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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1999, Az.: BVerwG 1 WB 60.99

Anforderungen an die abstrakte Gefährdung durch Anbahnungsversuche und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG); Annahme eines Sicherheitsrisikos wegen Blutsverwandtschaft oder Näheverhältnis eines Soldaten zu dem sicherheitsgefährdetem Staat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 60.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 32351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer B 2000, 127-130
  • NVwZ-RR 2000, 305-306 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 2000, 127-129

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 09.12.1999 - AZ: BVerwG 1 WB 61.99

Amtlicher Leitsatz

Eine lediglich abstrakte Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste reicht nicht aus, um ein Sicherheitsrisiko nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz festzustellen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß gerade der überprüfte Soldat einer besonderen Gefährdung ausgesetzt ist.

Allein die Tatsache, daß die Ehefrau eines Soldaten die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt und Kontakte zu ihren in der Ukraine lebenden Eltern unterhält, genügt für die Annahme eines Sicherheitsrisikos nicht.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst i.G. Schmidt und Oberstleutnant Schaper als ehrenamtliche Richter
am 9. Dezember 1999
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren BVerwG 1 WB 60.99 und BVerwG 1 WB 61.99 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten des Streitkräfteamtes vom 12. Januar 1999, die Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 3. März 1999 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ III 5 - vom 5. August 1999 werden aufgehoben.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der 1955 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2011 endet. Seine Ernennung zum Major erfolgte mit Wirkung vom 1. Oktober 1997. Vom 7. Juli 1997 bis 31. Januar 1999 wurde er beim Luftwaffenunterstützungskommando (LwUKdo) als Rüstungsstabsoffizier verwendet. Am 1. Februar 1999 wurde er von seinen sicherheitsempfindlichen Aufgaben entbunden und auf den "zbV"-Dienstposten eines Fernmeldeelektronikstabsoffiziers versetzt.

2

Mit Bescheid vom 12. Januar 1999 stellte der Geheimschutzbeauftragte des Streitkräfteamtes (GB/SKA) fest, daß die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit des Antragstellers nach Nr. 2503 ZDv 2/30 ein Sicherheitsrisiko darstellten. Zur Begründung führte er aus, daß tatsächliche Anhaltspunkte eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpreßbarkeit gemäß Nr. 2414 Ziff. 2 i.V.m. Nr. 2415 ZDv 2/30 begründeten. Dabei ging er von folgendem Sachverhalt aus:

3

Der Antragsteller habe am 22. Juli 1997 eine ukrainische Staatsangehörige geheiratet. Die Ukraine sei ein Land mit erheblichen Sicherheitsrisiken, woraus sich für den Antragsteller als Ehemann einer Ukrainerin eine besondere nachrichtendienstliche Gefährdung ergebe. Seine Ehefrau könne erst nach Ablauf von fünf Jahren Deutsche werden und auf die ukrainische Staatsangehörigkeit verzichten. Die Gefahr eines nachrichtendienstlichen Anbahnungs- und Werbungsversuchs ergebe sich dabei vor allem aus den verwandtschaftlichen Bindungen der Ehefrau, deren Eltern nach wie vor in der Ukraine lebten, sowie durch die freundschaftlichen Kontakte des Antragstellers zu Bürgern dieses Landes. Darüber hinaus habe er bis Anfang 1998 Besuchsreisen in die Ukraine unternommen und seine Ehefrau beabsichtige, dies auch weiterhin zu tun. Diese Reisen böten einem Nachrichtendienst die Möglichkeit, ihn und seine Ehefrau bei eventuellen Verstößen gegen die Gesetze des Landes unter Druck zu setzen. Die Besorgnis der Erpreßbarkeit werde verstärkt durch den Grundbesitz der Schwiegereltern des Antragstellers in der Ukraine und den sich daraus ergebenden Erbansprüchen seiner Ehefrau. Diese habe sowohl ihre Heirat als auch ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland den ukrainischen Behörden zunächst nicht mitgeteilt und dadurch möglicherweise gegen ukrainische Bestimmungen verstoßen. Erschwerend komme hinzu, daß der Schwiegervater des Antragstellers Major der Reserve der ukrainischen Armee sei und von der Tatsache Kenntnis habe, daß der Antragsteller Offizier der Luftwaffe sei. Damit könne der Schwiegervater dienstlichen Meldeverpflichtungen unterliegen. Im übrigen räume der Antragsteller selbst ein, der Gefahr ausgesetzt zu sein, in das Blickfeld ukrainischer Nachrichtendienste geraten zu können. Sowohl im militärischen als auch in seinem eigenen Interesse habe er deshalb von der Wahrnehmung seiner bisherigen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entbunden werden müssen.

4

Das Ergebnis der erweiterten Sicherheitsüberprüfung wurde dem Antragsteller im Rahmen eines Personalgesprächs am 22. Januar 1999 durch das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) eröffnet. Mit einem am 5. Februar 1999 beim Chef des Stabes des LwUKdo eingegangenen Schreiben legte der Antragsteller hiergegen Beschwerde ein (Verfahren BVerwG 1 WB 60.99).

5

Mit Verfügung vom 3. März 1999 ordnete das PersABw den Wechsel des Antragstellers auf einen "zbV"-Dienstposten mit voraussichtlicher Verwendungsdauer bis 31. Dezember 1999 an. Gegen diese ihm am 18. März 1999 ausgehändigte Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 29. März 1999 ebenfalls Beschwerde ein (Verfahren BVerwG 1 WB 61.99).

6

Mit Bescheid vom 5. August 1999 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - beide Beschwerden zurück. Dagegen richtet sich der Antrag des Antragstellers vom 24. August 1999 auf gerichtliche Entscheidung, den der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 31. August 1999 dem Senat vorgelegt hat.

7

Der Antragsteller führt zur Begründung aus:

8

Er habe 1996 und 1997 insgesamt drei humanitäre Hilfstransporte in die Ukraine im Auftrag des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) Augsburg-Land durchgeführt. Dabei habe er in Kalusch seine jetzige Ehefrau kennengelernt und am 22. Juli 1997 in Deutschland geheiratet. Sie sei ukrainische Staatsangehörige, beabsichtige aber, ihre Einbürgerung zu beantragen und auf die ukrainische Staatsbürgerschaft zu verzichten. Das sei allerdings erst in etwa fünf Jahren möglich. Seine Ehefrau pflege regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihren Eltern in der Ukraine und beabsichtige, sie auch in Zukunft dort zu besuchen. Weder die verwandtschaftlichen Beziehungen noch die Reiseabsichten seiner Ehefrau begründeten aber ein erhöhtes Risiko von Anbahnungsversuchen durch ukrainische Nachrichtendienste als Besuchsreisen anderer Personen. Da Reisen in die Ukraine nicht anzeigepflichtig seien, könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß sie regelmäßig zu Anwerbungsversuchen genutzt würden. Sein Schwiegervater sei zwar Major der Reserve, habe aber seit seinem im Alter von 18 Jahren geleisteten Wehrdienst keinen Kontakt mehr zur Armee gehabt. Der Reservedienstgrad sei ihm lediglich auf Grund seiner herausgehobenen gesellschaftlichen Stellung verliehen worden. Er sei Direktor eines privaten Verkehrsbetriebes und unterliege keinen Meldepflichten gegenüber militärischen Dienststellen der Ukraine. Die Tatsache, daß seine Schwiegereltern über Grundbesitz verfügten und seine Ehefrau insoweit Erbansprüche habe, begründe nicht die Besorgnis der Erpreßbarkeit. Seine Ehefrau habe zwischenzeitlich der ukrainischen Botschaft ihre Eheschließung und die Verlegung ihres ständigen Wohnsitzes nach Deutschland gemeldet. Sie sei damit allen Verpflichtungen nachgekommen; ein Verstoß gegen ukrainische Vorschriften liege nicht vor. Wie jeder andere Stabsoffizier sei er sich der Gefahr bewußt, Anbahnungsversuchen fremder Nachrichtendienste ausgesetzt zu werden. Er könne aber entsprechend darauf reagieren. Da das Bestehen eines Sicherheitsrisikos damit zu Unrecht angenommen worden sei, sei auch der darauf gestützte Dienstpostenwechsel rechtswidrig und auf seinen Antrag hin aufzuheben.

9

Der Antragsteller beantragt

festzustellen, daß ein Sicherheitsrisiko nicht bestehe, und die Verfügung des Dienstpostenwechsels vom 3. März 1999 sowie den Beschwerdebescheid des BMVg - PSZ III 5 - vom 5. August 1999 aufzuheben.

10

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos sei zu Recht erfolgt. Die Ehefrau des Antragstellers besitze die Staatsangehörigkeit eines Staates mit besonderen Sicherheitsrisiken. Als Ehemann sei der Antragsteller deshalb einer besonderen nachrichtendienstlichen Gefährdung ausgesetzt. An dieser Einschätzung müsse auch nach neuerer Überprüfung festgehalten werden.

12

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - PSZ III 5 - 700 und 701/99 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

13

II

Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beruht auf § 93 VwGO.

14

Der Antragsteller begehrt bei sachgerechter Auslegung seines Vorbringens die Aufhebung des Bescheids des GB/SKA vom 12. Januar 1999, der Verfügung des PersABw vom 3. März 1999 und des Beschwerdebescheids des BMVg - PSZ III 5 - vom 5. August 1999.

15

Dieser Antrag ist zulässig.

16

Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) sieht die Erteilung bzw. die Entziehung von Sicherheitsbescheiden nicht mehr vor. Sicherheitsüberprüfungen schließen nunmehr mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos oder mit der Aussage ab, es bestehe kein Sicherheitsrisiko (§ 14 Abs. 1 und 2 SÜG). Das negative Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung kann als truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Wehrdienstgerichte angefochten werden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <BVerwGE 103, 182 = NJW 1995, 740 [BVerwG 08.11.1994 - 1 WB 64/94] = NZWehrr 1995, 27>, vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - <BVerwGE 103, 311[BVerwG 02.04.1996 - 1 WB 71/95] = Buchholz 402.8 § 2 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 209>, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - <BVerwGE 103, 390[BVerwG 15.10.1996 - 1 WB 93/95] [392] = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 6>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - <ZBR 1998, 247>, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <Buchholz 402.8 § 5 Nr. 5 = NZWehrr 1999, 36> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen>).

17

Der Antrag ist auch begründet, da der Bescheid des GB/SKA und die darauf gestützte Verfügung des PersABw über den Dienstpostenwechsel rechtswidrig sind.

18

Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlußsachen erhalten, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme; sie soll die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.79 -, <BVerwGE 76, 52[BVerwG 12.01.1983 - 1 WB 60/79] [f.]> m.w.N., vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 144, 146.91 - <BVerwGE 93, 246 [f.] = NZWehrr 1992, 210>, vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 40.95 - <NZWehrr 1996, 68>, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 -). Sicherheitsbedenken im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG liegen dann vor, wenn im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründet erscheinen. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose künftiger Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, daß der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90[BVerwG 12.12.1985 - 1 WB 8/85] [94]>, vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <BVerwGE 103, 182[BVerwG 08.11.1994 - 1 WB 64/94] [184] = NJW 1995, 740 [BVerwG 08.11.1994 - 1 WB 64/94] = NZWehrr 1995, 27>, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - <BVerwGE 103, 390[BVerwG 15.10.1996 - 1 WB 93/95] [392] = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 6>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - <Buchholz 402.8 § 5 Nr. 4 = NZWehrr 1998, 243>, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 -; vgl. auch BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]). Dem Vorgesetzten steht bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u.a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - <BVerwGE 60, 245[BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] [f.]> sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <a.a.O.> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 -). Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).

19

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der GB/SKA zu Unrecht festgestellt, daß in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko besteht.

20

Eine lediglich abstrakte Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste reicht für sich genommen nicht aus, um eine Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Ziff. 2 ZDv 2/30 zu treffen. Hierfür sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte erforderlich (Beschluß vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 56.96 - <Buchholz 402.8 § 5 Nr. 3 = ZBR 1997, 155>). Solche konkreten Anhaltspunkte, daß gerade der Antragsteller einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungsversuche ukrainischer Nachrichtendienste ausgesetzt ist, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Vielmehr beschränkt sich dieser auf die bloße Vermutung, daß dies eintreten könne.

21

Auch die Tatsache, daß die Ehefrau des Antragstellers ukrainische Staatsbürgerin ist und Kontakte zu ihren in der Ukraine lebenden Eltern pflegt, genügt nicht, um ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Ziff. 2 und Nr. 2415 ZDv 2/30 anzunehmen. Zwar ist davon auszugehen, daß die Ukraine weiterhin zum Kreis der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG zu zählen ist (vgl. Verfassungsschutzbericht 1998 des Bundesministeriums des Innern und Schreiben des Staatssekretärs im Bundesministerium des Innern vom 28. September 1999 an die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium der Verteidigung). Allein die Tatsache, daß die Ukraine ein Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken ist, enthebt den GB/SKA aber nicht der Notwendigkeit, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen. Dies ist nicht geschehen. Der GB/SKA hat vielmehr allein den Umstand, daß der Antragsteller und seine in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Ehefrau Kontakte zur Ukraine pflegen, für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos als ausreichend angesehen. Damit stützt er seine Feststellung auf bloße Vermutungen, nicht aber auf Tatsachen. Die lediglich abstrakte Gefahr, daß Nachrichtendienste der Ukraine an Informationen über Deutschland interessiert sind, reicht für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in bezug auf den Antragsteller nicht aus. Anhaltspunkte dafür, daß er oder seine Ehefrau konkret gefährdet sind, hat der GB/SKA weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Nach dem Reiseerlaß (Anlage A 5/1 zu Nr. 246 ZDv 2/30) unterliegen Privatreisen auch von Geheimnisträgern in das Ausland grundsätzlich keinen Beschränkungen. Nur für den Fall, daß es bei einer solchen Reise zu sicherheitserheblichen Besonderheiten kommt, sind diese nach Rückkehr unaufgefordert dem Sicherheitsbeauftragten mitzuteilen (Nr. 1 des Reiseerlasses). Nachdem der Antragsteller wiederholt darauf hingewiesen hat, daß er sich der abstrakten Gefahr, Anwerbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste ausgesetzt zu sein, durchaus bewußt sei und seine Ehefrau entsprechend informiert habe, kann davon ausgegangen werden, daß er dieser Meldepflicht nachkäme. Die Annahme des GB/SKA, eine konkrete Gefahr durch Anbahnungsversuche liege deshalb vor, weil der Antragsteller selbst sie für möglich halte, erscheint ebenfalls nicht begründet.

22

Auch die verwandtschaftlichen Beziehungen der Ehefrau des Antragstellers zu ihren in der Ukraine lebenden Eltern stellen keine konkrete Gefährdung in bezug auf mögliche Anbahnungs- und Werbungsversuche dar. Anders als in dem der Entscheidung des beschließenden Senats vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 10.94 - zugrundeliegenden Fall, in dem der Bruder der russischen Ehefrau eines Soldaten aktiver Offizier der russischen Armee war, liegen hier keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Gefährdung vor. Der Antragsteller hat unwidersprochen vorgetragen, daß sein Schwiegervater trotz des Dienstgrades eines Majors der Reserve seit seinem im Alter von 18 Jahren geleisteten Wehrdienst keine Kontakte mehr zur Armee hatte und ihm der Reservedienstgrad nur auf Grund seines Alters und seiner herausgehobenen gesellschaftlichen Stellung verliehen worden ist. Der von ihm geleitete Betrieb ist kein Staats-, sondern ein privates Verkehrsunternehmen, auf dessen Geschäftsführung der Staat keinen Einfluß hat. Es ist deshalb nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Schwiegervater des Antragstellers besonderen militärischen Meldepflichten unterliegen sollte. Auch der Umstand, daß die Schwiegereltern des Antragstellers Grundbesitz in der Ukraine haben und seiner Ehefrau Erbansprüche zustehen, begründet keine konkrete Besorgnis der Erpreßbarkeit, weil diese Ansprüche, nach Angaben des Antragstellers, ungeachtet der Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau und ihrem dauernden Aufenthalt im Ausland bestehen. Wenn aber diese Ansprüche weder durch den von der Ehefrau beabsichtigten Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit noch durch die Begründung ihres ständigen Wohnsitzes in Deutschland berührt werden, ist nicht erkennbar, inwieweit sie als Druckmittel gegen den Antragsteller bzw. seine Ehefrau eingesetzt werden könnten. Daß die Ehefrau ihre Eheschließung und ihren dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland den ukrainischen Behörden zunächst nicht mitgeteilt hat, begründet ebenfalls keinen konkreten Anhalt für die Annahme eines Sicherheitsrisikos, da sie zwischenzeitlich allen ihr obliegenden Verpflichtungen nachgekommen ist.

23

Die vom GB/SKA dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers zugrunde gelegten Tatsachen tragen mithin die Entscheidung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos nicht. Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung mit der Folge, daß über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Sicherheitsrisikos neu entschieden werden muß. Eine Feststellung dahingehend, daß in bezug auf den Antragsteller kein Sicherheitsrisiko besteht, kann der Senat hingegen nicht treffen (Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 -). Sollte es tatsächlich zu konkreten Anbahnungs- oder Anwerbungsversuchen ukrainischer Nachrichtendienste kommen, wäre der GB/SKA auf Grund der geänderten Sach- und Rechtslage ohne weiteres berechtigt, in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko festzustellen.

24

Da die Erwägungen des GB/SKA für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht ausreichen, ist auch der allein aus Sicherheitsgründen vom PersABw verfügte Dienstpostenwechsel des Antragstellers fehlerhaft und auf seinen Antrag hin aufzuheben.

25

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Schmidt
Schaper