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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1986, Az.: BVerwG 1 D 103.84

Politische Treuepflicht; Aktive Parteibetätigung; Vereinbarkeit mit Verfassung; Verfassungskonforme Ziele; Präsidium der NPD

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.03.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 103.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.04.1984 - AZ: XIII VL 76/82

Fundstellen

  • BVerwGE 83, 153
  • BVerwGE 83, 158 - 177
  • DVBl 1986, 947-950 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1986, 127-140
  • JuS 1987, 404-405
  • NJW 1986, 3096-3100 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 52 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1986, 136-141
  • ZBR 1986, 202-205

Amtlicher Leitsatz

Ein Beamter, der als Mitglied des Parteipräsidiums der NPD maßgebend für die die Partei belastenden politischen Positionen mitverantwortlich ist, identifiziert sich zwangsläufig mit deren mit der Verfassung unvereinbaren Zielsetzung, auch wenn er selbst innerhalb der Partei verfassungskonforme Ziele verfolgt. Solange eine Partei keine Abkehr von ihrer mit der Verfassung nicht zu vereinbarenden Zielsetzung vollzieht, verbietet es die politische Treuepflicht einem Beamten, sich in einer solchen Partei aktiv zu betätigen.

Redaktioneller Leitsatz

Die politische Treuepflicht ist verletzt, wenn aktive Betätigung in der Partei stattfindet, die Ziele verfolgt, welche unvereinbar mit der Verfassung sind,

  • auch bei Eintreten des Beamten für verfassungskonforme Ziele innerhalb der Partei;

  • bei aktiver Mitgliedschaft im Präsidium der NPD.

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
aufgrund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 11. März 1986
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Karl Hummel, Bundesbahnhauptsekretär Erwin Nolte als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 12. März 1986
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII ..., vom 26. April 1984 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird.

Gründe

1

I.

Der am 30. Juli 1947 geborene unverheiratete Beamte trat nach dem Besuch des Gymnasiums, das er während der 9. Klasse ohne Erreichen eines Abschlusses verließ, bei der Deutschen Bundesbahn ein. Mit Wirkung vom 1. Mai 1965 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Bundesbahnassistentenanwärter im nichttechnischen Dienst ernannt. Seit dem 1. Mai 1971 ist er Bundesbahnsekretär. In das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wurde er am 2. August 1974 übernommen. Eine im Jahre 1978 in Aussicht genommene Beförderung zum Bundesbahnobersekretär unterblieb wegen des Verdachts fortdauernder Dienstpflichtverletzung durch Übernahme von Kandidaturen und Ämtern in der NPD. Bewerbungen des Beamten, der dienstlich stets günstig, teilweise sogar mit dem Gesamturteil "sehr gut" beurteilt worden ist, um Zulassung zur Laufbahn der Bundesbahninspektoren für Aufstiegsbeamte konnten nach durchgeführtem Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden. Bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung war er auf dem Bahnhof V. im Betriebs- und Verkehrsdienst eingesetzt und mit allen seiner Dienststellung entsprechenden Arbeiten betraut.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten wegen Verletzung seiner politischen Treuepflicht durch Urteil vom 26. April 1984 ohne Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags aus dem Dienst entfernt. Es hat festgestellt:

"Schon während seiner letzten Schuljahre fühlte sich der Beamte zur NPD hingezogen. In den Jahren 1967 und 1968 abonnierte er die Parteizeitung und besuchte Parteiveranstaltungen. Im Sommer 1969 trat er dann als Mitglied der NPD bei.

In der Folgezeit übernahm er folgende Ämter und kandidierte bei folgenden Wahlen:

1970 stellvertretender Kreisvorsitzender des Kreisverbandes F.
1972 Kandidatur für ein Kreistagsmandat; stellvertretender Kreisgeschäftsführer,
1973 Kreisvorsitzender,
1974 Kandidatur für ein Mandat im Landtag ...
1975 stellvertretender Landesvorsitzender ...
1976 Kandidatur für ein Bundestagsmandat,
1978 Kandidatur für ein Mandat im Landtag ...
1979 stellvertretender Landesvorsitzender ...
1980 Kandidatur für ein Bundestagsmandat,
1981 stellvertretender Landesvorsitzender ... und Mitglied im Parteivorstand (der Gesamtpartei),
1982 stellvertretender Landesvorsitzender ... und Beisitzer im Parteivorstand (der Gesamtpartei),
6.3.1983 Kandidatur für ein Bundestagsmandat,
12.3.1983 Übernahme der Leitung des Amtes für Verbindung und Planung der NPD, Mitglied des Parteipräsidiums,
26./27.3.1983 Wahl zum stellvertretenden Landesvorsitzenden ... und Übernahme des Amtes des Landesgeschäftsführers der NPD,
1.10.1983 Wiederwahl in den Parteivorstand der Gesamtpartei.

Im Rahmen seiner Funktion als Leiter des Amtes für Verbindung und Planung ist der Beamte zur Zeit mit der Neufassung des Programms der NPD federführend befaßt."

3

Das Bundesdisziplinargericht hat die Auffassung vertreten, die NPD, die der Beamte durch seine Tätigkeit objektiv unterstütze, sei eine Partei, die mit dem Grundgesetz unvereinbare politische Ziele verfolge. Das ergebe sich zwar nicht schon aus dem Programm oder der Satzung dieser Partei. Ihre wirklichen Absichten seien vielmehr aus einer Zusammenfassung anderer Quellen, z.B. aus Verhalten und Äußerungen von Anhängern, Funktionären und Mitgliedern, von nahestehenden oder verbundenen Organisationen oder aus nahestehenden Druckerzeugnissen bzw. aus Aufsätzen in der offiziellen Parteizeitung "Deutsche Stimme" zu entnehmen, sofern dieses zurechenbare Verhalten und die zurechenbaren Äußerungen für die Partei symptomatisch seien und die Partei dies dulde. Daraus ergebe sich, daß die NPD eine Partei sei, die die freiheitlich demokratische Grunderdnung ablehne und darauf hinwirke, diese durch die sogenannte "Nationaldemokratie" zu ersetzen. Bei ihrer Überzeugungsbildung habe die Kammer die tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt, wie sie in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1980 (BVerwGE 61, 200) und vom 20. Mai 1983 - BVerwG 1 WD 11.82 - (NJW 1984, 813 [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82], ZBR 1984, 71) und in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73][BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]) und vom 31. Juli 1981 - 2 BvR 321/81 - (NJW 1981, 2683 [BVerfG 31.07.1981 - 2 BvR 321/81]) getroffen worden seien. Die der NPD zuzurechnenden im einzelnen beispielhaft wiedergegebenen Verlautbarungen ihrer Funktionäre und Publikationen ließen erkennen, daß die Partei die Volksgemeinschaft verherrliche, das Mehrparteiensystem bekämpfe, die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Staats- und Gesellschaftsordnung ablehne, eine mangelnde Distanz zum Nationalsozialismus erkennen lasse und rassistische Ziele verfolge. Der ideologisch-politische Standort der NPD werde gekennzeichnet durch einen völklich-biologischen Kollektivismus. In der von ihr angestrebten Nationaldemokratie solle dem einzelnen eine grundlegend andere Stellung zugewiesen werden, als sie das Grundgesetz vorsehe.

4

Der Beamte sei Funktionsträger der NPD in ganz herausgehobener Stellung; er gehöre zu dem engsten Führungszirkel und sei damit das Gegenteil eines nur passiven Parteimitglieds. Einen Rechtfertigungsgrund für diese mit seiner politischen Treuepflicht unvereinbaren Aktivitäten könne er nicht in Anspruch nehmen. Er habe seine Dienstpflicht auch schuldhaft verletzt. Er hätte spätestens mit der Bekanntgabe der oben genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1981 erkennen müssen, daß er für eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung tätig werde.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die mit dem Ziel seines Freispruchs eingelegte Berufung des Beamten. Er macht im wesentlichen geltend: Die Beweisführung des angefochtenen Urteils sei einseitig und unausgewogen. Es werde nicht berücksichtigt, daß er als Mitglied des Parteivorstandes besondere Möglichkeiten habe, wirksam Äußerungen und Veröffentlichungen entgegenzutreten, die dem Wollen und Wirken der Partei zuwiderliefen und die gegen die freiheitlich demokratische Grunderdnung gerichtet seien. Ihm und seinen Anhängern sei es zuzuschreiben, daß verschiedene Funktionsträger, die außenseiterische, zu falschen Schlüssen über das Wollen der NPD verleitende Positionen vertreten hätten, ausgeschlossen worden seien. Dementsprechend sei auch in den letzten Jahren ein Wandel im Erscheinungsbild der Partei eingetreten, den das Gericht nicht berücksichtigt habe. Die NPD sei eine demokratische Partei, auch wenn durch Provokateure und eingeschleuste Scharfmacher immer wieder etwas provoziert worden sei, was dem Mehrheitswillen der Partei und auch dem der verantwortlichen Vorstände nicht entsprochen habe. Nicht Staat und Verfassung seien Gegner der NPD, sondern die anderen Parteien, die Mißstände im Staat und teilweise Verstöße gegen die Verfassung zu vertreten hätten. So verherrliche die NPD nicht die Volksgemeinschaft, vielmehr sehe sie in einer Gemeinschaft die Möglichkeit eines bestmöglichen Ausgleichs zwischen Einzel- und Gemeinschaftsinteressen im Sinne des Grundgesetzes. Sie bekämpfe auch nicht das Mehrparteienprinzip, sondern betrachte sich selbst als einen Teil dieses Prinzips. Der derzeitige Parteivorstand lege auch Wert auf eine große Distanz zum Nationalsozialismus. Ebenso werde jedwede Art von Kollektivismus abgelehnt. Er, der Beamte, bekenne sich ebenso wie die NPD ganz konkret auch aus Überzeugung zur freiheitlich demokratischen Grunderdnung. Die in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen Zitate seien im wesentlichen aus dem Zusammenhang gerissen und in ihrem tatsächlichen Sinngehalt intellektuell unredlich entstellt.

6

II.

Die Berufung ist unbegründet.

7

Über das Rechtsmittel des Beamten ist in der Sache selbst abschließend zu entscheiden.

8

Eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 BDO bis zum Abschluß des derzeitig bei der Internationalen Arbeitsorganisation - ILO - anhängigen Untersuchungsverfahrens, das die Vereinbarkeit der bisherigen "Extremistenpraxis" in der Bundesrepublik Deutschland mit dem ILO-Übereinkommen 111 - Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf - (BGBl. 1961 II S. 97 ff.) prüfen soll, kommt entgegen dem Antrag der Verteidigung nicht in Betracht. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1984 - BVerwG 1 D 7.83 - (BVerwGE 76, 157 = DVBl. 1984, 955 = NJW 1985, 503) im einzelnen ausgeführt, daß Beschlüsse der Arbeitskonferenz oder eines von dem Verwaltungsrat eingesetzten Untersuchungsausschusses keine das innerstaatliche Recht unmittelbar ändernde Wirkung haben. Sie begründen lediglich eine Verpflichtung der Regierungen der Mitgliedstaaten, die zu deren Verwirklichung erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen einzuleiten. Nicht dagegen haben Entschließungen und Meinungsäußerungen der Organe der ILO für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in der Weise vorgreifliche Bedeutung, daß der Senat bei der Bestimmung des Inhalts der beamtenrechtlichen Treuepflicht, um die es hier geht, an die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung gebunden wäre. Fehlt es mithin hier an der in § 17 Abs. 2 BDO geforderten Vorgreiflichkeit, so ist für eine Aussetzung des Verfahrens kein Raum. Insoweit wird im einzelnen auf das o.a. Urteil des Senats verwiesen. Zu einer Vertiefung dieser Rechtsprechung bietet die Berufungsbegründung keine Veranlassung.

9

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Recht den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Seine Berufung ist unbeschränkt, weil er das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen der Verletzung der politischen Treuepflicht durch Mitgliedschaft und Übernahme von Funktionen in der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands - NPD - leugnet. Der Senat hat daher den der Anschuldigung zugrundeliegenden Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

10

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht angenommen, daß der Beamte durch seine Aktivitäten in der NPD die ihm als Beamter obliegenden Pflichten verletzt und deshalb ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz - BBG - jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) begangen hat.

11

Zu den Kernpflichten des Beamten gehört gemäß § 52 Abs. 2 BBG die Verpflichtung, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grunderdnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Diese Verpflichtung betrifft, wie der Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat (Urteil vom 29. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 50.80 - <BVerwGE 73, 263 = ZBR 1982, 22 = NJW 1982, 779 = DVBl. 1983, 81>; Urteil vom 10. Mai 1984 - a.a.O. -) gleichermaßen sein dienstliches wie sein außerdienstliches Verhalten. Wenn, wie es der Sinn der politischen Treuepflicht ist, damit eine verläßliche, den Staat vor allem in Krisenzeiten und in Loyalitätskonflikten verteidigende Beamtenschaft garantiert werden soll (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] <348>[BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]), dann muß von jedem Beamten verlangt werden, daß er auch im außerdienstlichen Bereich von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitlich demokratische Grunderdnung gerichtet sind oder die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung diffamieren und verächtlich machen. Für die Bewertung des angeschuldigten Dienstvergehens als eine dem § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG unterfallende Pflichtverletzung kann es deshalb nicht darauf ankommen, daß die politische Überzeugung des Beamten offensichtlich keinen Einfluß auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten im übrigen oder im Umgang mit seinen Kollegen und Mitarbeitern hatte (vgl. hierzu auch BVerwGE 52, 313 <337>[BVerwG 22.04.1977 - VII C 17/74]; Weiß, Aktuelles aus dem Disziplinarrecht, PersV 1985, 318 <327 f.>).

12

Die dem Beamten obliegende Treuepflicht wird insbesondere verletzt, wenn er sich in einer Partei aktiv betätigt, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreift, bekämpft und diffamiert. Zum Inhalt der politischen Treuepflicht hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]) ausgeführt, damit sei gemeint, die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlich demokratischen rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließe nicht aus, an Entscheidungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. Gegen die so umschriebene Treuepflicht verstößt ein Beamter, der sich aktiv durch die Übernahme von Parteiämtern und Kandidaturen in einer Partei betätigt, die mit der freiheitlich demokratischen Grunderdnung unvereinbare Ziele verfolgt. Dabei ist nicht erforderlich, daß die Partei diese Ziele mit aktiv kämpferischer, aggressiver Haltung gegenüber der bestehenden Verfassungsordnung und mit der Absicht planvoller Beeinträchtigung und Beseitigung dieser Ordnung verfolgt, daß sie mithin die materiellen Verbotsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG erfüllt. Es genügt vielmehr, wenn ihre Ziele mit der freiheitlich demokratischen Grunderdnung unvereinbar sind. Solche Ziele sind die Anwendung von Gewalt zum Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung oder die Diktatur des Proletariats (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] <360>[BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]) aber auch die Wiederherstellung des Nationalsozialistischen Unrechtsregimes, das gleichfalls sämtliche Prinzipien einer freiheitlich demokratischen Grunderdnung mißachtet hat (BVerwGE 61, 194 <197>[BVerwG 28.11.1980 - 2 C 27/78]).

13

Die Feststellung einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren politischen Zielsetzung einer Partei kann der Senat unbeschadet dessen treffen, daß es sich bei der NPD nicht um eine nach Art. 21 Abs. 2 GG verbotene Partei handelt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22. Mai 1975 (a.a.O. S. 360) klargestellt und entspricht fester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 61, 194;  76, 157 <165>[BVerwG 25.04.1984 - 1 D 74/83]; BAGE 33, 43 [BAG 05.03.1980 - 5 AZR 604/78]). Soweit aus einer solchen inzident zu treffenden Feststellung für die Partei Nachteile bei der Gewinnung von Mitgliedern und Anhängern entstehen, ist sie dagegen nicht durch Art. 21 GG geschützt (BVerfG a.a.O.). Das gilt insbesondere für die Schranken, die Art. 33 Abs. 5 GG, § 52 Abs. 2 BBG der Betätigung eines Beamten in einer solchen Partei setzen, was, wie die Verteidigung richtig erkennt, dazu führen kann, daß sich Beamte als Funktionäre und Kandidaten nicht mehr aufstellen lassen dürfen, ohne hierdurch ihre Dienstpflichten zu verletzen.

14

Die NPD ist eine politische Partei, die in ihren Zielen wesentliche Prinzipien der Verfassungsordnung ablehnt oder bekämpft. Das ergibt sich zwar, worauf bereits das Bundesdisziplinargericht im einzelnen zutreffend hingewiesen hat, weder aus ihrer Satzung noch aus ihrem derzeitig gültigen Programm, dem "Düsseldorfer Programm 1973" oder den "Nationaldemokratischen Gedanken für eine lebenswerte Zukunft", NPD-Parteiprogramm 1985, Vorlage zur 1. Lesung Bundesparteitag 1985. Das in seinem Wortlaut wenig kämpferische Programm 1973 enthält sogar ein ausdrückliches Bekenntnis zur demokratischen Idee, zur Idee der persönlichen Freiheit und zur sozialen Gerechtigkeit ebenso wie zum Rechtsstaat. Dieses formale Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grunderdnung im Sinne des Grundgesetzes kennzeichnet indes nicht den wirklichen politischen Standort der Partei. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, daß ein bewußt "vorsichtig" gehaltenes Parteiprogramm ohne Beweiswert für die wahren Ziele einer Partei ist und erst durch die Fülle der Einzelheiten - der Worten und Taten der Führenden und ihrer Anhänger, des verwendeten Schulungs- und Propagandamaterials und der herausgegebenen oder beeinflußten Zeitungen und Zeitschriften -, den Weg zur Erkenntnis des Wesens der Partei und des hintergründigen Sinnes ihres Programms eröffnen (BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] <21>[BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51];  5, 85 <144>[BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]). Mit Recht hat deshalb das Bundesdisziplinargericht die politischen Nah- und Fernziele der NPD aus anderen Quellen, insbesondere aus Äußerungen ihrer Funktionäre und Aufsätzen in parteiamtlichen oder nahestehenden Druckerzeugnissen ermittelt. Besondere Bedeutung kommt dabei dem seit 1976 monatlich erscheinenden Parteiorgan "Deutsche Stimme" (DS), Nachfolgerin der seit Januar 1965 erscheinenden "Deutschen Nachrichten" zu, in der u.a. die politischen Beschlüsse des Parteitags bekanntgegeben werden (§ 16 Buchst. e) der Satzung) und deren Verlagsleiter zugleich Mitglied des Parteivorstandes ist (§ 17 Buchst. b) Nr. 8 der Satzung). Daneben bedient sich die NPD einer Reihe weiterer Zeitschriften zur Veröffentlichung ihrer Auffassung zu politischen Themen. Hiervon ragen auf Bundesebene hervor:

"profil", nationaldemokratische Schriftenreihe, in der Programme der NPD und grundsätzliche Stellungnahmen einzelner Parteiführer abgedruckt werden;

"NHB-report", Zeitschrift des nationaldemokratischen Hochschulbundes;

"JN-Report", Schulungsblatt der Jungen Nationaldemokraten.

15

Die diesen Publikationen entnommenen, nachfolgend aufgeführten Aufsätze, Reden, Verlautbarungen und Mitteilungen kennzeichnen ebenso wie die in dem angefochtenen Urteil angegebenen Quellen beispielhaft die von der NPD angestrebte Staats- und Gesellschaftsordnung, wobei es die Partei vermeidet, eine Ideologie zu entwickeln und für verbindlich zu erklären. "Für die NPD geht es im Gegensatz dazu ausschließlich darum, Leitideen herauszustellen und sie als Richtschnur und als Fundament für die jeweils selbstverantwortlich zu treffende Entscheidung auf dem Felde praktisch gestaltender Politik zu benutzen" (Felix Buck, Stellvertretender Parteivorsitzender, Einführung zur Neufassung des Parteiprogramms der NPD 1973).

16

Der Senat tritt dem Bundesdisziplinargericht darin bei, daß die in dem angefochtenen Urteil auszugsweise wiedergegebenen Äußerungen und Reden von Funktionären sowie Aufsätze in den Presseorganen der Partei deren politische Zielsetzung zutreffend kennzeichnen. Zu Unrecht wendet der Beamte demgegenüber ein, diese Wiedergaben seien aus dem Zusammenhang gerissen, einseitig oder falsch gewertet und ergäben im Kontext gelesen ein völlig anderes Bild. Richtig ist zwar, daß die ausgewählten Äußerungen häufig Teile eines größeren zusammenhängenden Vertrags, einer Rede oder eines Aufsatzes sind. In ihrer politischen Aussage und ihrer erstrebten Wirkung stehen sie jedoch nicht beziehungslos da. Sie sind, wie ihre häufige wort- oder zumindest sinngleiche Wiederholung auch in anderem Kontext zeigt, symptomatisch für die wahre Zielsetzung der NPD als Ganzes und als Ausdruck eines Teils ihrer politischen Haltung (vgl. hierzu auch BVerwGE 61, 194 <198>[BVerwG 28.11.1980 - 2 C 27/78], Urteil vom 20. Mai 1983, a.a.O.) und tragen, was auch das Bundesdisziplinargericht in Auswertung des von ihm herangezogenen Quellenmaterials zutreffend angenommen hat, die rechtliche Wertung, daß die NPD Ziele verfolgt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grunderdnung nicht zu vereinbaren sind.

17

In dieser Wertung der politischen Zielsetzung der NPD befindet sich der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des 2. Revisionssenats (BVerwGE 61, 194 <200>[BVerwG 28.11.1980 - 2 C 27/78]) und des 2. Wehrdienstsenats des erkennenden Gerichts (Urteil vom 20. Mai 1983, a.a.O.; ebenso Bayer.VGH, Urteil vom 1. August 1984 - Nr. 16 B 83 A. 3252 -). Sie wird bestätigt durch weitere Äußerungen maßgebender NPD-Funktionäre, insbesondere auf Parteitagen, und Betrachtungen in parteiamtlichen Presseorganen, die der Senat zusätzlich zu den in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen Quellen seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Äußerungen machen deutlich, daß sich die Grundhaltung der NPD auch nach wiederholtem Wechsel in Führungspositionen und dem von dem Beamten behaupteten Ausschluß von Mitgliedern, die Beziehungen zu "rechtsextremistischen Organisationen" hatten, bis heute nicht geändert hat. Die Wertung der politischen Ziele der Partei unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes ist ausschließlich eine Frage der Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht. Sie kann deshalb nicht Gegenstand einer Beweiserhebung sein. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, wie die mit Fragen des Verfassungsschutzes betrauten Behörden die politischen Bestrebungen der NPD beurteilen (vgl. hierzu insbesondere Verfassungsschutzbericht des Bundesministers des Innern 1984 S. 128). Diese Würdigung ist vielmehr ein Vorgang richterlicher Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter einen Rechtssatz. Dem Beweisantrag des Beamten, der darauf hinzielt, die in seinem Schriftsatz vom 19. Februar 1986 benannten Zeugen darüber zu vernehmen, daß in der "Deutschen Stimme" keine verfassungswidrigen Äußerungen publiziert worden sind noch publiziert werden, und daß die NPD keine verfassungswidrigen Ziele verfolgt, kann deshalb nicht entsprochen werden.

18

Die Unterschiede zwischen der Staats- und Gesellschaftsordnung des Grundgesetzes und den Vorstellungen der NPD beruhen vor allem auf einer tiefen Verschiedenheit der Auffassungen von der Stellung des einzelnen in der Gemeinschaft und von der Stellung des Staates ihm gegenüber. In der freiheitlichen Demokratie muß dem Menschen um seiner Würde willen eine möglichst weitgehende Entfaltung seiner Persönlichkeit gesichert werden. Der Staat hat ihm dazu den Weg zu öffnen. Das geschieht in erster Linie dadurch, daß der geistige Kampf, die Auseinandersetzung der Ideen, daß mit anderen Worten geistige Freiheit gewährleistet ist. Da Menschenwürde und Freiheit jedem Menschen zukommen, ist das Prinzip der Gleichbehandlung aller für die freiheitliche Demokratie ein selbstverständliches Postulat (BVerfGE 5, 85 <204 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]/205>). Im Gegensatz hierzu gibt die NPD in überindividualistischer Sicht dem Staat vor dem einzelnen den Vorrang. Dem Primat des Individuums vor dem Staat stellt sie den Begriff der "Volksgemeinschaft" entgegen, die Vorrang vor der Freiheit des einzelnen habe. So hat der Parteivorsitzende Mußgnug auf dem zwölften Parteitag u.a. ausgeführt:

"Wir stellen dem liberalistischen Freiheitsbegriff, wonach die absolute Freiheit des Einzelmenschen das höchste erstrebenswerte Ziel ist, die Freiheit der Gemeinschaft des Volkes entgegen ... Nicht die absolute Freiheit des Einzelmenschen - ... - sondern die Freiheit der Lebensgemeinschaft, die Freiheit der Gemeinschaft des Volkes, bildet den Freiheitsraum für den Menschen." (DS XII/1978)

19

Der Freiheitsbegriff des Grundgesetzes wird als überholter "liberalistischer" Freiheitsbegriff abgetan:

"Die freiheitlich demokratische Grunderdnung der Bundesrepublik Deutschland hat an die Tradition des bürgerlichen Rechtsstaats des 19. Jahrhunderts angeknüpft mit dem Anspruch des einzelnen auf weitgehende bürgerliche Freiheit. Nun stehen wir aber nicht vor den Problemen des 18. oder 19. Jahrhunderts ... Die Aufklärungsutopisten des 18. und 19. Jahrhunderts gingen von der Behauptung aus, der Mensch sei von Natur aus gut. Sie betrachteten von daher die autonome Vernunft und die individuelle Freiheit des Menschen als höchsten Wert; die Kräfte der Autorität, der Tradition und des Gemüts verkannten oder leugneten sie. Diese einseitig-vorgestrigen Gedankengänge waren zwar in Kontinentaleuropa längst überwunden und erledigt, nicht jedoch im angelsächsischen Bereich. Von dort kamen diese überständigen Ideen als Umerziehungslehren nach dem Zweiten Weltkrieg wieder ins Land und - Treppenwitz der Geschichte - werden uns seitdem als 'fortschrittlich' angedient" (K-H.-Vorsatz, Landesvorsitzender der NPD Bremen in "Briefen für eine neue Ordnung" S. 12 ff.).

20

Besonders deutlich kommt der Vorrang der Gemeinschaft vor der Freiheit des einzelnen in folgenden Wendungen zum Ausdruck:

"In seinem Handeln muß jeder einzelne der Volksgemeinschaft nützen, wofür er als Einzelwesen leben darf. Erst wenn er die drei Fragen

  • Schadet meine Handlungsweise der Volksgemeinschaft?

  • Schadet sie anderen Mitgliedern der Volksgemeinschaft?

  • Schadet sie meiner Fähigkeit, der Volksgemeinschaft zu dienen?

verneint hat, besitzt er die absolute Freiheit."

(JN-Report Nr. 7/1977).

21

Wie die von der NPD angestrebte Volksgemeinschaft, neuerdings auch als "neue sozialgerechte Gemeinschaftsordnung" bezeichnet, aussehen soll, wird weitgehend im unklaren gelassen. Sie soll jedenfalls dadurch gekennzeichnet sein, daß der ausbeuterische Einzel- und Gruppeneigennutz dem brüderlichen Gemeinnutz untergeordnet wird

"Denn wir wollen eine neue Ordnung, in der der ausbeuterische Einzel- und Gruppen-Eigennutz dem brüderlichen Gemeinnutz untergeordnet wird! Wir wollen eine neue Ordnung, die den einzelnen Menschen aus den kollektivistischen und spätkapitalistischen Zwängen befreit, ihm persönliche Freiheit schafft und die ihn aus dieser neuen persönlichen Freiheit heraus befähigt, aus freiem Entschluß der Gemeinschaft unseres Volkes zu dienen!" (Rede des Vorsitzenden auf dem 16. ordentlichen Bundesparteitag vom 26./27. Juli 1982)

22

Daß in dieser Gemeinschaft die Freiheit des einzelnen den Interessen der Gemeinschaft nachgeordnet ist, ergibt sich aus folgenden Äußerungen:

"... die Freiheit der Lebensgemeinschaft, die Freiheit der Gemeinschaft des Volkes bildet den Freiheitsraum für den Menschen ... Eine Demokratie, welche nicht das Volk und die Interessen des Volkes in den Mittelpunkt stellt, wird immer nur eine Pseudodemokratie darstellen." (Rede des Parteivorsitzenden in DS XII/1978)

und

"Die Nation als Großgruppe geht jedoch vor; sie steht unter anderen Sachzwängen, hinter denen das Einzelwesen um seiner eigenen Selbstachtung willen zurücktreten muß ("Jugend für Deutschland" Herbst 1975)."

23

Diese, sowie die in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen weiteren Äußerungen in den der NPD zuzurechnenden Publikationen lassen eine mit dem Freiheitsgedanken des Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Überbetonung der Interessen der Volksgemeinschaft, in die jeder einzelne Volksangehörige unter Berücksichtigung seiner Veranlagung, seines Könnens und seiner Leistungsfähigkeit eingegliedert werden soll (profil, Heft 8 1979 S. 6), vor der Freiheit des einzelnen erkennen. Sie negieren damit, daß nach der Idee des Grundgesetzes die Menschenrechte des einzelnen originär sind und sich nicht von einer "Volksgemeinschaft" ableiten lassen.

24

Die NPD lehnt auch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG ab und verbindet damit eine verschleierte Rassendiskriminierung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausländerfrage, die weniger unter sozialem als vielmehr vorwiegend unter dem Gesichtspunkt der "Überfremdung" mit der Gefahr des Untergangs des deutschen Volkes durch "Vermischung" gesehen wird. So läßt insbesondere der Parteivorsitzende keine Gelegenheit aus, auf die "Erhaltung der biologischen Existenz unseres Volkes" und auf das von der NPD bevorzugte Menschenbild hinzuweisen, das auf der Anerkennung der Ungleichheit des Menschen beruhe.

"Größtes Problem sind die biologischen Folgen der Fremdarbeiterzuwanderung. ... Hier droht unserem Volk die größte Gefahr ... Das Wort 'national' in unserem Parteinamen wäre ein Wählerbetrug, würden wir vor dieser völkischen Gefahr, die hier aufgezeigt wird, nicht warnen." (Schreiben des Parteivorstands an die Mitglieder vom 10. Juni 1975)

25

In DS IV/1980 ist u.a. folgendes formuliert:

"Wir Nationaldemokraten wenden uns ganz entschieden gegen die Überflutung unseres Kontinents mit afrikanischen und asiatischen Menschen. Es ist das Ziel gewisser internationaler Verbrechersyndikate, Europa durch den Schmelztiegel der Völker ins Chaos zu stürzen ... Wir sehen in der sprachlichen, kulturellen und biologischen Erhaltung unseres Volkes eine grundlegende Aufgabe."

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Noch deutlicher heißt es in JN-Report Nr. 1/1976 unter These 11:

"Der Nationalismus widerlegt die Grundthese der Liberalisten und Marxisten: Die angebliche Gleichheit aller Menschen. Diese Falschthese ist die Voraussetzung für die Manipulierung und Entmündigung des Menschen."

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Und in einer Resolution des Landesparteitages ... wird ausgesprochen:

"Wir lehnen die kapitalistisch-kommunistische Wahnidee vom Einheitsmenschen ab. Den internationalen Bonzen im Kreml und der Wallstreet geht es darum, Europa rassisch das Genick zu brechen. Sie wollen einen 'melting-pot', einen Einheitsbrei der Völker schaffen, der sich leicht beherrschen läßt ... Die internationalen Bonzen nehmen bewußt einen Rassen- und Völkerkrieg in Europa in Kauf, wie ihn die Welt noch nicht gesehen hat ... Uns Nationaldemokraten ist es nicht egal, daß das deutsche Volks als geschichtliche, kulturelle und auch biologische Gemeinschaft verschwindet und einem unbegrenzt manipulierbaren Einheitsbrei der Völker Platz macht."

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Zu Felde gezogen wird auch gegen Ehen Deutscher mit Ausländern, wie folgende Äußerung in DS IV/1979 zeigt:

"Eine weitere ernste Erscheinung ist die gewaltig steigende Zahl von Mischehen:

...

Ca. 350.000 deutsche Frauen sind mit Ausländern verheiratet und etwa 200.000 deutsche Männer haben eine Ausländerin geheiratet.

In der Bundesrepublik werden jährlich 12.000 Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter geboren. Aufgrund gesetzlicher Übergangsregelung haben bis Ende 1977 über 100.000 Kinder solcher Mischehen nachträglich die deutsche Staatsbürgerschaft erworben.

Die Bedrohung durch Ausländerinvasion ist kein singulär deutsches Problem. Überall in West-, Mittel- und Nordeuropa werden Millionen Heere ausländischer, ja außereuropäischer Menschen hineingepumpt."

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Demgegenüber wird auf den Wert der "schon einmal" - nämlich während des "Dritten Reiches" - verwirklicht gewesenen Idee der Volksgemeinschaft verwiesen, die, wie das Bundesdisziplinargericht in zutreffender Würdigung der von ihm angeführten parteiamtlichen Äußerungen festgestellt hat, eine rassisch-biologisch fundierte Gemeinschaft unter Ausschluß aller Menschen nichtdeutscher "Rasse" sein soll. Europa drohe in einem Völkerchaos unterzugehen, wenn nicht Maßnahmen getroffen würden, die der Wanderungsbewegung Einhalt geböten.

"Wenn das alte Europa seine biologische Identität verliert, so verliert es damit gleichzeitig alle Optionen auf die Zukunft in allen relevanten Bereichen der Politik. Die Maßnahmen zur Abhilfe müssen beginnen bei den Wurzeln des Übels, bei der one-world-Ideologie sowie dem entarteten Wirtschaftsliberalismus. Gleichzeitig muß der Arterhaltung und -abgrenzung der Geruch des Bösen genommen werden, denn nur starke Völker sind in der Lage, der drohenden Gefahr zu begegnen." (DS V/1984)

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Mit dem Verbot der Rassendiskriminierung, Art. 3 Abs. 3 GG, ist eine solche Vorstellung von einer auf Arterhaltung und -abgrenzung hinzielenden Volksgemeinschaft nach nationalsozialistischem Vorbild unvereinbar.

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Schließlich bekämpft die NPD die demokratischen Parteien in der Bundesrepublik, häufig verbunden mit Angriffen gegen den Mehrparteienstaat, und stellt einen eigenen Ausschließlichkeitsanspruch heraus, demzufolge sie allein ein Monopol richtiger politischer Erkenntnis besitze. Die im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien werden, wie die vom Bundesdisziplinargericht herangezogen Quellen zeigen, herabsetzend als "Lizenzparteien" bezeichnet, womit zum Ausdruck gebracht werden soll, daß sie nicht aus der freien Entscheidung des Volkes hervorgegangen, sondern von den damaligen Besatzungsmächten ins Leben gerufen und deshalb nicht demokratisch legitimiert seien (BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] <61>[BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]). Die Demokratie sei durch ein Parteienkartell pervertiert (DS X/1981), die Verwaltung korrumpiert (DS IX/1984). CDU und SPD werden als leichtfertige Verschleuderer der nationalen Interessen unseres Volkes beschimpft (DS XII/1980).

"Unsere Politiker haben sich seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges auf die Seite unserer Feinde - gegen ihr eigenes Volk - gestellt und vermögen auch nicht davon abzukehren." (Stimmen der hessischen Nationaldemokraten, Juni 1980)

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Diese Äußerungen, die nur beispielhaft für viele andere inhaltlich gleiche stehen, machen, wie auch das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt hat, eine Übereinstimmung in der Methode der Nationalsozialisten im Umgang mit ihren Gegnern deutlich. Sogar in ihrem Sprachgebrauch lehnt sich die NPD an nationalsozialistische Propaganda vor 1933 an. Ständig wird das bereits durch den Nationalsozialismus berüchtigte Wort "System" gebraucht, um in offenkundig verächtlicher Weise den politischen Wirkungsbereich teils der an der Regierung beteiligten, teils der im Deutschen Bundestag insgesamt vertretenen Parteien zu kennzeichnen (BVerwGE 61, 194). Damit einhergehend wird auch die bestehende staatliche Ordnung abgelehnt. Die Bundesrepublik wird als "seltsames Gemisch aus anarchistischen und halbtotalitären Elementen" (Grundsatzrede des Parteivorsitzenden auf dem 15. ordentlichen Parteitag), als unter zionistischer Diktatur stehend (DS III/1979), als Bananenrepublik (DS X/1978) oder stinkende Bonner Kloake (Umbruch I/1975: JN Lippe) bezeichnet. Solche gehäuften Beschimpfungen, Verdächtigungen und Verleumdungen haben, wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Zusammenhang mit ähnlichen Äußerungen von Vertretern der früheren SRP festgestellt hat, mit der verfassungsmäßig gewährleisteten freien Meinungsäußerung und einer echten politischen Opposition nichts mehr zu tun. Sie offenbaren vielmehr die Tendenz, das Vertrauen zu den Repräsentanten der Bundesrepublik in der Bevölkerung von Grund auf zu erschüttern, damit ihr zugleich die freiheitliche demokratische Grunderdnung als Ganzes fragwürdig erscheine (BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] <59>[BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]). Das ist insbesondere der Fall, wenn, wie hier, bei der Beschreibung der Verfassungswirklichkeit sowie der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland unter Außerachtlassung jeder Bemühung um Augenmaß an die Stelle des kritischen Urteils eine Darstellung tritt, die im einzelnen kritikwürdige Zustände bewußt entstellt und überspitzt verallgemeinert, begleitet von einer Diffamierung der Einrichtungen des Staates und den sie tragenden Parteien, so daß der Eindruck entstehen muß, diese allenthalben bestehenden "Mißstände" hätten letztlich ihre Ursache in der Grundordnung selbst, am Maßstab praktischer Bewährung gemessen sei sie also untauglich. Dadurch wird ein Klima geschaffen, in dem - letztlich womöglich sogar auf Gewaltanwendung zielende - Neigungen gedeihen, diese Grundordnung als in ihren Auswirkungen "unerträglich" zu beseitigen (BVerwGE 55, 232 [BVerwG 16.02.1978 - BVerwG 5 C 33/76] <240>, 61, 176 <178 f. [BVerwG 16.02.1978 - 5 C 33/76]>). Dieselbe Methode hat Hitler angewandt, um Demokratie und Freiheit zu beseitigen und eine Diktatur aufzurichten.

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Demgegenüber stellt die NPD ihren Anspruch, allein die richtige Weltanschauung zu haben und die einzige Partei zu sein, die sich der bewußt auf Zerstörung des Volkes gerichteten Politik der "Systemparteien" entgegenstellt.

"... wir vertrauen auf die um sich greifende Erkenntnis, daß es zur politischen Vertretung der nationalen Interessen unseres Volkes nur eine organisierte politische Partei gibt und das ist die Nationaldemokratische Partei Deutschlands." (Rede des Vorsitzenden auf dem 17. ordentlichen Parteitag am 1./2. Oktober 1983)

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Die anderen Parteien seien austauschbar und könnten sich in ihrer Herrschaft nahtlos ablösen.

"Eine tatsächliche 'Wende' kann ergo durch einen Wechsel nicht stattfinden und es hat sich ja in Bonn wesentlich nichts geändert." (NHB-report Nr. 16, Mai 1984)

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Diese sowie die in dem angefochtenen Urteil (S. 27-30 UA) wiedergegebenen zahlreichen Äußerungen ähnlichen Inhalts lassen erkennen, daß den anderen Parteien die Daseinsberechtigung abgesprochen und der Anspruch erhoben wird, als einzige Partei eine wahrhaft deutsche Politik zu betreiben. Dem Bundesdisziplinargericht ist darin beizutreten, daß eine Partei, die ein solches politisches Monopol geltend macht, ihrem Wesen nach nicht mehr auf Teilhabe an der politischen Macht, sondern darauf gerichtet ist, allen anderen Parteien unabweisbar und unversöhnlich die Existenzberechtigung im Sinne einer gleichberechtigten und für die Dauer bestimmten Partnerschaft abzusprechen. Das Mehrparteiensystem als Verfassungsgrundsatz kann aber auf Dauer nur gesichert sein, wenn jede Partei wenigstens die Möglichkeit anerkennt, daß auch Ziele und Verhalten anderer Parteien gleichwertig und richtig sein können (BVerfGE 5, 85 <224>[BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]). Eine politische Partei, die dieses Mindestmaß an Toleranz gegenüber anderen politischen Gruppierungen nicht aufbringt, wendet sich damit zugleich gegen das Mehrparteienprinzip in der freiheitlichen Demokratie.

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In diesem Zusammenhang sind auch die von dem Bundesdisziplinargericht anhand zahlreicher Beispiele dargelegten offenkundigen und immer wiederholten Bemühungen der NPD zu erwähnen, die Verhältnisse und Geschehnisse während der Zeit des "Dritten Reiches" zu verharmlosen und zu beschönigen. So verurteilt die NPD nicht die Verbrechen des Nationalsozialismus, beispielsweise die Massentötung an Juden, Zigeunern und politisch Andersdenkenden. So wird etwa zur Vernichtung der Juden bemerkt:

"Über Art und Ausmaß der 'Endlösung' der Judenfrage in den Kriegsjahren, insbesondere über die Zahl der in den KZ's ermordeten Juden, gehen die Meinungen sehr auseinander. Sicher ist, daß es auf reichsdeutschem Boden keine Vernichtungslager und Vergasungen gegeben hat" (Hellberg: Kleine deutsche Geschichte, Türmerverlag 1979 S. 117).

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Zur Kriegsschuld und zu den Ursachen der Teilung Deutschlands wird ein Standpunkt vertreten, der jeder objektiven Geschichtsforschung entgegensteht. Es wird nicht nur geleugnet, daß die nationalsozialistische Herrschaft und der von Hitler angezettelte Zweite Weltkrieg die Ursache der heutigen Nachkriegsverhältnisse sind, sondern es wird darüber hinaus die Gegenwart und nicht etwa die Zeit des Dritten Reiches als "dunkelstes Kapitel deutscher Geschichte" bezeichnet (so der damalige Landesvorsitzende der NPD in Nordrhein-Westfalen, Organisationsspiegel 12/1979 vom 26. Oktober 1979). Noch 1984 äußerte sich der Vorsitzende Mußgnug

"Das zweigeteilte Europa von heute ist das Ergebnis der verlogenen, von keiner ethischen Norm getragenen Welt- und Wertordnung, die Stalin, Roosevelt und Churchill 1945 in Jalta beschlossen!" (DS I/1984).

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Und in DS VIII/1984 heißt es:

"Diesen Konflikt, die Teilung, haben nicht die Deutschen, nicht Hitler und nicht der Nationalsozialismus zu verantworten, wie uns die Bonner Hof-Historiker einreden wollen, sondern allein die Westalliierten! Die weitere Entwicklung ist bekannt: Die Siegermächte erhoben ihre Zonen zu Staatsgebilden, die jeweils in die sich konstituierenden und rivalisierenden Sicherheitspakte, NATO und WP, eingegliedert wurden."

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Auf der anderen Seite werden die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland unter der Herrschaft des Nationalsozialismus positiv gezeichnet. Vernichtungsaktionen, Machtmißbrauch und Kriegsverbrechen werden verschwiegen oder geleugnet, vermeintliche innen- und außenpolitische Erfolge, angebliche Friedensbemühungen Hitlers und die Bewährung der "Volksgemeinschaft" werden herausgestellt. Die Angehörigen des deutschen Widerstandes, insbesondere die Männer des 20. Juli, werden demgegenüber herabgesetzt und als Verbrecher hingestellt. Diese Äußerungen können zwar nicht schon als Übernahme nationalsozialistischer Zielvorstellungen gewertet werden, jedoch läßt die darin zum Ausdruck kommende mangelnde Distanz zum Nationalsozialismus Rückschlüsse auf die Einschätzung des sonstigen politischen Verhaltens der Partei zu (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 1978 - IV 539/77 - <DÖV 1978, 522>; BVerwGE 61, 194 <198>[BVerwG 28.11.1980 - 2 C 27/78]).

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Der Beamte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die angeführten Äußerungen teilweise zeitlich schon Jahre zurückliegen und daß sich nicht zuletzt unter seinem Einfluß in jüngerer Zeit ein Richtungswandel innerhalb der NPD vollzogen habe, in dessen Folge Anhänger des Nationalsozialismus, die dem Ansehen der Partei in der Öffentlichkeit geschadet haben, ihre Parteiämter verloren hätten, und durch voll hinter dem Parteiprogramm stehende Persönlichkeiten ersetzt worden seien. Richtig ist zwar, daß die an nationalsozialistisches Gedankengut erinnernden in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen Äußerungen vorwiegend aus der ersten Hälfte der siebziger Jahre stammen, und daß in jüngerer Zeit mehr Sachlichkeit in die Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner eingekehrt ist. Auf dieser Linie liegt auch ein in DS IX/85 veröffentlichter Beschluß des Parteivorstandes, demzufolge Undisziplinierte und Unbelehrbare ausgeschlossen werden, die durch neonazistische Kindereien und Spielereien den politischen Gegnern das Material liefern, um ein düsteres Zerrbild der Partei in der Öffentlichkeit aufrechtzuerhalten. Ob diese Entwicklung maßgebend auf Bemühungen des Beamten und seiner Anhänger zurückzuführen ist, der Öffentlichkeit ein neues Bild von der "wahren NPD" zu vermitteln, kann hier dahinstehen. Der Senat vermißt jedenfalls eine auch in Erklärungen führender NPD-Funktionäre zum Ausdruck kommende Abkehr von früher bezogenen Standpunkten, insbesondere auch ihres Verhältnisses zum nationalsozialistischen Unrechtsregime. Das Unterlassen weiterer, die NPD in eine Verwandtschaft mit dem Nationalsozialismus drängender Äußerungen rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme, hier habe sich zwischenzeitig ein Wandel in Richtung auf eine Partei mit verfassungsrechtlich unbedenklicher Zielsetzung vollzogen. Solange sich ein solcher Wandel nicht auch in einem ausdrücklichen Abrücken von den die Partei belastenden früher eingenommenen politischen Positionen zeigt, muß sie das durch ihr bisheriges Auftreten in der Öffentlichkeit vermittelte Bild gegen sich gelten lassen.

41

Mit der Übernahme von Kandidaturen und Mandaten unterstützt der Beamte die NPD und identifiziert sich nach außen mit deren mit der Verfassung nicht zu vereinbarenden ideologischen Wertvorstellungen. Dem Beamten kann zwar nicht widerlegt werden, daß er innerhalb seiner Partei für eine Abkehr von nationalsozialistischem Gedankengut eintritt. Das vermag ihn jedoch nicht zu entlasten. Zum Inhalt der politischen Treuepflicht gehört, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]) klargestellt hat, auch, daß sich der Beamte eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung bekämpfen und diffamieren. Mit dieser Distanzierungspflicht ist es unvereinbar, wenn sich ein Beamter in einer Partei für eine Abkehr von der Verfassung widerstreitenden Zielen einsetzt, durch die Übernahme von Kandidaturen und Ämtern aber nach außen hin deren Programm und Politik voll unterstützt und als deren Repräsentant erscheint. Solange diese Abkehr nicht vollzogen ist, verbietet es die politische Treuepflicht einem Beamten, sich in einer solchen Partei aktiv zu betätigen; dies auch nicht mit dem Ziel, sie zu einer Hinwendung zu den Wertvorstellungen einer freiheitlichen Demokratie zu veranlassen.

42

Durch seine Aktivitäten für die NPD hat der Beamte die Grenzen disziplinar unerheblichen Verhaltens, etwa dem bloßen Haben einer Überzeugung und der bloßen Mitteilung, daß man diese habe (vgl. hierzu BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] <350>[BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]), überschritten. Daran ändert nichts das Bekenntnis des Beamten, er stehe auf dem Boden der Verfassung und werde es auch bleiben. Zwar liegt ein Verstoß gegen die in § 52 Abs. 2 BBG normierte Pflicht nur vor, wenn es sich dabei um eine habituelle Fehlhaltung des Beamten handelt, die Plichtverletzung also subjektiv betrachtet auch Ausdruck seiner Persönlichkeit ist. Anders gewendet bedeutet dies, das äußerlich gezeigte Verhalten muß vom Beamten subjektiv, gesinnungsmäßig getragen werden (Weiß in GKÖD II, J 700 Rz 67). Das ist hier der Fall. Wer sich in so herausragenden Funktionen wie der Beamte, u.a. als Leiter des Zentralen Planungs- und Verbindungsamtes im Präsidium und damit auch für die die Partei belastenden Äußerungen und politischen Positionen maßgebend mitverantwortlich, für seine Partei einsetzt, identifiziert sich zwangsläufig mit deren mit der Verfassung unvereinbarer Zielsetzung. Er hat sich, jedenfalls nach außen hin, die Ziele seiner Partei voll zu eigen gemacht; sein Handeln muß deshalb als Ausdruck eigener verfassungsfeindlicher Einstellung angesehen werden. Ein Beamter, der in dieser Weise auch in der Öffentlichkeit für eine Partei mit einer der Verfassung widersprechenden Zielsetzung eintritt, handelt, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1984 (a.a.O. S. 168) ausgeführt hat, allein dadurch seiner Treuepflicht zuwider, ohne daß es darauf ankommt, ob er nach seiner inneren Einstellung die Ziele der Partei in ihrer Gesamtheit oder nur teilweise billigt. Das gilt hier in besonderem Maße, weil der Beamte als für die politische Zielsetzung maßgebend mitverantwortliches Mitglied des Parteipräsidiums zu keiner Zeit in der Öffentlichkeit von den von ihm mißbilligten Äußerungen anderer Parteifunktionäre abgerückt ist. Es ist deshalb für die Entscheidung unerheblich, ob er selbst stets verfassungskonforme Ziele verfolgt und darauf bedacht ist, im Rahmen der Partei auf besondere Distanz zu Personen und Zeitschriften zu gehen, denen verfassungsfeindliche Zielsetzungen nachgesagt werden konnten. Auf die dahin zielenden Beweisanträge in seinem Schriftsatz vom 19. Februar 1986 kommt es daher nicht an.

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Dem Bundesdisziplinargericht ist weiterhin darin beizutreten, daß der Beamte seine politische Treuepflicht schuldhaft verletzt. Nach Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (a.a.O.) kann sich kein Beamter mehr darauf berufen, er habe sich bis zu einem etwaigen Verbot seiner Partei durch das Bundesverfassungsgericht in seinen Aktivitäten allein schon im Hinblick auf das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG für berechtigt gehalten (BVerwGE 73, 263;  76, 157) [BVerwG 25.04.1984 - 1 D 74/83]. Der Beamte hat auch billigend in Kauf genommen, daß er mit seinen Aktivitäten in der NPD eine Partei unterstützt, deren Ziele mit der Verfassungsordnung unvereinbar sind. Bereits zu Beginn der Vorermittlungen im März 1979 hat ihn sein Dienstherr auf diese Einschätzung der NPD hingewiesen und seine Auffassung in der Einleitungsverfügung vom 16. Januar 1980 wiederholt. Seit Bekanntwerden der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1980 (BVerwGE 61, 194 und 200) ist auch in der Rechtsprechung klargestellt, daß die NPD Ziele verfolgt, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbar sind. Diese Rechtssprechung ist dem Beamten in der Untersuchung am 17. März 1982 mündlich sowie am 2. April 1982 schriftlich mitgeteilt worden. Er hat es indessen abgelehnt, auf die "Tiraden dieses 'Urteils'" einzugehen und es zurückgewiesen, sich von der NPD zu distanzieren. Mit Schreiben vom 10. November 1982 hat er u.a. ausdrücklich bestätigt, daß das weiter vorliegende Material (gemeint sind weitere ihm vorgehaltene Veröffentlichungen der NPD) im wesentlichen der ihm bekannten und von ihm mitgetragenen Politik der NPD entspreche. Für die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, der Beamte habe sich in einem Irrtum über die Vereinbarkeit der Ziele seiner Partei mit dem Grundgesetz befunden, besteht unter diesen Umständen keine Grundlage. Vielmehr ist dem Beamten anzulasten, daß er in Kenntnis der ihm eröffneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der damit übereinstimmenden Auffassung seines Dienstherrn seine Aktivitäten für die NPD unvermindert fortgesetzt hat. Wenn er sich damit als unbelehrbar gezeigt und seine Überzeugung beibehalten hat, die NPD vertrete verfassungskonforme Ziele, so hat er zumindest billigend in Kauf genommen, mit seiner nicht mehr länger vertretbaren Auffassung gegen seine Dienstpflichten zu verstoßen. Das schließt die Annahme einer nur fahrlässigen Begehungsform des Dienstvergehens aus.

44

Das Gewicht des Dienstvergehens fordert die disziplinare Höchstmaßnahme. Der erkennende Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß ein Beamter, der beharrlich seine politische Treuepflicht verletzt und sich insoweit als unbelehrbar erweist, für den Staat, der sich auf die Verfassungstreue seiner Beamten verlassen muß, untragbar ist (BVerwGE 76, 157 <171>[BVerwG 10.05.1984 - 1 D 7/83] mit weiteren Nachweisen). Jede andere Disziplinarmaßnahme, die darauf abzielt, ihn von seinem pflichtwidrigen Verhalten abzubringen, muß angesichts der beharrlichen Weigerung des Beamten, seine Mitarbeit in der NPD einzustellen, erfolglos bleiben. Daran ändert nichts, daß ihm, wie er behauptet, im Laufe des Ermittlungsverfahrens Ermittlungsverfahrens durch die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn die Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich angeboten worden ist, sofern er zur Umgehung des Disziplinarverfahrens auf seine Rechte als Beamter verzichte. An solche Angebote oder Zusagen des Dienstherrn sind die Disziplinargerichte nicht gebunden. Die Beurteilung der Frage, ob ein Beamter nach Art und Schwere seines Dienstvergehens noch im Beamtenverhältnis belassen werden kann oder nicht, obliegt ausschließlich den Disziplinargerichten und richtet sich danach, ob nach richterlicher Überzeugung dem Beamten noch ein Rest von Vertrauen zugebilligt werden kann, der es rechtfertigt, das Dienstverhältnis, wenn auch mit gemindertem Status, fortzusetzen. Auf die Auffassung des Dienstherrn, dessen Einstellung hierzu vielfach von Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmt ist, kommt es dabei nicht an. Das gleiche gilt für den Umstand, daß die vorläufige Dienstenthebung des Beamten erst während des Berufungsverfahrens angeordnet wurde. Auch darin liegt kein das Gericht bindender Vertrauensbeweis des Dienstherrn (Urteil vom 16. April 1984 - BVerwG 1 D 19.84 -).

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Dem Beamten ist entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts gemäß § 77 Abs. 1 BDO ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Im Hinblick auf seine lange und sonst tadelfreie Dienstzeit und seine stets anerkannten Leistungen hält ihn der Senat einer solchen Unterstützung nicht für unwürdig. Die Schwere des Dienstvergehens allein rechtfertigt die Feststellung der Unwürdigkeit dann nicht, wenn das Dienstvergehen gegenüber gleichartigen Verfehlungen, die zur Entfernung aus dem Dienst führen, nicht aufgrund besonderer Umstände ein so außergewöhnliches Gewicht hat, daß auch eine nur vorübergehende weitere Unterstützung durch den Dienstherrn nicht erträglich wäre (Urteil vom 6. Mai 1980 - BVerwG 1 D 58.79 - <BVerwG Dok.Ber. B 1980, 222>). Derartige gegen den Beamten sprechende Umstände sind jedoch nicht ersichtlich. Mit Wegfall der Dienstbezüge wird der Beamte eines Unterhaltsbeitrages auch bedürftig, da er keine sonstigen Einkünfte hat. Die Bewilligung des nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BDO zulässigen Höchstbetrages war erforderlich, um den Beamten vor unmittelbarer Not zu schützen. Die Laufzeit des Unterhaltsbeitrags war entsprechend der Praxis des Gerichts zunächst auf sechs Monate festzusetzen. Sollte es dem Beamten trotz nachzuweisender Bemühungen nicht gelingen, innerhalb dieser Zeit eine andere Erwerbsquelle zu finden, so steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht die Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages zu beantragen.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Schwarz
Sträter