung der erweiterten Sicherheitsüberprüfung des Soldaten nicht entgegen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 2. April 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberstarzt Dr. Port, Leutnant Probst als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung - Geheimschutzbeauftragter - vom 3. Februar 1995 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.

Gründe

1

I

Der ... 1952 geborene Antragsteller ist Offizier des Militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). Er ist Berufssoldat. Er lebt mit seiner am 1. Juli 1952 geborenen Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft. Die Ehe ist am 22. Januar 1993 geschlossen worden.

2

Vom 2. Juli 1990 bis 6. November 1994 wurde der Antragsteller als Fernmeldeoffizier (FmOffz) beim Fernmeldesektor (FmSkt) .../Fernmelderegiment (FmRgt) ... und vom 7. November 1994 bis 1. Februar 1995 beim Fernmeldesystembezirk der Bundeswehr (FmSysBezBw) .../1 als Dienststellenleiter verwendet. Vom 2. Februar bis 30. April 1995 war er zum Führungs- und Unterstützungsregiment 30 kommandiert. Mit Wirkung vom 1. Mai 1995 wurde er als Ausbildungsoffizier (S 3-Ausbildung) zum Stab Jagdgeschwader ... in L., mit Wirkung vom 1. Januar 1996 als Wehrdienstberatungsoffizier zur Freiwilligenannahmestelle Mitte in D. versetzt. Für diese beiden Tätigkeiten ist keine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 SÜG erforderlich.

3

Für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit beim FmSkt .../FmRgt ... war Grundlage der am 20. Juli 1988 ergangene Sicherheitsbescheid Stufe II. Um diesen Bescheid nach Ablauf von fünf Jahren gemäß Nr. 2801 i.V.m. Nr. 3005 ZDv 2/30 zu aktualisieren, forderte die zuständige Beschäftigungsstelle vom Antragsteller eine entsprechende Sicherheitserklärung. In der Sicherheitserklärung vom 9. Februar 1994 stimmte der Antragsteller seiner eigenen Sicherheitsüberprüfung uneingeschränkt zu. Seine Ehefrau unterzeichnete die Sicherheitserklärung aber nicht. Der Antragsteller erklärte dazu, sie verweigere die Mitwirkung bei der Erstellung der Sicherheitserklärung und mache keine Angaben zu früheren Wohnsitzen oder sonstige Angaben. Ebenso verweigere sie die Zustimmung, daß die erhobenen Daten über sie gespeichert würden.

4

Am 22. April 1994 teilte der Antragsteller dem Sektorchef FmSkt .../FmRgt ... mit, daß die in der Sicherheitserklärung fehlenden Angaben seiner Ehefrau nachgereicht werden könnten. Sie erteile nunmehr ihre Zustimmung, in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen zu werden, verweigere aber nach wie vor ihre Zustimmung zur Speicherung ihrer Daten. Sie bestehe auf ihrem entsprechenden Individualrecht, das sie auch sonst vertrete. Etwaige Konsequenzen nehme sie in Kauf. Sie würde ihre Zustimmung zur Speicherung ihrer Daten nur erteilen, wenn sie jederzeit Einsicht in die über sie gespeicherten Daten nehmen könnte; dies sei aber nicht gewährleistet.

5

Für die sicherheitsempfindliche Tätigkeit des Antragstellers als Leiter des FmSysBezBw .../1 ab 7. November 1994 erteilte der Leiter Fernmeldesystemabschnitt Bundeswehr (FmSys-AbschnBw) ... am 5. November 1994 eine bis 20. Januar 1995 befristete Ermächtigung auf Grund des noch gültigen Sicherheitsbescheids Stufe II vom 20. Juli 1988. Am 5. Januar 1995 wies der Leiter FmSysAbschnBw ... den Antragsteller darauf hin, daß eine schriftliche Zustimmung der Ehefrau zu deren Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung erforderlich sei; sonst müsse er mit einer Herauslösung aus seiner derzeitigen Funktion rechnen. Mit Schreiben vom 9. Januar 1995 teilte der Antragsteller dem Leiter FmSysAbschnBw ... mit, daß seine Ehefrau ihrer Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung, nicht aber einer Speicherung ihrer Daten zustimme. Am 26. Januar 1995 änderte er die Angaben in der Sicherheitserklärung vom 9. Februar 1994 entsprechend ab. Bei einem Telefongespräch am 3. Februar 1995 wies der Geheimschutzbeauftragte (GB) beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) den Antragsteller darauf hin, daß seine Sicherheitserklärung ohne eine schriftliche Zustimmungserklärung seiner Ehefrau nicht ausreiche. Der Antragsteller führte daraufhin erneut aus, daß seine Ehefrau keine Unterschrift leisten werde. Sie stimme der Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung nicht zu, weil dies automatisch mit der Datenspeicherung verbunden sei. Wenn diese Speicherung unerläßlich sei, werde sie auch ihre Zustimmung zur Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung nicht erteilen.

6

Der GB/BMVg teilte daraufhin mit Schreiben vom 3. Februar 1995 dem Sicherheitsbeauftragten FmSysAbschnBw ... mit, daß die Sicherheitserklärung des Antragstellers und seiner in die Sicherheitsüberprüfung miteinzubeziehenden Ehefrau die Verfahrensvoraussetzungen der Nr. 2405 ZDv 2/30 nicht erfülle, weil die Ehefrau ihre Zustimmung zur Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung verweigere. Eine Aktualisierung des Sicherheitsbescheids nach Nr. 2801 ZDv 2/30 sei daher nicht durchführbar. Er stelle hiermit die am 9. Februar 1994 eingeleitete Sicherheitsüberprüfung ohne Ergebnis ein. Auf der Grundlage des vorliegenden Sicherheitsbescheids Stufe II vom 20. Juli 1988 sei die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit mit Ermächtigung zum Zugang zu VS-Vertraulich und höher ab sofort nicht mehr zulässig.

7

Am 9. Februar 1995 gab der Leiter FmSysAbschnBw ... dem Antragsteller Gelegenheit, zu einer beabsichtigten Wegversetzung Stellung zu nehmen. In einem Schreiben vom 13. Februar 1995 erklärte der Antragsteller, er nehme hiermit zum Versetzungsvorschlag seines Vorgesetzten wie folgt Stellung:

8

Die Entscheidung des GB/BMVg, auf die der Versetzungsvorschlag gestützt werden solle, sei ihm am 9. Februar 1995 in Auszügen vorgelesen worden. Die Pflicht zur Anhörung vor Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einem sicherheitsempfindlichen Bereich sei nicht erfüllt, weil ihm die Entscheidung des GB/BMVg nicht vorliege, so daß er sich nicht in der Lage sehe, sich inhaltlich dazu zu äußern. Sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder ein Sicherheitsrisiko lägen in seiner Person nicht vor. Deshalb sei die Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unverhältnismäßig und unbegründet. Seine Ehefrau habe ihrer Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung unter der Auflage, daß über sie keine Daten gesammelt würden, zugestimmt und sei bereit, dies auch schriftlich zu erklären. Die Verweigerung einer Zustimmung zur Datenspeicherung sei lediglich ein Verfahrenshemmnis und begründe die Annahme eines Sicherheitsrisikos nicht. Um das Sicherheitsbedürfnis zu erfüllen, sei lediglich ein vom Standard abweichendes Verfahren nötig. Die Einbeziehung der Ehefrau in die Sicherheitsüberprüfung sei im übrigen nicht zwingend vorgeschrieben. Es gebe darüber nur eine Soll-Vorschrift, von der abgewichen werden könne. Die Aufhebung der Sicherheitsstufe II sei deshalb nicht begründbar. Mit der Entscheidung des GB/BMVg und mit dem Versetzungsvorschlag seines Disziplinarvorgesetzten sei er nicht einverstanden.

9

Bei einem Personalgespräch am 10. März 1995 entschied sich der Antragsteller unter mehreren ihm angebotenen Dienstposten für den eines Ausbildungsoffiziers im Sachgebiet S 3-Ausbildung im Stab Jagdgeschwader ... in L.. Mit Fernschreiben vom 14. März 1995 und mit nachfolgender Versetzungsverfügung vom 15. März 1995 wurde der Antragsteller auf diesen Dienstposten versetzt.

10

Mit Schreiben vom 29. März 1995, beim nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tag eingegangen, erhob er "Einspruch" gegen die Entscheidung des GB/BMVg vom 3. Februar 1995 und fügte hinzu, er lege diesen Rechtsbehelf "wie bereits in meiner Stellungnahme zum Versetzungsvorschlag (vom 13.02. 1995) geschehen" ein.

11

Der BMVg hat dem Senat diesen Rechtsbehelf mit seiner Stellungnahme vom 22. August 1995 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegt.

12

Der Rechtsbehelf ist wie folgt begründet:

13

Die angefochtene Entscheidung sei überhaupt nicht an ihn ergangen. Er habe davon vom Leiter des FmSysAbschnBw ... freundlicherweise eine Mitlesekopie erhalten. Die Behauptung, seine Ehefrau habe ihrer Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung nicht zugestimmt, sei unrichtig. Diese sei im Gegenteil bereit, eine solche Zustimmung unterschriftlich zu erklären. Lediglich eine elektronische Speicherung bzw. Verarbeitung ihrer Daten erlaube sie nicht. Entgegen § 6 SÜG sei ihm und seiner Ehefrau keine vorherige Anhörung gewährt worden. Bei der für ihn selbst in der zweiten Jahreshälfte 1994 durchgeführten Sicherheitsüberprüfung hätten sich keinerlei sicherheitserheblichen Erkenntnisse oder Sicherheitsrisiken ergeben. Die Tatsache, daß seine Ehefrau von ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gebrauch mache, begründe die Annahme eines Sicherheitsrisikos nicht. Nach § 2 Abs. 2 SÜG, einer Soll-Vorschrift, sei die Einbeziehung der Ehefrau in die Sicherheitsüberprüfung ohnehin nicht zwingend vorgeschrieben. Eine Sicherheitsüberprüfung unter Einbeziehung der Ehefrau könne ausnahmsweise ohne Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für den Bescheid des GB/BMVg lägen deshalb nicht vor. Da ihn an der Sache kein Verschulden treffe, dürften ihm durch das Verhalten seiner Ehefrau keine Nachteile entstehen. Das dem Wehrdienstverhältnis zugrundeliegende gegenseitige Treueverhältnis lasse es nicht zu, daß er für etwas bestraft werde, was er nicht zu verantworten habe. Er empfinde die Versetzung nach L. als Strafversetzung. Im übrigen werde er dort, obwohl der Stand seiner Sicherheitsüberprüfung unverändert sei, wiederum in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet. Er sehe nicht ein, wozu die Sicherheitsüberprüfung durchgeführt werden solle, wenn man aus dem Ergebnis von vorneherein keine Konsequenzen ziehen wolle.

14

Einen förmlichen Antrag hat er nicht gestellt.

15

Der BMVg beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

16

Er hält den Rechtsbehelf für unzulässig, weil die Frist von zwei Wochen zu seiner Einlegung nicht eingehalten worden sei. Der Antragsteller habe am 13. Februar 1995 eine Kopie des Schreibens des GB/BMVg erhalten. Die Antragsfrist sei von da an gerechnet mit dem 27. Februar 1995 abgelaufen. Der Rechtsbehelf vom 29. März 1995 sei mithin verspätet. Die Stellungnahme zum Versetzungsvorschlag vom 13. Februar 1995 könne nicht als Rechtsbehelf gegen das Schreiben des GB/BMVg angesehen werden, weil sie nur gegen den Versetzungsvorschlag und erst der spätere Rechtsbehelf vom 29. März 1995 gegen die Mitteilung vom 3. Februar 1995 gerichtet worden sei. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Die Feststellung des GB/BMVg, daß wegen der Weigerung der Ehefrau, sich voll in die Sicherheitsüberprüfung einbeziehen zu lassen, ein Sicherheitsüberprüfungsverfahren nicht durchführbar und aus diesem Grund eine sicherheitsempfindliche Verwendung des Antragstellers nicht mehr möglich sei, entspreche der Rechtslage. Die Sicherheitsüberprüfung im Zuge der notwendigen Aktualisierung der Sicherheitserklärung sei nur durchführbar, wenn der Betroffene und seine Ehefrau zugestimmt hätten. Fehle die Zustimmung, so liege ein Verfahrenshindernis vor. Erteile die Ehefrau die Zustimmung zwar, bringe sie aber zum Ausdruck, daß sie mit der Speicherung ihrer Daten durch den Militärischen Abschirmdienst (MAD) nicht einverstanden sei, so sei ihre Zustimmungserklärung widersprüchlich. Da die Sicherheitserklärung ein Datenträger sei, sei ohne Speicherung in einem Datenverarbeitungssystem eine Aufbewahrung der personenbezogenen Daten nicht möglich. Die in der Sicherheitserklärung als wichtigster Grundlage des Verfahrens niedergelegten personenbezogenen Daten des Betroffenen und seiner in das Verfahren einbezogenen Ehefrau seien durch den GB/BMVg und den MAD in die Sicherheitsüberprüfungsakte aufzunehmen, d.h. in Dateien zu speichern, zu ändern und zu nutzen. Der Begriff Datei umfasse automatisierte und nichtautomatisierte Verfahren. Einer besonderen Zustimmung zur Speicherung bedürfe es nicht, weil das Sicherheitsüberprüfungsgesetz diese ausdrücklich erlaube. Dementsprechend weise der Vordruck für die Zustimmungserklärung auf die Speicherung lediglich hin und gebe dem Betroffenen so Gelegenheit, seine Zustimmung dazu zu verweigern. Wenn dies aber erklärt werde, sei eine Sicherheitsüberprüfung nicht möglich. Die automatisierte Speicherung auch der Daten der Ehefrau des Antragstellers sei schon deshalb nicht unverhältnismäßig, weil sie zwingend erforderlich sei, um der mitwirkenden Behörde, dem MAD, bei der Erfüllung der Nachberichtspflicht die Vorteile der automatisierten Datenspeicherung zu erhalten. Sie müßte sonst jedesmal einzeln prüfen, ob neben der automatisierten noch eine manuelle Datei zur jeweiligen Person existiere. Durch die gegenständliche Einschränkung, die Beschränkung auf die mitwirkende Behörde und das dem Betroffenen eingeräumte Informationsrecht seien dessen Belange hinreichend geschützt. Auf die Einbeziehung der Ehefrau in die Sicherheitsüberprüfung könne wegen der engen persönlichen Beziehung der Ehegatten nicht verzichtet werden. Anders sei es nur bei getrennt lebenden Ehepartnern. Eine Anhörung nach § 6 SÜG i.V.m. Nr. 2707 ZDv 2/30 sei nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko vorlägen. Könne das Verfahren wegen einer unzureichenden Sicherheitserklärung nicht in Gang gesetzt werden, so bestehe keine Anhörungspflicht.

17

Mit einem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben vom 31. Dezember 1995 erklärte dessen Ehefrau, sie stimme unter der Voraussetzung, daß ihre Daten nicht mittels EDV erfaßt, gespeichert, verarbeitet oder übermittelt würden, einer Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung ihres Ehemannes zu. Gegen die Erfassung bzw. Aufzeichnung ihrer Daten in schriftlicher Form erhebe sie keine Einwände.

18

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfD) vertritt in einem Schreiben vom 27. September 1995 an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestags die Auffassung, die Ablehnung der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers wegen der eingeschränkten Zustimmung seiner Ehefrau sei unverhältnismäßig.

19

Der Bundesminister des Innern (BMI) weist in einem Schreiben vom 20. November 1995 an den BMVg darauf hin, daß die Grunddaten der einbezogenen Person in automatisierten Dateien gespeichert werden müßten, weil sonst später anfallende sicherheitserhebliche Erkenntnisse nicht zugeordnet werden könnten.

20

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 253/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

21

II

Gegenstand des Antrags ist die Entscheidung des GB/BMVg vom 3. Februar 1995; der Antragsteller begehrt deren Aufhebung. Dabei handelt es sich um eine dem BMVg zuzurechnende truppendienstliche Maßnahme, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruht und für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist (§ 59 Abs. 1 SG i.V.m. §§ 21, 17 Abs. 1 WBO; ständige Rechtsprechung: vgl.Beschluß vom 12. Juli 1989 - BVerwG 1 WB 76.88 - <BVerwGE 86, 166>).

22

Der Antrag ist zulässig, vor allem rechtzeitig eingelegt; die Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO ist entgegen der Auffassung des BMVg nicht versäumt worden. Die Entscheidung des GB/BMVg ist nicht an den Antragsteller, den sie unmittelbar betraf, sondern an den Sicherheitsbeauftragten FmSysAbschnBw 302 gerichtet worden. Sie ist dem Antragsteller am 9. Februar 1995 in Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Wegversetzung bekannt geworden. Als Rechtsbehelf gegen diese, dem Antragsteller damals lediglich als "Mitlesekopie" zugänglich gemachte Maßnahme ist bereits dessen Stellungnahme vom 13. Februar 1995 anzusehen, die am selben Tage, d.h. innerhalb einer ab 9. Februar 1995 gerechneten Zwei-Wochen-Frist, beim nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers, dem Leiter FmSysAbschnBw 302, eingegangen ist. Allerdings ist dieses Schreiben als Stellungnahme zu dem Versetzungsvorschlag des Disziplinarvorgesetzten bezeichnet. In diesem Schreiben setzt sich der Antragsteller aber mit der Entscheidung des GB/BMVg ausführlich auseinander und erklärt ausdrücklich, er sei damit nicht einverstanden. Dies muß, auch wenn der Antragsteller darin rügt, daß ihm die Entscheidung vom 3. Februar 1995 im Wortlaut noch nicht zugänglich gemacht worden sei, als Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung und als zugehörige Begründung verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, daß der selbst nicht rechtskundige und auch nicht durch einen Rechtskundigen vertretene Antragsteller mit Schreiben vom 29. März 1995 noch einmal und nunmehr ausdrücklich "Einspruch" gegen die Entscheidung vom 3. Februar 1995 eingelegt hat. Im übrigen erklärte der Antragsteller in diesem Schreiben ausdrücklich, er erhebe Einspruch gegen die Entscheidung des GB/BMVg "wie bereits in meiner Stellungnahme zum Versetzungsvorschlag (vom 13.02.1995) geschehen". Damit hat der Antragsteller hinreichend deutlich gemacht, daß bereits sein Schreiben vom 13. Februar 1995 als Rechtsbehelf gegen die Entscheidung vom 3. Februar 1995 bestimmt war, das Schreiben vom 29. März 1995 aber lediglich eine weitere Begründung dieses Rechtsbehelfs sein sollte.

23

Die ZDv 2/30 "Sicherheit in der Bundeswehr" (Teil C - Sicherheitsüberprüfung - in der Fassung vom 25. April 1994) und das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG -) vom 20. April 1994 (BGBl I S. 867) sehen die Erteilung bzw. die Entziehung von "Sicherheitsbescheiden" nicht - mehr - vor. Wenn im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung durch eine Entscheidung nach neuem Recht ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird, so kann diese Maßnahme mit einem Anfechtungsantrag angefochten werden (Beschluß vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <NZWehrr 1995, 27 - NJW 1995, 740>). Das gilt auch in bezug auf ein Aktualisierungs- bzw. Wiederholungsüberprüfungsverfahren, wenn es dazu führt, daß einem früher erteilten Sicherheitsbescheid die Gültigkeit entzogen wird. Im vorliegenden Fall ist allerdings die Gültigkeit des Sicherheitsbescheids Stufe II vom 20. Juli 1988 nicht mit der Begründung zu Fall gebracht worden, daß eine Wiederholungsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko ergeben habe. Das durch Einholung der Sicherheitserklärung eingeleitete Aktualisierungsverfahren ist vielmehr nicht abgeschlossen, sondern abgebrochen worden. Dies führt jedoch dann zu denselben Folgen wie die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, wenn, wie im vorliegenden Fall, durch den GB/BMVg in einem förmlichen Bescheid festgestellt wird, daß dem Betroffenen auf der Grundlage des früheren Sicherheitsbescheids keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr übertragen werden dürfe.

24

Der Antragsteller hat seine Versetzung zum Stab Jagdgeschwader ... bzw. zur Freiwilligenannahmestelle Mitte in D., mit der der Abbruch des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens und die Außerkraftsetzung des Sicherheitsbescheids Stufe II vom 20. Juli 1988 umgesetzt worden ist, nicht angefochten. Dies ist indessen auf die Zulässigkeit des vorliegenden, allein das Sicherheitsüberprüfungsverfahren betreffenden Antrags ohne Einfluß. Die Verfahrensregelung in Nr. 2712 ZDv 2/30, wonach die personalbearbeitende Stelle die Entscheidung des GB umsetzt und dem Betroffenen mit der Umsetzungsmaßnahme mitteilt, fügt die beiden Maßnahmen nicht in der Weise zusammen, daß sie nur gemeinsam angefochten werden könnten, ohne daß es hier darauf ankommt, ob diese Regelung mit § 14 Abs. 4 SÜG im Einklang steht.

25

Der somit zulässige Antrag ist auch begründet.

26

Der GB/BMVg hat zu Unrecht entschieden, daß das Sicherheitsüberprüfungsverfahren nicht durchgeführt werden kann.

27

Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlußsachen haben, bei denen keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die dadurch bedingte Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsrisiken ist eine vorbeugende Maßnahme; sie soll Sicherheitsrisiken ausschließen (ständige Rechtsprechung des Senats:Beschluß vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.79 - <BVerwGE 76, 52 [f.]> m.w.N.). In erweiterte Sicherheitsüberprüfungen nach §§ 9 und 10 SÜG soll auch der volljährige Ehegatte einbezogen werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SÜG, Nr. 2404 ZDv 2/30). Die "zuständige Stelle" - hier nach § 3 Abs. 1 SÜG, Nr. 2405 Abs. 4 ZDv 2/30 der GB - kann nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SÜG eine Ausnahme davon zulassen, d.h. auf die Einbeziehung des Ehegatten verzichten. Eine solche Ausnahme ist hier weder beantragt noch zugelassen worden.

28

Zur Einbeziehung des Ehegatten ist nach § 2 Abs. 2 Satz 3 SÜG auch dessen Zustimmung erforderlich. Die Ehefrau des Antragstellers hat diese Zustimmung zunächst gänzlich versagt, am 22. April 1994 aber durch den Antragsteller erstmals erklären lassen, daß sie zwar der Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung, nicht aber einer Speicherung ihrer personenbezogenen Daten mittels EDV zustimme. Letzteres steht auf Grund der schriftlichen Erklärung der Ehefrau vom 31. Dezember 1995 fest. Damit hat sie nicht der Aufzeichnung sie betreffender Daten in anderer Form, insbesondere nicht der Aufnahme in Akten oder Aktensammlungen widersprochen. Diese Modifizierung der ursprünglichen Haltung ist im vorliegenden Falle nicht berücksichtigt worden, obwohl sie durch den Antragsteller vor dem hier (bei einem Anfechtungsantrag) maßgebenden Zeitpunkt der Vorlage an den Senat (Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 U/B 57.78 - <BVerwGE 73, 48>) mitgeteilt worden ist.

29

Die Einschränkung der Zustimmung steht entgegen der Ansicht des GB/BMVg einer Durchführung der Aktualisierung (§ 17 SÜG, Nr. 2801 i.V.m. Nr. 3005 ZDv 2/30) unter Einbeziehung der Ehefrau grundsätzlich nicht entgegen, rechtfertigt es also nicht, das Sicherheitsüberprüfungsverfahren deswegen abzubrechen.

30

Nach § 17 SÜG, Nrn. 2801 und 2802 ZDv 2/30 besteht das Verfahren bei der Aktualisierung aus der Abgabe einer Erklärung durch die betroffene Person über eventuelle Änderungen oder Ergänzungen der Sicherheitserklärung, aus der Mitteilung des Sicherheitsbeauftragten an den MAD und aus der Überprüfung, ob sich Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben. Nach § 18 Abs. 1 SÜG führt die "zuständige Stelle" über den Betroffenen eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind. Zu den in diese Akte aufzunehmenden Vorgängen gehören auch Informationen über die nach § 2 Abs. 2 SÜG einbezogene Ehefrau. Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte, die gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 SÜG die "mitwirkende Behörde" - hier nach § 3 Abs. 2 SÜG der MAD - führt, müssen nicht als Gesamtheit von Informationen in einem Datenverarbeitungssystem, sondern können auch in einer Akte als Sammlung von Schriftstücken ohne Zuhilfenahme eines EDV-Systems geführt werden. Dies ist hier nach der Zustimmungserklärung der Ehefrau des Antragstellers möglich. Ebenso erlaubt diese Zustimmungserklärung, die personenbezogenen Daten der Ehefrau des Antragstellers in eine manuelle Datei aufzunehmen, um neue Vorgänge den vorhandenen Akten zuordnen zu können. In § 20 Abs. 1 SÜG ist der "zuständigen Behörde" lediglich die Ermächtigung erteilt, nicht eine Verpflichtung auferlegt, die in § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 SOG genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der "mitwirkenden Behörde" sowie die Beschäftigungsstelle, die Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs und die beteiligten Behörden in Dateien zu speichern, zu verändern und zu nutzen. Die "mitwirkende Behörde" darf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG auch die in § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 SÜG genannten personenbezogenen Daten des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten in Dateien speichern, verändern und nutzen sowie nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SÜG die Daten sogar in Verbunddateien speichern. Von dieser Ermächtigung müssen die "mitwirkende" und die "zuständige Behörde" aber nicht Gebrauch machen, sondern dürfen sich auf die manuelle Datenverarbeitung beschränken. Verzichten sie auf die Speicherung der Daten in EDV-gestützten Dateien, so mag dies ihre Arbeit erschweren. Sie sind § 16 Abs. 1 SÜG verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartner bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen (Nachberichtspflicht). Solche späteren Erkenntnisse müssen zugeordnet werden können. Diese Zuordnung wird, wie der BMVg zutreffend ausführt, erschwert, wenn die "mitwirkende Behörde" nicht allein eine automatisierte Datei zugrundelegen kann, sondern jedesmal prüfen muß, ob nicht neben dieser automatisierten eine manuelle Datei zur betroffenen Person existiert. Entgegen der Meinung des BMI in dessen Schreiben vom 20. November 1995 und in Übereinstimmung mit dem BfD in dessen Schreiben vom 27. September 1995 ist der Senat aber der Auffassung, daß der "mitwirkenden Behörde" dadurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unmöglich oder in einer unzumutbaren Weise erschwert würde. Dabei ist zu bedenken, daß es sich stets nur um Einzelfälle handeln wird, so daß die zeitliche Verzögerung durch die zusätzliche Heranziehung manueller Unterlagen in Grenzen gehalten werden kann.

31

Ist die EDV-gestützte Datenspeicherung demnach weder gesetzlich zwingend vorgeschrieben noch unerläßlich, um die Sicherheitsüberprüfung durchzuführen und die Sicherheitsakte sowie die Sicherheitsüberprüfungsakte später auf dem laufenden zu halten, so verletzt es die Rechte des Betroffenen, wenn das Aktualisierungsverfahren allein wegen der (von ihm selbst im übrigen nicht zu vertretenden) Weigerung seiner Ehefrau, der elektronischen Speicherung ihrer personenbezogenen Daten zuzustimmen, abgebrochen wird. Eine solche Maßnahme wirkt sich nämlich in erheblichem Maße auf die persönliche Situation des Betroffenen aus, weil er als Soldat der Bundeswehr in sicherheitsempfindlichen Bereichen nicht mehr verwendet werden dürfte, so daß seine militärischen Fortkommensmöglichkeiten empfindlich eingeschränkt würden. Andererseits nimmt die Ehefrau des Antragstellers mit der Verweigerung ihrer Zustimmung zur elektronischen Speicherung ihrer personenbezogenen Daten lediglich ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Anspruch. Unter solchen Umständen ist es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck nicht vereinbar, eine derart einschneidende Maßnahme lediglich zur Erleichterung der behördlichen Arbeit zu treffen.

32

Deshalb ist die Entscheidung des GB/BMVg vom 3. Februar 1995 aufzuheben.

33

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 20 Abs. 1 WBO.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Dr. Port
Probst