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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1995, Az.: BVerwG 1 WB 40.95

Voraussetzungen für eine Gewährleistung der Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr; Verwehrung des Zugangs von Soldaten zu Verschlusssachen beim Bestehen von Sicherheitsbedenken; Zulässigkeit der Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr als vorbeugende Maßnahme; Kriterien für die Annahme von Sicherheitsbedenken; Gerichtliche Überprüfbarkeit einer diesbezüglichen Ermessensentscheidung des Dienstvorgesetzten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 40.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1996, 401 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Verschweigen der Tatsache im Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr und in einer Sicherheitserklärung, eine Erklärung zur freiwilligen Unterstützung des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgegeben zu haben, ist ein ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkt für eine Unzuverlässigkeit des Soldaten und rechtfertigt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos.

  2. 2.

    Bei der Feststellung eines Sicherheitsrisikos steht dem zuständigen Vorgesetzten ein Beurteilungsspielraum zu. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.

  3. 3.

    Über diesen Anfechtungsantrag ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden.

  4. 4.

    Schließt eine Sicherheitsüberprüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ab, so kann diese abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Senats mit einem Aufhebungsantrag angefochten werden.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 14. November 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst Kuhr, Hauptfeldwebel Löbhard als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller wurde als Angehöriger der ehemaligen Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) am 3. Oktober 1990 in die Bundeswehr übernommen, mit Wirkung vom 1. April 1991 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit für die Dauer von zwei Jahren berufen und zum Oberfeldwebel ernannt. Im März 1993 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

2

Der Antragsteller gab im Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr am 9. November 1990, in der Sicherheitserklärung am 1. April 1991 und in einer dienstlichen Erklärung am 8. Oktober 1992 an, in keinem "Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnis zu (ehemaligen) Nachrichtendiensten der DDR (z.B. MfS, Verwaltung Aufklärung des MfNV, AfNS, Informationszentrum des MfAV, Militärabwehr der NVA)" gestanden zu haben und keinen Kontakt zu Nachrichtendiensten der DDR gehabt zu haben, der über die dienstlichen Verpflichtungen hinausgegangen sei.

3

Mit Schreiben vom 15. März 1993 teilte die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) dem Antragsteller mit der Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 47 Abs. 2 SG mit, durch den Beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) Kenntnis davon erhalten zu haben, daß der Antragsteller inoffizieller Mitarbeiter (IM) des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR mit dem Decknamen "Vanne" gewesen sei. Der Antragsteller erklärte mit Schreiben vom 30. März und 6. Juni 1993, er stehe dazu, daß er über die dienstlichen Verpflichtungen hinaus, wie sie mit seinen damaligen Dienststellungen verbunden gewesen seien, keinen Kontakt zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR gehabt habe; seit seiner Schulzeit sei er mit dem Spitznamen "V." angeredet worden.

4

Mit Bescheid vom 11. März 1994 teilte das Streitkräfteamt - Geheimschutzbeauftragter - (GB-SKA) dem Sicherheitsbeauftragten der Radar-Führungsabteilung ... - der Antragsteller war zu der damaligen Zeit Angehöriger der Radarführungskompanie ... - mit, daß die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach ZDv 2/30 VS-NfD Nr. 2503 ein Sicherheitsrisiko darstellten. Zur Begründung wurde auf die ZDv 2/30 "Sicherheit in der Bundeswehr", Nr. 2414 Ziffern 1 und 2 verwiesen.

5

Mit Schreiben vom 31. März 1994 legte der Antragsteller gegen das Ergebnis der erweiterten Sicherheitsüberprüfung Beschwerde ein. Die disziplinaren Vorermittlungen mit dem Vorwurf, für das "frühere MfS/AfNS als IM" gearbeitet zu haben, seien am 16. Februar 1994 eingestellt worden. Da er nicht als IM gearbeitet habe, sei er mit dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nicht einverstanden.

6

Anfang Juni 1994 und Anfang Oktober 1994 erhielt die SDL weitere Auskunftsberichte des BStU vom 24. Mai bzw. 28. September 1994. Dem letzteren waren u.a. Kopien des Beschlusses über das "Anlegen eines IM-Vorlaufes" vom 14. Mai 1982 und die "Umregistrierung eines IM-Vorlaufes zum IM-Vorgang" vom 25. November 1982, eines Berichtes vom 8. Juli 1982 "zum Kontaktgespräch" und eines "Werbungsberichtes" vom 17. November 1982 sowie die Kopie folgender handschriftlichen Erklärung des Antragstellers beigefügt:

"H., d. 16.11.

Ich, ... V. geboren am ... 1960 in L., zur Zeit wohnhaft in ... Lu. C.str. ..., erkläre mich am heutigen Tage bereit, daß MfS auf freiwilliger Grundlage zu unterstützen. Hierüber werde ich, in keiner Form gegenüber anderen Personen auch nicht gegenüber meiner Ehefrau, Verwandten und Bekannten bzw. staatlichen oder gesellschaftlichen Institutionen sprechen oder mich in anderer Weise offenbaren werde. Dies gilt auch gegenüber anderen Mitarbeitern des MfS, welche nicht mittels einer in der Folge festgelegten Losungswortes die Verbindung zu mir herstellen. Ich bin bereit, die mir vom MfS erteilten Aufgaben im Rahmen der jeweils gegebenen Verhaltenslinie und unter Einsatz der mir zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ehrlich und gewissenhaft zu erfüllen. Über die jeweiligen Ergebnisse der erhaltenen Aufgaben werde ich bei den periodisch vereinbarten Treffs berichten. Diese Treffs werde ich diszipliniert einhalten und alles unternehmen, daß sie geheim bleiben. Ist mir die Wahrnehmung eines Treffs nicht möglich, werde ich entweder vorher oder später innerhalb von acht Tagen selbständig die Verbindung zu dem mir bekannten Mitarbeiter herstellen. Im Interesse einer strikten Geheimhaltung werde ich von mir gefertigte Berichte mit dem Decknamen 'V.' unterzeichnen. Dieser läßt keine Rückschlüsse auf meine Person zu. Als Losung zur Verbindungsaufnahme wähle ich mir: 'Doppelfenster'. Am Tag der Nennung dieser Losung werde ich 17.00 oder 24 Stunden später an dem mir bekannten Treffort erscheinen.

... V."

7

Eine mit Bescheid der SDL vom 20. Juni 1994 verfügte Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG wurde auf dessen Beschwerde mit Verfügung vom 9. November 1994 wegen eines Formfehlers rückwirkend aufgehoben.

8

Nach Anhörung des Antragstellers verfügte die SDL mit Schreiben vom 29. November 1994 erneut die Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - mit Bescheid vom 4. Januar 1995 als unbegründet zurück. Er ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Hiergegen hat der Antragsteller am 10. Januar 1995 Klage vor dem Verwaltungsgericht Dessau erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.

9

Die Beschwerde des Antragstellers vom 31. März 1994 gegen den Bescheid des GB-SKA vom 11. März 1994 wies der BMVg - P II 5 - mit Bescheid vom 27. Dezember 1994 als unbegründet zurück. Auf Grund der bekanntgewordenen sicherheitsrelevanten Umstände sei von einem Sicherheitsrisiko in der Person des Antragstellers auszugehen.

10

Gegen diesen ihm am 29. Dezember 1994 zugestellten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Dezember 1994, das am 2. Januar 1995 mittels Telefax beim BMVg einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 27. April 1995 dem Senat vorgelegt.

11

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:

12

Es sei nicht zutreffend, daß er als IM für den Staatssicherheitsdienst gearbeitet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, daß Sicherheitsbedenken bereits deshalb erhoben würden, weil er möglicherweise im Rahmen des "IM-Vorlaufs" einer gründlichen und umfassenden Prüfung durch das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) unterzogen worden sei. Selbst unterstellt, daß eine solche Prüfung tatsächlich durchgeführt worden sei, könne nicht nachgewiesen werden, daß Erkenntnisse über ihn einem fremden Nachrichtendienst zur Kenntnis gebracht worden seien. Auch nicht nachvollziehbar sei, daß die in seinem Bekanntenkreis übliche Kurzform seines Namens "V." als Deckname verwandt worden sei. Eine Verwendung desselben Namens zur Ausübung einer inoffiziellen Mitarbeit unter konspirativer Form erscheine ausgeschlossen. Er verweise insoweit auf sein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dessau. Er wiederhole auch hier, daß seine handschriftliche Erklärung keinen Nachweis einer inoffiziellen oder offiziellen Mitarbeit, Tätigkeit oder Unterstützung des MfS beinhalte und insoweit auch weder ein Dienst-, Arbeits- oder sonstiges Verhältnis begründe. Es stehe fest, daß die Verpflichtungserklärung nicht datiert und damit auch nicht zuzuordnen sei. Es sei mithin nicht auszuschließen, daß sie zu einem Zeitpunkt gefertigt worden sei, als er noch nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig gewesen sei. Nach den Methoden der Staatssicherheit, auch Kinder und Jugendliche abzuschöpfen, erscheine dies nicht von vornherein abwegig und zudem auch nicht einmalig zu sein. Eine bloße Erfassung sei grundsätzlich unschädlich, denn sie sei den Betroffenen nicht anzulasten. Selbst die Abgabe einer Verpflichtungserklärung stelle bestenfalls eine Tätigkeit in Aussicht und sei keine dienstschädliche bewußte, finale Mitarbeit. Auch aus den übrigen Unterlagen des BStU könne keine Mitarbeit zugunsten des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR abgeleitet werden. Die Berichte und Beurteilungen seien keine öffentlichen Urkunden, die den vollen Beweis des durch sie beurkundeten Vorganges begründeten, sondern sie seien private Urkunden der Mitarbeiter des MfS. Es werde insoweit weder eine Vermutung noch gar ein Anscheinsbeweis dafür erbracht, daß der Inhalt der Berichte und Beurteilungen zutreffend sei. Es bestehe daher auch keine Veranlassung, die Beweislast umzukehren und sie ihm dafür aufzubürden, daß er nicht in dem in den Berichten geschilderten Sinne tätig geworden sei.

13

Er beantragt:

  1. "1.

    Den Sicherheitsbescheid (Sicherheitsüberprüfung Ü 2) vom 11.03.1994 und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 27.12.1994 (P II 5 AZ 25-05-10 304/94) aufzuheben;

  2. 2.

    Dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. "

14

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Er hält ihn für unbegründet und trägt im wesentlichen vor:

16

Der im Zeitpunkt der Entscheidung des GB-SKA am 11. März 1994 vorgelegene Sachverhalt habe bereits erhebliche Zweifel an der gebotenen Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit in der Bundeswehr begründet. Die Angaben des Antragstellers in der Sicherheitserklärung vom 1. April 1991 und im Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen vom 9. November 1990 seien eindeutig durch das Ergebnis der Ermittlungen des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) und die Auskunft des BStU vom 23. Februar 1993 widerlegt worden. Danach sei der Antragsteller seit dem 11. Mai 1982 als "Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit" unter dem Decknamen "V." für die Hauptabteilung I des MfS tätig, zumindest aber erfaßt gewesen. Die Entscheidung des GB-SKA vom 11. März 1994 werde durch die nachträgliche. BStU-Auskunft vom 28. September 1994, der die persönliche, handschriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers vom 16. November beigefügt gewesen sei, untermauert. Dieser Sachverhalt gründe erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitserheblichen Tätigkeit in der Bundeswehr, die durch dessen Ausführungen nicht als widerlegt angesehen werden könnten. Die Differenzierung des Antragstellers dahin, er habe sich nur als IM verpflichtet, gleichwohl aber nicht als IM gearbeitet, könne bei der sicherheitsmäßigen Bewertung nicht dazu führen, von der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abzusehen. Unglaubwürdig sei die Einlassung des Antragstellers, er habe lediglich im Rahmen seiner Dienstpflichten Kontakte zum MfS unterhalten. Die Gesamtumstände zeigten vielmehr, daß dessen Kontakte nach Dauer und Intensität über das dienstlich notwendige Maß soweit hinausgegangen seien, daß er als IM einzustufen sei. Nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SOG) sei es bereits ausreichend, daß begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestünden, um ein Sicherheitsrisiko festzustellen. Schließlich sei nicht auszuschließen, daß auf Grund der früheren intensiven Zusammenarbeit der Nachrichtendienste der ehemaligen Warschauer-Pakt-Staaten die Daten und die IM-Tätigkeit des Antragstellers einem fremden Nachrichtendienst zugänglich gemacht worden seien, so daß der Antragsteller einer besonders gefährdeten Zielgruppe zuzurechnen sei, weil ideale Ansatzpunkte zur Werbung durch einen fremden Nachrichtendienst gegeben seien. Sollte bei einem fremden Nachrichtendienst dem MAD nicht bekanntes Detailwissen über den Antragsteller existieren, sei die Besorgnis der Erpreßbarkeit berechtigt, zumal der Antragsteller nicht bereit gewesen sei, umfassend über seine IM-Tätigkeit zu berichten. Insgesamt betrachtet verbiete sich daher sowohl im Interesse des staatlichen Geheimschutzes als auch zum Schutz des Antragstellers selbst sein Einsatz in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit in der Bundeswehr.

17

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 6/95 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

18

II

Der Vollzug der Entlassungsverfügung der SDL vom 29. November 1994 berührt die Fortführung des Verfahrens nicht (§ 15 WBO). Das Anfechtungsbegehren hat sich hierdurch auch nicht in der Hauptsache erledigt, denn nach Nr. 2918 ZDv 2/30 ist die Sicherheitsakte, in die die Mitteilung über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung aufzunehmen ist (Nr. 2902 ZDv 2/30), bei einem Ausscheiden des Betroffenen aus einem Wehrdienstverhältnis an das zuständige wehrüberwachende Kreiswehrersatzamt abzugeben und behält somit zunächst weiter Gültigkeit. Daß im vorliegenden Fall die Sicherheitsakte des Antragstellers bereits vernichtet worden sei, hat der BMVg nicht vorgetragen.

19

Der Anfechtungsantrag ist zulässig (vgl.Beschluß vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <NZWehrr 1995, 27 = NJW 1995, 740>), jedoch nicht begründet.

20

Über den Anfechtungsantrag ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden(Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 57.78 - <BVerwGE 73, 48>). Demnach kann sich der BMVg nicht nur auf die am 11. März 1994 bekannt gewesenen Umstände berufen, sondern sich auch auf die aus den Auskunftsberichten des BStU vom 24. Mai bzw. 28. September 1994 gewonnenen Erkenntnisse stützen.

21

Danach ist in der Person des Antragstellers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ein Sicherheitsrisiko gesehen worden.

22

Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlußsachen haben, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dadurch bedingte Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme; sie soll Sicherheitsrisiken ausschließen (ständige Rechtsprechung des Senats:Beschluß vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.79 - <BVerwGE 76, 52 [f.]> m.w.N.). Sicherheitsbedenken sind immer dann gegeben, wenn im Einzelfall Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründet sind oder die Besorgnis besteht, daß der Soldat geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben könnte, namentlich, wenn er als potentielles Angriffsobjekt fremder - nicht notwendig feindlicher - Nachrichtendienste erscheint, insbesondere weil er erpreßt werden kann (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SOG; Nr. 2414 Abs. 1 Satz 1 Ziffern 1 und 2 ZDv 2/30). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die sich zugleich als Prognose künftiger Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung allerdings nicht nur auf eine vage Vermutung oder rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bislang gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, daß der Soldat dieser Erwartung nicht gerecht geworden ist oder künftig nicht entsprechen werde(Beschluß vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94]>; vgl. BVerfGE 39, 334 [353]).

23

Der Vorgesetzte hat bei der ihm hiernach obliegende Entscheidung einen Beurteilungsspielraum (BVerwGE 83 a.a.O.). Die gerichtliche Nachprüfung der den Soldaten belastenden Maßnahme ist demzufolge darauf beschränkt, ob der zuständige Vorgesetzte in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe außer acht gelassen hat, von sachfremden, insbesondere willkürlichen Erwägungen ausgegangen ist oder gegen entscheidungsrelevante Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwGE 83 a.a.O.). Im Zweifel hat nach § 14 Abs. 3 Satz 2 SOG das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.

24

Im vorliegenden Fall hat der GB-SKA im Rahmen der für den Antragsteller erforderlich gewesenen erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ein Sicherheitsrisiko gemäß Nr. 2414 Ziffern 1 und 2 ZDv 2/30 festgestellt. Die Entscheidung wird damit begründet, daß der Antragsteller ausweislich der Auskunft des BStU vom 23. Februar 1993 seit 1982 als IM des MfS tätig, zumindest erfaßt gewesen sei. Mit Auskunftsberichten des BStU vom 24. Mai bzw. 28. September 1994 seien weitere Kopien von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR über den Antragsteller übersandt worden, u.a. auch dessen handschriftliche Erklärung vom "16.11.", "daß (das) MfS auf freiwilliger Grundlage zu unterstützen".

25

Nachdem der Antragsteller am 9. November 1990, am 1. April 1991 und am 8. Oktober 1992 erklärt hatte, in keinem "Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnis" zum MfS gestanden und zu Nachrichtendiensten der DDR keinen über seine dienstlichen Verpflichtungen hinausgehenden Kontakt gehabt zu haben, sind mit der Kenntnis der vom BStU übersandten Unterlagen, insbesondere der Erklärung des Antragstellers vom "16.11.", tatsächliche Anhaltspunkte gegeben, die geeignet waren, entsprechend Nr. 2414 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers und damit an der sicherheitsmäßigen Unbedenklichkeit hinsichtlich seiner weiteren Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit hervorzurufen. Es ist auch, ohne daß es darauf vorliegend noch entscheidend ankommt, nicht willkürlich zu befürchten, daß ein Soldat, der wie hier der Antragsteller sich zur Unterstützung des MfS diesem gegenüber freiwillig bereit erklärt hat, Objekt von Anwerbungsversuchen anderer Nachrichtendienste werden kann. Denn die Befürchtung des BMVg, auf Grund der Unvollständigkeit der bisher aufgefundenen Unterlagen aus dem früheren Staatssicherheitsdienst sei es nicht auszuschließen, daß dem MAD nicht bekanntes Detailwissen fremden Nachrichtendiensten bekannt geworden sei, ist nachvollziehbar.

26

Der Einwand des Antragstellers, die "Verpflichtungserklärung" sei nicht datiert und damit nicht zuzuordnen und es sei auch nicht auszuschließen, daß er zur Zeit der Abgabe der Erklärung auf Grund seines Alters nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig gewesen sei, dringt nicht durch. In der handschriftlichen Erklärung vom "16.11.", die der Antragsteller selbst geschrieben zu haben nicht bestreitet, gibt er an, in "... Lu., C.str. ..." wohnhaft zu sein und über die Unterstützung des MfS nicht "gegenüber meiner Ehefrau" zu sprechen. Hieraus und aus den Angaben in dem vom Antragsteller am 9. November 1990 unterschriebenen Bewerbungsbogen und der am 1. April 1991 unterschriebenen Sicherheitserklärung ergibt sich zwingend, daß die Erklärung vom 16.11., frühestens 1982 abgegeben worden sein kann. Denn der Antragsteller hatte danach seinen Wohnsitz in Lu. vom 19. Mai 1982 bis 7. August 1989 und er ist seit dem 5. Dezember 1981 verheiratet.

27

Unerheblich ist das Vorbringen des Antragstellers, die Abgabe der Erklärung vom 16. November als solche stelle lediglich eine Tätigkeit für das MfS in Aussicht, sei aber keine dienstliche bewußte, finale Mitarbeit, und er habe auch nicht als IM für den Staatssicherheitsdienst gearbeitet. Denn schon allein das Verschweigen der Tatsache der Abgabe der Erklärung vom 16.11. - "auf freiwilliger Grundlage" das MfS zu unterstützen und bereit zu sein, die "mir vom MfS erteilten Aufgaben ... zu erfüllen" - in den vom Antragsteller 1990, 1991 und 1992 geforderten Erklärungen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit er jeweils mit seiner Unterschrift versicherte, ist ein ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkt für eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos beim Antragsteller durch den GB-SKA bzw. den BMVg ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

28

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

29

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachte.

Seide
Wolbring
Dr Bosch
Kuhr
Löbhard