Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.11.1979, Az.: BVerwG 2 B 69.79

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung; Entlassung eines Beamten im Vorbereitungsdienst ; Mangelnde Erfüllung der Loyalitätspflicht; Prognostische Beurteilung der Verfassungstreue

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.11.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 69.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 31.07.1979 - AZ: IV B 39.78

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und Dr. Lemhöfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 31. Juli 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

In erster Linie macht die Beschwerde geltend, daß dem Kläger im Berufungsverfahren das rechtliche Gehör versagt worden sei. Hierzu trägt sie sinngemäß im wesentlichen vor:

3

Das Berufungsgericht habe ohne mündliche Verhandlung, nämlich in Anwendung von Art. 2 § 5 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - durch Beschluß entschieden, obwohl eine persönliche Anhörung des Klägers geboten gewesen sei. Der Kläger habe zusammen mit der Berufungsbegründung eine persönliche Erklärung eingereicht, um darzutun, "daß Sachaufklärung im Hinblick auf seine persönliche Motivation von Nöten sei". Zudem sei dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]) zu entnehmen, daß die gerichtliche Überprüfung einer wegen mangelnder Erfüllung der Loyalitätspflicht ausgesprochenen Entlassung eines Beamten im Vorbereitungsdienst eine Auseinandersetzung mit dessen Persönlichkeit auf Grund eines Gesprächs gebiete. Das Bundesverfassungsgericht fordere für die Entscheidung des Dienstherrn nämlich "intensives Kennenlernen". Dem Gericht sei daher mindestens ein Gespräch in der mündlichen Verhandlung zuzumuten. Anders sei die gebotene prognostische Beurteilung der Verfassungstreue nicht möglich. § 5 EntlG sei "nur für Ausnahmefälle gewissermaßen querulatorischer Rechtsverfolgung gedacht". Derartige Entlastungsvorschriften trügen die Gefahr erschreckenden Mißbrauchs in sich. So sei in der Zeit des Nationalsozialismus mit dem Justizreformgesetz der Weimarer Zeit und der dadurch eingeräumten Möglichkeit, Revisionen in Strafsachen als "offensichtlich unbegründet" zu verwerfen, ein solcher Mißbrauch getrieben worden, "daß der Nürnberger Gerichtshof im Juristenprozeß nach der Zerschlagung des Verbrecherstaats schließlich feststellen mußte, daß die deutsche Justiz eine gesetzlich organisierte Mordmaschine war, in der 'in der Robe des Juristen der Dolch des Mörders verborgen' war". Die Gefahr der Beeinträchtigung der Rechtsschutzgarantie durch Anwendung des Entlastungsgesetzes werde im vorliegenden Verfahren augenfällig, zumal angesichts der vorerwähnten persönlichen Erklärung des Klägers, die der angefochtene Beschluß mit keinem Wort erwähne.

4

Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs, das nicht nur durch die Verwaltungsgerichtsordnung (§ 108 Abs. 2 VwGO) vorgeschrieben, sondern sogar zu einem Verfassungsgrundsatz erhoben ist (Art. 103 Abs. 1 GG), erfordert zwar im Hinblick auf § 138 Nr. 3 VwGO (absoluter Revisionsgrund) keine Darlegungen darüber, daß die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Die Rüge muß jedoch schlüssig erhoben werden. Das erfordert jedenfalls, daß innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert vorgetragen wird, was der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (BVerfGE 28, 17; u.a. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1974 - BVerwG 2 B 71.73 - und vom 11. Januar 1978 - BVerwG 2 B 10.78 -). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Es enthält keinerlei substantiierte Angaben darüber, was der Kläger bei einer Anhörung in der nach seiner Meinung verfahrensfehlerhaft unterbliebenen mündlichen Verhandlung dem Berufungsgericht noch vorgetragen hätte. Schon deshalb kann die Rüge der Nichtgewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs keinen Erfolg haben.

5

Übrigens ist aber auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht dem Kläger nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt hätte. Das Gericht des ersten Rechtszuges hatte das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Der Kläger hatte ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 1. Juni 1978 Gelegenheit, sich persönlich zu äußern, und er hat diese Gelegenheit auch genutzt. Der Kläger hatte ferner - wie die Beschwerde selbst einräumt - seiner Berufungsbegründung eine an den Vorsitzenden des Senats des Berufungsgerichts gerichtete "öffentliche Erklärung" beigefügt und in dieser auf ein der Berufungsbegründung in Fotokopie ebenfalls beigefügtes persönliches Schreiben vom 4. November 1975 an den Präsidenten der Technischen Universität B. Bezug genommen. Es brauchte sich dem Berufungsgericht daher nicht aufzudrängen, dem Kläger nochmals Gelegenheit zu persönlicher mündlicher Äußerung zu geben.

6

Damit erweist sich zugleich die weitere Rüge als unbegründet, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 5 EntlG im Beschlußwege zu entscheiden.

7

Sollte die Beschwerde angesichts der Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluß vom 22. Mai 1975 annehmen, das Bundesverfassungsgericht habe in Rechtsstreitigkeiten, die die Ablehnung eines Beamtenbewerbers oder die Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen Zweifels an der Verfassungstreue betreffen, eine persönliche Anhörung durch das Gericht, und zwar in beiden Tatsacheninstanzen, für schlechthin geboten erachtet, würde sie das Bundesverfassungsgericht mißverstanden und den Umfang des richterlichen Prüfungsrechts verkannt haben. Zu entscheiden ist in solchen Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob der Dienstherr sich bei seinen aus Zweifeln an der Loyalität des Beamten bzw. Beamtenbewerbers hergeleiteten Eignungsbedenken innerhalb des - gerichtlich nicht nachprüfbaren - Beurteilungsspielraums verhalten oder aber die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums überschritten hat. Das Gericht ist nicht befugt, anstelle des Dienstherrn eine eigene Beurteilung vorzunehmen, sondern es hat zu prüfen, ob die Eignungsbedenken des Dienstherrn - hier dessen Zweifel an der Verfassungstreue - berechtigt sind (vgl. auch Beschluß vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 -).

8

Nun kann allerdings abgesehen von dem Fall nicht ausreichender Anhörung eines Prozeßbeteiligten eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch darin liegen, daß ein Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248 [252]). Möglicherweise will die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, daß der angefochtene Beschluß die persönliche Erklärung des Klägers nicht erwähne, auch in dieser Hinsicht eine Versagung des rechtlichen Gehörs rügen. Indessen muß sich nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus den besonderen Umständen des jeweiligen Falles deutlich ergeben, daß das Gericht so verfahren ist. Davon kann hier nicht gesprochen werden, zumal das Ferufungsgericht die Zweifel der Beklagten an der Verfassungstreue des Klägers entscheidend deshalb für berechtigt erachtet hat, weil der Kläger, was die Beschwerde nicht in Abrede stellt, nicht bereit war, an der Ausräumung von bei der Beklagten aufgekommenen Bedenken gegen seine Verfassungstreue mitzuwirken.

9

Soweit die Beschwerde in verfahrensrechtlicher Hinsicht ferner eine Verletzung des § 139 ZPO rügt, verkennt sie, daß diese Vorschrift von der allgemeinen Verweisungsvorschrift des § 173 VwGO nicht erfaßt wird, weil für das Verwaltungsstreitverfahren durch die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung hinsichtlich der Erörterungs- und der Hinweispflicht gesonderte, allerdings nicht weniger weitreichende Vorschriften erlassen sind (§ 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO). Eine Verletzung dieser Vorschriften ist dem Beschwerde vorbringen aber nicht zu entnehmen. Zwar kann ein Verstoß gegen die Hinweis- oder die Erörterungspflicht auch dann vorliegen, wenn nicht - zugleich - auch das rechtliche Gehör vertagt wurde. Eine Verletzung der Hinweis- oder der Erörterungspflicht kann aber nur dann in Betracht kommen, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Tatsachen oder Rechtsgründe stützen will, die bisher noch nie erörtert worden und auch nicht offensichtlich sind (vgl. BVerwGE 36, 264 [267]). Daß dies hier der Fall gewesen sei, macht die Beschwerde nicht geltend.

10

Sollte die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, der Berufungsbeschluß erwähne mit keinem Wort die persönliche Erklärung des Beschwerdeführers, zugleich rügen wollen, daß der Berufungsbeschluß nicht ausreichend mit Gründen versehen sei, so müßte ihr Vorbringen insoweit schon deshalb erfolglos bleiben, weil eine nicht ausreichende Begründung der Entscheidung gemäß § 133 Nr. 5 VwGO ausschließlich mit der zulassungsfreien Revision und nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden könnte. Übrigens ist eine Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn sie nicht auf jedwedes Parteivorbringen eingeht; es genügt, wenn die Erwägungen angegeben sind, die für die Entscheidung tragend waren.

11

Soweit die Beschwerde sich auf die Verletzung materiellen Rechts beruft und hierzu lediglich auf die Berufungsbegründung verweist, die der Beschwerdebegründung in Fotokopie beigefügt ist, kann dahinstehen, inwieweit eine solche Verweisung überhaupt den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde genügen kann. Jedenfalls kann eine Nichtzulassungsbeschwerde aus materiellrechtlichen Gründen - abgesehen von dem hier ohnehin ausscheidenden Fall des § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 22) - nur unter den in § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO aufgeführten Voraussetzungen Erfolg haben, d.h. nur wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen entscheidungserheblicher Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, aus welchen Gründen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat bzw. inwiefern die Berufungsentscheidung von einer bestimmten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Solche Darlegungen sind dem Beschwerde vorbringen auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen.

12

Die Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Niedermaier
Dr. Idel
Dr. Lemhöfer