Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.05.2002, Az.: BVerwG 1 WB 14.02
Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Anforderungen an das Vorliegen eines Sicherungsrisikos bei einem Berufssoldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.05.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 14.02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 29627
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Kapitän zur See Kirchgäßner und Flottillenarzt Dr. Quirll als ehrenamtliche Richter
am 16. Mai 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der 1962 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 2019 endet. Zum Korvettenkapitän wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 ernannt. Nach seiner Ablösung als Erster Offizier der Fregatte "Ni." am 14. November 2000 wurde er zunächst als Stabsoffizier z.b.V. verwendet. Seit 1. Oktober 2001 ist er als Überwasserwaffen-Stabsoffizier im Stab der Zerstörerflottille in W. eingesetzt.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 7. Februar 2001 - Cs 331 Js 58800/00 - wurde gegen ihn wegen dreier Straftaten der Unterschlagung eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 120 DM mit der Begründung festgesetzt, in den Monaten Oktober und November 2000 zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten aus der ihm als Erstem Offizier der Fregatte "Ni." anvertrauten und zu führenden Betreuungskasse der Einheit in mindestens drei Fällen Bargeld entnommen zu haben, um es für private Zwecke zu verwenden. Mit Urteil vom 5. Dezember 2001 - N 10 VL 13/01 - setzte ihn das Truppendienstgericht Nord in dem sachgleichen gerichtlichen Disziplinarverfahren wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Kapitänleutnants herab. Die dagegen vom Antragsteller eingelegte Berufung ist beim 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts anhängig.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 teilte der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung (GB/BMVg) dem Antragsteller als Ergebnis der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (A 3) mit, dass Umstände vorlägen, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten. Die in einem Zeitraum von zwei Monaten begangenen drei Unterschlagungen stellten ein schwerwiegendes dienstliches Fehlverhalten dar, das nachhaltige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit in sicherheitsmäßiger Hinsicht begründe.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 14. November 2001 hat der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 20. März 2002 vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos stelle eine Verletzung der Fürsorgepflicht dar, da sich der GB/BMVg von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Die Entnahmen aus der Gemeinschaftskasse seien nicht als drei selbständige Vergehen, sondern als einmalige Verfehlung zu werten, weil der spätere Entschluss jeweils die innere Fortsetzung des vorausgegangenen umfassenderen Entschlusses gewesen sei, der Betreuungskasse die jeweils benötigten Beträge zu entnehmen. Er habe zudem die Absicht gehabt, das Geld, das er wegen eines vorübergehenden finanziellen Engpasses "ausgeliehen" habe, wieder in die Kasse zurückzulegen. Dieses Fehlverhalten stehe in keinem inneren Zusammenhang mit der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und lasse auch nicht den Schluss auf mangelnde Gesetzestreue, insbesondere auf seine Bereitschaft zur Verletzung der bei Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu beachtenden Rechtsvorschriften zu.
Er beantragt,
die Mitteilung über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung des GB/BMVg vom 25. Oktober 2001 aufzuheben.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Auch wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller noch nicht abgeschlossen sei, begründe der rechtskräftige Strafbefehl hinreichende Zweifel an der für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit unabdingbaren Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit. Die mehrfache rechtswidrige Entnahme von Geldern aus einer Kasse, die für Zwecke der Kameradenbetreuung bestimmt sei, stelle einen gravierenden schuldhaften Vertrauensbruch dar. Mit der dreifachen Unterschlagung im dienstlichen Bereich habe der Antragsteller gezeigt, dass er nicht jederzeit dazu bereit sei, sich an die jeweiligen Rechtsvorschriften zu halten und sich den daraus ergebenden Pflichten zu stellen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ I 7 - 934/01 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen bei der Beratung vor.
II
Der Antrag, den Bescheid des GB/BMVg vom 25. Oktober 2001 aufzuheben, ist zulässig.
Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 2 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 9 = LKV 2001, 33 >, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - < Buchholz 402.8 § 5 Nr. 11 = NVwZ-RR 2002, 205 [LS]> und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - <zur Veröffentlichung vorgesehen > jeweils m.w.N.). Wird der Bescheid über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vom Gericht aufgehoben, ist die zuständige Stelle verpflichtet, eine neue Entscheidung zu treffen (Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31 = ZBR 2000, 95 >, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - < a.a.O. >, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - < Buchholz 402.8 § 5 Nr. 10 = NVwZ-RR 2001, 520 = DVBl 2001, 1072>, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.> und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 -).
Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Antragsteller ihn nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 21 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO begründet hat. Die Mitteilung über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung enthielt als truppendienstliche Erstmaßnahme keine Rechtsbehelfsbelehrung. Hierzu bestand für den BMVg auch keine rechtliche Verpflichtung. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt aber eine Belehrung darüber, dass, wenn die truppendienstliche Erstmaßnahme - wie hier - unmittelbar vom BMVg erlassen wird und dem Antragsteller als Rechtsbehelf nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Gebote steht, dieser ebenfalls innerhalb der Frist von zwei Wochen gestellt und begründet werden muss (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 1991 - 2 BvR 712/90 - <NVwZ 1991, 766 = NZWehrr 1991, 67 [69]>, Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 27.99 - < Buchholz 311 § 17 Nr. 36 = DÖV 2000, 123 = NVwZ 2000, 203 = ZBR 2000, 133> und vom 12. April 2000 - 1 WB 7.00 - < Buchholz 252 § 51 Nr. 1 = NZWehrr 2000, 161 = DVBl 2000, 1138 = ZBR 2000, 307 = PersV 2000, 557 >). Eine solche Belehrung ist dem Antragsteller nicht erteilt worden.
Der danach zulässige Antrag kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.
Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlusssachen erhalten, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <a.a.O.>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <a.a.O.>, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - < a.a.O. > und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.>). Sicherheitsbedenken im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG liegen dann vor, wenn im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründet erscheinen. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - < a.a.O. > und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 -; vgl. auch BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]). Dem Vorgesetzten steht bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u.a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - < BVerwGE 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] [f.]> sowie Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.> und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 -). Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen, insbesondere persönlichen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Feststellung des GB/BMVg, dass in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko besteht, rechtlich nicht zu beanstanden.
Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der Betroffene Straftaten begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 35.80-, vom 1. Oktober 1997 - BVerwG 1 WB 113.96-, vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00-, vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 97.00-, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.> und vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 1 WB 67.01 -). Das ist hier der Fall.
Dabei ist ohne Belang, dass das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller noch nicht abgeschlossen ist. Denn der GB/BMVg hat rechtsfehlerfrei aus dem dem Strafbefehl zugrunde gelegten Fehlverhalten des Antragstellers einen charakterlichen Mangel abgeleitet, der seine Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nachhaltig in Frage stellt. Dem Antragsteller war als Erstem Offizier auf der Fregatte "Ni." von seinem Vorgänger eine so genannte "Betreuungskasse" übergeben worden, aus der Betreuungsmaßnahmen für die Besatzung getätigt wurden, ohne dass darüber ein Kassenbuch oder sonst in irgend einer Form Buch geführt wurde. Aus dieser ihm anvertrauten Kasse hat der Antragsteller nach den auch von ihm nicht bestrittenen Feststellungen des Strafbefehls innerhalb von zwei Monaten mindestens dreimal Beträge in Höhe von insgesamt 830 DM für private Zwecke entnommen. Ein solches Verhalten zeigt ein erheblich gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung und stellt zudem einen gravierenden Vertrauensbruch dar. Auf seinen im disziplinargerichtlichen Verfahren erhobenen Einwand, er habe das Geld nur entleihen und später zurückgeben wollen, kommt es dabei nicht an. Zwar ist der einem Strafbefehl zugrunde gelegte Sachverhalt für das sachgleiche gerichtliche Disziplinarverfahren nicht bindend (vgl. Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 - <BVerwGE 93, 255 [259] = NVwZ-RR 1993, 253 >). Er begründet aber Zweifel an der Einlassung des Antragstellers im vorliegenden Verfahren, die Absicht gehabt zu haben, das entwendete Geld wieder zurückzugeben. Da gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG dem Sicherheitsinteresse im Zweifel Vorrang vor anderen Belangen zukommt, war der GB/BMVg rechtlich jedenfalls nicht gehindert, das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung auf die dem Strafbefehl zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu stützen.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Kirchgäßner
Quirll