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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1999, Az.: BVerwG 1 WB 27.99

Effektiver Rechtsschutz im Fall truppendienstlicher Erstmaßnahmen des Bundesministers der Verteidigung (BMVg); Gerichtliche Überprüfbarkeit von organisatorischen, die individuelle Rechtsspähre des Soldaten nicht berührenden Maßnahmen des BMVg; Besoldungsrechtliche Festlegung eines Dienstpostens als Ausfluss der Organisationshoheit und Personalhoheit des BMVg

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.09.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 27.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer B 2000, 31-32
  • DÖV 2000, 123-124 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1999, 123-124
  • NVwZ 2000, 203-204 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 2000, 133-134

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG erfordert bei truppendienstlichen Erstmaßnahmen des Bundesministers der Verteidigung, gegen die nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben ist, eine Belehrung des Soldaten darüber, daß der Rechtsbehelf innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Maßnahme zu begründen ist.

Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, obliegt allein der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Bundesministers der Verteidigung.

Weder die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten noch der Gleichheitsgrundsatz geben dem Soldaten einen Anspruch auf eine bestimmte besoldungsrechtliche Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens.

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Brigadegeneral Bernd und Oberstleutnant Stadelmaier als ehrenamtliche Richter
am 14. September 1999
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1946 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2006 endet. Zum Oberst wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 ernannt. Seit 1. Januar 1998 wird er auf einer zbV-Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) A 16 als Leiter Stabsoffizier Übungszentrum Gefechtssimulation GUPPIS, Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 001/001, in W. verwendet. Grundlage hierfür bildet der Organisationsbefehl Nr. 625/98 (H) vom 12. Januar 1998. Nach der Personalgliederung war der Dienstposten "Leiter Truppenerprobung" nach BesGr A 16 dotiert. Da indes nach Auffassung des Inspekteurs des Heeres (InspH) Aufgabenverteilung und Anforderungsprofil eine Dotierung nach BesGr B 3 rechtfertigten, wurden vom Heeresführungskommando die Organisationsgrundlagen unter dem 12. Februar 1998 entsprechend geändert.

2

Mit Versetzungsverfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - PSZ IV 4 - vom 31. März 1998 wurde der Antragsteller auf den Dienstposten "Leiter StOffz (A 16 G) TE/ZE 001/001" versetzt. Mit Korrektur vom 10. September 1998 wurde die Stellenplanangabe gestrichen und in der Spalte verfügbare Planstelle A 16 Z eingefügt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt die Versetzungsverfügung nicht.

3

Gegen die ihm am 15. Mai 1998 eröffnete Versetzungsverfügung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Mai 1998 Beschwerde ein, die er mit weiterem Schreiben vom 9. November 1998 begründete.

4

Der BMVg - PSZ III 5 - hat die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 31. März 1999 dem Senat vorgelegt.

5

Der Antragsteller trägt zur Begründung vor:

6

Grundlage für die Personalgliederung des Übungszentrums GUPPIS sei der Organisationsbefehl vom 12. Januar 1998. Durch eine Entscheidung des InspH sei dieser ausdrücklich dahingehend geändert worden, daß der Dienstposten des Leiters mit B 3 zu dotieren sei. Dennoch habe der BMVg - PSZ IV 4 - in der Versetzungsverfügung diesen Dienstposten nur mit A 16 ausgewiesen. Im Juni 1998 habe ihn der InspH darauf angesprochen, "ob er schon in B 3 sei". Als er dies verneint habe, habe der InspH erwidert: "Na ja, die Sache läuft." Daraus könne nur der Schluß gezogen werden, daß es dem Willen und der Absicht des InspH entspreche, die Voraussetzungen für eine B 3-Dotierung des Dienstpostens zu schaffen. Die gegenteilige Entscheidung des BMVg - PSZ IV 4 - sei deshalb für ihn unverständlich.

7

Der Antragsteller beantragt

  1. 1)

    festzustellen, daß er seit 1. Januar 1998 als Leiter Truppenerprobung auf einem nach BesGr B 3 bewerteten Dienstposten verwendet werde,

  2. 2)

    den BMVg zu verpflichten, ihn rückwirkend in eine Planstelle der BesGr B 3 einzuweisen,

8

hilfsweise,

ihn besoldungsrechtlich so zu stellen, als ob er seit 1. Januar 1998 einen Dienstposten der BesGr B 3 innehabe.

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Der Antrag sei unzulässig, soweit die Verpflichtung des BMVg begehrt werde, den Antragsteller ab 1. Januar 1998 als Leiter Truppenerprobung GUPPIS auf einem B 3-STAN-Dienstposten zu verwenden. Mangels endgültiger Organisationsgrundlage für GUPPIS existiere indes ein solcher STAN-Dienstposten nicht. Das Übungszentrum für Gefechtssimulation beruhe nur auf einer vorläufigen organisatorischen Grundlage, mangels verhandelter STAN seien alle Soldaten im Rahmen der Truppenerprobung auf einer Planstelle zbV zu führen. Soweit der Antragsteller eine rückwirkende Inkraftsetzung der STAN für GUPPIS zum 1. Januar 1998 begehre, sei dies ebenfalls unzulässig, da dieses Verlangen auf eine Maßnahme abziele, die der Organisationsgewalt des BMVg unterliege und gerichtlich nicht überprüfbar sei. Derartige organisatorische Maßnahmen berührten die individuelle Rechtssphäre des Soldaten nicht und seien deshalb grundsätzlich von ihm hinzunehmen. Auch aus dem Gespräch des Antragstellers mit dem InspH im Juni 1998 lasse sich kein Anspruch auf Einweisung in eine B 3-Stelle herleiten, da für das Vorliegen einer verbindlichen Zusage die notwendigen formellen und materiellen Voraussetzungen fehlten.

11

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 970/98 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

12

II

Der Antragsteller begehrt zum einen die Feststellung, daß er seit 1. Januar 1998 als Leiter Truppenerprobung GUPPIS auf einem nach BesGr B 3 bewerteten Dienstposten verwendet wird, zum anderen die Verpflichtung des BMVg, ihn rückwirkend in eine Planstelle der BesGr B 3 einzuweisen.

13

Dieses Begehren ist nur teilweise zulässig.

14

Hinsichtlich des Verpflichtungsantrags ist nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, sondern gemäß § 59 SG der zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben. Eine Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht gemäß § 17 a Abs. 2 GVG kommt gleichwohl nicht in Betracht, da dieser Antrag offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. dazu Urteil vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - <Buchholz 310 § 161 Nr. 113 = ZBR 1998, 316> m.w.N.). Das gleiche gilt für den Hilfsantrag des Antragstellers, ihn besoldungsrechtlich so zu stellen, als ob er seit 1. Januar 1998 auf einem nach BesGr B 3 bewerteten Dienstposten verwendet würde.

15

Das Feststellungsbegehren ist dagegen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, aber sachlich nicht begründet.

16

Der Zulässigkeit des Feststellungsantrages steht nicht entgegen, daß der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst am 9. November 1998 und damit nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 21 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO begründet hat. Der angefochtenen Versetzungsverfügung war als truppendienstliche Erstmaßnahme keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Hierzu bestand für den BMVg auch keine rechtliche Verpflichtung. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt aber eine Belehrung des zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich noch nicht vertretenen Antragstellers darüber, daß, wenn - wie hier - die truppendienstliche Erstmaßnahme unmittelbar vom BMVg erlassen wird, und dem Antragsteller als Rechtsbehelf nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Gebote steht, dieser ebenfalls innerhalb einer Frist von zwei Wochen begründet werden muß (BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 30. Januar 1991 - 2 BvR 712/90 - <NVwZ 1991, 766 [f.] = NZWehrr 1991, 67 [69]>). Nachdem dem Antragsteller eine solche Belehrung weder erteilt noch der Nachweis geführt worden ist, daß ihm die Geltung der Zweiwochenfrist für Anträge auf gerichtliche Entscheidung bekannt war, liegt gemäß § 7 Abs. 2 WBO eine Fristversäumnis nicht vor.

17

Der Feststellungsantrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

18

Der Antragsteller wird entgegen seiner Auffassung nicht auf einem nach BesGr B 3 bewerteten Dienstposten verwendet. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des BMVg besteht für das Übungszentrum für Gefechtssimulation GUPPIS derzeit nur eine vorläufige organisatorische Grundlage, so daß sämtliche dort verwendeten Soldaten auf zbV-Planstellen geführt werden müssen. Trotz der geänderten Vorgabe im Organisationsplan ist somit ein nach BesGr B 3 bewerteter STAN-Dienstposten bisher nicht eingerichtet. Der Antragsteller wird vielmehr auf einer der BesGr A 16 zugeordneten zbV-Planstelle geführt. Ob und gegebenenfalls wann eine besoldungsrechtliche Festlegung seines Dienstpostens in der STAN erfolgt, obliegt allein der Organisations- und Personalhoheit des BMVg. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, in Fragen der Organisation die Vorstellungen des BMVg auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (vgl. Beschluß vom 26. November 1986 - BVerwG 1 WB 73.85 - m.w.N.). Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (vgl. Urteile vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 13.80 - <Buchholz 232 § 15 Nr. 15 = ZBR 1981, 315>, vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 26.80 - <BVerwGE 65, 253 [254 f.] = Buchholz 237.4 § 60 Nr. 1>, vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 41.80 - <BVerwGE 65, 270 [272] = Buchholz 237.7 § 28 Nr. 7>, vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - <Buchholz 237.8 § 53 Nr. 2>, vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - <Buchholz 237.6 § 14 Nr. 1 = DVBl 1990, 1235 = NVwZ 1991, 375> und vom 24. Januar 1991 - BVerwG 2 C 16.88 - <BVerwGE 87, 310 [313 f.] = Buchholz 237.7 § 28 Nr. 8>). Für die im vorliegenden Fall noch nicht erfolgte STAN-Zuordnung des dem Antragsteller übertragenen Dienstpostens enthält das Gesetz, abgesehen von dem allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung gemäß § 18 Satz 1 BBesG, keine konkreten rechtlichen Vorgaben. Insoweit bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsgesetzgeber bzw. der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des BMVg überlassen. Dem Antragsteller steht im übrigen auch kein Anspruch darauf zu, daß der von ihm wahrgenommene Dienstposten in einer (künftigen) STAN mit B 3 ausgewiesen wird. Weder die Fürsorgepflicht noch der Gleichheitsgrundsatz geben dem Beamten oder Soldaten einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens (vgl. Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - <Buchholz 237.7 § 28 Nr. 9 = ZBR 1992, 176 = NVwZ 1992, 573> m.w.N.).

19

Anhaltspunkte dafür, daß das Unterbleiben einer STAN-Festlegung gezielt gegen den Antragsteller gerichtet sein könnte, sind weder ersichtlich noch hat der Antragsteller das Vorliegen solcher Umstände behauptet.

20

Auf die Frage, ob dem Antragsteller vom InspH eine Höherbewertung seines Dienstpostens zugesichert oder in Aussicht gestellt worden ist, kommt es deshalb rechtlich nicht an.

21

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO hat der Senat abgesehen.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Bernd
Stadelmaier