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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.10.1997, Az.: BVerwG 1 WB 113.96

Beschwerde gegen die in Bezug auf die eigene Person getroffene Feststellung eines Sicherheitsrisikos ; Einsatz eines Soldaten in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei mangelnder Nachweisbarkeit von begangenen Straftaten; Nachweis einer fehlenden Tatbeteiligung bei Einstellung eines Strafverfahrens; Antrag auf Aufhebung der Mitteilung über das Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.10.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 113.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung
vom 1. Oktober 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker sowie
Oberstleutnant Richter, Oberleutnant Tratzki als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller stand zunächst im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und wurde nach Verlängerung seiner Dienstzeit auf insgesamt zwölf Jahre am 21. Dezember 1995 zum Berufssoldaten ernannt. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2022 enden. Er wird derzeit bei der 1./Flugabwehrraketengruppe (FlaRakGrp) ... in S. in nicht sicherheitsempfindlicher Tätigkeit verwendet.

2

Mit Anklageschrift vom 30. Juli 1993 - 79 Js 45873.4/92 - legte ihm die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main zur Last, am 10. und 11. Juni 1992 gemeinsam mit seinen beiden Brüdern ein Verbrechen des erpresserischen Menschenraubes gemäß §§ 239 a, 25 Abs. 2 StGB begangen zu haben. Am 10. Juni 1992 sei ein ghanaischer Staatsangehöriger gegen 13.00 Uhr von den beiden Brüdern des Antragstellers mit vorgehaltener Schußwaffe gezwungen worden, in einen grünen Mercedes Benz Kombi zu steigen. Das Fahrzeug sei verriegelt worden, so daß er es nicht mehr verlassen konnte. Während der Fahrt sei dem Ghanaer eine Plastiktüte über den Kopf gezogen worden. Gegen 14.00 Uhr sei er dann in einen vermutlich in der Nähe von B. ... gelegenen Abstellraum gebracht worden. Dort sei er von der Plastiktüte befreit und aufgefordert worden, 8.000 DM als angebliche Rückstände aus einem Mietvertrag mit einem der Brüder des Antragstellers zu bezahlen, andernfalls ihm "Schlimmes" zugefügt würde. Gegen 22.00 Uhr sei der Antragsteller hinzugekommen und habe den Ghanaer gefragt, ob er nicht jemanden anderen veranlassen könne, den geforderten Geldbetrag für ihn zu bezahlen. Der Entführte habe daraufhin den Zeugen O. angerufen. Während des Gesprächs habe einer der Brüder des Antragstellers den Telefonhörer an sich gerissen und dem Gesprächspartner gedroht, wenn er die 8.000 DM nicht bezahle, werde der Entführte nicht mehr herauskommen. Gegen 24.00 Uhr sei dann dem Ghanaer erneut eine Einkaufstasche über den Kopf gestülpt und von den Brüdern zum Mercedes Kombi gebracht worden. In der Nähe von Ba. sei der Ghanaer an den Händen gefesselt und mit der Einkaufstasche über dem Kopf aus dem Fahrzeug geworfen worden. Von den Fesseln habe er sich später nur mit Hilfe von Passanten befreien können.

3

Mit Beschluß vom 6. Juli 1994 - 5/25 KLs 79 Js 45873.4/92 - stellte die 25. Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main das Verfahren gemäß § 153 a Abs. 2 Satz 1 StPO unter der Auflage vorläufig ein, daß jeder der Angeklagten 10.000 DM zahlt, wovon der geschädigte Zeuge 20.000 DM, die Staatskasse 5.000 DM und zwei gemeinnützige Einrichtungen je 2.500 DM erhalten sollten. Nach Erfüllung dieser Auflage wurde das Verfahren mit Beschluß vom 11. Juli 1994 endgültig eingestellt.

4

Im Rahmen von Überprüfungsmaßnahmen bei der Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung erhielt der Militärische Abschirmdienst (MAD) von dem Strafverfahren Kenntnis. Bei seiner Vernehmung durch den MAD am 2. März 1995 erklärte der Antragsteller, der angeblich Entführte habe seine Mietrückstände in Höhe von 6.500 DM auch nach der Zwangsräumung nicht bezahlt. Aus dem von ihm erwirkten vollstreckbaren Titel habe nicht vollstreckt werden können, weil die Adresse des Schuldners nicht mehr feststellbar gewesen sei. Er habe das ihm zur Last gelegte Verbrechen nicht begangen, vielmehr habe er an dem fraglichen Tag in So. Dienst geleistet. Seine Brüder hätten den Schuldner am 10. Juni 1994 zwar an seinem Arbeitsplatz aufgesucht, zu einer Entführung sei es aber nicht gekommen. Auf die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße habe er sich nur eingelassen, weil er befürchtet habe, daß eine Fortsetzung des Strafverfahrens seiner Weiterverpflichtung bei der Bundeswehr entgegenstehen könnte.

5

Der Geheimschutzbeauftragte des Streitkräfteamts (GB/SKA) teilte dem Antragsteller am 12. Dezember 1995 die Absicht mit, ein Sicherheitsrisiko gemäß Nr. 2414 (1) ZDv 2/30 festzustellen und seine Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abzulehnen. In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 1995 wies der Antragsteller eine Beteiligung an den in der Anklageschrift aufgeführten Straftaten entschieden zurück. Der Tathergang sei in der gerichtlichen Beweisaufnahme vielmehr ungeklärt geblieben, da der Zeuge, der im Gerichtssaal nicht anwesend gewesen sei, schon bei der Polizei widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Auf eine restlose Klärung der Vorwürfe habe er verzichtet, um den Betrieb seiner Brüder aus der Sache herauszuhalten. Das Strafverfahren sei dann mangels Beweises eingestellt worden. Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" müsse deshalb auch hier gelten.

6

Mit Schreiben vom 22. Februar 1996 teilte der GB/SKA dem Antragsteller mit, daß seine Ausführungen nicht geeignet seien, die ihm mitgeteilten sicherheitsempfindlichen Umstände zu entkräften.

7

Mit Schreiben vom selben Tage teilte der GB/SKA dem Sicherheitsbeauftragten der FlaRakGrp ... mit, daß die erweiterte Sicherheitsüberprüfung Umstände ergeben habe, die nach Nr. 2414 (1) ZDv 2/30 ein Sicherheitsrisiko darstellten. Der der Angeklageschrift zugrundeliegende Sachverhalt offenbare charakterliche Mängel, die erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers in sicherheitsmäßiger Hinsicht begründeten. Auch nach der Einstellung des Strafverfahrens verblieben nicht ausräumbare sicherheitserhebliche Zweifel, ob der Antragsteller den an einen Geheimnisträger zu stellenden Anforderungen entspreche. Den Interessen der militärischen Sicherheit gebühre in Zweifelsfällen der Vorrang. In Anbetracht der positiven Stellungnahme des Stellvertretenden Kommandeurs könne jedoch beim Antragsteller bereits nach drei Jahren eine Wiederholungsprüfung durchgeführt werden.

8

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller durch den Sicherheitsbeauftragten der FlaRakGrp ... eröffnet, wobei der genaue Zeitpunkt der Eröffnung nicht mehr feststellbar ist. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 4. März 1996, das beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) am 12. März 1996 eingegangen ist, Beschwerde gegen die in bezug auf seine Person getroffene Feststellung eines Sicherheitsrisikos. Seine Beteiligung an den in der Anklageschrift genannten Straftaten habe nicht nachgewiesen werden können. Die Bedenken gegen seinen Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit seien deshalb unbegründet. Es müßten auch die positiven Stellungnahmen seiner Vorgesetzten berücksichtigt werden. Die dreijährige Frist bis zu einer Wiederholungsprüfung sei eine unzumutbare Belastung, die sich negativ auf seinen militärischen Werdegang auswirke.

9

Der BMVg - P II 5 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 25. Juli 1996 als unbegründet zurück. Der GB/SKA sei zutreffend von der Wahrscheinlichkeit ausgegangen, daß der Antragsteller an der ihm zur Last gelegten Straftat beteiligt gewesen sei. Davon sei auch das Strafgericht ausgegangen, da es den Antragsteller von dem Strafvorwurf nicht freigesprochen habe. Deutlich werde dies auch durch die hohe Geldbuße im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens, wobei zwei Drittel des Betrages dem Geschädigten zuerkannt worden seien. Die Wahrscheinlichkeit einer Tatbeteiligung sowie die Art und Schwere des Tathergangs deuteten auf eine erhöhte kriminelle Energie sowie auf ein gestörtes Verhältnis des Antragstellers zu Recht und Ordnung hin, da er versucht habe, privatrechtliche Ansprüche im Wege der Selbstjustiz durchzusetzen. Die positiven Beurteilungen seitens seiner Vorgesetzten könnten hieran nichts ändern, rechtfertigten es aber, die Frist bis zu einer Wiederholungsprüfung von fünf auf drei Jahre herabzusetzen.

10

Gegen diesen ihm am 2. August 1996 ausgehändigten Beschwerdebescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. August 1996, eingegangen beim BMVg am 16. August 1996, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 1996 dem Senat vorgelegt.

11

Der Antragsteller läßt zur Begründung seines Antrags vortragen, die Einstellung des Strafverfahrens lasse den Schluß auf eine Tatbeteiligung an den in der Anklageschrift geschilderten Straftaten nicht zu. Das Strafgericht habe die Einstellung des Verfahrens nur deshalb verfügt, weil die beiden von der Staatsanwaltschaft benannten ausländischen Zeugen bei Unterstellung ihrer Bereitschaft zur Aussage vor einem deutschen Gericht möglicherweise zu einer neuen Hauptverhandlung auf Staatskosten hätten eingeflogen werden müssen. Ein Freispruch sei ohne vorherige Beweisaufnahme jedoch nicht möglich gewesen. Unter diesen Umständen sei die Einstellung des Strafverfahrens vom GB/SKA unzutreffend bewertet worden. Der Antragsteller habe sich zu der Einstellung des Verfahrens mit dem Ziel einer sofortigen Verfahrensbeendigung ausschließlich deshalb bereitgefunden, weil eine Fortdauer des Strafverfahrens ihm bei seinen Bemühungen um eine Weiterverpflichtung in der Bundeswehr und seinem Bruder wegen damit verbundener möglicher geschäftlicher Nachteile geschadet hätte. Eine rechtskräftige Verurteilung liege jedenfalls nicht vor. Durch die Verfahrenseinstellung sei gerade über die ihm von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegte Tatbeteiligung nicht entschieden worden. Unter entsprechender Berücksichtigung der Beurteilungen durch seine Vorgesetzten hätte ihm deshalb der Sicherheitsbescheid erteilt werden müssen.

12

Der Antragsteller beantragt,

die Entscheidung, ihn nicht mehr in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu verwenden, aufzuheben.

13

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

14

Der GB/SKA sei wie das Landgericht Frankfurt am Main zutreffend von einer Tatbeteiligung des Antragstellers an der ihm in der Angeklageschrift zur Last gelegte Straftat ausgegangen. Wenn das Landgericht den Antragsteller für unschuldig gehalten hätte, hätte es ihn freisprechen müssen. Vor einer Einstellung nach § 153 a StPO müsse die Schuld des Angeklagten festgestellt werden, weil sonst ihr Ausmaß als gering nicht beurteilt werden könne. Wäre das Gericht von einem geringeren Tatbeitrag des Antragstellers ausgegangen, hätte es keine oder nur eine geringere Auflage festsetzen dürfen. Die glaubhaften Aussagen, die der Geschädigte inzwischen vor dem Wehrdisziplinaranwalt der ... Luftwaffendivision (LwDiv) gemacht habe, verstärkten die Überzeugung von der Teilnahme des Antragstellers an der Straftat. Die Beteiligung an einem Verbrechen des erpresserischen Menschenraubes begründe aber durchgreifende Zweifel an dessen Zuverlässigkeit. Die positiven Stellungnahmen der Vorgesetzten des Antragstellers könnten hieran nichts ändern. Auf Grund des Präventivcharakters der Sicherheitsüberprüfung sei dem Sicherheitsinteresse im Zweifel der Vorrang gegenüber anderen Belangen einzuräumen.

15

Die gegen den Antragsteller wegen des dem Strafverfahren zugrundeliegenden Vorwurfs eingeleiteten disziplinaren Vorermittlungen stellte der Wehrdisziplinaranwalt beim Truppendienstgericht Süd für den Bereich der ... LwDiv mit Verfügung vom 1. April 1997 ein.

16

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - P II 5 - 554/96 - und dessen Beiakten - P II 5 - 208/96 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

17

II

Mit dem Antrag erstrebt der Antragsteller die Aufhebung der Mitteilung über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SOG) des GB/SKA vom 22. Februar 1996 und des diese Mitteilung bestätigenden Beschwerdebescheids des BMVg - P II 5 - vom 25. Juli 1996.

18

Dieser Antrag ist zulässig (vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [93]>, vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <NZWehrr 1995, 27 = NJW 1995, 740>, vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - <BVerwGE 103, 311 = Buchholz 402.8 § 2 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 209> und vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 -), aber nicht begründet. Der Antragsteller wird durch die angefochtene Maßnahme nicht in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 WBO).

19

Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlußsachen haben, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dadurch bedingte Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme; sie soll Sicherheitsrisiken ausschließen (stRspr: vgl. Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.79 - <BVerwGE 76, 52 [f.]> m.w.N., vom 19. Mai 1992 - BVerwG 2 WD 144, 146.91 - <BVerwGE 93, 246 [f.] = NZWehrr 1992, 210> und vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 10.94 -). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose künftiger Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten darüber, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzen, daß der Soldat dieser Erwartung nicht gerecht geworden ist oder ihr künftig nicht entsprechen werde (Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94]>, vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 10.94-, vom 8. November 1995 - BVerwG 1 WB 64.94 - <a.a.O.> und vom 29. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 118.96 -; vgl. auch BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]).

20

Der Vorgesetzte hat bei der ihm obliegenden Entscheidung einen Beurteilungsspielraum. Die gerichtliche Nachprüfung der den Soldaten belastenden Maßnahme ist darauf beschränkt, ob der zuständige Vorgesetzte in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Maßstäbe außer acht gelassen hat, von sachfremden, insbesondere willkürlichen Erwägungen ausgegangen ist oder gegen entscheidungsrelevante Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <a.a.O.>).

21

Ein Sicherheitsrisiko liegt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 ZDv 2/30 u.a. dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte können sich auch daraus ergeben, daß der Betroffene eine Straftat begangen hat oder ihr dringend verdächtig ist, die ohne speziellen Bezug auf Geheimhaltungsbestimmungen ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (vgl. Beschluß vom 20. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 35.80 -).

22

Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - wenn wie hier die Feststellung eines Sicherheitsrisikos angefochten wird - der Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung an den Senat (vgl. Beschluß vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 40.95 - <Buchholz 402.8 § 5 Nr. 1 - NZWehrr 1996, 68>).

23

Der GB/SKA ist davon ausgegangen, daß der Antragsteller an den Straftaten, die ihm in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt wurden, in der dort dargestellten Weise beteiligt war. Bindende tatsächliche Feststellungen des Strafgerichts liegen insoweit allerdings nicht vor. Die Einstellungsbeschlüsse der Strafkammer vom 6. und 11. Juli 1996 nach § 153 a StPO und das diesen Beschlüssen zugrunde liegende Einverständnis des Antragstellers mit dieser Verfahrensweise stützen aber den Schluß des GB/SKA auf eine Tatbeteiligung des Antragstellers. Hierbei handelte es sich um Straftaten von ganz erheblicher krimineller Energie, und zwar unabhängig davon, ob diese als Verbrechen - so die Anklageschrift - oder als Vergehen - so die Einstellungsbeschlüsse - zu werten sind. Die gegen den Antragsteller vom Gericht festgesetzte Auflage der Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 10.000 DM ist vergleichsweise hoch. Es spricht daher vieles dafür, daß der Antragsteller den Vorwurf, eine derart schwerwiegende Straftat begangen zu haben, nicht auf sich genommen und die Geldbuße nicht bezahlt hätte, wenn er - wie behauptet - an der Tat gar nicht beteiligt gewesen wäre.

24

Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt die Einstellung eines Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153 a Abs. 2 Satz 1 StPO keinen "Freispruch" mangels Tatnachweises dar, sondern ist lediglich ein vereinfachtes Erledigungsverfahren bei Vergehen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 153 a RdNr. 2). Wenn der GB/SKA daraus den Schluß gezogen hat, daß in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG besteht, ist dies rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden. Als vorbeugende Maßnahme setzt nämlich die Feststellung eines Sicherheitsrisikos keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung voraus. Im Gegensatz zum Strafverfahrensrecht ("im Zweifel für den Angeklagten") ist bei der Sicherheitsüberprüfung im Zweifel dem Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen einzuräumen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG, Nr. 2413 Abs. 2 ZDv 2/30). Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf die Frage, ob dem Antragsteller im Strafverfahren die rechtlichen Konsequenzen einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO von seinem Verteidiger hinreichend deutlich gemacht worden sind, nicht an, da er sich gegebenenfalls ein diesbezügliches Verschulden seines Bevollmächtigten zurechnen lassen müßte (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO analog).

25

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

26

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten bestand kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Wolbring
Dr. Honnacker
Richter
Tratzki