Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1984, Az.: BVerwG 1 D 74.83
Verletzung des Postgeheimnisses durch das Öffnen einer mit einem Klammerverschluss versehenen Warensendung durch einen Postbeamten; Disziplinarverfahren wegen pflichtwidrigen Verhaltens eines Postbeamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 74.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12176
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 21.06.1983 - AZ: XI VL 5/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 76, 152 - 157
- NJW 1984, 2111-2112 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Öffnen einer mit einem Klammerverschluß versehenen Warensendung durch einen Postbeamten und die Kenntnisnahme vom Inhalt stellen keine Verletzung des Postgeheimnisses im Sinne von §§ 354 Abs. 2 Nr. 1 StGB, 5 Abs. 1 Nr. 1 PostG dar.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 25. April 1984,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Wilhelm Schlicht, Postbetriebsassistent Rolf Schmid als
ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Assessorin ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 21. Juni 1983 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 14. September 1980 Postsendungen geöffnet und sich von deren Inhalt Kenntnis verschafft habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 21. Juni 1983 das Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 BDO eingestellt mit der Begründung, das festgestellte Dienstvergehen hätte höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt, deren Verhängung der Ablauf von mehr als zwei Jahren entgegenstehe. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:
Am Sonntag, dem 14. September 1980, war der Beamte damit beschäftigt, die im Postamt A. eingegangene Post aus den Beuteln auf den Sortiertisch auszuschütten. Hierunter befanden sich auch Warensendungen, die Diapositive enthielten. Zwei dieser Warensendungen für verschiedene Empfänger waren derart beschädigt, daß einzelne Diapositive herausgefallen waren und offen zwischen den übrigen Sendungen auf dem Tisch lagen. Der Beamte stellte fest, daß weitere Warensendungen mit Diapositiven ebenfalls an dieselben Empfänger adressiert waren. Er öffnete die unbeschädigten Sendungen, indem er die Klammern löste, entnahm ihnen Diapositive, betrachtete sie und verglich sie mit den lose herumliegenden. Da es sich zum einen um Landschaftsbilder und zum anderen um Personenfotos handelte, konnte er so die herausgefallenen Diapositive den richtigen Empfängern zuordnen. Der Dienstaufsichtsbeamte, der den Beamten in dem Augenblick beobachtete, als er die Bilder betrachtete, sagte zu ihm, er solle das bitte sein lassen.
Der Beamte meint, sich völlig korrekt verhalten zu haben. Die von ihm gewählte Verfahrensweise sei die einfachste und unkomplizierteste gewesen, die seines Erachtens im Sinne der Postempfänger gewesen sei.
Eine Verletzung des Postgeheimnisses liegt nach Ansicht des Bundesdisziplinargerichts bereits tatbestandsmäßig nicht vor. Es verbleibe ein formeller Verstoß, weil der Beamte die beschädigten Sendungen nicht unverzüglich dem Aufsichtsbeamten vorgelegt habe. Dieser hätte allerdings voraussichtlich nur dasselbe tun können, was der Beamte getan hat, mit dem Unterschied, daß er hierzu befugt gewesen wäre.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, gegen den Beamten eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:
Es liege eine Verletzung des Postgeheimnisses vor, auch wenn die Sendungen nur durch Klammerverschlüsse gesichert gewesen seien. Eine solche Pflichtverletzung wiege sehr schwer. Nachforschungen zum Zweck der Weiterleitung beschädigter Sendungen an den richtigen Empfänger hätten nicht zu den dem Beamten seinerzeit übertragenen Aufgaben gehört, weil eine derartige, aus Gründen der vertraulichen Behandlung von Postsendungen besonders verantwortungsvolle Tätigkeit nur von besonders ausgebildeten Postbeamten ausgeübt werden solle. Der Motivation, im vermeintlichen Interesse der Postkunden gehandelt zu haben, könne keine so durchgreifende Bedeutung beigemessen werden, daß eine Geldbuße noch als angemessene Disziplinarmaßnahme vertretbar wäre. Das Postgeheimnis sei für einen Postbeamten ein leicht einsehbares und vorrangig zu wahrendes Rechtsgut, das nur in besonders begründeten Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen, die zudem gesondert geregelt seien, zurücktreten könne. Diese seien jedoch hier nicht gegeben gewesen. Außerdem habe dem Beamten schon einmal durch eine Disziplinarverfügung die Bedeutung des Postgeheimnisses vor Augen geführt werden müssen, weil er einer verwaltungsfremden Person Postsendungen im Rahmen der Zustellung anvertraut habe. Diese eindringliche Warnung habe er offensichtlich nicht ernst genommen. Auch sei der Beamte wegen häufigen Zuspätkommens disziplinarisch vorbelastet.
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Bundesdisziplinaranwalt sich gegen die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts wendet, eine vorsätzliche Verletzung des Postgeheimnisses sei dem Beamten nicht nachzuweisen. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Dabei geht er von den von keiner Seite bestrittenen Sachverhaltsentstellungen des Bundesdisziplinargerichts aus mit folgender Ergänzung:
Bei dem Postamt A. bestand eine Anordnung, beschädigte Sendungen unverzüglich dem Aufsichts- oder Hauptbeamten vorzulegen. Der Postobersekretär Überhofen, der zur Tatzeit die Aufsicht führte, sah sich veranlaßt, den Beamten aufzufordern, das Betrachten der Dias zu unterlassen. Der Beamte kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach, sondern setzte die Betrachtung einzelner Dias fort und sagte nach etwa zwei Minuten zu dem Zeugen Überhofen: "So hast du wenigstens wieder was zu melden!"
Entgegen dem Berufungsvorbringen und übereinstimmend mit dem Bundesdisziplinargericht kann dem Beamten eine Verletzung des Postgeheimnisses nicht angelastet werden.
Bei den hier in Rede stehenden Sendungen handelt es sich um Warensendungen (§ 22 PostO), die als gebührenbegünstigte Sendungen offen eingeliefert werden müssen (vgl. Altmannsperger, PostG 1981, § 5 Rz. 54). Der disziplinare Vorwurf einer mißbräuchlichen Kenntnisnahme vom Inhalt einer Warensendung kann sich nicht auf Verletzung des § 354 Abs. 2 Nr. 1 StGB oder des § 5 Abs. 1 Nr. 1 PostG stützen, da beide Bestimmungen als Tatbestandsvoraussetzung die "verschlossene" Sendung zum Inhalt haben. Die zur Sicherung des Sendungsinhalts angebrachte Klammer macht die Sendung nicht zu einer verschlossenen, sondern ermöglicht gerade eine leichte Kontrolle des Inhalts. Aus einer Verletzung des Art. 10 Abs. 1 GG kann ein Vorwurf ebenfalls nicht hergeleitet werden, da der Schutzbereich dieses Artikels sich nur auf die im Rahmen der Post ausgeübte öffentliche Gewalt, nicht auf Tätigkeiten, welche Postbedienstete außerhalb ihrer amtlichen Eigenschaft ausüben, bezieht. Die Postbediensteten selbst sind nicht Adressat dieses Grundrechts (Badura, Bonner Kommentar, 1982, Art. 10 Rz. 36; Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 10 Rz. 11; Münch, GG, 2. Aufl., Art. 10 Rz. 7; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 6. Aufl. 1983, Art. 10 Rz. 5; Mangoldt/Klein, GG, 1957, Art. 10 Anm. V 3). Im Gegensatz zum verfassungsrechtlichen Postgeheimnis mit seiner überragenden Bedeutung für alle staatlichen Institutionen ist die Verletzung des Postgeheimnisses durch Postangehörige im Einzelfall keine Angelegenheit des Verfassungsrechts, sondern eine Angelegenheit des Postrechts, des Strafrechts und des Disziplinarrechts. Der Konkretisierung des Art. 10 GG dient deshalb die Regelung des § 5 PostG, der die unzulässigen Eingriffe in das Postgeheimnis und die aus postbetrieblichen Gründen notwendigen Ausnahmen im einzelnen festlegt (Altmannsperger, Postrecht, 2. Aufl, 1980, S. 20, 21).
Der Schutz des Postgeheimnisses bei offenen Sendungen erstreckt sich aber ganz allgemein nur auf Mitteilungen über den Postverkehr oder den Inhalt der Postsendungen an dritte Personen, nicht jedoch auf die Öffnung oder die Kenntnisnahme vom Inhalt als solche. Dies folgt unmittelbar aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 PostG. Dadurch soll verhindert werden, daß die mit postdienlichen Verrichtungen betrauten Personen vom Inhalt offener Sendungen einem anderen Mitteilung machen. Das schließt freilich nicht aus, daß dienstlich nicht angezeigte Einsichtnahmen in offene Sendungen durch innerdienstliche Anweisungen verboten sind und daher Dienstwidrigkeiten darstellen, die unter Umständen disziplinarisch geahndet werden können (Altmannsperger, PostG, 1981, § 5 Rz. 58). Das Bestehen einer solchen generellen innerdienstlichen Verbotsnorm ist jedoch weder vom Bundesdisziplinaranwalt vorgetragen noch aus sonstigen, dem Senat zugänglichen Quellen ersichtlich.
Der Beamte hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, daß er die an zwei verschiedene Empfänger gerichteten unbeschädigten Warensendungen nur deshalb eingesehen habe, um durch Vergleich der Diapositive untereinander festzustellen, welche der aus den beschädigten Sendungen herausgefallenen Diapositive zu welchem Empfänger gehören. Er handelte also nicht aus Eigennutz, nicht aus krimineller oder sonst pflichtwidriger Neugier und somit nicht nur bei Gelegenheit der Ausübung seines Amtes, sondern in Ausübung seines Amtes, wenn auch unter Überschreitung seiner Zuständigkeit. Demnach wurde er bereits objektiv - zumindest aber aus seiner Sicht - "zur betriebsbedingten Abwicklung des Postdienstes" tätig, wie dies in § 5 Abs. 2 PostG hinsichtlich verschlossener Sendungen geregelt ist. Läßt der Gesetzgeber betriebsbedingte Maßnahmen als Ausnahmen vom Postgeheimnis bei verschlossenen Sendungen zu, so sind sie bei den weniger geschützten offenen Sendungen erst recht zulässig (vgl.Urteil vom 30. Oktober 1958 - BVerwG 1 C 183.57 - <Archiv für das Post- und Fernmeldewesen 1959, 101>). Betriebsbedingt und somit keine verbotenen Eingriffe in das Postgeheimnis sind Maßnahmen, ohne die eine sachgerechte Abwicklung des Postdienstes nicht möglich ist, die insbesondere die Beförderungsinteressen der Betroffenen nicht durchkreuzen, sondern sie gerade wahrnehmen (Altmannsperger, a.a.O., § 5 Rz. 75).
Für die Deutsche Bundespost sind nun bestimmte betriebsbedingte Maßnahmen geregelt, so zum Beispiel die Ersatzzustellung (§ 51 Abs. 1 PostO), die Öffnung unanbringlicher Sendungen (§ 10 PostG in Verbindung mit § 61 Abs. 3 PostO) oder die Inhaltsfeststellung bei beschädigten Sendungen (§ 173 DA P III). Unanbringliche Sendungen sind von der. Postämtern drei Monate nach Feststellung der Unanbringlichkeit aufzubewahren und dann unter Wahrung des Brief- und Postgeheimnisses zu vernichten (§ 167 Abs. 5 DA P III). Unanbringliche Sendungen mit Diapositiven sind an die Ermittlungsstelle für Briefsendungen zu senden (§ 167 Abs. 3 DA P III). Auch die Prüfung des Inhalts offener Sendungen zum Zwecke der Gebührenprüfung ist eine betriebsdingte Maßnahme.
Richtigerweise hätte der Beamte nach der ihm bekannten Anordnung des Postamts die beschädigten Umschläge mit den durcheinandergefallenen Diapositiven dem Aufsichtsbeamten bzw. der Ermittlungsstelle vorlegen müssen. Nur dieses Versäumnis ist ihm disziplinar vorzuwerfen. Ob die Ermittlungsstelle allerdings ohne das von dem Beamten praktizierte Verfahren in der Lage gewesen wäre, die richtigen Diapositive dem richtigen Empfänger zuzuordnen, erscheint äußerst zweifelhaft. Ausgehend von der Richtigkeit der Einlassung des Beamten nahm dieser das Beförderungsinteresse des Postkunden in besonderer Weise wahr, handelte letztlich betriebsbedingt und damit rechtmäßig. Daß sein Handeln nicht durch Vorschriften abgesichert war, kann ihm nicht vorgeworfen werden, denn das Fehlen eindeutiger Verwaltungsvorschriften zur Frage der Kenntnisnahme vom Inhalt offener Sendungen durch Postbedienstete aus betriebsbedingten Gründen zu Vergleichszwecken kann sich nicht disziplinar gegen den Beamten auswirken.
Es bleibt damit der Verstoß gegen die hier erwähnte dienstliche Anordnung trotz des Hinweises des Aufsichtsbeamten. Diese Pflichtverletzung ist auch wirksam angeschuldigt, obwohl die Anschuldigungsformel lediglich dahin geht, daß der Beamte Postsendungen geöffnet und sich von ihrem Inhalt Kenntnis verschafft habe. Auf Seite 6 der Anschuldigungsschrift ist jedoch der Verstoß gegen die genannte Anordnung als zusätzliche Pflichtverletzung ausdrücklich gekennzeichnet. Diese erfordert jedoch nicht bereits eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme. Vielmehr liegt darin ein ordnungswidriges dienstliches Verhalten, das die Belange der Postkunden nicht beeinträchtigte und auch für die Abwicklung des inneren Dienstbetriebes keine ernsthaften Folgen hatte. Zunächst fällt zwar das etwas eigenartige Verhalten des Beamten auf, der sein Verfahren sofort dem Aufsichtsbeamten hätte erklären können, um Mißverständnisse auszuschließen. Sein Verhalten läßt sich aber dadurch erklären, daß auf dem Postamt zwischen verschiedenen Gruppierungen Spannungen bestanden und der Beamte den Zeugen Überhofen als auf der "Gegenseite" stehend sah. Weiter ist daran zu denken, daß der Beamte wegen seines häufigen verspäteten Dienstantritts und des einmaligen unberechtigten Zuziehens einer postfremden Person zur Paketzustellung dreimal mit Geldbußen diszipliniert werden mußte. Es mag daher fraglich erscheinen, ob im vorliegenden Fall eine Geldbuße noch die angemessene Disziplinarmaßnahme wäre. Letztlich ist dies aber doch der Fall. Der Vorgang aus dem Jahre 1977 (Zuziehen einer postfremden Person zur Zustellung) mochte als Verletzung des Postgeheimnisses gewertet werden, weil der Beamte dadurch über den Postverkehr bestimmter Personen einem anderen eine Mitteilung machte (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 PostG). Ein Fall der Verletzung des Postgeheimnisses liegt hier aber gerade nicht vor. Die Dienstpflichtverletzungen durch verspäteten Dienstantritt liegen auf einem anderen Gebiet. Der jetzt angeschuldigte Vorfall ist bei diesem Beamten erstmalig und bisher einmalig. Die Wertung des Gewichts des Dienstvergehens durch das Bundesdisziplinargericht ist daher zumindest vertretbar. Daher ist das Verfahren mit Recht wegen des Verfolgungsverbots nach § 4 Abs. 1 BDO gemäß §§ 76 Abs. 1, 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO eingestellt worden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen sind gemäß §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Hartmann
Pellnitz