Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.02.1980, Az.: 5 AZR 848/77
Bewerberin; Einstellende Behörde; Angestellte Kunsterzieherin; Städtischer Kindergarten; Vorvertragliche Bindung; Politische Überprüfung; Ablenungsgründe; Ausländereigenschaft der Bewerberin; Politische Treue
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.02.1980
- Aktenzeichen
- 5 AZR 848/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 09.08.1977 - 8 Sa 16/77
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 2 GG
- Art. 13 Verf BE
- § 8 Abs. 1 S. 2 BAT
Fundstellen
- DB 1980, 1754 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1980, 1500 (amtl. Leitsatz)
- PersV 1982, 35
Amtlicher Leitsatz
1. Teilt die einstellende Behörde einer Bewerberin um eine ausgeschriebene Stelle als angestellte Kunsterzieherin in einem städtischen Kindergarten mit, sie sei die einzige fachlich geeignete Bewerberin, es müßten jedoch noch bestehende Zweifel an ihrer Verfassungstreue ausgeräumt werden, so liegt darin im Zweifel noch keine vorvertragliche Bindung des Dienstherrn vorbehaltlich der politischen Überprüfung.
Der Dienstherr kann jedoch die Ablehnung nicht auf solche Gründe stützen, die bei dem Einstellungsgespräch bekannt waren und von der Behörde nicht zur Sprache gebracht worden sind (hier: Ausländereigenschaft der Bewerberin).
2. Nicht allen Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes ist das gleiche Maß an politischer Treue abzuverlangen wie den Beamten. Bei Angestellten und Arbeitern müssen sich die in politischer Hinsicht zu stellenden Anforderungen aus dem jeweiligen Amt ergeben (Bestätigung von BAG 31.03.1976 5 AZR 104/74 = AP Nr. 2 zu GG Art 33 Abs 2, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). Ein Lehrer und Erzieher muß grundsätzlich denselben Anforderungen genügen wie ein Beamter. Bei einer Kunsterzieherin in einem Kindergarten kann es einen Unterschied machen, ob sie nur kleinere Kinder künstlerisch anleiten soll, oder ob sie im Kinderzentrum eine weitergehende erzieherische Aufgabe wahrzunehmen hat.