Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.04.2000, Az.: BVerwG 1 WB 12.00
Maßstab einer gerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich einer Sicherheitsüberprüfung im Rahmen einer Wehrbeschwerde; Voraussetzung für die Feststellung von Sicherheitsbedenken im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.04.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 12.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 SÜG
- § 14 Abs. 1 SÜG
- § 14 Abs. 2 SÜG
- § 17 Abs. 3 WBO
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberstabsarzt Kühn und Stabsunteroffizier Angermüller als ehrenamtliche Richter
am 12. April 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1975 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis 30. April 2000 festgesetzten Dienstzeit von vier Jahren. Am 15. Februar 2000 wurde er zum Stabsunteroffizier ernannt. Seit 27. Juni 1996 gehört er der 2./Flugabwehrraketengruppe ... in W. an. Bis zur Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos am 22. Juli 1999 war er als Flugabwehrraketenunteroffizier Roland eingesetzt; seit diesem Zeitpunkt wird er im Nachschubbereich in nicht sicherheitsempfindlicher Tätigkeit verwendet.
Im Rahmen einer am 14. Januar 1997 eingeleiteten erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) stellte der Militärische Abschirmdienst (MAD) fest, daß der Antragsteller vom Amtsgericht Delmenhorst - Jugendrichter - mit Urteil vom 1. Dezember 1993 - 8 Ds 207 Js 45055/93 -, rechtskräftig seit 9. Dezember 1993, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einem nicht versicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeug zu einer Geldbuße in Höhe von 150 DM und der Weisung, an einem Seminar über "Gefahren durch Alkohol im Straßenverkehr" teilzunehmen, und mit Urteil vom 19. November 1997 - 1617-9-7 Ds VI 390/97 -, rechtskräftig seit 27. November 1997, wegen fortgesetzten Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt worden war.
Anläßlich seiner Befragung durch den MAD erklärte der Antragsteller, die Verkehrsstraftat sei für ihn die größte Dummheit seines Lebens gewesen und er habe daraus seine Lehren gezogen. Hinsichtlich des in den Monaten März bis Mai 1996 zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.900 DM sei er davon ausgegangen, daß sein damaliger Arbeitgeber das Arbeitsamt über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses unterrichten werde. Nachdem er festgestellt habe, daß er weiterhin Arbeitslosengeld erhielt, habe er dem Arbeitsamt fernmündlich die erforderlichen Daten mitgeteilt und die ratenweise Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Betrages vereinbart.
Mit Schreiben vom 17. Juni 1999 teilte der Geheimschutzbeauftragte des Streitkräfteamtes (GB/SKA) dem Antragsteller mit, daß seine vom MAD ermittelten strafrechtlichen Verfehlungen Umstände darstellten, die ein Sicherheitsrisiko begründen könnten, und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 13. Juli 1999 wiederholte der Antragsteller seine gegenüber dem MAD gemachten Angaben und verwies ergänzend darauf, daß er bereits im Verfahren vor dem Strafgericht vergeblich versucht habe nachzuweisen, daß die Überzahlung des Arbeitslosengeldes auf einer Verkettung von Umständen beruhe, die so für ihn nicht absehbar gewesen seien.
Mit Bescheid vom 22. Juli 1999, der dem Antragsteller am 12. August 1999 ausgehändigt wurde, stellte der GB/SKA fest, daß die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit gemäß Nr. 2503 i.V.m. Nr. 2414 Ziff. 1 ZDv 2/30 ein Sicherheitsrisiko darstellten.
Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 5. Januar 2000 zurück.
Am 24. Januar 2000 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2000 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Die Versagung der Sicherheitsstufe Ü 2 stelle eine Verletzung der ihm gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht dar. Die Entscheidung, in seiner Person ein Sicherheitsrisiko festzustellen, beruhe auf einer fehlerhaften Abwägung. Seit der mehr als drei Jahre zurückliegenden Verurteilung sei er weder strafrechtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten. Vielmehr habe er deutlich überdurchschnittliche Leistungen gezeigt, eine Leistungsstufe zuerkannt bekommen und eine gute dienstliche Beurteilung sowie die Ehrenmedaille der Bundeswehr erhalten. Mehr könne von ihm zum Beweis seiner Nachbewährung nicht verlangt werden. Die Forderung nach einer längeren Nachbewährung sei willkürlich. Der Sachverhalt der 1997 erfolgten Verurteilung habe im Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheids bereits mehr als drei Jahre zurückgelegen, so daß der für die Wiederholungsüberprüfung vorgesehene Zeitraum von drei Jahren bereits überschritten sei.
Der Antragsteller beantragt,
den GB/SKA unter Aufhebung seiner Entscheidung vom 22. Juli 1999 und des Bescheids des BMVg - PSZ III 5 - vom 5. Januar 2000 zu verpflichten, über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Entscheidung des GB/SKA halte einer rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere begründe der vom Antragsteller nach den rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts Delmenhorst begangene fortgesetzte Betrug zum Nachteil der Solidargemeinschaft der Arbeitslosenversicherten berechtigte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit in sicherheitserheblicher Hinsicht. Hinzu komme, daß er sich die erst zweieinhalb Jahre zurückliegende Verurteilung wegen der Verkehrsstraftat ersichtlich nicht zur Warnung habe dienen lassen. Seine guten dienstlichen Leistungen reichten demgegenüber noch nicht aus, die begründeten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit auszuräumen. Vielmehr sei eine längere Nachbewährung geboten, wobei der GB/SKA einen Zeitraum von drei Jahren ab Feststellung des Sicherheitsrisikos für ausreichend erachtet habe. Dieser Zeitraum sei derzeit noch nicht abgelaufen, da hierfür nicht der Zeitpunkt der Tat, sondern der Zeitpunkt der Feststellung des Sicherheitsrisikos maßgebend sei.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 69/00 - und die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der zulässige Antrag ist nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl I S. 867) sieht die Erteilung bzw. die Entziehung von Sicherheitsbescheiden nicht mehr vor. Sicherheitsüberprüfungen schließen nunmehr mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos oder mit der Aussage ab, es bestehe kein Sicherheitsrisiko (§ 14 Abs. 1 und 2 SÜG). Das negative Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung kann als truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Wehrdienstgerichte angefochten werden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <BVerwGE 103, 182 = NJW 1995, 740 = NZWehrr 1995, 27>, vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - <BVerwGE 103, 311 = Buchholz 402.8 § 2 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 209>, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - <BVerwGE 103, 390 [392] = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 6>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - <ZBR 1998, 247> und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <Buchholz 402.8 § 5 Nr. 5 = NZWehrr 1999, 36 >). Wird der Bescheid über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vom Gericht aufgehoben, ist die zuständige Stelle verpflichtet, eine neue Entscheidung zu treffen (Beschluß vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.> m.w.N.).
Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlußsachen erhalten, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dazu notwendige Oberprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme; sie soll Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.79 -, <BVerwGE 76, 52 [f.]> m.w.N., vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 144, 146.91 - <BVerwGE 93, 246 [f.] = NZWehrr 1992, 210>, vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 40.95 - <NZWehrr 1996, 68>, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <NZWehrr 2000, 31 = ZBR 2000, 95 - insoweit nicht abgedruckt ->). Sicherheitsbedenken im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG liegen dann vor, wenn im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründet erscheinen. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, daß der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94]>, vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <BVerwGE 103, 182 = NJW 1995, 740 = NZWehrr 1995, 27>, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - <BVerwGE 103, 390 [392] = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 6>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - <Buchholz 402.8 § 5 Nr. 4 = NZWehrr 1998, 243>, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <a.a.O.> und vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 60, 61.99 -; vgl. auch BVerfGE 39, 334 [353]). Dem Vorgesetzten steht bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u.a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - <BVerwGE 60, 245 [f.]> sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <a.a.O.> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <a.a.O.>). Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen, insbesondere privaten Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).
Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - wenn wie hier die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos zum Gegenstand einer Wehrbeschwerde gemacht wird - der Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung an den Senat (vgl. Beschlüsse vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 40.95 - <Büchholz 402.8 § 5 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 68>, vom 1. Oktober 1997 - BVerwG 1 WB 113.96 - und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.>).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Feststellung des GB/SKA, daß in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko besteht, rechtlich nicht zu beanstanden.
Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SOG i.V.m. Nr. 2414 Ziff. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich wie im vorliegenden Fall auch daraus ergeben, daß der Betroffene Straftaten begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 35.80 - und vom 1. Oktober 1997 - BVerwG 1 WB 113.96 -).
Der GB/SKA hat im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums die strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers zu Recht als schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten gewertet, das Zweifel an dessen Zuverlässigkeit im Sinne der Nr. 2414 Ziff. 1 ZDv 2/30 begründet. Dabei muß der Einwand des Antragstellers, bei dem unberechtigten Bezug von Arbeitslosengeld habe es sich um eine Verkettung von für ihn nicht absehbaren Umständen gehandelt, wegen der entgegenstehenden rechtskräftigen Feststellungen des Strafurteils außer Betracht bleiben. Danach ist er seiner Verpflichtung, dem Arbeitsamt eine aufgenommene Berufstätigkeit mitzuteilen, vorsätzlich nicht nachgekommen, wobei das Gericht die Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes auf das Verhalten des Antragstellers abgelehnt hat. Der GB/SKA durfte bei der Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos auch berücksichtigen, daß der Verurteilung wegen Betrugs 1993 eine Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts vorausgegangen war, und hieraus auf ein mangelndes Rechtsbewußtsein des Antragstellers schließen.
Dem Umstand, daß der Antragsteller seit seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung gute dienstliche Leistungen erbracht hat und ihm darüber hinaus eine Leistungsstufe sowie die Ehrenmedaille der Bundeswehr zuerkannt wurden, hat der GB/SKA in ausreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, daß er eine Wiederholungsüberprüfung bereits nach Ablauf von drei Jahren zugelassen hat. Dieser Zeitraum ist entgegen der Auffassung des Antragstellers noch nicht abgelaufen, da der GB/SKA insoweit zu Recht auf den Zeitpunkt der Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos, nicht aber auf den Zeitpunkt der letzten Tat abgestellt hat. Im Hinblick darauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der GB/SKA die Zeit der Nachbewährung noch nicht für abgelaufen hält.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Kühn
Angermüller