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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1979, Az.: BVerwG 2 B 72.79

Rüge der Verletzung der Hinweispflicht und Erörterungspflicht des vorsitzenden Richters; Ablehnung eines Beamtenbewerbers oder die Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen Zweifeln an der Verfassungstreue

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.12.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 72.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 17557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 31.07.1979 - AZ: OVG IV B 40.78

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 31. Juli 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Soweit die Beschwerde die Verletzung materiellen Rechts rügt, muß sie schon aus formellen Gründen erfolglos bleiben. Sie genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie insoweit lediglich auf die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift verweist. Durch die Bezugnahme auf frühere Schriftsätze kann aber die ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. Oktober 1970 - BVerwG 6 CB 40.69 -[VerwRspr. Bd. 22 Nr. 242 - S. 1008 -], vom 10. Mai 1976 - BVerwG 6 B 25.76 -, vom 17. Juli 1978 - BVerwG 2 B 5.78 -und vom 14. September 1979 - BVerwG 2 B 17.78 -). Übrigens ist der Berufungsbegründungsschrift ein Revisionszulassungsgrund auch nicht zu entnehmen.

3

Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen konnte, ist nicht ersichtlich.

4

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und des richterlichen Fragerechts gemäß § 139 ZPO (gemeint sind anscheinend die entsprechenden Regelungen für den Verwaltungsprozeß der §§ 86 Abs. 3 und 104 Abs. 1 VwGO) genügen ebenfalls nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie sind die gleichen wie die gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Verfahrensrüge in einem Revisionsverfahren zu stellenden Anforderungen. Die Vorschriften sind streng anzuwenden, weil sie der Entlastung des Revisions- und Beschwerdegerichts dienen und verhindern sollen, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschriften ist ein Aufklärungsmangel (§86 Abs. 1 VwGO) nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Die Beschwerdeschrift enthält keine derartige substantiierte Darlegung. Sie führt insbesondere nicht aus, welche Beweise im einzelnen hätten erhoben werden müssen und zu welchem Ergebnis sie geführt hätten und warum sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Die Rüge der Verletzung der Hinweis- und Erörterungspflicht (§86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO) läßt die erforderliche substantiierte Darlegung darüber vermissen, in welcher Weise der Kläger bei einem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden seinen Tatsachenvortrag vervollständigt hätte. Die formelhafte Wendung, der Kläger hätte "bei Einhaltung eines korrekten Verfahrens durchaus eine faire Chance gehabt ..., das Rechtsmittel der Berufung erfolgreich durchzuführen" genügt diesen Anforderungen nicht (Beschlüsse vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 -, vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 68] und vom 16. Juni 1978 - BVerwG 6 B 16.78 -). Im übrigen kann eine Verletzung der Hinweis- oder der Erörterungspflicht nur in Betracht kommen, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Tatsachen oder Rechtsgründe stützen will, die bisher noch nie erörtert wurden und auch nicht offensichtlich sind (BVerwGE 36, 264[BVerwG 11.11.1970 - BVerwG VI C 49.68] [267]). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor.

5

Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert zwar im Hinblick auf § 138 Nr. 3 VwGO (absoluter Revisionsgrund) keine Darlegungen darüber, daß die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Die Rüge muß jedoch schlüssig erhoben werden. Das erfordert, daß innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert vorgetragen wird, was der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und die Darlegung, daß die weiteren Ausführungen zur Klärung des von ihm geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wären (u.a. Beschlüsse vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 -[Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23], vom 28. Juni 1978 - BVerwG 6 B 14.78 - und vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 -). Das ist aber nicht geschehen. Der Beschwerdeschrift läßt sich nicht entnehmen, was der Kläger bei einer Anhörung in der nach seiner Meinung verfahrensfehlerhaft unterbliebenen mündlichen Verhandlung noch vorgetragen hätte.

6

Ohne Erfolg bleibt schließlich auch das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht habe Verfahrensfehlerhaft gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - entschieden. Die Beschwerde meint, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verbiete sich in Fällen der vorliegenden Art von der Sache her, weil sie eine auf persönlichen Eindrücken beruhende prognostische Beurteilung der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers erfordere. Sie führt im einzelnen aus, Art. 2 § 5 EntlG sei "nur für Ausnahmefälle gewissermaßen querulatorischer Rechtsverfolgung gedacht", weil Entlastungsvorschriften - wie unter anderem die Zeit zwischen 1933 und 1945 anschaulich zeige - die Gefahr erschreckenden Mißbrauchs mit sich brächten.

7

Bei diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde bereits den Umfang des den Gerichten eingeräumten Prüfungsrechts hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, die die Ablehnung eines Beamtenbewerbers oder die Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen Zweifel an der Verfassungstreue betreffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334 [352 f.]) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [336 f.]) hat der Dienstherr den jeweiligen Einzelfall individuell zu prüfen. Das Gericht ist nicht befugt, anstelle des Dienstherrn eine eigene Beurteilung vorzunehmen. Es kann - soweit der der einstellenden Behörde zustehende Beurteilungsspielraum reicht -, wie auch bei anderen Beurteilungen (z.B. Prüfungsergebnis, dienstliche Beurteilungen) die Entscheidung des Dienstherrn nur in beschränktem Umfange verwaltungsgerichtlich überprüfen. Eine persönliche Anhörung des Beamtenbewerbers oder des Beamten auf Widerruf durch das Gericht, und zwar in beiden Tatsacheninstanzen, ist damit nicht schlechthin geboten. Das Berufungsgericht war deshalb auch im vorliegenden Falle nicht aus Rechtsgründen gehindert, unter Bezugnahme auf die im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen von der durch § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG gebotenen Möglichkeit der Entscheidung im Beschlußverfahren Gebrauch zu machen (vgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 -, vom 1. November 1979 - BVerwG 2 B 69.79 - und vom 14. November 1979 - BVerwG 2 B 94.78 -). Das gilt um so mehr, als das Verwaltungsgericht das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet und der Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Juni 1973 von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich persönlich zu äußern, Gebrauch gemacht hat.

8

Auch im übrigen hat das Berufungsgericht Bedeutung und Inhalt der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG ersichtlich nicht verkannt. Die einstimmige Zurückweisung der Berufung setzt nicht die offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels (Beschluß vom 17. Oktober 1978 - BVerwG 1 B 338.78 - [Buchholz 312 EntlG Nr. 3]) oder einen rechtlich einfach gelagerten Fall voraus (Beschluß vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 -). Wie sich unter anderem bereits aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, läßt sich den Ausführungen der Beschwerde nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht die rechtlichen Grenzen der ihm eingeräumten Befugnisse verletzt hat. Nach dem Beschwerdevorbringen liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß weitere Ermittlungen und eine mündliche Verhandlung zu einer anderen Beurteilung hätten führen können. Es ist ferner unerheblich, daß der Kläger einer Entscheidung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG widersprochen hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hat das Berufungsgericht nach Lage der Sache zu entscheiden, ob es die Durchführung einer Beweisaufnahme für erforderlich hält. Erachtet es den Sachverhalt für ausreichend aufgeklärt und die Rechtsfragen für hinreichend erörtert, so liegt in der einstimmigen Zurückweisung der Berufung durch Beschluß kein Ermessensfehlgebrauch und auch kein Verstoß gegen § 86 VwGO. Dieses Verfahren ohne mündliche Verhandlung bedarf zwar der vorherigen Anhörung, nicht aber der Zustimmung der Beteiligten. Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör - und damit Bundesverfassungsrecht - wird hierdurch nicht verletzt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Oktober 1978 - BVerwG 1 B 338.78 -[a.a.O.], vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 CB 8.79 - [Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 26], vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 B 12.79 - [Buchholz 312 EntlG Nr. 6], vom 16. Februar 1979 - BVerwG 6 B 94.78 -, vom 28. März 1979 - BVerwG 2 B 73.78 -, vom 30. Mai 1979 - BVerwG 2 B 79.78 - und vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 -).

9

Die Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

10

Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 GKG festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Idel
Dr. Franke