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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1980, Az.: BVerwG 1 D 58.79

Erhöhung eines Unterhaltsbetrages; Dienstpflichtverletzung eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 58.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 19486
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 25.04.1979 - AZ: V VL 6/79

Fundstelle

  • DokBer B 1980, 222

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Mai 1980 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Technischer Bundesbahnamtsrat Pencke,
Postbetriebsassistent Bohn als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkennt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnsekretärs ... gegen das Urteil des

Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - Nürnberg -, vom 25. April 1979 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts erhöht wird.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts H... vom 1. Juni 1978 ist der Beamte wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden. Das Gericht hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

2

Der Beamte war bis Februar 1978 beim Bahnhof V. als Aufsichtsbeamter und Fahrkartenverkäufer eingesetzt. Aufgrund eines einheitlichen, von vornherein auf wiederholte Begehung gerichteten Willensentschlusses stellte er in der Zeit vom 1. bis 5. Januar 1978 in insgesamt acht Fällen die in dem Besitz der Bundesbahn verbleibenden Blankofahrkarten (den sog. "Stamm") und die dazugehörigen, an die Reisenden auszuhändigenden Durchschriften unterschiedlich aus, indem er auf dem Stamm andere Fahrstrecken mit niedrigerem Fahrpreis eintrug als auf der Durchschrift. Den jeweiligen Differenzbetrag zwischen dem vom Fahrgast tatsächlich entsprechend der gewünschten Fahrkarte bezahlten und dem auf dem Stamm entsprechend der dort eingetragenen Fahrstrecke vermerkten Fahrpreis behielt und verbrauchte er für sich. Den auf dem Stamm eingetragenen Fahrpreis lieferte er bei der Bundesbahn ab. Die Differenzbeträge machten zusammen 647,50 DM aus.

3

In dem daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten die Straftat als Dienstvergehen zur Last gelegt. Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 25. April 1979 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v. H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und die Entfernung aus dem Dienst für unerläßlich gehalten, weil durchgreifende Milderungsgründe nicht vorlägen.

4

Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seinen erstinstanzlichen Verteidiger rechtzeitig Berufung einlegen lassen mit dem Antrag, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Zur Begründung hat er vortragen lassen, er habe die Verfehlung aus einer ausweglosen finanziellen Notlage heraus begangen. Als junger Beamter habe er nur ein geringes Einkommen gehabt. Auch sei es in der heutigen Konsumgesellschaft begreiflich, wenn er seiner Ehefrau ebenfalls die heute als selbstverständlich anzusehenden Einrichtungsgegenstände und Unterhaltungsmöglichkeiten habe bieten wollen, wie sie in jedem Haushalt üblich seien. Gerade in den Familien, wo der Ehemann als Betriebsbeamter im Wechseldienst rund um die Uhr stehe, trügen Fernseher oder Stereoanlage wesentlich zur Unterhaltung der Ehefrau bei, wenn sie allein die Abende in der Wohnung verbringen müsse. Nur durch die Anschaffung solcher Einrichtungsgegenstände seien Ende des Jahres 1977 Rechnungen in Höhe von ca. 7 000 DM auf ihn zugekommen, denen er mit seinem Einkommen nicht mehr gewachsen gewesen sei. Dazu sei die Ankündigung gekommen, daß sein seit über einem Jahr bestelltes neues Auto, das er für die Wege zum und vom Dienst benötigt habe, Anfang 1978 zur Auslieferung und Bezahlung angestanden habe. Es sei verständlich, wenn er nicht den Mut gehabt habe, nach dem ersten Ehejahr seiner Ehefrau oder auch seinen Eltern gegenüber bereits den finanziellen Ruin zu offenbaren. Er habe in seiner psychisch schwierigen Situation die Tragweite und die Konsequenzen seines Verhaltens für das Beamtenverhältnis nicht mehr übersehen. Das Dienstvergehen müsse danach auch als eine einmalige, persönlichkeitsfremde, über Tage andauernde Lebensphase gesehen werden, die durch eine finanzielle Notlage ausgelöst worden sei, sich aber bei ihm als einem inzwischen zu einem charakterfesten Mann gereiften Beamten nicht wiederholen werde.

5

II.

Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

6

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

7

Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes zerstört ein Beamter, der sich an den ihm amtlich anvertrauten Geldern vergreift, das in ihn von seiner Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er nicht mehr Beamter bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 91; BVerwG Dok.Ber. B 1975, 145). Von diesem Grundsatz kann im Interesse der Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit der Beamtenschaft nur in ganz besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden, und zwar vor allem dann, wenn es sich um eine einmalige situationsbedingte Augenblickstat eines bisher tadelfreien Beamten handelt, oder wenn die Verfehlung aus einer unverschuldeten ausweglosen Notlage oder aus einer besonderen psychischen Zwangssituation heraus begangen wurde (BVerwG Dok.Ber. B 1973, 233; 1977, 55).

8

Derartige Milderungsgründe liegen hier nicht vor. Die Annahme einer sog. Kurzschlußtat scheidet wegen der wiederholten Zugriffe und der wohlüberlegten Manipulationen von vornherein aus. Die strafrechtliche Wertung als fortgesetzte Handlung ist dabei disziplinarrechtlich ohne Bedeutung. Entscheidend ist, daß der Beamte seinen Handlungswillen mehrmals und in zeitlichen Abständen betätigte, obwohl er sich zwischenzeitlich immer wieder hätte Rechenschaft geben können und müssen, daß er seinen Dienstpflichten gröblichst zuwiderhandelte.

9

Eine psychische Ausnahme Situation kann ihm nicht zugute gehalten werden. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch einen plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auszulösen geeignet ist, der seinerseits zu einer für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlhaltung des Betroffenen führen kann. Dabei ist wesentlich, daß es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (BVerwG Dok.Ber. B 1977, 55). Alle diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es fehlt schon an einem einen Schock auslösenden Ereignis. Das Anwachsen der Schulden konnte den Beamten nicht überraschen, wenn er derartig großzügige Bestellungen tätigte, obwohl ihm klar war, daß er mit den Mitteln, die ihm und seiner Ehefrau zur Verfügung standen, die gekauften Gegenstände nicht ohne eine geordnete Kreditaufnahme würde bezahlen können.

10

Auf eine unverschuldete, zumindest aus seiner Sicht ausweglose Notlage, kann er sich nicht berufen. Er sah sich dadurch in Schwierigkeiten, daß er übermäßigen Konsumwünschen nachgab. Eine solche Situation begründet aber keine ausweglose Notlage, an deren Wertung als Milderungsgrund im Interesse der Aufrechterhaltung der Kassenehrlichkeit strenge Anforderungen gestellt werden müssen (Urteil vom 18. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 76.78 -). Die wirtschaftlichen Verhältnisse waren zur Zeit der Eingehung der Verbindlichkeiten sogar recht günstig, denn der Beamte war zur Tatzeit noch kinderlos verheiratet, und es stand neben seinem Gehalt das nicht unbeachtliche Gehalt seiner Ehefrau zur Verfügung. Wenn er nun gleichwohl mit dem Geld nicht auskam und auch keine Möglichkeit sah, Käufe rückgängig zu machen, so hätte er äußerstenfalls Vollstreckungsmaßnahmen in Kauf nehmen müssen. Die Aufrechterhaltung seiner dienstlichen Vertrauenswürdigkeit mußte für ihn den unbedingten Vorrang haben vor der Gefahr, durch mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit sein Ansehen in seiner persönlichen Umgebung zu beeinträchtigen. Wenn er sich in dieser Situation entschloß, um einer Ansehensbeeinträchtigung zu entgehen seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit zerstörte, so muß er die Konsequenz der Auflösung des Beamtenverhältnisses tragen.

11

Da der Bundesdisziplinaranwalt einen Antrag nach § 80 Abs. 4 BDO gestellt hat, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 77 BDO erneut zu prüfen. Der Beamte ist einer solchen Unterstützung nicht unwürdig. Bis zur Tatzeit hatte er zwar noch keine lange Dienstzeit zurückgelegt. Das Gesetz verlangt aber keine positive Feststellung der Würdigkeit. Die Schwere des Dienstvergehens allein rechtfertigt die Feststellung der Unwürdigkeit dann nicht, wenn das Dienstvergehen - wie hier - gegenüber gleichartigen Verfehlungen, die zur Entfernung aus dem Dienst führen, nicht aufgrund besonderer Umstände ein so außergewöhnliches Gewicht hat, daß auch eine nur vorübergehende weitere Unterstützung durch den Dienstherrn nicht erträglich wäre. Ohne anderweitiges Einkommen ist der Beamte zunächst auch unterstützungsbedürftig, da die Ehefrau nach der Geburt eines Kindes ihre Beschäftigung aufgegeben hat. In Anbetracht des erst geringen erdienten Ruhegehalts hat der erkennende Senat den Unterhaltsbeitrag auf den gesetzlichen Höchstsatz von 75 v. H. des erdienten Ruhegehalts erhöht.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Vorsitzender Richter Prof. Dr. Gützkow ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben. Janzen
Janzen
Dr. Hartmann