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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.2001, Az.: BVerwG 1 WB 67.01

Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken; Gerichtliche Überprüfbarkeit einer Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos in der Person eines Soldaten; Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit; Begehung von Straftaten durch einen Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 67.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 30219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz
sowie
Oberstleutnant Heidenreich und
Hauptmann Krämer
als ehrenamtliche Richter
am 19. Dezember 2001
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1959 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli 2014 endet. Zum Hauptmann wurde er am 26. Oktober 1995 ernannt. Vom 26. März 1990 bis 2. September 2001 leistete er bei der Radarführungskompanie ... in M. Dienst. Seit 3. September 2001 ist er mit dem Ziel der Versetzung zur 17./Technische Schule der Luftwaffe ... in E. kommandiert, wo er als Ausbilder tätig ist.

2

Mit Strafbefehl vom 10. März 2000 - 4 Cs 16 Js 8028/99 - verwarnte das Amtsgericht Albstadt den Antragsteller unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 100 DM. Wegen des teilweise sachgleichen Vorwurfs verhängte das Truppendienstgericht Süd durch rechtskräftiges Urteil vom 8. Juni 2000 - S 5 VL 18/00 - gegen ihn ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren verbunden mit einer Gehaltskürzung von 1/20 für die Dauer von zehn Monaten, weil ihm aufgrund falscher Angaben Trennungsgeld und Reisekosten in Höhe von insgesamt 120,14 DM zuviel ausgezahlt wurden.

3

Mit Schreiben vom 2. März 2001 hörte ihn der Geheimschutzbeauftragte des Streitkräfteamts (GB SKA) im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung unter Bezugnahme auf den Strafbefehl und das Urteil des Truppendienstgerichts zu den sicherheits- und entscheidungserheblichen Umständen an. In seiner Stellungnahme hierzu teilte der Antragsteller mit, dass er nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig gehandelt habe und ihm nicht eine falsche Abrechnung vorgeworfen worden sei, sondern nur, dass er es unterlassen habe, die als falsch erkannten Angaben sofort zu melden. Darüber hinaus sei er seit Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens bis zur Rechtskraft des Urteils weiterhin in einer sicherheitsempfindlichen Anlage verwendet worden, ohne dass Zweifel an seiner Zuverlässigkeit aufgetreten seien.

4

Am 10. Juli 2001 wurde dem Antragsteller das Schreiben des GB SKA eröffnet, in dem dieser unter Hinweis auf die straf- und truppendienstgerichtlichen Entscheidungen mitteilte, dass das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach Nr. 2503 ZDv 2/30 ein Sicherheitsrisiko darstellten. Bei Bedarf könne eine Wiederholungsüberprüfung nach Ablauf von zwei Jahren erfolgen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 14. September 2001 zurück.

5

Dagegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. September 2001, den der BMVg - PSZ III 5 - dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 12. November 2001 vorgelegt hat.

6

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

Die Entziehung des Sicherheitsbescheids hätte unmittelbar nach der Verurteilung durch das Truppendienstgericht erfolgen müssen. Seitens seiner Vorgesetzten werde ihm weiterhin das nötige Vertrauen entgegengebracht mit der Folge, dass er noch bis 10. Juli 2001 in seiner bisherigen Tätigkeit habe eingesetzt werden können. Es müsse deshalb zumindest geprüft werden, ob eine Wiederholungsüberprüfung nicht bereits im Mai 2002 erfolgen könne.

7

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

8

Ob ein früherer Entzug des Sicherheitsbescheides geboten gewesen wäre, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Eine erneute Sicherheitsüberprüfung finde in aller Regel im Abstand von fünf Jahren statt. Diese Frist habe der GB SKA bereits auf zwei Jahre verkürzt. Eine weitere Verkürzung komme insoweit nicht in Betracht.

9

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 852/01 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A-D, lagen bei der Beratung vor.

10

II

Der Antrag, den Bescheid des GB SKA vom 18. Mai 2001 aufzuheben, ist zulässig.

11

Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 2 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstsenaten angefochten werden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - < BVerwGE 103, 182 = NJW 1995, 740 = NZWehrr 1995, 27 >, vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - < BVerwGE 103, 311 = Buchholz 402.8 § 2 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 209 >, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - < BVerwGE 103, 390 [392] = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 6>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - < Buchholz 402.8 § 5 Nr. 4 = ZBR 1998, 249 >, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - < BVerwGE 113, 267 = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 5 = NZWehrr 1999, 36 > und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - < BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 9 = LKV 2001, 33>). Wird der Bescheid über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vom Gericht aufgehoben, ist die zuständige Stelle verpflichtet, eine neue Entscheidung zu treffen (Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - < BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31 = ZBR 2000, 95 >, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - < a.a.O. >, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - < Buchholz 402.8 § 5 Nr. 10 = NVwZ-RR 2001, 520 = DVBl 2001, 1072> und vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 2, 3.01 - und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <zur Veröffentlichung vorgesehen >).

12

Der zulässige Antrag kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.

13

Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlusssachen erhalten, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.79 - <BVerwGE 76, 52 [f.]> m.w.N., vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 144, 146.91 - <BVerwGE 93, 246 [f.] = NZWehrr 1992, 210 >, vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 40.95 - < NZWehrr 1996, 68 >, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <a.a.O.>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <a.a.O.>, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - <a.a.O.> und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -). Sicherheitsbedenken im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG liegen dann vor, wenn im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründet erscheinen. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94] >, vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <a.a.O.>, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - <a.a.O.>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - <a.a.O.>, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <a.a.O.>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <a.a.O.> und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -; vgl. auch BVerfGE 39, 334 [353]). Dem Vorgesetzten steht bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u.a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - < BVerwGE 60, 245 [f.]> sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <a.a.O.>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <a.a.O.> und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -). Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen, insbesondere persönlichen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).

14

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Feststellung des GB SKA, dass in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko besteht, rechtlich nicht zu beanstanden.

15

Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der Betroffene Straftaten begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 35.80 -, vom 1. Oktober 1997 - BVerwG 1 WB 113.96-, vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00-, vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 97.00 -, 2001 - BVerwG 1 WB 2, 3.01 - und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -). Das ist hier der Fall.

16

Der GB SKA hat rechtsfehlerfrei aus dem dem Strafbefehl des Amtsgerichts Albstadt und dem Urteil des Truppendienstgerichts Süd zugrunde liegenden Fehlverhalten des Antragstellers bei seinen Anträgen auf Gewährung von Trennungsgeld und Reisekosten einen charakterlichen Mangel abgeleitet, der seine Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nachhaltig in Frage stellt. Auf das Vorbringen des Antragstellers, er habe die fehlerhaften Angaben nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig gemacht, kommt es angesichts der gegenteiligen rechtskräftigen Feststellungen des Strafbefehls und des disziplinargerichtlichen Urteils nicht an.

17

Auch der Hinweis des GB SKA, die Frist bis zu einer Wiederholungsüberprüfung im Bedarfsfall auf zwei Jahre zu verkürzen, begegnet rechtlich keinen Bedenken. Regelmäßig beträgt sie, beginnend mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos, nicht mit dem Zeitpunkt der Tatbegehung oder der rechtskräftigen Verurteilung (vgl. Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00 - und vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 97.00 -), fünf Jahre. Der GB SKA hat somit bereits der bis zu den den Gegenstand der Verurteilung bildenden Vorfällen und der im Anschluss daran unbeanstandet gebliebenen Tätigkeit des Antragstellers in sicherheitsempfindlichen Bereichen sowie der positiven Einschätzung seiner Vorgesetzten in ausreichendem Maß Rechnung getragen.

Dr. Maiwald
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Heidenreich
Krämer