Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.10.2001, Az.: BVerwG 1 WB 54.01
Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsermittlungen über einen Berufssoldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 54.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 29978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVP 2005, 433
- DokBer B 2002, 40-42
- NVwZ-RR 2002, 205 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 2002, 287-288
Amtlicher Leitsatz
Tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit können sich auch daraus ergeben, dass dieser neben anderen Vorwürfen gegen Strafbestimmungen (Trunkenheit im Straßenverkehr) verstoßen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften ein insgesamt gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie
Oberst Klein und Oberstleutnant Eder als ehrenamtliche Richter
am 18. Oktober 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1955 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Mai 2011 endet. Zum Major wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1998 ernannt. Vom 1. Juni 1996 bis 31. Juli 2001 war er als Sicherheitsstabsoffizier beim Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr eingesetzt. Seit 1. August 2001 wird er beim Heeresamt in K. unter Inanspruchnahme einer zbV-Stelle verwendet.
Mit Schreiben vom 21. Mai 1993 und 10. März 1999 teilte das Amt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) den Dienststellen des Antragstellers mit, dass die durchgeführten erweiterten Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen (Ü3) keine Umstände ergeben hätten, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten.
Am 13. April 1999 erhielt der MAD Kenntnis von dem Umstand, dass der Antragsteller vom Amtsgericht Köln durch Strafbefehl vom 19. September 1997 - 714 Cs 289/97 - wegen Trunkenheit im Straßenverkehr rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100 DM sowie zum Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt worden ist. Daraufhin eingeleitete neue Ermittlungen ergaben, dass ihn der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr am 25. November 1997 wegen dieses Verhaltens förmlich ermahnt hatte. Ferner wurde festgestellt, dass der Antragsteller in sechs Anträgen zur Gewährung von Reisebeihilfen für Familienheimfahrten in den Monaten Oktober bis Dezember 1997 als Wohnort Homberg/Efze angegeben und sich darin als Selbstfahrer bezeichnet hatte. Für die Monate Oktober bis Dezember 1997 hatte er überdies Forderungsnachweise für die Zahlung von Trennungsgeld eingereicht und angegeben, in Homberg/Efze in häuslicher Gemeinschaft mit seinem Kind zu wohnen. In seiner Sicherheitserklärung vom 7. Juni 1998 gab er demgegenüber an, dass er seit Juni 1993 seinen Hauptwohnsitz aufgrund seiner Scheidung in K., M. Straße ..., und seinen Nebenwohnsitz bei seiner Mutter in B. habe. Auskünfte der zuständigen Einwohnermeldeämter ergaben jedoch, dass er sich im Juli 1993 in H. ab- und in K., H. Straße ... zunächst mit Nebenwohnsitz, seit November 1998 mit Hauptwohnsitz, angemeldet hatte.
Mit Schreiben vom 27. November 2000 teilte der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesminister der Verteidigung (GB/BMVg) dem Antragsteller mit, dass die strafrechtliche Verfehlung, die unwahren Angaben in den Reisekosten- und Trennungsgeldanträgen sowie das Führen eines Privat- und eines Dienst-Pkw ohne Fahrerlaubnis Umstände darstellten, die ein Sicherheitsrisiko begründen könnten, und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2000 erklärte der Antragsteller, dass er weder bei den Fahrten zwischen Dienst- und Wohnort noch während des SFOR-Einsatzes den Pkw selbst gefahren habe. Die Namen der jeweiligen Fahrer könne er allerdings nicht mehr angeben. Ob er sich in Homberg/Efze 1993 oder 1994 abgemeldet habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Jedenfalls sei er davon ausgegangen, dass er durch einen Ergänzungsmietvertrag Mitmieter der Wohnung seiner geschiedenen Frau und seines Sohnes in H. W-Weg ... gewesen sei. Auch die Truppenverwaltung habe seine Reisekosten- und Trennungsgeldanträge nicht beanstandet.
Mit Bescheid vom 19. April 2001 teilte der GB/BMVg dem Antragsteller als Ergebnis seiner Ermittlungen mit, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten.
Dagegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 7. Juni 2001, den der BMVg - PSZ III 5 - dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 11. September 2001 vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Die vom GB/BMVg an seiner Zuverlässigkeit geäußerten Zweifel seien unberechtigt. Zwar habe er sich in den Reisekostenanträgen für Fahrten zum Wohnort seines Kindes in H. als Selbstfahrer bezeichnet, sich aber in Wahrheit jeweils in seinem Pkw von einem Bekannten fahren lassen, der jedoch keinen Fahrtkostenersatz habe geltend machen können. Den Namen des Bekannten wisse er allerdings nicht mehr. Nach seiner Scheidung habe er wegen des gemeinsamen Kindes jedes Wochenende in H. verbracht, wobei er davon ausgegangen sei, dort auch noch mit einem Nebenwohnsitz gemeldet gewesen zu sein. Entgegen seiner Annahme habe der Vermieter den Ergänzungsmietvertrag offensichtlich nicht erhalten, könne aber im Falle einer Befragung bestätigen, dass sich das Mietverhältnis auch auf ihn erstreckt habe. Während seines SFOR-Einsatzes habe er keine Bundeswehrfahrzeuge gefahren.
Er beantragt,
den Bescheid des GB/BMVg vom 19. April 2001 aufzuheben.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die erneute strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers nach einem gleichartigen Delikt und der damit verbundenen Entziehung der Bundeswehrfahrerlaubnis zu Beginn der 80er Jahre begründe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit in sicherheitserheblicher Hinsicht. Trotz der förmlichen Ermahnung durch den Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr habe sich der Antragsteller weiterhin wiederholt über bestehende Vorschriften hinweggesetzt. So habe er während der Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt. Seine Behauptung, wonach ihn ein Dritter regelmäßig nach H. gefahren habe, sei als bloße Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen habe er in Anträgen zur Gewährung von Reisebeihilfen und Trennungsgeld widersprüchliche Angaben zu seinen Wohnsitzen gemacht, die weder mit seiner Sicherheitserklärung noch mit den amtlichen Auskünften der Einwohnermeldeämter übereinstimmten. Der von ihm behauptete Ergänzungsmietvertrag über die Wohnung in H. sei dem Vermieter der Wohnung unbekannt. Aus seinem Gesamtverhalten ergäben sich charakterliche Mängel, die seine Integrität in Frage stellten und auf ein mangelndes Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein schließen ließen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 477/01 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Teile A bis C, lagen bei der Beratung vor.
II
Der Antrag, den Bescheid des GB/BMVg vom 19. April 2001 aufzuheben, ist zulässig.
Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 2 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <BVerwGE 103, 182 = NJW 1995, 740 = NZWehrr 1995, 27 >, vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - <BVerwGE 103, 311 = Buchholz 402.8 § 2 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 209>, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - <BVerwGE 103, 390 [392] = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 6 >, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - < Buchholz 402.8 § 5 Nr. 4 = ZBR 1998, 249 >, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <BVerwGE 113, 267 = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 5 = NZWehrr 1999, 36 = NVwZ 1999, 299 > und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 9 = LKV 2001, 33>). Wird der Bescheid über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vom Gericht aufgehoben, ist die zuständige Stelle verpflichtet, eine neue Entscheidung zu treffen (Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - < BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31 = ZBR 2000, 95 >, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - < a.a.O. >, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - < Buchholz 402.8 § 5 Nr. 10 = NVwZ-RR 2001, 520 = DVBl. 2001, 1072> und vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 2, 3.01 -).
Der zulässige Antrag bleibt aber in der Sache erfolglos.
Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlusssachen erhalten, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.79 - <BVerwGE 76, 52 [f.]> m.w.N., vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 144, 146.91 - <BVerwGE 93, 246 [f.] = NZWehrr 1992, 210 >, vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 40.95 - < NZWehrr 1996, 68 >, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <a.a.O.>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - < a.a.O. > und vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - < a.a.O. >). Sicherheitsbedenken im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG liegen dann vor, wenn im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründet erscheinen. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94] >, vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - < a.a.O. >, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - <a.a.O.>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - <a.a.O.>, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <a.a.O.>; vgl. auch BVerfGE 39, 334 [353]). Dem Vorgesetzten steht bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u.a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - <BVerwGE 60, 245 [f.]> sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <a.a.O.> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <a.a.O.>). Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen, insbesondere persönlichen Belangen des Soldaten (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Feststellung des GB/BMVg, dass in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko besteht, rechtlich nicht zu beanstanden.
Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der Betroffene Straftaten begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 35.80 -, vom 1. Oktober 1997 - BVerwG 1 WB 113.96-, vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00-, vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 97.00-, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - <a.a.O.> und vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 2, 3.01 -). Das ist hier der Fall.
Zu Recht hat der GB/BMVg die strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Köln als schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten gewertet, das Zweifel an dessen Zuverlässigkeit im Sinne der Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 begründet. Das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (BAK: 1,12 Promille) lässt auf ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein schließen. Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass dem Antragsteller bereits zu Beginn der 80er Jahre aufgrund eines ähnlichen Vorfalls die Bundeswehrfahrerlaubnis entzogen wurde. Gleichwohl hat er sich hierdurch nicht davon abhalten lassen, erneut nach erheblichem Alkoholgenuß mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Dieses Verhalten zeigt, dass trotz mehrjähriger Straffreiheit nicht davon ausgegangen werden kann, der Antragsteller werde künftig keine Alkohol bedingten Straftaten im Straßenverkehr mehr begehen. Daraus ergibt sich ein charakterlicher Mangel, der die Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nachhaltig in Frage stellt.
Darüber hinaus durfte der GB/BMVg aus den widersprüchlichen und unzutreffenden Angaben des Antragstellers in den Anträgen auf Reisekostenbeihilfen und auf Gewährung von Trennungsgeld in den Monaten Oktober bis Dezember 1997 erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit ableiten, zumal er sich insoweit auch einer Verletzung der Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs. 1 SG schuldig gemacht hat, da er in den Anträgen ausdrücklich die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben versichert hat. In den Antragsformularen hat der Antragsteller als Wohnort jeweils H. angegeben und wahrheitswidrig behauptet, Mitmieter der Wohnung im W.-Weg ... zu sein, obwohl er in der fraglichen Zeit dort nicht gemeldet war. Andererseits hat er in seiner Sicherheitserklärung vom 7. Juni 1998 den angeblichen Wohnsitz in H. nicht erwähnt und stattdessen als Hauptwohnsitz K., M.straße ..., angegeben, wo er jedoch ausweislich der Aufenthaltsbescheinigung der Stadt K. vom 5. November 1999 polizeilich ebenfalls nicht gemeldet war. Die Anschrift H. Straße ... ist dagegen in der Sicherheitserklärung nicht aufgeführt. Diese widersprüchlichen Angaben lassen ebenfalls erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers als berechtigt erscheinen.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass der GB/BMVg auch aus den widersprüchlichen Angaben des Antragstellers zu seinen Familienheimfahrten in den Monaten Oktober bis Dezember 1997 Zweifel an dessen Zuverlässigkeit als begründet erachtet hat. In den Anträgen hatte sich der Antragsteller als Fahrer seines Pkw bezeichnet. Bei den Befragungen durch den MAD erklärte er hingegen, teilweise Selbstfahrer, teilweise Mitfahrer gewesen zu sein. Demgegenüber behauptete er in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2000, seinen Pkw ausschließlich als Mitfahrer benutzt zu haben. Dieses ständig wechselnde Vorbringen in Bezug auf die Benutzung des Fahrzeuges hat der Antragsteller bisher nicht überzeugend zu erklären vermocht.
Ohne Rechtsverstoß ist der GB/BMVg schließlich davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller gezeigten Verhaltensweisen geeignet erscheinen, eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste im Sinne der Nr. 2414 Satz 1 Nr. 2 ZDv 2/30 zu begründen. Angesichts der strafgerichtlichen Verurteilung sowie der Verstöße des Antragstellers gegen die Wahrheitspflicht besteht zudem die Besorgnis seiner Erpressbarkeit, zumal er ersichtlich darum bemüht war, seine Verfehlungen Vorgesetzten gegenüber nicht bekannt werden zu lassen.
Insgesamt betrachtet hat das Verhalten des Antragstellers den GB/BMVg zu Recht veranlasst, gemäß § 14 Abs. 2 SÜG das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos festzustellen, zumal gemäß Abs. 3 Satz 2 das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen, insbesondere privaten Belangen hat.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Klein
Eder