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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.2002, Az.: BVerwG 1 WB 77.01

Anspruch auf Erteilung eines Sicherheitsbescheides für die Ausübung einer geheimdienstlichen Tätigkeit bei nicht aufklärbaren Restbedenken; Beurteilung des Sicherheitsrisikos aufgrund einer Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse; Ermessen und Beweislast des Vorgesetzten bei der Sicherheitsüberprüfung; Erfordernis einer konkreten Besorgnis aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte bezüglich der mangelnden Zuverlässigkeit eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.2002
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 77.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 29958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer B 2002, 155-156
  • ZBR 2002, 292

Amtlicher Leitsatz

Lassen Auskunftsberichte der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR die Tätigkeit eines Soldaten als Inoffizieller Mitarbeiter für das frühere Ministerium für Staatssicherheit als in hohem Maße wahrscheinlich erscheinen, kann dessen konsequentes Leugnen, jemals für das Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen zu sein, Zweifel an seiner charakterlichen Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten begründen und den Schluss zulassen, dass sich seine Einstellung zu seiner Vergangenheit nicht nachhaltig geändert hat.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberst Arndt und Oberfeldwebel Hübner als ehrenamtliche Richter
am 21. Februar 2002
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1959 geborene Antragsteller wurde als Soldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee am 3. Oktober 1990 zunächst als so genannter Weiterverwender in die Bundeswehr übernommen und aufgrund seiner Bewerbung und Verpflichtung vom 6. November 1990 mit Wirkung vom 1. Januar 1991 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Oberfeldwebel ernannt. Am 3. Dezember 1992 verlieh ihm der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Eigenschaft eines Berufssoldaten. Am 1. Februar 1999 wurde er zum Hauptfeldwebel ernannt und wird seither bei der Truppenübungsplatzkommandantur W. als Truppenfernmeldefeldwebel verwendet. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 29. Februar 2012.

2

Am 25. November 1993 schloss der Geheimschutzbeauftragte des Streitkräfteamtes (GB/SKA) eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß Nr. 2414 Ziff. 1 und 2 ZDv 2/30 ab und führte zur Begründung aus: Es bestünden sowohl Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit als auch eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, weil entgegen seinen Angaben, in keinem Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnis zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR oder eines anderen Geheimdienstes gestanden zu haben, der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) mitgeteilt habe, dass er als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) der Kategorie Gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit (GMS) unter dem Decknamen "Sven" für die Hauptabteilung I des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) tätig gewesen sei. Zum Beleg hierfür legte der BStU Kopien der Klarnamen- (F 16) und der am 16. Mai 1980 angelegten Vorgangskartei (F 22), Teile eines Auskunftsberichts vom 14. Juli 1980 sowie zwei Beurteilungen vor.

3

Die gegen den Antragsteller eingeleiteten disziplinaren Vorermittlungen stellte der Wehrdisziplinaranwalt beim Truppendienstgericht Nord am 14. Januar 1998 mit der Begründung ein, dass sich eine Tätigkeit des Antragstellers für das MfS nicht mit der für eine disziplinargerichtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachweisen lasse.

4

Die unter dem 15. Oktober 1998 eingeleitete Wiederholungsüberprüfung (W 2) schloss der GB/SKA am 19. April 1999 wiederum mit der Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos ab. Auf den Antrag des Antragstellers hob der Senat mit Beschluss vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - die angefochtenen Bescheide auf.

5

Am 12. Dezember 2000 wurde daraufhin in Bezug auf den Antragsteller erneut eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) eingeleitet. Auf Anfrage des GB/SKA teilte die BStU unter dem 29. März 2001 mit, dass über den Antragsteller eine Klarnamenkarteikarte (F 16), eine Vorgangskarteikarte (F 22), ein Auskunftsbericht, aus dem als Führungsoffizier Oberleutnant S. hervorgehe, sowie Beurteilungen von 1981 (ohne Namensangabe), 1982 (von Hauptmann C.), 1984 (von Oberleutnant F.) und 1985 (ohne Namensangabe) vorlägen. Der vom Amt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) befragte ehemalige Führungsoffizier F. konnte sich zwar nicht mehr an den Antragsteller erinnern, weil er zu viele Quellen geführt habe, bestätigte aber, dass die ihm vorgelegte Beurteilung des Antragstellers von ihm stamme, da sie seine Unterschrift trage. Ein ebenfalls befragter weiterer Führungsoffizier gab an, den Antragsteller zu kennen, weil er Adjutant des Kommandeurs der ... Panzerdivision gewesen sei und sie in derselben Siedlung gewohnt hätten. Er habe aber den Antragsteller mit Sicherheit nicht als Quelle geführt.

6

Nach Anhörung des Antragstellers stellte der GB/SKA unter dem 31. Juli 2001 fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberpüfung (Ü 2) Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach Nr. 2503 ZDv 2/30 ein Sicherheitsrisiko darstellten. Das Ergebnis wurde dem Antrag ZDv 2/30 ein Sicherheitsrisiko darstellten. Das Ergebnis wurde dem Antragsteller in einem Personalgespräch am 20. August 2001 eröffnet. Die dagegen von ihm erhobene Beschwerde wies der BMVg - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 24. Oktober 2001 zurück.

7

Dagegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29. Oktober 2001, den der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2001 dem Senat vorgelegt hat.

8

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

9

Er sei zu keiner Zeit als IM oder in anderer Form für das frühere MfS tätig gewesen. Deshalb habe er auch sämtliche im Fragebogen hierzu gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet. Er sehe deshalb keine Veranlassung, seine bisherigen Aussagen zu ändern und damit die Unwahrheit zu sagen. Eine von ihm unterschriebene Verpflichtungserklärung liege nicht vor. Der Auskunftsbericht der BStU sei als Nachweis einer IM-Tätigkeit schon deshalb ungeeignet, weil u.a. die Personaldaten nicht stimmten. Auskunftsberichte seien von Führungsoffizieren auch zur Rechtfertigung eigener Erfolglosigkeit erstellt worden. Nur so könne sein Name ohne sein Wissen in die Kartei gelangt sein. Als Einziger habe der Zeuge S. den Auskunftsbericht wiedererkannt; er habe aber nicht ausgesagt, dass dieser der Wahrheit entspreche. Die Beurteilung von 1985 stütze sich auf einen unzutreffenden Sachverhalt, da er sich nie Verstöße im Umgang mit Waffen und Munition habe zu Schulden kommen lassen, zumal er sonst nicht Adjutant des Divisionskommandeurs geworden wäre. Es lägen auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für seine Erpressbarkeit vor. Der BMVg habe - entgegen der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - weder den Zeitfaktor noch seine zwischenzeitlichen Leistungen berücksichtigt, sondern letztere nur pauschal abgewertet. Er sei dreimal im ehemaligen Jugoslawien und dabei ständig u.a. als Kryptoverwalter im Stab KFOR in dem besonders sicherheitsempfindlichen Fernmeldedienst eingesetzt gewesen, obwohl er auf das Fehlen eines Sicherheitsbescheids ausdrücklich hingewiesen habe. Der BMVg verhalte sich deshalb widersprüchlich, wenn er ihm die Erteilung des Sicherheitsbescheids verweigere.

10

Er beantragt,

den BMVg unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihm den Sicherheitsbescheid zu erteilen,

11

hilfsweise,

ihn zu verpflichten, über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

12

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

13

An der Echtheit der von der BStU vorgelegten Unterlagen bestehe kein Zweifel. Die Mitarbeit des Antragstellers beim MfS könne deshalb für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos als hinreichend wahrscheinlich angenommen werden. Wenn in der Gesamtbewertung eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Mitarbeit beim MfS spräche, dann gelte diese Wahrscheinlichkeit auch dafür, dass das Bestreiten des Antragstellers dieser Tätigkeit zu Unrecht erfolge. Das lasse die Schlussfolgerung zu, dass sich seine Einstellung zur eigenen Vergangenheit jedenfalls nicht dergestalt geändert habe, dass er sich zu seiner Tätigkeit als IM bekannt hätte. Dieser Umstand berechtige den BMVg, an der für einen Geheimnisträger gebotenen Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit zu zweifeln. Deshalb führe auch die Tatsache, dass die wahrscheinliche Tätigkeit inzwischen 15 Jahre zurückliege, zu keiner anderen Bewertung. Der Antragsteller unterliege auch weiterhin einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungs- und Erpressungsversuche fremder Nachrichtendienste. Falls diese im Besitz der - bisher nicht aufgefundenen - MfS-Akte des Antragstellers oder anderer tatsächlicher Anhaltspunkte für seine IM-Tätigkeit seien und an ihn heranträten, bestehe für ihn nur die Möglichkeit, zu kooperieren oder erhebliche Nachteile statusrechtlicher bzw. disziplinarer Art in Kauf zu nehmen.

14

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 25.00, die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 907/01 - und die Personalgrundakte des Antragstellers lagen bei der Beratung vor.

15

II

Der Antrag, den Bescheid des GB/SKA vom 31. Juli 2001 und den Beschwerdebescheid des BMVg vom 24. Oktober 2001 aufzuheben, ist zulässig.

16

Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 2 SÜG i.d.F. des Art. 5 des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <BVerwGE 103, 182 = NJW 1995, 740 = NZWehrr 1995, 27 >, vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - < BVerwGE 103, 311 = Buchholz 402.8 § 2 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 209 >, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - < BVerwGE 103, 390 [392] = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 6>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - < Buchholz 402.8 § 5 Nr. 4 = ZBR 1998, 249 >, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - < BVerwGE 113, 267 = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 5 = NZWehrr 1999, 36 > und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - < BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 9 = LKV 2001, 33>). Wird der Bescheid über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vom Gericht aufgehoben, ist die zuständige Stelle verpflichtet, eine neue Entscheidung zu treffen (Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - < BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31 = ZBR 2000, 95 >, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <a.a.O.>, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - < Buchholz 402.8 § 5 Nr. 10 = NVwZ-RR 2001, 520 = DVBl 2001, 1072> und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - < DokBer B 2002, 40>).

17

Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.

18

Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlusssachen erhalten, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.79 - <BVerwGE 76, 52 [f.]> m.w.N., vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 144, 146.91 - <BVerwGE 93, 246 [f.] = NZWehrr 1992, 210>, vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 40.95 - < NZWehrr 1996, 68 >, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <a.a.O.>, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - <a.a.O.> und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.>). Sicherheitsbedenken im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG liegen dann vor, wenn im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründet erscheinen. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - < BVerwGE 83, 90 [94]>, vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <a.a.O.>, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - <a.a.O.>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - <a.a.O.>, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <a.a.O.> und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.>; vgl. auch BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]). Dem Vorgesetzten steht bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u.a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - <BVerwGE 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] [f.]> sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <a.a.O.>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <a.a.O.> und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.>). Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen, insbesondere persönlichen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).

19

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Feststellung des GB/SKA, dass in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko besteht, rechtlich nicht zu beanstanden.

20

Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und seine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste begründen, ergeben sich aus den Unterlagen der BStU über die Mitarbeit des Antragstellers als IM beim früheren MfS sowie aus seinem bisher gezeigten Verhalten. Insbesondere die von der BStU unter dem 29. März 2001 vorgelegten zusätzlichen Hinweise für eine Tätigkeit des Antragstellers als IM lassen dessen Einlassung, er könne nur ohne sein Wissen als so genannter fiktiver IM in die Kartei gelangt sein, als in höchstem Maße unwahrscheinlich erscheinen. Denn aus den neuerdings vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass neben Hauptmann S., der den Antragsteller nach dem Auskunftsbericht als IM geworben hat, mindestens drei, wenn nicht vier namentlich genannte Führungsoffiziere mit ihm zusammengearbeitet haben. Bei einem solchen Wechsel der Führungspersonen ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Mitarbeiter, mit dem die Verbindung zudem durch "Treffdurchführung" gewährleistet war, ohne dessen Kenntnis als fiktiver IM hätte geführt werden können, als außerordentlich gering einzuschätzen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Tatsachen, die in dem Auskunftsbericht und den Beurteilungen enthalten sind, in allen Einzelheiten zutreffen. Der hier anzunehmende, außerordentlich hohe Wahrscheinlichkeitsgrad, dass der Antragsteller als IM für das frühere MfS tätig war, reicht für die Annahme eines Sicherheitsrisikos aus (vgl. hierzu Beschluss vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 41.95 - <BVerwGE 103, 335 [342] = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 2 = NZWehrr 1996, 250 [253]>). Rechtsfehlerfrei ist der BMVg insoweit davon ausgegangen, dass sich die bisher nicht auffindbare vollständige Akte des Antragstellers bereits im Besitz eines fremden Nachrichtendienstes befinden und er demzufolge nach wie vor einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungs- und Erpressungsversuche fremder Nachrichtendienste ausgesetzt sein könnte. Dass derartige Anbahnungsversuche bisher nicht stattgefunden haben, insbesondere auch nicht während seines Einsatzes im früheren Jugoslawien, spricht nicht gegen die Annahme einer entsprechenden Gefährdung, da der Antragsteller seit mehreren Jahren nicht mehr in sicherheitsrelevanten Bereichen eingesetzt werden darf und damit derzeit für einen fremden Nachrichtendienst nicht von besonders großem Interesse sein dürfte.

21

Der BMVg hat bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass die von ihm angenommene Tätigkeit des Antragstellers als IM inzwischen nahezu 20 Jahre zurückliegt. Dabei durfte er davon ausgehen, dass angesichts des sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrades einer geheimdienstlichen Tätigkeit des Antragstellers für das MfS dessen konsequentes Leugnen nicht nur Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründet, sondern auch den Schluss zulässt, dass sich dessen Einstellung zu seiner Vergangenheit nicht nachhaltig geändert hat (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 und 195, 2189/95 - < BVerfGE 96, 171 [187 f.]>). Auch die Annahme, dass seine Aussage, niemals für das MfS gearbeitet zu haben, nicht der Wahrheit entspricht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. An die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos sind rechtlich deutlich geringere Anforderungen zu stellen als an die des Vorliegens eines Dienstvergehens.

Dr. Maiwald
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Arndt
Hübner