Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.1978, Az.: BVerwG 5 C 33/76
Träger der freien Jugendhilfe; Grundsätze der freiheitlichen Demokratie; Politische Bildung; Meinungsäußerungsfreiheit; Pressefreiheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.02.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 33/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg 02.10.1975 - I VG 2579/74
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
- Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG
- § 5 Abs. 4 JWG
- § 9 Abs. 1 JWG
Fundstellen
- BVerwGE 55, 232 - 245
- DVBl 1978, 622-626 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet ein Träger der freien Jugendhilfe nur dann, wenn er positiv im Sinne der obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie wirkt. Diese Gewähr bietet der Träger der freien Jugendhilfe nicht, der - gemessen an dem Erfordernis des positiven Wirkens - begründete Zweifel an seiner Arbeit aufkommen läßt.
2. Begründete Zweifel daran, ob ein Träger der freien Jugendhilfe, der das Schwergewicht seines Wirkens auf die politische Bildung legt, die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet, können sich aus seinen Veröffentlichungen (Verlautbarungen) ergeben, sofern diese den Inhalt der politischen Bildungsarbeit prägen.
3. Zur Frage, ob das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit und Pressefreiheit aus dem Grunde begrenzt sein kann, daß der die öffentliche Anerkennung begehrende Träger der freien Jugendhilfe die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten muß.