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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1980, Az.: BVerwG 2 C 27.78

Beamtenbewerber; Prognose der Verfassungstreue ; Verfassungsordnung; Parteimitgliedschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 27.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11554
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 28.01.1977 - AZ: III 142/76
VGH Mannheim - 14.02.1978 - AZ: IV 539/77

Fundstellen

  • BVerwGE 61, 194 - 200
  • DVBl 1981, 1112-1113 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1981, 1392-1393 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  • Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des Dienstherrn hinsichtlich der Gewähr der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers.

  • Die Mitgliedschaft in einer Partei mit der Verfassungsordnung widersprechenden Zielsetzungen ist unabhängig davon, ob materiell die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG vorliegen, bei der Prognose der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers bedeutsam.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1978 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1940 geborene Kläger hat die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit den Hauptfächern Latein und Griechisch abgelegt, den Vorbereitungsdienst abgeleistet und 1974 die Pädagogische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden. Er bewarb sich um seine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes.

2

Der Kläger ist, wie das Innenministerium des beklagten Landes der Einstellungsbehörde mitgeteilt hatte, seit dem Frühjahr 1966 Mitglied der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Während seines Studiums an der Universität Heidelberg gehörte er der dortigen Hochschulgruppe des Nationaldemokratischen Hochschulbundes (NHB) an und war zeitweilig deren Vorsitzender. Er kandidierte für die NPD 1971 zur Gemeinderatswahl und 1972 zur Bundestagswahl als Wahlkreisbewerber und auf Platz 29 der Landesliste Baden-Württemberg. Im Jahre 1972 war er Mitarbeiter im Planungs- und Koordinierungsausschuß beim Parteivorstand der NPD. Seit Herbst 1973 übt er in dieser Partei keine Funktion mehr aus.

3

Im Rahmen eines Einstellungsgesprächs beim Oberschulamt Karlsruhe am 4. Juli 1974 äußerte sich, der Kläger zur verfassungsrechtlichen Bewertung der KPD und seiner eigenen Tätigkeit in dieser Partei. Nach seiner Kenntnis und seinem Einblick seien die der NPD gemachten Vorwürfe der Verfassungsfeindlichkeit in der Substanz im wesentlichen, abgesehen von Randerscheinungen, nicht zutreffend. Er selbst habe neben der Sorge um einen Angriff auf die freiheitliche demokratische Grundordnung von extrem links gerichteten Gruppen es auch als seine Aufgabe angesehen, innerhalb seiner eigenen Partei echten Extremisten von rechts, wo sie sich zeigten und sofern sie sich zeigten, klar und nachdrücklich mit Wort und Schrift entgegenzutreten. Hierzu verwies er auf mehrere von ihm verfaßte, der Einstellungsbehörde übergebene Aufsätze und Briefe. Anläßlich eines weiteren Gesprächstermins am 8. Oktober 1974 wurden dem Kläger die von den Verfassungsschutzämtern zur Frage der Verfassungsfeindlichkeit der NPD gesammelten Zitate bekanntgegeben; hierzu nahm er unter dem 14. Oktober 1974 ausführlich schriftlich Stellung.

4

Mit Bescheid vom 19. März 1975 lehnte das Oberschulamt Karlsruhe den Einstellungsantrag des Klägers ab, weil er nicht die Gewähr biete, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werde. Er sei bis zum Herbst 1973 Funktionär der NPD gewesen und noch immer deren Mitglied. Nach den Feststellungen der ständigen Konferenz der Innenminister vom 25. Februar 1972 verfolge die NPD verfassungsfeindliche Ziele im Sinne der vom Bundeskanzler und den Ministerpräsidenten der Länder am 28. Januar 1972 beschlossenen Grundsätze über Radikale im öffentlichen Dienst. Aus einer von den Landesämtern für Verfassungsschutz zusammengestellten Material Sammlung ergebe sich, welche verfassungsfeindlichen Zielsetzungen die NPD im einzelnen verfolge. Zusammenfassend ließen sich folgende Ziele erkennen:

  • Mißachtung der Völkerverständigung,

  • rassistische Ideologie und mangelnde Distanzierung vom NS-Staat.

  • Mißachtung der Freiheit- und Menschenrechte,

5

Die Erklärungen des Klägers, insbesondere in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14. Oktober 1974, seien nicht geeignet, diese Feststellungen zu entkräften. Der Kläger selbst habe sich auch nicht ausdrücklich von diesen Zielen der NPD distanziert. Wer sich durch frühere Tätigkeit als Funktionär und damit durch aktives Handeln für eine politische Partei zu deren verfassungsfeindlichen Zielsetzungen bekenne, erfülle nicht die Eignungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG, auch wenn er derzeit nur noch sogenanntes einfaches Mitglied sei.

6

Den Widerspruch des Klägers wies das Oberschulamt mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1976 unter Hinweis auf die Gründe des Ablehnungsbescheides zurück.

7

Der dagegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe durch sein auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1977 ergangenes Urteil stattgegeben, den Bescheid und Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 19. März 1975 und 28. Mai 1976 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, über den Einstellungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Berufung des beklagten Landes hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch das auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1978 ergangene Urteil zurückgewiesen. Er hat auf die vorliegenden Unterlagen einschließlich der Satzung und des Parteiprogramms der NPD, eine Materialsammlung über deren "verfassungsfeindliche Tätigkeit und Zielsetzung (Zeitraum 1973 und 1974)" sowie die vom Bundesministerium des Innern veröffentlichten "Verfassungsschutzberichte" 1973 bis 1976 Bezug genommen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat er - nach Wiedergabe der wesentlichen Ergebnisse der Rechtsprechung zur Prüfung der Gewähr verfassungstreuen Verhaltens - im wesentlichen ausgeführt:

8

Der Beklagte habe seine Zweifel an der künftigen Verfassungstreue des Klägers allein auf dessen Mitgliedschaft in einer Partei gestützt, die nach der Meinung des Beklagten verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Es sei aber nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen, daß die NPD tatsächlich verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Der Beklagte sei daher bei der Bildung seines Urteils über die künftige Verfassungstreue des Klägers von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und habe somit seinen Beurteilungsspielraum nicht eingehalten. Denn die Beurteilungsermächtigung der Ernennungsbehörde beziehe sich nicht auf die ihrem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen und somit auch nicht auf die Beurteilung der verfassungsfeindlichen Zielsetzung einer Partei. Es komme auch nicht darauf an, jeden Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der von der NPD verfolgten Ziele zu entkräften; denn bereits die Unerweislichkeit der Verfassungsfeindlichkeit dieser Ziele müsse zu Lasten des Beklagten gehen (BVerwGE 47, 330 [339]).

9

Die von einer Partei verfolgten Ziele erlangten verfassungsrechtliche Bedeutung durch Art. 21 Abs. 2 GG. Hiernach sei maßgeblich die verfassungsfeindliche Zielsetzung der Partei, die erkennbare und planvoll verfolgte Absicht, die auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet sei. Es müsse eine Absicht der Partei festgestellt werden, die grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet sei; das Verhalten der Anhänger müsse gegebenenfalls Ausdruck eines plan vollen, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Vorgehens der Partei sein (BVerfGE 5, 85 [141 ff.]).

10

Die Ziele einer Partei seien in erster Linie aus dem offiziellen Programm und sonstigen programmatischen Verlautbarungen zu erschließen. Jedoch würden etwaige verfassungsfeindliche Ziele aus gutem Grunde nicht immer offen verkündet. Daher sei der Umstand, daß das vorliegende Programm der NPD - Düsseldorfer Programm, Neufassung 1973 - keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung enthalte, kein entscheidendes Indiz für das Fehlen einer solchen Zielsetzung. Immerhin unterscheide sich das Programm der NPD von dem der früheren, vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erkannten Sozialistischen Reichspartei - SRP -, das nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein Bekenntnis zur Demokratie gerade vermieden habe. Denn gemäß Abschnitt C I 1 des Programms bekenne sich die NPD "zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, weil diese Grundordnung ein Höchstmaß persönlicher Freiheit gewährt und soviel Ordnung setzt, wie notwendig ist. Der freiheitlichdemokratische Staat muß ein Rechtsstaat sein." Gemäß Abschnitt C I 5 sei die Bundesrepublik Deutschland eine parlamentarische Demokratie. Auch zu anderen, grundlegenden Verfassungswerten fänden sich uneingeschränkte Bekenntnisse: So bekenne sich die NPD gemäß Abschnitt B 3 "zur unveräußerlichen Freiheit des Menschen und seiner unantastbaren persönlichen Würde ...". Daß die NPD einen starken - demokratischen - Staat erstrebe, der "alle Teilbestrebungen als Wahrer des Ganzen zusammenfaßt" (Abschnitt B 2), zeige ihren Standort als herkömmliche Rechtspartei, aber keinen Ansatz zu verfassungsfeindlicher Zielsetzung. Es sei auch keine verfassungsfeindliche Zielsetzung, daß die NPD für Volksbegehren und Volksentscheid sowie für die Wahl des Bundespräsidenten unmittelbar durch das Volk eintrete. Soweit sie sich zu einem "lebensrichtigen Bild der Menschen und Völker" bekenne und hiermit insbesondere die Verschiedenheit der Menschen und Völker anspreche, die entgegen dem Satz "Allen das Gleiche" die Anwendung des Satzes "Jedem das Seine" rechtfertige (Abschnitt B 5), könne diese Auffassung auch den Denkansatz zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Fehlentwicklung bedeuten. Jedoch sei dieser Programmsatz für sich besehen nach Form und geistigem Gehalt unbedenklich und biete keinen Anhaltspunkt dafür, daß die NPD eine Beseitigung oder verfassungswidrige Beeinträchtigung des Gleichheitssatzes im Sinne des Art. 3 GG anstrebe oder verfassungswidrig rassistische Tendenzen verfolge.

11

Auch unterscheide sich das Programm der NPD erheblich von den Programmen derjenigen Parteien, bei denen das Berufungsgericht nach seiner bisherigen Rechtsprechung bereits aus dem Parteiprogramm entscheidende Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung entnommen habe. So habe es aus dem Programm der Deutschen Kommunistischen Partei entnommen, daß diese die sozialistische Revolution und die Diktatur des Proletariats und damit verfassungsfeindliche Ziele verfolge (Urteil vom 29. Juni 1976 - IV 911/74 - [ESVGH 27, 65 = ZBR 1976, 251]).

12

Hinsichtlich der - gleichfalls bedeutsamen - inneren Ordnung der Partei seien der vorliegenden Satzung der NPD Verstöße gegen demokratische Grundsätze nicht zu entnehmen. Vielmehr entspreche die hiernach geregelte innere Ordnung den demokratischen Grundsätzen, wie sie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] [40]) dargelegt habe. Sie erscheine nicht, wie bei der SRP festgestellt, als Ausdruck des Führerprinzips. Insbesondere sei das komplizierte Berufungs- und Bestätigungssystem nicht gegeben, mit dem sich bei der SRP der Parteivorstand und in diesem wiederum der erste Parteivorsitzende das entscheidende Machtübergewicht gesichert hätten. Die an sich bedenkliche, aber nur den Landesverbänden eingeräumte Befugnis, nachgeordnete Gebietsverbände aufzulösen, sei durch enge Festlegung ihrer sachlichen Voraussetzungen (§ 15 der Satzung) und durch ein Beschwerdeverfahren (§ 32) in Anlehnung an rechtsstaatliche Grundsätze wesentlich beschränkt. Es könne daher insgesamt vernachlässigt werden, daß die Satzung der NPD in§ 4 Buchst. e die vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich für bedenklich gehaltene Befugnis einräume, die Aufnahme in diese Partei ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

13

Schließlich ergäben sich die Zielsetzungen einer Partei aus dem Verhalten, insbesondere aus den politischen Äußerungen ihrer Mitglieder und Anhänger in derÖffentlichkeit. Hierauf bezögen sich im wesentlichen die vom Beklagten vorgelegten Materialsammlungen des Verfassungsschutzes. Diese Materialsammlungen enthielten - wie näher ausgeführt - keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine planvoll verfolgte Politik gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 und Art. 26 GG), für einen die Grundhaltung der NPD bestimmenden Rassismus oder dafür, daß die NPD einen völkischen Kollektivismus unter Mißachtung der Freiheit und Menschenrechte verfolge. Daß Begriffe wiederverwendet würden, die über den eigentlichen Wortsinn hinaus durch das nationalsozialistische Regime einen fragwürdigen Inhalt erlangt hätten - so z.B. der Begriff der Volksgemeinschaft -, könne zwar als Ausdruck einer mangelnden Distanz zum Nationalsozialismus bedeutsam sein. Jedoch sei dies kein zwingendes Anzeichen dafür, daß mit der Verwendung dieser Begriffe dieselben, unter dem Aspekt der Menschenrechte pervertierten Ziele des Nationalsozialismus verfolgt würden. Soweit der NPD zuzurechnende Äußerungen am Rande den Mythos des Reichsgedankens anklingen ließen, könne in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden, daß die NPD darauf ausgehe, aus dieser Vorstellung reale verfassungswidrige Folgerungen zu ziehen. Auch fehle die Verknüpfung mit einem großdeutschen Sendungsbewußtsein. Zu Recht habe seinerzeit das Bundesverfassungsgericht erst aus diesen zusätzlichen Merkmalen bei der SRP den Schluß auf eine verfassungswidrige Grundeinstellung dieser Partei gezogen (BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] [49]).

14

Demgegenüber enthielten die vorliegenden Materialsammlungen auch beachtenswerte Anhaltspunkte, die geeignet seien, das innere Verhältnis der NPD zur Demokratie, insbesondere zum Mehrparteiensystem und zu dem hiermit verknüpften Grundsatz der Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit für verschiedene soziale und politische Kräfte in Frage zu stellen.

15

Hierbei handele es sich allerdings nicht um Äußerungen, die sich eindeutig und unmittelbar gegen die demokratischen Institutionen als solche und gegen die parlamentarische Demokratie im Sinne der Verfassungsentscheidung des Grundgesetzes wendeten. Solche Äußerungen könnten zwar dem vom Beklagten angeführten politischen Lexikon (Teil I, Sachwort Demokratie) entnommen werden, in dem z.B. die Demokratie als technisches Verfahren zur Ermittlung und Realisierung eines manipulierbaren Mehrheitswillens eindeutig abgewertet werde. Jedoch sei nicht erwiesen, daß der Inhalt dieses politischen Lexikons der NPD als Wiedergabe ihrer ideologischen Vorstellungen zugerechnet werden könne. Die Einlassung des Klägers, daß sich die NPD von dieser Veröffentlichung im Ergebnis distanziert habe, sei nicht zu widerlegen. Imübrigen richte sich die durch zahlreiche Beispiele in den Materialsammlungen belegte Polemik der NPD nicht unmittelbar gegen die Demokratie und die demokratischen Institutionen als solche, sondern gegen die Politik der konkurrierenden Parteien und insbesondere der Regierungsparteien und deren Amtsträger.

16

Andererseits sei aber nicht zu übersehen, daß die in diesem Verfahren insbesondere durch Zitate aus den Deutschen Nachrichten bzw. der Deutschen Wochenzeitung (mit dem Untertitel Deutsche Nachrichten) belegten und der NPD zurechenbaren Äußerungen - die Deutschen Nachrichten seien satzungsgemäß zur Bekanntmachung der politischen Beschlüsse des Parteitages der NPD bestimmt - hintergründig eine bedenkliche Haltung der Partei zur Demokratie erkennbar machten: Ständig werde das bereits durch den Sprachgebrauch des Nationalsozialismus berüchtigte Wort "System" gebraucht, um in offenkundig verächtlicher Weise den politischen Wirkungsbereich teils der an der Regierung beteiligten, teils der im Deutschen Bundestag insgesamt vertretenen Parteien zu kennzeichnen. Dieses "entartete", "verrottete", "volksverräterische", "von Korruption und Spionage geschüttelte", "verworfene" und "dem Tod geweihte" System solle umgewandelt oder verändert werden. Wegen einiger Mißstände und Verfehlungen einzelner, wie sie auch in der parlamentarischen Demokratie unvermeidbar seien, werde das Wirken der durch "inneren Verfall und Bestechlichkeit" geprägten Volksvertretungen insgesamt und pauschal abgewertet. Es werde von einer "verfaulten Demokratie" gesprochen und die Beseitigung der pluralistischen Gesellschaft gefordert. Die im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien würden in ihrer Gesamtheit als schädlich, verlogen und korrupt diffamiert und als Repräsentanten eines verrotteten und verfilzten Parteibuchstaates herabgesetzt. Bedenklich sei auch die ständige Verwendung des Begriffes "Umerziehung" im Hinblick auf die Wiederbegründung der deutschen Demokratie unter dem Einfluß der westalliierten Besatzungsmächte nach 1943, wie auch das bestehende Parteiensystem der Bundesrepublik Deutschland in seinen geistigen Wurzeln noch heute auf die Besatzungszeit zurückgeführt und in diesem Zusammenhang wiederum von "Umerziehungsparteien" gesprochen werde.

17

In diesem Zusammenhang seien auch die offenkundigen, immer wiederkehrenden und der NPD insgesamt zuzurechnenden Bemühungen zu erwähnen, die Verhältnisse und Geschehnisse des Dritten Reiches zu verharmlosen und zu beschönigen. Hierzu gehörten auch gelegentliche Versuche, die Angehörigen des deutschen Widerstandes, insbesondere die Männer des 20. Juli, herabzusetzen und als Verbrecher hinzustellen. Derartige Äußerungen könnten nicht nur als Ausdruck eines falsch verstandenen Nationalstolzes gewürdigt werden. Sie seien zwar noch kein unmittelbares Anzeichen für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung etwa im Sinne des Nationalsozialismus, jedoch lasse die darin zum Ausdruck kommende mangelnde Distanz zum Nationalsozialismus, zu der sich jeder wahrhaft demokratisch gesinnte deutsche Bürger bereitfinden müsse, Rückschlüsse auf die Einschätzung des sonstigen politischen Verhaltens zu.

18

All diese Äußerungen erschienen nicht mehr als unbeachtliche und zufällige Entgleisungen einzelner, wie sie in jeder auch unbezweifelbar demokratisch gesinnten Partei vorkämen. In ihrer über Jahre hinweg zu verfolgenden und zumindest nach außen unwidersprochenen Häufung und Intensität seien sie vielmehr als symptomatisch für die NPD als Ganzes und als Ausdruck eines Teiles ihrer politischen Haltung zu werten. Die ständige und übersteigerte Diffamierung des politischen Gegners und die maßlose und gehässige Kritik an den bestehenden politischen Verhältnissen zeige einen politischen Stil, der zwar nicht nachweislich dazu bestimmt, aber geeignet sei, die parlamentarische Demokratie als solche herabzusetzen. Dieser Stil sei letztlich unvereinbar mit dem für den inneren Bestand der Demokratie unerläßlichen Bekenntnis zum Grundsatz der Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit für alle verfassungsgemäßen politischen und sozialen Kräfte (BVerfGE 5, 85 [317 f.]).

19

Somit sei die Annahme gerechtfertigt, daß die NPD insgesamt durch eine Haltung vieler, auch führender Mitglieder gekennzeichnet werde, die wesentliche demokratische Grundsätze innerlich nicht anerkennen und für das eigene politische Handeln nicht als verbindlich ansehen. Es sei daher die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, daß der in erster Linie auf die Bekämpfung des politischen Gegners zielende politische Stil dieser Partei auch durch besonnene Kräfte in der Zukunft nicht mehr gezügelt werden und in eine offene Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umschlagen könne.

20

Wenn das Berufungsgericht in alldem noch keine durchschlagenden Merkmale einer verfassungswidrigen Zielsetzung der NPD sehe, so liege dies allein daran, daß eine solche Zielsetzung - wie dargelegt - mehr erfordere als die Feststellung, daß die Partei durch das geduldete Verhalten ihrer Mitglieder oberste Verfassungswerte in Frage stelle, ja innerlich ablehne. Es müsse darüber hinaus eine Grundtendenz der Partei festgestellt werden, die planvoll auf die Bekämpfung dieser Verfassungswerte gerichtet sei. Diesen Schluß könne das Berufungsgericht aus den vorliegenden Materialsammlungen insgesamt nicht ziehen. Wenn auch Verdachtsgründe auf eine verschleierte verfassungsfeindliche Zielsetzung bestehen blieben, die in diesem Verfahren nicht hätten ausgeräumt werden können, füge sich die Fülle der Einzelfeststellungen noch nicht zu dem Bild einer Partei zusammen, deren Ziel die Beeinträchtigung oder Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung als solcher sei und sich dadurch insgesamt in Widerspruch zu ihrem offiziellen Parteiprogramm stelle. Dabei sei auch zu beachten, daß gerade die bedenklichsten, durch die Materialsammlungen nachgewiesenen Äußerungen auffallend zahlreich aus dem Bereich der jungen Nationaldemokraten stammten. Es sei aber bekannt, daß die Jugendorganisationen der Parteien häufig zu einer radikaleren Darstellung der in ihrer Mutterpartei vertretenen Auffassungen neigten, ohne daß hieraus Rückschlüsse auf diese selbst zu ziehen seien. Es sei daher nicht zu widerlegen, daß die NPD bei insgesamt verfassungsgemäßer Zielsetzung insbesondere aus propagandistischen Gründen nicht bereit sei, den bei einer Flügelpartei ohne parlamentarischen Einfluß naturgemäß besonders aggressiven politischen Stil, eine hieraus resultierende Abneigung gegenüber der parlamentarischen Demokratie sowie die Neigung einiger Mitglieder zu rechtsradikalen Ideen im Sinne des Nationalsozialismus in einem rechtsstaatlich unbedenklichen Sinne einzudämmen. Schließlich sei aus der Fülle der Merkmale, aus denen das Bundesverfassungsgericht nach seiner abschließenden Zusammenfassung (BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] [68 ff.]) auf die Verfassungswidrigkeit der SRP geschlossen habe, nur ein kleiner Teil bei der NPD hervorgetreten, ohne daß weitere Merkmale bei dieser Partei neu festzustellen gewesen seien. Von einer versteckten Nachfolgepartei zur NSDAP könne bei ihr nicht gesprochen werden.

21

Da nach alldem eine verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD nicht erwiesen sei, könne allein die Mitgliedschaft in dieser Partei dem Kläger nicht als Merkmal zweifelhafter Verfassungstreue angelastet werden. Soweit bei einer Partei - wie in der NPD - lediglich nicht auszuräumende Verdachtsgründe für eine verschleierte verfassungsfeindliche Zielsetzung bestünden und auch die Annahme begründet sei, daß diese Partei oberste Verfassungswerte in Frage stelle, könne sich das einzelne, als Beamtenbewerber zu beurteilende Mitglied von diesen verfassungsrechtlich bedenklichen Erscheinungen distanzieren, und zwar auch in anderer Weise als durch Parteiaustritt. Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts könne sogar aus der Mitgliedschaft in einer Partei mit erwiesener verfassungsfeindlicher Zielsetzung nicht in jedem Fall geschlossen werden, daß das Mitglied auch mit den verfassungsfeindlichen Zielsetzungen seiner Partei voll übereinstimme (Urteil vom 29. Juni 1976, a.a.O.). Um so eher könne diese Identifizierung verneint werden, wenn es sich lediglich um verfassungsrechtlich bedenkliche Erscheinungen unter der Schwelle erwiesener Verfassungsfeindlichkeit handele.

22

Aus einer Mitgliedschaft in der NPD könne sich eine solche Identifizierung nicht ergeben. Denn bei dieser Partei fehle die besondere Inpflichtnahme der Mitglieder, wie sie das Berufungsgericht für die bisher beurteilten Parteien, so insbesondere die DKP, festgestellt habe. Während bei der DKP das Mitglied die Pflicht habe, an der Tätigkeit seiner Parteigruppe teilzunehmen, sich für die Verwirklichung der beschlossenen Politik einzusetzen und sie im gesellschaftlichen Leben aktiv zu vertreten, seien dem Mitglied der NPD durch die Satzung außer der Pflicht zur Beitragszahlung keine besonderen Pflichten auferlegt. Lediglich die Aufnahme in die NPD setze gemäß § 4 (a) der Satzung voraus, daß er sich zu ihren Zielen bekenne. Das könnten aber nur die offiziell verlautbarten oder für jedes Mitglied offenkundigen Ziele sein. Sein Ausschluß aus der Partei könne gemäß § 8 a der Satzung nur erfolgen, wenn er - abgesehen von hier nicht bedeutsamen Fällen erheblich gegen Grundsätze der Partei verstoße und ihr damit schweren Schaden zufüge. Damit dürfte die KPD nach ihrer satzungsmäßigen und in diesem Verfahren durch abweichendes Verhalten nicht widerlegten Verfassung verschiedenen politischen Strömungen innerhalb ihres programmatisch abgesteckten Rahmens offenstehen. Es sei nicht ersichtlich, daß die NPD ihre Mitglieder derart an eine "Parteilinie" binde, daß es ihnen von vornherein versagt wäre, sich von einzelnen Erscheinungsformen ihrer Partei, so insbesondere von Auswüchsen ihres politischen Stils zu distanzieren.

23

Somit scheide die Mitgliedschaft des Klägers in der NPD als alleiniges Element seiner Eignungsbeurteilung aus. Ungünstige Beurteilungselemente, die sich auf sein persönliches Verhalten innerhalb oder außerhalb seiner Partei gründeten, seien vom Beklagten nicht behauptet und auch sonst nicht ersichtlich. Jedoch bleibe die Mitgliedschaft des Klägers in der NPD insoweit bedeutsam, als die festgestellten verfassungsrechtlich bedenklichen Erscheinungen in dieser Partei den berechtigten Anlaß geben könnten, die Einstellung eines Beamtenbewerbers hierzu zu überprüfen, der durch seine Mitgliedschaft in dieser Partei zunächst den Verdacht begründen könne, daß er solchen verfassungsrechtlich bedenklichen Erscheinungen nicht fernstehe. Insoweit ziehe das Berufungsgericht Folgerungen aus der Pflicht des Beamten, sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Es könne sich je nach den Umständen die Pflicht des Beamten ergeben, sich bei einer durch Mitgliedschaft begründeten formalen Nähe zu verfassungsrechtlich bedenklichen Erscheinungen einer Partei hiervon in der Sache ausdrücklich zu distanzieren. Dieser Gesichtspunkt gebe auch den Maßstab ab für die Überprüfung eines Beamtenbewerbers hinsichtlich seiner künftigen Verfassungstreue.

24

Der Kläger habe sich aber von den verfassungsrechtlich bedenklichen Erscheinungen seiner Partei ausreichend distanziert. Mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14. Oktober 1974 gegenüber dem Beklagten habe er deutlich genug zu erkennen gegeben, daß er von seinem Verfassungsverständnis her in der Lage sei, die Übersteigerungen der politischen Polemik seiner Partei als bedenklich zu erkennen. Das gelte insbesondere auch hinsichtlich derjenigen Äußerungen aus den Reihen seiner Partei, die eine mangelnde Distanz zu den Vorgängen und Verhältnissen des Dritten Reiches erkennen ließen oder durch die Wiederverwendung typisch nationalsozialistischer Vokabeln den Verdacht einer auch in diesem Sinne gewollten Sinndeutung begründeten. Er habe verschiedene ihm vorgelegte Äußerungen aus den Reihen seiner Partei ausdrücklich mißbilligt und sich insbesondere gegenÄußerungen gewandt, die als Ausdruck einer demokratiefeindlichen Haltung oder eines Rassismus gewürdigt werden könnten. Von daher sei auch seine Einlassung anläßlich seiner Anhörung durch den Beklagten am 4. Juli 1974 glaubhaft, er sei innerhalb seiner Partei extremen, d.h. in diesem Zusammenhang verfassungsfeindlichen Auffassungen bisher ausdrücklich entgegengetreten. Mit alldem habe sich der Kläger ausreichend von den verfassungsrechtlich bedenklichen Erscheinungen seiner Partei distanziert. Es sei nicht erforderlich, daß er als derzeit einfaches, d.h. funktionsloses Parteimitglied gegenwärtige Bemühungen um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Haltung seiner Partei nachweise. Und es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, daß er sich für den nicht auszuschließenden Fall einer neuerlichen Funktionsübernahme in seiner Partei für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzen werde.

25

Das Verhalten des Klägers biete daher keine geeignete Grundlage für die Annahme mangelnder Gewähr zukünftiger Verfassungstreue.

26

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und die Abweisung der Klage. Es rügt die Verletzung materiellen Rechts.

27

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

28

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

29

II.

Die zulässige Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz.

30

1.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 27. Mai 1971 (BWGBl. 1971 S. 225) - LBG -. Nach dieser Vorschrift darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts um eine bundesverfassungsrechtlich vorgegebene, durch den zuständigen Beamtengesetzgeber konkretisierte Eignungsvoraussetzung. Die Pflicht des Beamten zu verfassungstreuem Verhalten ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Die beamtenrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfGE 39, 334; BVerwGE 47, 330; 47, 365; 52, 313 [321]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [DÖD 1980, 60]).

31

Zu der umfassenden Treuepflicht des Beamten gehört als Kern jedenfalls die Verfassungstreuepflicht. Dies ist die Pflicht, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren, dem er als Beamter dienen soll (BVerfGE 39, 334 [347 f.] 5 BVerwGE 55, 232 [237]). Sie fordert von dem Beamten hiernach insbesondere, daß er trotz einer durchaus erwünschten kritischen Einstellung den Staat und seine geltende Verfassungsordnung bejaht und daß er sich durch Wort und sonstiges Verhalten inäußerlich erkennbarer Weise - aktiv - für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzt (BVerwGE 47, 330 [338]). Zu den grundlegenden, sogar einer Verfassungsänderung entzogenen Grundprinzipien des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates, denen der Beamte verpflichtet ist, sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (vgl. BVerwGE 47, 330 [335] im Anschluß an BVerfGE 2, 1 [13]; 5, 85 [140]).

32

In diesem Sinne ist der Dienst des Beamten unter der Geltung des Grundgesetzes immer Dienst an der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und muß es sein (BVerwGE 47, 330 [335]). Die Verfassungstreuepflicht gebietet dem Beamten zwar nicht, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Sie schließt nicht aus, Kritik an Erscheinungen des Staates üben zu dürfen und für eine Änderung der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Ordnung in Frage gestellt werden. Staat und Gesellschaft können an einer unkritischen Beamtenschaft kein Interesse haben. Die Grenzen einer sich im Rahmen der Verfassung haltenden Kritik werden überschritten, wenn die freiheitliche demokratische Grundordnung offen als nicht erhaltenswert bezeichnet wird. Das gilt nach BVerwGE 55, 232 (239/240) aber auch, "wenn bei der Beschreibung der Verfassungswirklichkeit sowie der wirklichen politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland unter Außerachtlassung jeder Bemühung um Augenmaß an die Stelle des kritischen Urteils eine Darstellung tritt, die im einzelnen kritikwürdige Zustände bewußt entstellt und überspitzt verallgemeinert, begleitet von einer Diffamierung der Einrichtungen des Staates und bestimmter relevanter Gruppen (Parteien), so daß der Eindruck entstehen muß, diese allenthalben bestehenden 'Mißstände' hätten letztlich ihre Ursache in der Grundordnung selbst, am Maßstab praktischer Bewährung gemessen sei sie also untauglich". Auf diese Weise wird ein Klima geschaffen, in dem - möglicherweise sogar auf Gewaltanwendung zielende - Neigungen gedeihen, diese Grundordnung als in ihren Auswirkungen "unerträglich" zu beseitigen.

33

Der Beamte muß hiernach bei seiner beruflichen Tätigkeit die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachten und erfüllen und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führen (BVerfGE 39, 334 [348]), z.B. als Lehrer im Unterricht auch die Grundwerte und Grundentscheidungen der Verfassung glaubhaft vermitteln (vgl. BAG; Urteile vom 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - [NJW 1976, 1708 = ZBR 1976, 306] und vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - [DÖD 1980, 183]). Die Verfassungstreuepflicht verlangt ferner, daß der Beamte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [348]), und daß er in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen innerhalb und außerhalb des Dienstes für den Staat Partei ergreift. Ein Beamter, der diesen Erfordernissen nicht Rechnung trägt, erfüllt - unabhängig von seinen Motiven - seine Treuepflicht nicht (§ 64 LBG). Auch wer sich aus Gleichgültigkeit, Leichtgläubigkeit, Unerfahrenheit oder Naivität aktiv für Zielsetzungen einsetzt oder sich mißbrauchen läßt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, genügt ihr nicht.

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Die Entfernung eines Beamten auf Lebenszeit aus dem Dienst ist nur aufgrund eines begangenen konkreten Dienstvergehens möglich. Ein derartiges Dienstvergehen besteht nicht schon in der "mangelnden Gewähr" des Beamten dafür, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung der Treuepflicht. Jene mangelnde Gewähr reicht aber aus, die begehrte Einstellung eines Beamtenbewerbers abzulehnen (BVerfGE 39, 334 [350, 352]; BVerwGE 10, 213 [215]). Sie kann zwar auch auf ein Verhalten gegründet sein, das bei einem Beamten eine Treuepflichtverletzung wäre, sie muß es jedoch nicht. Andere Verhaltensweisen können ebenfalls das in § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG geforderte "Gewährbieten" ausschließen. Es ist auch zu beachten, daß sich der umschriebene Inhalt der Treuepflicht des Beamten nicht völlig mit dem Inhalt der disziplinär zu ahndenden Treuepflichtverletzung deckt (BVerfGE 39, 334 [350]; vgl. auch Beschluß vom 3. Februar 1977 - BVerwG 2 B 71.76 - [Buchholz 232 § 7 BBG Nr. 7]). Andererseits kann ein bei einem Beamten disziplinarrechtlich bedeutsames Verhalten für die Prognose der Verfassungstreue eines - bisher noch nicht in ein besonderes Pflichtenverhältnis zum Dienstherrn eingebundenen - Beamtenbewerbers bedeutungslos sein, etwa weil es als in der Vergangenheit liegender, abgeschlossener Vorgang keine Schlüsse auf das zukünftige Verhalten zuläßt.

35

"Gewähr bieten" im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG bedeutet nach der bereits angeführten höchst richterlichen Rechtsprechung, daß keine Umstände vorliegen dürfen, die nach der Überzeugung der Ernennungsbehörde die künftige Erfüllung dieser Pflicht zur Verfassungstreue mit dem aufgezeigten Inhalt durch den Beamtenbewerber zweifelhaft erscheinen lassen. "Zweifel an der Verfassungstreue" hat dabei nur den Sinn, daß der für die Einstellung Verantwortliche im Augenblick seiner Entscheidung nach den ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht überzeugt ist, daß der Bewerber seiner Persönlichkeit nach die Gewähr bietet, nach Begründung eines Beamtenverhältnisses jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (BVerfGE 39, 334 [353]; BVerwGE 47, 330 [333/340]; 47, 365 [375/377]). Die Feststellung, daß der Beamtenbewerber ein "Verfassungsfeind" ist und daß er darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen (vgl. aber zu der andersartigen Rechtslage bei einem Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses BVerfGE 46, 43), ist zur Verneinung der Gewähr der Verfassungstreue nicht erforderlich. Dasselbe gilt für die Feststellung, daß der Beamtenbewerber tatsächlich künftig seine Treuepflicht nicht erfüllen wird. Diese ist auch kaum möglich, weil menschliches Verhalten nicht sicher vorherbestimmbar ist. Wenn sich nachträglich diese Prognose erwartungswidrig als unrichtig erweist oder sich nachträglich die Sachlage ändert, so wird eine ablehnende Entscheidung deshalb nicht rechtswidrig (vgl. zu der Prognose bei Dienstunfähigkeit, Urteil vom 17. Januar 1957 - BVerwG 2 C 27.55 - [DVBl. 58, 61 = ZBR 57, 400] und BVerwGE 16, 285 [287 f.]).

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Da bereits berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue die Ablehnung eines Beamtenbewerbers rechtfertigen, reicht es in der Regel aus, daß der Dienstherr sie auf feststellbare und festgestellteäußere Verhaltensweisen eines Bewerbers stützt und wertend auf eine möglicherweise darin zum Ausdruck kommende innere Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung schließt. Ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Bewerbers - etwa die Identifizierung mit den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbaren Zielsetzungen einer Partei, die unter Umständen die Zweifel an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers sogar zur Gewißheit werden lassen - sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. BVerwGE 52, 313 [335]). Die Feststellung einer im Einzelfall wesentlichen tatsächlichen subjektiven Einstellung (z.B. Nichtidentifizierung mit den der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufenden Zielsetzungen einer Organisation, Distanzierung von der Verfassungsordnung widerstreitenden Bestrebungen und die Motivation für das bisherige Verhalten) kann aber insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob aus den festgestellten Fakten vom Dienstherrn hergeleitete Zweifel an der künftigen Verfassungstreue des Beamtenbewerbers zerstreut werden können, von ausschlaggebender Bedeutung sein.

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Die Zweifel des Dienstherrn an der Verfassungstreue des Beamtenbewerbers müssen allerdings auf Umständen beruhen, die von hinreichendem Gewicht und bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung seiner Verfassungstreuepflicht auszulösen. Sie müssen begründet sein (BVerwGE 47, 330 [338]). Ein - vielfach schon auf fehlender Gelegenheit beruhender - mangelnder Nachweis bisherigen aktiven Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung reicht hierfür nicht aus, zumal dem Bewerber auch noch keine gesteigerte Treuepflicht obliegt. Das bloße Haben einer Überzeugung, die bloße Mitteilung, daß man diese habe, das kritische Informieren, etwa das Lesen rechtsextremistischer oder kommunistischer Literatur, oder die Anwesenheit bei einer Demonstration für mit der Verfassung nicht ohne weiteres vereinbare Zielsetzungen und Kritik im Rahmen der Verfassung gehören für sich allein unter anderem ebenfalls nicht zu derartigen Umständen. Diese liegen erst vor, wenn der Beamtenbewerber Anlaß zu der ernsten Besorgnis gibt, daß er aus seiner politischen Überzeugung auch nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten ziehen wird (vgl. BVerfGE 39, 334 [351]). Auch die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus (BVerfGE 39, 334 [335, 359]; BVerwGE 52, 313 [336]; vgl. auch das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 - [NJW 1980, 2145] sowie Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [Buchholz 237.5 § 7 HessBG Nr. 1] und vom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -). Sie kann aber bei der gebotenen Berücksichtigung der Einzelumstände des jeweils zu entscheidenden Falles gleichwohl Schlüsse auf eine fehlende Verfassungstreue rechtfertigen. In diesem Zusammenhang kann das Bekenntnis des Beamtenbewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung - unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts - bedeutsam sein, insbesondere wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentschließung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (vgl. BVerwGE 47, 330 [338 f.]; 52, 313 [336 ff.]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 G 5.78 - [a.a.O.]). Beurteilungselemente können dabei auch weitere politische Aktivitäten in einer Partei oder anderen Organisationen mit der Verfassungsordnung widerstreitenden Zielsetzungen sein, etwa die Kandidatur im Bundestagswahlkampf für eine solche Partei oder auf anderer Ebene für deren Unterorganisationen (Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] und vom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -) sowie die Herausgabe und Verteilung von Flugblättern mit eindeutig der Verfassungsordnung widerstreitendem Inhalt (vgl. u.a. Beschluß vom 21. Juli 1976 - BVerwG 6 B 1.76 - [ZBR 1976, 312]). Auch wer die dargestellten Grenzen einer sachlichen Kritik an Erscheinungen des Staates überschreitet, muß es sich gefallen lassen, daß an seiner Bereitschaft, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gezweifelt werden kann (BVerwGE 55, 232 [240]). Das aktive Eintreten für eine Vereinigung, die nicht nur der Verfassungsordnung widerstreitende, sondern in nicht nur untergeordnetem Maße auch politische Ziele verfolgt, die auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen, kann zunächst in der Regel nur Anlaß zu weiteren Ermittlungen des Dienstherrn geben, aber unter Berücksichtigung weiterer Verhaltensweisen des Beamtenbewerbers ebenfalls Zweifel rechtfertigen (vgl. hierzu Fürst, GKÖD I, K § 7 Rz 12 e). In jedem Falle kommt es auf die Persönlichkeit des Beamtenbewerbers und auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Ein schematisches Anknüpfen rechtserheblicher Zweifel an die Feststellung bestimmter Verhaltensweisen ist nicht zulässig (vgl. BVerfGE 39, 334 [354 f.]). Die Frage, ob der Beamtenbewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen (BVerfGE 39, 334 [353]; BVerwGE 52, 313 [336]; Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.]; BAG, Urteil vom 5. März 1980 - 5 AZR 604/78 - [NJW 1981, 71]) und ist weitgehend Tatfrage (vgl. u.a. Beschlüsse vom 5. Dezember 1977 - BVerwG 6 CB 41.77 -, vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] und vom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

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Angesichts des zwingenden Charakters der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG getroffenen Regelung und der Notwendigkeit einer intakten, loyalen, pflichttreuen, dem Staat und seiner verfassungsmäßigen Ordnung innerlich verbundenen Beamtenschaft für die Sicherung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist der Dienstherr verpflichtet, Anhaltspunkten für Zweifel nachzugehen und diese sorgfältig und umfassend aufzuklären (BVerfGE 39, 334 [352]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [a.a.O.]; Fürst, GKÖD I, K § 7 Rz 12 b). Dabei hat er den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der ihm unter anderem verbietet, sich vor Übernahme eines Beamtenbewerbers in den Vorbereitungsdienst zu dessen Lasten systematisch Berichterstattungen nach entsprechenden Erhebungen von anderen (Staatsschutz-)Behörden zutragen zu lassen (BVerfGE 39, 334 [356 f.]). Bestehen aufgrund der Ermittlungen des Dienstherrn Zweifel an der Verfassungstreue des Beamtenbewerbers, so stellt sich - spätestens im Widerspruchsverfahren und in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren - die Frage, ob diese Zweifel zerstreut werden können. Die persönliche Anhörung des Bewerbers, zu der der Dienstherr vor der Erstentscheidung weder von Verfassungs wegen noch aufgrund einfachen Beamtenrechts verpflichtet ist (BVerfGE 39, 334 [352]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [335]), auch wenn sie vielfach schon im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und wegen der Bedeutung des persönlichen Eindrucks zweckmäßig sein mag (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [a.a.O.]), ist dabei wichtig, weil sie Anlaß zu weiterer Sachverhaltsaufklärung sein kann. Der Bewerber hat in diesem Stadium eine besondere Mitwirkungslast. Ihm obliegt es in erster Linie - möglicherweise nur ihm bekannte - Umstände, darzutun, die für die Beurteilung seiner Verfassungstreue von Bedeutung sein können, d.h. die festgestellten Beurteilungselemente und die darauf gestützte Eignungsprognose des Dienstherrn in einem anderen Licht erscheinen lassen (vgl. hierzu BVerwGE 47, 330 [338]; 47, 365 [375]; BAG, Urteil vom 19. März 1980 - 5 AZR 794/78 - [NJW 1981, 75]). Zum Beispiel kann die Feststellung entscheidend sein, daß der Beamtenbewerber in einer Vereinigung mit überwiegend der Verfassungsordnung widerstreitenden Zielsetzungen für die verfassungskonformen Zielsetzungen eintritt, daß er aus einer Partei mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden Zielsetzungen ausgetreten ist und sich nunmehr in anderen Organisationen für verfassungskonforme Ziele einsetzt, daß die Verbindung zu einer Gruppierung mit der Verfassungsordnung widerstreitenden Zielen entfallen ist, ferner daß er lediglich aus persönlichen Gründen (zum Beispiel für einen Verwandten oder Freund) im Zusammenhang mit der Verfassungsordnung widerstreitenden Aktivitäten in Erscheinung getreten ist (etwa bei der Verteilung von Flugblättern). Auch sonst können Motive für das bisherige Verhalten im Rahmen der Gesamtbeurteilung des Beamtenbewerbers Gewicht haben (nach BAG, Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - [a.a.O.] sind unter Umständen die Gründe für den Beitritt zur SEW zu würdigen).

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Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Dienstherr nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob der Beamtenbewerber die geforderte Gewähr der Verfassungstreue bietet (BVerfGE 39, 334 [353]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [335]; Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [ZBR 1980, 89] und vom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - [DÖD 1980, 84]). Seine Überzeugung ist maßgebend. Ihr liegt ein Urteil über die Persönlichkeit des Beamtenbewerbers zugrunde, das zugleich eine Prognose enthält. Gegenstand dieses Urteils sind nicht ein oder mehrere bestimmte Vorgänge, sondern die in einer zusammenfassenden Bewertung dieser Vorgänge offenbar werdende Persönlichkeit des Beamtenbewerbers in bezug auf die Gewähr der Verfassungstreue. Dieser auf die Persönlichkeit des Bewerbers bezogenen Eignungsprognose ist eine Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn immanent. Sie unterliegt ähnlich wie andere persönlichkeitsbedingte Werturteile des Dienstherrn nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Denn "die Dinge liegen insofern im Grunde nicht anders als in den Fällen, in denen der Dienstvorgesetzte über die sonstige Eignung oder Befähigung oder Leistung eines Bewerbers für den öffentlichen Dienst zu entscheiden hat" (BVerfGE 39, 334 [353]). Das Gericht darf die Eignung nicht aufgrund eines eigenen prognostischen Werturteils über die Persönlichkeit des Bewerbers abweichend vom Dienstherrn selbst feststellen. Aus diesem Grunde hat auch der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen, daß die persönliche Anhörung des. Beamtenbewerbers durch das Gericht, und zwar in beiden Tatsacheninstanzen, nicht schlechthin geboten ist (vgl. Beschlüsse vom 1. November 1979 - BVerwG 2 B 69.79 - und vom 28. Dezember 1979 - BVerwG 2 B 72.79 -). Nach dem Grundsatz, den die Verwaltungsgerichte für die Fälle entwickelt haben, in denen eine Beurteilung (Prüfungsergebnis, dienstliche Beurteilung, Bewährung eines Probebeamten usw.) Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerfGE 39, 334 [354]; vgl. u.a. zur Überprüfung dienstlicher Beurteilungen: BVerwGE 21, 127 [129 f.]; Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - [DÖD 1980, 206], zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen). Dabei sind die Grenzen für die einzelnen Ansatzpunkte der verwaltungsgerichtlichen Prüfung angesichts der Vielgestaltigkeit denkbarer Sachverhalte fließend.

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Die gegenteilige - auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts widersprechende - Auffassung des Klägers, die eine uneingeschränkte verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Dienstherrn fordert, vernachlässigt, daß das Prognoseurteil über die künftige Verfassungstreue des Beamtenbewerbers Teil der umfassenderen generellen Eignungsbeurteilung bleibt, die im Falle der Entlassung eines Probebeamten in der Beurteilung der Bewährung während der Probezeit aufgeht (vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 1976 - BVerwG 6 B 1.76 - [a.a.O.] und vom 31. Mai 1978 - BVerwG 2 B 30.77 - [Buchholz 237.0 § 8 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]; vgl. auch BVerwGE 32, 237 [238 f.] mit weiteren Nachweisen). Die dem Dienstherrn bei der generellen Eignungsbeurteilung eingeräumte Beurteilungsermächtigung, gegen die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keine durchgreifenden Bedenken hergeleitet werden können, findet ihre Berechtigung sowohl in der größeren Sachnähe der Verwaltung zur Auswahl und Führung ihres Personalkörpers als auch - praktikabilitätsorientiert - in der Unvertretbarkeit der einzelnen in Personalangelegenheiten abzugebenden wertenden Urteile (vgl. auch BVerwGE 56, 31 [47]; 59, 213 [216 ff.]). Für die zum Begriff der Eignung gehörende Gewähr zukünftiger Verfassungstreue, die sich ebenfalls nur prognostisch und bewertend beurteilen läßt, gilt grundsätzlich nichts anderes. Auch Art. 12 Abs. 1 GG schließt die Einräumung einer Beurteilungsermächtigung nicht aus (vgl. BVerwGE 56, 31 [47]; 59, 213 [218 ff.]). Dabei fällt ins Gewicht, daß das prognostische Urteil über die Gewähr zukünftiger Verfassungstreue durch die gesetzlich vorgegebenen und durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts ausgefüllten, in Bund und Ländern einheitlich geltenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 4 Abs. 1 Nr. 2 BRRG) Maßstäbe stärker als bei anderen Beurteilungen "verrechtlicht" ist. Dies wirkt sich bei den einzelnen Ansatzpunkten verwaltungsgerichtlicher Kontrolle aus, insbesondere bei der Frage nach dem Inhalt des beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmens, in dem sich die Einstellungsbehörde bewegen kann, und bei den anzuwendenden allgemeingültigen Wertmaßstäben.

41

Der anzuwendende Begriff - "Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten" - und der gesetzliche Rahmen, in dem sich die Behörde frei bewegen kann, ergeben sich im wesentlichen bereits aus den vorangegangenen Ausführungen.

42

Der von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang auf seine Richtigkeit - und damit auch auf seine Vollständigkeit -überprüfbare Sachverhalt betrifft in Fallen der vorliegenden Art zunächst die Beurteilungselemente, auf die der Dienstherr die Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers stützt. Zu diesen tatsächlichen Grundlagen zählen unter anderem mündliche und schriftliche Äußerungen des Beamtenbewerbers, die Teilnahme an Demonstrationen, politische Aktivitäten, die Zugehörigkeit zu irgendwelchen Gruppen, Vereinigungen oder politischen Parteien (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353, 359]), die Programme und Zielsetzungen politischer Parteien (BVerfGE 47, 330 [360]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [a.a.O.]) sowie Organisationen. Dazu kann auch - wie der Oberbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - die tatsächliche, subjektive Einstellung (Vorgänge des Seelenlebens im Gegensatz zu äußeren Tatsachen) eines Beamtenbewerbers gehören, z.B. die Identifizierung mit der Verfassungsordnung widerstreitenden Zielsetzungen einer Partei, wenn der Dienstherr seine Zweifel nicht nur auf feststellbare und festgestellteäußere Verhaltensweisen, sondern auch auf ein derartiges Beurteilungselement gestützt hat und dieses wesentlich für seine Prognoseentscheidung war. Dies ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht (u.a. BVerwGE 47, 330 [330/339]; Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] und vom 14. November 1979 - BVerwG 2 B 94.78 -). Zu dem in vollem Umfange überprüfbaren Sachverhalt zählen außerdem die Fakten, die geeignet sind, die Zweifel des Dienstherrn zu zerstreuen. Zu diesen ist auch eine von den Verwaltungsgerichten feststellbare, vom äußeren Eindruck des Verhaltens abweichende, entscheidungserhebliche verfassungskonforme subjektive Einstellung des Bewerbers zu rechnen, der - wie ausgeführt - in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zukommen kann (vgl. u.a. auch BVerwGE 55, 232 [240]).

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Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben die Tatsachengerichte die Richtigkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen - wie in anderen Fällen auch - unter Berücksichtigung allgemeinverbindlicher Wurdigungsgrundsätze, zu denen die gesetzmäßige Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen, die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören (vgl. hierzu BVerwGE 47, 330 [361]), zu überprüfen. Sie können Akten herbeiziehen, Zeugen vernehmen, auch den jeweiligen Bewerber hören und - soweit die Voraussetzungen vorliegen (vgl. hierzu u.a. Urteile vom 28. Juni 1962 - BVerwG 2 C 219.60 -, vom 9. November 1962 - BVerwG 6 C 41.60 - [DÖV 1963, 517 = VerwRspr. Bd. 16, 239], vom 24. Juni 1966 - BVerwG 6 C 19.65 -, vom 27. September 1968 - BVerwG 6 C 59.64 -, vom 26. Januar 1978 - BVerwG 3 C 83.76 - und vom 22. März 1973 - BVerwG 3 C 15.71 - [Buchholz 310§ 108 VwGO Nr. 70] sowie Beschlüsse vom 14. Februar 1974 - BVerwG 2 B 41.73 - [Buchholz 310§ 93 VwGO Nr. 12] und vom 13. Januar 1977 - BVerwG 3 B 60.73 -) - auch als Partei vernehmen. Eine entscheidungserhebliche, vom äußeren Eindruck abweichende verfassungskonforme innere Einstellung eines Beamtenbewerbers gehört jedoch nur insoweit zu dem in vollem Umfange von den Verwaltungsgerichten zu überprüfenden und feststellbaren Sachverhalt, als sie durch Rückschlüsse aus konkretenäußeren, dem Beweis zugänglichen Vorgängen festgestellt werden kann. Das Gericht darf solche tatsächlichen Feststellungen nicht auf ein verbales Bekenntnis, allgemeine Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit des Beamtenbewerbers stützen. Die Würdigung dieser Kriterien ist als Teil der Personlichkeitsbeurteilung vielmehr - unter Beachtung der allgemeingültigen Wertmaßstäbe - dem Dienstherrn vorbehalten. Anderenfalls zieht das Gericht - jedenfalls in Zweifelsfällen, in denen das prognostische Urteil der Einstellungsbehörde über die Gewähr zukünftiger Verfassungstreue von den angeführten Kriterien abhängt - im Ergebnis das Eignungsurteil selbst an sich und hebt die Beurteilungsermächtigung der Behörde insoweit auf. Durch die dargelegte Beschränkung des von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfangeüberprüfbaren Sachverhalts wird in Anknüpfung an die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung das Spannungsverhältnis zwischen dem Anspruch des Beamtenbewerbers auf umfassenden Rechtsschutz und der von Verfassungs wegen geforderten Gewähr der Verfassungstreue der Beamtenschaft unter Beachtung der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn in verfassungskonformer Weise gelöst.

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Kann die Richtigkeit des dem Urteil des Dienstherrn zugrundeliegenden, von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfangüberprüfbaren Sachverhalts nicht festgestellt werden, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, "daß die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht, es sei denn, daß der Rechtssatz selbst eine besondere Regelung trifft" (BVerwGE 18, 168 [171]; 47, 330 [339]). Die Grundsätze der materiellen Beweislast (eine formelle Beweislast kennt das Verwaltungsstreitverfahren mit der Untersuchungsmaxime nicht [BVerwGE 52, 255 (260)]) sind auch hier maßgebend. Der im Strafrecht und im Disziplinarrecht geltende Grundsatz "in dubio pro reo" ist mangels Vergleichbarkeit der geregelten Tatbestände hier nicht anwendbar (BVerwGE 47, 330 [339] sowie Beschluß vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [a.a.O.]). Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]) im Einklang.

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Die Darlegungen, es gebe keine "'Beweislast' weder für den Bewerber, daß er die geforderte Gewähr bietet, noch für die Einstellungsbehörde, daß der Bewerber diese Gewähr nicht bietet", betreffen nicht die tatsächlichen Grundlagen der dem Dienstherrn vorbehaltenen Persönlichkeitsprognose, sondern diese selbst (vgl. auch BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 2/78 - [ZBR 1979, 201] sowie Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [a.a.O.] und vom 14. November 1979 - BVerwG 2 B 94.78 -). Wer jeweils nach materiellem Recht für die Nichterweislichkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts die materielle Beweislast trägt, ergibt sich bereits aus den vorangehenden Ausführungen. Hiernach hat der Dienstherr die Tatsachen darzulegen, die bei objektiver Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung seiner Beurteilungsermächtigung seine Zweifel rechtfertigen. Können diese tatsächlichen Umstände nicht festgestellt werden, so trägt er die materielle Beweislast und muß schon deshalb im Rechtsstreit unterliegen. Können hingegen die für die Zerstreuung der Zweifel des Dienstherrn erheblichen Fakten nicht festgestellt werden, so trägt insoweit der Beamtenbewerber die materielle Beweislast.

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Während die vorangehenden Erörterungen den der Eignungsprognose des Dienstherrn zugrundeliegenden, von den Verwaltungsgerichten überprüfbaren Sachverhalt betreffen, sind im Kernbereich der grundsätzlich dem Dienstherrn vorbehaltenen Beurteilung der Persönlichkeit des Beamtenbewerbers die allgemeingültigen Wertmaßstäbe von Bedeutung, die durch den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen, in dem sie stehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG; Art. 35 Abs. 2, 4 und 5 GG), modifiziert und geprägt werden. Die gebotene sorgfältige Prüfung bei der Prognose über das voraussichtliche zukünftige Verhalten aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte aus Vergangenheit und Gegenwart findet ihren rechtlichen Ausdruck vornehmlich in dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Dienstherr hat im jeweiligen Einzelfall nach Ermittlung der für und gegen ihn sprechenden Umstände die Persönlichkeit des Bewerbers umfassend zu würdigen. Erforderlich ist eine sachgerechte Gewichtung der einzelnen Beurteilungselemente: "Verhaltensweisen, die in die Ausbildungs- und Studienzeit eines jungen Menschen fallen, häufig Emotionen in Verbindung mit engagiertem Protest entspringen und Teil von Milieu- und Gruppenreaktionen sind" (BVerfGE 39, 334 [356]), weit zurückliegenden oder einmaligen Vorgängen (z.B. aktive Teilnahme an einer Demonstration, Unterzeichnung einer Resolution oder eines Wahlaufrufs mit der Verfassungsordnung widerstreitenden Zielsetzungen) darf der Dienstherr nur ein erheblich geringeres Gewicht beimessen als etwa einer über Jahre hinweg bis in die Gegenwart oder jüngste Vergangenheit aufrechterhaltenen aktiven Beteiligung an mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbaren Bestrebungen (vgl. auch Fürst, GKÖD I, K § 7 Rz 12 d). Eine Betätigung zu der Zeit, in der der Beamtenbewerber nicht nur der (gesteigerten) beamtenrechtlichen Treuepflicht noch nicht unterlag, sondern noch nicht einmal seine Berufswahl getroffen hat, ist mit der gebotenen Zurückhaltung zu werten. In der Vergangenheit liegende Tatumstände dürfen nur herangezogen werden, wenn sie für die auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellende Prognose des künftigen Verhaltens noch von Bedeutung sein können und mithin nichtüberholt sind (BVerwGE 47, 330 [340]; Fürst, GKÖD I, K§ 7 Rz 12 d). Auf der anderen Seite können mehrere Elemente, die je für sich ein negatives Urteil nicht stützen könnten, in ihrer Gesamtheit rechtserhebliche Zweifel auslösen ("Summeneffekt"; vgl. Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 - [a.a.O.]). In diesem Zusammenhang kann auch ein Zweckbündnis mit rechts- oder linksextremistischen Organisationen, das für sich allein in der Regel erst Anlaß zu weiteren Ermittlungen geben wird, bedeutsam sein. - Imübrigen bedürfen insbesondere die eigenen Erklärungen des Beamtenbewerbers einer abgewogenen Bewertung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Geschickte Tarnungen und bloße Lippenbekenntnisse sind von rechtlich relevanten Erklärungen sorgfältig zu unterscheiden. Vor allem bei jungen Menschen können jugendliche Unerfahrenheit, Solidarisierungsbedürfnisse, Trotzreaktionen und dergleichen angemessen zu berücksichtigen sein. Es dürfen deshalb auch keine zu hoch geschraubten Erwartungen an eine Distanzierung gestellt werden, zumal sich für den Beamtenbewerber im täglichen Leben nicht ohne weiteres eine Gelegenheit zu einem nachweisbaren aktiven Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung ergeben wird.

47

2.

Zu Unrecht meint hiernach das Berufungsgericht, der Dienstherr dürfe bei der Eignungsprognose eines Beamtenbewerbers dessen Mitgliedschaft in einer Partei nur dann als Merkmal zweifelhafter Verfassungstreue berücksichtigen, wenn die Partei aktiv kämpferisch, planvoll die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, d.h. wenn materiell die Voraussetzungen für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und das Verbot dieser Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG vorliegen. Die Regelungen über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit sowie das Verbot politischer Parteien und die Regelungen über die Verfassungstreuepflicht der Beamten stehen jedoch in einem jeweils anderen rechtlichen Zusammenhang (BVerfGE 39, 334 [357 ff.]; vgl. auch BVerfGE 40, 287 [293]). Zwar stimmt in beiden Fällen das geschützte Rechtsgut, die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, überein. Deshalb gilt deren Umschreibung, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen von Parteiverbotsverfahren gegeben hat (BVerfGE 2, 1 [12 f.]; 5, 85 [140 ff.]), auch im Hinblick auf den Gegenstand der Verfassungstreuepflicht der Beamten und die hierauf bezogene Eignungsprognose des Dienstherrn bei einem Beamtenbewerber. Die Regelungen unterscheiden sich aber - wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - (BVerwGE 47, 330 [348 f.]; vgl. auch BVerwGE 52, 313 [327]) ausgeführt hat - "in der Funktion, in den Voraussetzungen - die Anforderungen, die der Staat an seine Beamten stellen kann, dürfen nach Art. 33 GG höher sein als die, die er nach Art. 21 Abs. 2 GG an die politischen Parteien stellen will - und in ihrer Tragweite". Gehört ein Beamtenbewerber einer politischen Partei an, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt, so bedarf es für eine Bewertung dieses Umstandes im Rahmen der beamtenrechtlichen Eignungsbeurteilung deshalb keiner Feststellung, daß die Partei diese Ziele mit aktiv kämpferischer, aggressiver Haltung gegenüber der bestehenden Verfassungsordnung und mit der Absicht planvoller Beeinträchtigung und Beseitigung dieser Ordnung verfolgt und daß sie damit die materiellen Verbotsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG im Sinne der zu dieser Verfassungsvorschrift ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfüllt (BVerfGE 5, 85 [141 ff.]). Nach dem oben dargelegten Begriff des Gewährbietens der Verfassungstreue genügt es vielmehr, wenn die Partei mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei zutreffendem rechtlichen Ausgangspunkt zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Die Annahme, daß eine Partei mit der Verfassungsordnung unvereinbare Ziele verfolgt, erfordert nicht mehr, aber auch nicht weniger als die Feststellung, daß und welche der eingangs dargestellten tragenden Prinzipien der Verfassungsordnung beeinträchtigt, beseitigt und gegebenenfalls durch ihnen widersprechende ersetzt werden sollen. Mit der Verfassungsordnung unvereinbare Ziele in diesem Sinne sind beispielsweise die Anwendung des Mittels der Gewalt zum Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung oder die Diktatur des Proletariats (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [360]), ebenso etwa eine Wiederherstellung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes, das gleichfalls sämtliche genannten Prinzipien mißachtet hat, oder sonstige Formen einer Diktatur, gleichgültig ob sie links- oder rechtsextrem geprägt sind. Dagegen sind Ideen, Ideologien, Weltanschauungen, Überzeugungen und politische Denkweisen noch keine politischen Ziele, unterliegen daher nicht der Bewertung als mit der Verfassungsordnung vereinbar oder unvereinbar. Erst die daraus möglicherweise hergeleiteten, konkreten politischen Ziele können Gegenstand einer solchen Bewertung sein.

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Unabhängig von dem offiziellen Parteiprogramm und der Satzung der NPD kann - wovon insoweit zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - eine Bekämpfung von Grundprinzipien der Verfassungsordnung und damit eine diesen widersprechende Zielsetzung sich aus einer ständigen, gegen diese Grundprinzipien gerichteten und der Partei politisch zuzurechnenden Polemik sowie z.B. aus propagandistischer Rechtfertigung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes ergeben. Die dazu vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen - ihr verfahrensrechtlich einwandfreies Zustandekommen vorausgesetzt - die rechtliche Wertung, daß die NPD Ziele verfolgt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind. Nach diesen tatsächlichen Feststellungen sind der NPD Äußerungen folgender Art, insbesondere in den Deutschen Nachrichten bzw. der Deutschen Wochenzeitung (mit dem Untertitel Deutsche Nachrichten) politisch zuzurechnen:

Ständig werde das bereits durch den Sprachgebrauch des Nationalsozialismus berüchtigte Wort "System" gebraucht, um in offenkundig verächtlicher Weise den politischen Wirkungsbereich teils der an der Regierung beteiligten, teils der im Deutschen Bundestag insgesamt vertretenen Parteien zu kennzeichnen. Dieses "entartete", "verrottete", "volksverräterische", "von Korruption und Spionage geschüttelte", "verworfene" und "dem Tod geweihte" System solle umgewandelt oder verändert werden. Wegen einiger Mißstände und Verfehlungen einzelner, wie sie auch in der parlamentarischen Demokratie unvermeidlich seien, werde das Wirken der durch "inneren Verfall und Bestechlichkeit" geprägten Volksvertretungen insgesamt und pauschal abgewertet. Es werde von einer "verfaulten Demokratie" gesprochen und die Beseitigung der pluralistischen Gesellschaft gefordert. Die im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien würden in ihrer Gesamtheit als "schädlich, verlogen und korrupt" diffamiert und als Repräsentanten eines "verrotteten und verfilzten Parteibuchstaates" herabgesetzt. Ständig werde der Begriff "Umerziehung" für die Wiederbegründung der deutschen Demokratie unter dem Einfluß der westalliierten Besatzungsmächte nach 1945 verwendet, wie auch das bestehende Parteiensystem der Bundesrepublik Deutschland in seinen geistigen Wurzeln noch heute auf die Besatzungszeit zurückgeführt und in diesem Zusammenhang wiederum von "Umerziehungsparteien" gesprochen werde. Hinzu kämen offenkundige, immer wiederkehrende und der NPD insgesamt zuzurechnende Bemühungen, die Verhältnisse und Geschehnisse des "Dritten Reiches" zu verharmlosen und zu beschönigen, sowie gelegentliche Versuche, die Angehörigen des deutschen Widerstandes, insbesondere die Männer des 20. Juli, herabzusetzen und als Verbrecher hinzustellen. Die hierin zum Ausdruck kommende mangelnde Distanz zum Nationalsozialismus lasse Rückschlüsse auf die Einschätzung des sonstigen politischen Verhaltens zu.

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Sind diese Äußerungen - wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat - in ihrer über Jahre hinweg zu verfolgenden und zumindest nach außen unwidersprochenen Häufung und Intensität als symptomatisch für die NPD als Ganzes und als Ausdruck eines Teiles ihrer politischen Haltung zu werten, so bedeutet dies rechtlich, daß die Partei in ihrem tatsächlichen politischen Auftreten auch die parlamentarische Demokratie als solche angreift und bekämpft. Darin liegt eine politische Zielsetzung, die jedenfalls mit den Prinzipien der Volkssouveränität und des Mehrparteiensystems nicht zu vereinbaren ist. Es kann daher hier offenbleiben, ob und inwieweit die festgestellten Bemühungen um eine Verharmlosung und Beschönigung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes und seiner Verbrechen bereits eine Übernahme von dessen sämtliche Prinzipien unserer Verfassungsordnung mißachtenden politischen Zielen enthalten.

50

Bei der Bewertung der fortdauernden Mitgliedschaft sowie der früheren Funktionen und Aktivitäten des Klägers in der NPD gemäß den oben dargelegten Grundsätzen hätte daher das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen davon ausgehen müssen, daß diese Partei mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbare Ziele verfolgt. Es wäre dann allerdings auch weiter zu prüfen gewesen, ob ein zunächst gerechtfertigter Zweifel des Dienstherrn an der künftigen Verfassungstreue des Klägers durch andere Umstände des Einzelfalles, insbesondere durch das vom Kläger vorgetragene Eintreten für eine verfassungsgemäße Haltung seiner Partei, ausgeräumt wurde. Diese Frage hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt einer Distanzierung von den von ihm als verfassungsrechtlich bedenklich bewerteten Erscheinungen zwar behandelt, dabei jedoch unzulässig in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingegriffen. Es hat das Verhalten des Klägers, insbesondere seine mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen gegenüber dem Beklagten, selbst im vollen Umfange überprüft und seine eigene Überzeugung als maßgeblich erachtet. Es hat dabei außer acht gelassen, daß es - wie oben dargelegt - die vom Beklagten gezogenen Schlußfolgerungen nur darauf überprüfen kann, ob diese sich innerhalb der allgemeingültigen Wertmaßstäbe halten, die durch den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen, in dem sie stehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG; Art. 33 Abs. 2, 4 und 5 GG), modifiziert und geprägt werden. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

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3.

Der erkennende Senat ist an einer eigenen abschließenden Entscheidung in der Sache schon deshalb gehindert, weil aus dem angegriffenen Bescheid und Widerspruchsbescheid sowie aus den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichend hervorgeht, in welcher Weise der Beklagte bei seinem Eignungsurteil das Vorbringen des Klägersüber sein Eintreten für eine verfassungsgemäße Haltung seiner Partei sowie das dazu vom Kläger dem Beklagten vorgelegte Material gewürdigt hat und aus welchen Gründen er hierdurch seine Zweifel nicht als ausgeräumt angesehen hat. Erst auf Grund näherer Feststellungen hierzu kann das Eignungsurteil des Beklagten auf rechtliche Fehlerfreiheit geprüft werden. Hat - wie hier - der Dienstherr die seinem Eignungsurteil zugrundeliegenden Erwägungen insoweit im Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens nicht ausreichend erläutert, so kann dies, wie der erkennende Senat im Urteil vom 28. November 1980 - BVerwG 2 C 24.78 - näher dargelegt hat, grundsätzlich noch im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt werden (entsprechend zur dienstlichen Beurteilung: Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - [DÖD 1980, 203, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehen]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 1962 - BVerwG 6 C 44.61 - [Buchholz 232§ 32 BBG Nr. 6]; Beschluß vom 11. April 1975 - BVerwG 6 B 73.74 -). Das Berufungsgericht hat es - von seinem Recht s Standpunkt aus folgerichtig - unterlassen, den Beklagten hierzu zu veranlassen. Da das Revisionsgericht diese notwendigen Feststellungen nicht selbst treffen darf, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückzuverweisen.

52

Vorsorglich hat der Kläger gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts über die in Veröffentlichungen zum Ausdruck gekommene politische Haltung der NPD die ihm als Revisionsbeklagtem mögliche "Gegenrüge" (vgl. BVerwGE 32, 228 [235]; BAG 17, 236 [238 f.]; Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 16. März 1976 - GmS-OGB 1/75 - [NJW 1976, 1682 f.]; jeweils mit weiteren Nachweisen) erhoben, das Berufungsgericht hätte die Zitate aus der vom Beklagten vorgelegten Material Sammlung, die er hinsichtlich des Wortlauts, des aus dem Zusammenhang sich ergebenden Sinngehalts und hinsichtlich der Zurechenbarkeit zur NPD bestritten habe, nicht ohne weitere Beweiserhebung seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen. Ob sich dem Berufungsgericht hierzu weitere Beweiserhebungen von Amts wegen aufdrängen mußten oder ob es sich mangels förmlicher Beweisanträge der Beteiligten auf die Verwertung der ihm vorliegenden Materialsammlung beschränkten durfte, brauchte jedenfalls angesichts der ohnehin erforderlichen Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz nicht entschieden zu werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 19.700 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller