Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.2000, Az.: BVerwG 1 WB 97.00
Anforderungen an die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos; Anforderungen an die dienstliche Beurteilung eines Berufssoldaten; Voraussetzungen für die Sicherheitsüberprüfungen des Bundes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 97.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31668
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberst i.G. Britting und Oberfeldwebel Breitstadt als ehrenamtliche Richter
am 28. November 2000 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1973 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis 30. September 2005 festgesetzten Dienstzeit von zwölf Jahren. Zum Oberfeldwebel wurde er am 4. Oktober 1999 ernannt. Zurzeit wird er auf dem Dienstposten eines Radarleitmeisters in der Radarführungskompanie ... in E. verwendet.
Am 18. November 1994 wurde in Bezug auf den Antragsteller eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) mit der Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen, nachdem er am 27. April 1992 wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit zu drei Wochen Dauerarrest und am 15. November 1993 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldauflage und einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis 14. Juli 1994 verurteilt worden war. Am 24. Juli 1996 schloss eine weitere Sicherheitsüberprüfung mit der Feststellung ab, die Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit stelle kein Sicherheitsrisiko dar. Grundlage dieser Entscheidung war eine günstige Prognose, derzufolge sich der Antragsteller weiterhin straffrei führen und nicht erneut wegen Alkoholmissbrauchs auffällig werden würde.
Im Rahmen einer am 5. Oktober 1999 eingeleiteten Wiederholungsüberprüfung wurde bekannt, dass der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Marburg vom 22. Januar 1998 - 1102 Js 1170/97 - wegen einer am 20. September 1997 begangenen fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80 DM sowie zum Entzug der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins verurteilt worden war, wobei er zum Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,7 Promille auf wies. Bei der Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst (MAD) gab er an, einen Nachschulungskurs absolviert und seine Fahrerlaubnis im Mai 1999 nach einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) wieder erhalten zu haben. Er konsumiere Alkohol nur noch in geringen Mengen und entbinde den behandelnden Truppenarzt in Bezug auf Alkoholmerkmale von der ärztlichen Schweigepflicht. Von der Alkoholfahrt habe er seinen damaligen Kompaniechef unmittelbar nach der Tat in Kenntnis gesetzt.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2000 teilte der Geheimschutzbeauftragte des Streitkräfteamtes (GB/SKA) dem Antragsteller mit, es lägen sicherheitserhebliche Erkenntnisse vor, die in seiner Person ein Sicherheitsrisiko begründen könnten. Unter dem 7. Juni 2000 schloss der GB/SKA die Sicherheitsüberprüfung mit der Feststellung ab, es bestehe ein Sicherheitsrisiko, verkürzte aber die Zeit bis zur Durchführung einer Wiederholungsüberprüfung auf zwei Jahre. Die mehrfachen Auffälligkeiten unter starker Alkoholeinwirkung sowie seine erneute Trunkenheitsfahrt im Jahre 1997 trotz der erst ein Jahr zuvor abgegebenen günstigen Prognose führten zu berechtigten Zweifeln an der für die Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unabdingbaren Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers und damit an seiner Eignung zum Geheimnisträger, die auch nicht dadurch ausgeräumt werden könnten, dass er sich im dienstlichen Bereich bisher nichts habe zuschulden kommen lassen. In Anbetracht der für ihn sprechenden Gesichtspunkte erscheine es jedoch vertretbar, bereits nach Ablauf von zwei Jahren eine Wiederholungsüberprüfung durchzuführen.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2000 beschwerte sich der Antragsteller über die ihm am 20. Juni 2000 eröffnete Feststellung des GB/SKA und erhob mit Schreiben vom 10. August 2000 Untätigkeitsbeschwerde, die der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 12. September 2000 vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Die vom GB/SKA getroffene Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos sei rechtswidrig. Seine einwandfreie dienstliche Führung und seine guten Beurteilungen zeigten, dass seine Dienstausübung alkoholbedingt zu keiner Zeit beeinträchtigt gewesen sei. Die vom GB/SKA angeführte Begründung sei formelhaft und ohne Bezug zu den konkreten Umständen seines Falles. Die von ihm angeregte truppenärztliche Untersuchung zu seinem Alkoholverhalten sei nicht durchgeführt worden. Es spreche für ihn, dass er nach einer Nachschulung im Mai 1999 seine Fahrerlaubnis ohne Auflagen zurückerhalten und sich darüber hinaus unmittelbar nach der letzten Tat seinem Dienstvorgesetzten offenbart und gegenüber dem MAD freiwillig seine Trinkgewohnheiten und die durchgeführte MPU eingeräumt habe. Das zeige, dass er nichts verbergen wolle und demzufolge auch nicht erpressbar sei. Die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos sei zudem unverhältnismäßig, denn wenn dies zeitnah zur letzten Tat festgestellt worden wäre, hätte er vor der Verlängerung seiner Dienstzeit auf zwölf Jahre seine berufliche Planung darauf abstellen können. Die verkürzte Zeit bis zur Wiederholungsüberprüfung entspreche im Übrigen nur der Regelüberprüfungszeit von fünf Jahren nach der Begehung der Tat.
Er beantragt
festzustellen, dass die ihm gegenüber am 20. Juni 2000 erfolgte Entziehung des Sicherheitsbescheids rechtswidrig war.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller erfülle nicht die Anforderungen, die hinsichtlich des Rechts- und Verantwortungsbewusstseins an einen Geheimnisträger zu stellen seien, da er dreimal strafgerichtlich verurteilt worden sei und sämtliche Taten im Zusammenhang mit Alkohol gestanden hätten. Seine guten dienstlichen Leistungen seien nicht geeignet, diesen Persönlichkeitsmangel auszugleichen. Ob von ihm die Gefahr der Weitergabe von Geheimnissen an fremde Nachrichtendienste ausgehe, sei ohne Belang, da ihm nicht Kontakte zu fremden Diensten, sondern sein Charaktermangel als Begründung für das Bestehen eines Sicherheitsrisikos zur Last gelegt werde. Die Zeit seit der letzten von ihm begangenen Alkoholtat reiche nicht aus, um schon eine verlässliche Prognose abgeben zu können. Sein als positiv zu wertendes dienstliches Verhalten sei durch die Zulassung einer Wiederholungsüberprüfung nach zwei anstatt der regelmäßig vorgesehenen fünf Jahre in ausreichender Weise berücksichtigt worden.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 754/00 - und die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag, der dahingehend auszulegen ist, dass der Antragsteller die Aufhebung des Bescheids des GB/SKA vom 7. Juni 2000 begehrt, ist zulässig.
Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl I S. 867) sieht die Erteilung bzw. die Entziehung von Sicherheitsbescheiden nicht mehr vor. Sicherheitsüberprüfungen schließen nunmehr mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos oder mit der Aussage ab, es bestehe kein Sicherheitsrisiko (§ 14 Abs. 1 und 2 SÜG). Das negative Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung kann als truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Wehrdienstgerichte angefochten werden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <BVerwGE 103, 182 = NJW 1995, 740 = NZWehrr 1995, 27>, vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - <BVerwGE 103, 311 = Buchholz 402.8 § 2 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 209>, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - <BVerwGE 103, 390 [392] = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 6>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - <Buchholz 402.8 § 5 Nr. 4 = ZBR 1998, 249>, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <Buchholz 402.8 § 5 Nr. 5 = NZWehrr 1999, 36> und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -). Wird der Bescheid über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vom Gericht aufgehoben, ist die zuständige Stelle verpflichtet, eine neue Entscheidung zu treffen (Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <Buchholz 402.8 § 5 Nr. 5 = NZWehrr 1999, 36>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <Buchholz 402.8 § 5 Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31> und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -).
Der danach zulässige Antrag kann aber in der Sache keinen Erfolg haben, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlusssachen erhalten, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.79 -. <BVerwGE 76, 52 [f.]> m.w.N., vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 144, 146.91 - <BVerwGE 93, 246 [f.] = NZWehrr 1992, 210>, vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 40.95 - <NZWehrr 1996, 68>, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - < a.a.O.> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <NZWehrr 2000, 31 = ZBR 2000, 95>). Sicherheitsbedenken im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG liegen dann vor, wenn im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründet erscheinen. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94]>, vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <BVerwGE 103, 182 = NJW 1995, 740 = NZWehrr 1995, 27>, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - <BVerwGE 103, 390 [392] = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 6>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - <Buchholz 402.8 § 5 Nr. 4 = NZWehrr 1998, 243>, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - < a.a.O.>; vgl. auch BVerfGE 39, 334 [353]). Dem Vorgesetzten steht bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u.a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - <BVerwGE 60, 245 [f.]> sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - < a.a.O.> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - < a.a.O.>). Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen, insbesondere persönlichen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).
Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die Feststellung des GB/SKA, dass in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko besteht, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Ziff. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der Betroffene Straftaten begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 35.80 -, vom 1. Oktober 1997 - BVerwG 1 WB 113.96 - und vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00 -). So verhält es sich hier.
Der GB/SKA hat im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums die strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers zu Recht als ein schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten gewertet, das Zweifel an seiner Zuverlässigkeit im Sinne der Nr. 2414 Ziff. 1 ZDv 2/30 begründet. Dabei kann der Antragsteller nicht mit dem Einwand durchdringen, seine Straftaten seien jeweils alkoholbedingt erfolgt, er habe aber zwischenzeitlich sein Alkoholverhalten unter Kontrolle und trinke fast nichts mehr. Die Tatsache, dass er seit nunmehr drei Jahren alkoholbedingt nicht mehr straffällig geworden ist, reicht als Zeitraum für eine zuverlässige Prognose, dass dies auch in Zukunft nicht der Fall sein wird, (noch) nicht aus. Auch seine Alkoholtat im September 1997 beging er vier Jahre, nachdem er wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt worden war, und trotz der erst ein Jahr zuvor mit einer positiven Zukunftsprognose abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung. Allein aus einer drei Jahre dauernden straffrei gebliebenen Zeit kann noch nicht zuverlässig der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller nicht wieder unter dem Einfluss von Alkohol Straftaten begehen wird und damit charakterliche Mängel erkennen lässt, die seine Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit in Frage stellen. Der GB/SKA, der sich in dem angefochtenen Bescheid nicht nur formelhaft, sondern konkret mit der Situation des Antragstellers auseinandergesetzt hat, war deshalb nicht verpflichtet, eine truppenärztliche Untersuchung im Hinblick auf dessen derzeitiges Alkohol verhalten anzuordnen.
Die Tatsache, dass sich der Antragsteller unmittelbar nach seiner letzten Tat seinem Dienstvorgesetzten offenbart und den Mitarbeitern des MAD bei seiner Vernehmung das MPU-Gutachten ausgehändigt hat, zeigt zwar, dass er die Verantwortung für sein Handeln übernommen hat und offen dazu steht. Diesem Umstand hat aber der GB/SKA ebenso wie den vom Antragsteller erbrachten guten dienstlichen Leistungen dadurch in ausreichender Weise Rechnung getragen, dass er eine Wiederholungsüberprüfung bereits nach zwei Jahren vorgesehen hat. Die Verkürzung der Zeitdauer bis zur Wiederholungsüberprüfung kommt dem Antragsteller auch in vollem Umfang zugute, da diese grundsätzlich erst ab Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos und nicht vom Zeitpunkt der letzten Tat an berechnet wird. Der Antragsteller hat deshalb auch keinen Nachteil dadurch erlitten, dass seine letzte Verurteilung dem MAD erst im Rahmen der Wiederholungsüberprüfung bekannt geworden ist. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass, wenn die Feststellung eines Sicherheitsrisikos zeitnah zu seiner letzten Verurteilung erfolgt wäre, er noch nicht - wie geschehen - zum Oberfeldwebel befördert worden wäre.
Nicht gehört werden kann der Antragsteller schließlich mit dem Einwand, bei einer früheren Feststellung des Sicherheitsrisikos hätte er seine berufliche Planung vor der Verlängerung seiner Dienstzeit von acht auf zwölf Jahre geändert, denn seine Weiterverpflichtungserklärung datiert vom 7. August 1996 und lag somit bereits vor der letzten strafgerichtlichen Verurteilung.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Britting
Breitstadt