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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1978, Az.: BVerwG 3 C 83/76

Zulässig der Revision; Ordnungsgemäße Einlegung; Begründung der Revision; Prozeßbevollmächtigter; Widerruf der Prozeßvertretung; Parteivernehmung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1978
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 83/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen 29.06.1976 - 6 K 1518/74

Fundstelle

  • BVerwGE 55, 193 - 194

Amtlicher Leitsatz

1. Die Revision wird nicht dadurch unzulässig, daß der Revisionskläger nach ordnungsgemäßer Einlegung und Begründung der Revision den seinem Prozeßbevollmächtigten erteilten Auftrag zur Prozeßvertretung widerruft.

2. Die förmliche Vernehmung eines Beteiligten (Parteivernehmung) ist dann nicht geboten, wenn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nichts an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung des Beteiligten erbracht ist.