Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.09.1979, Az.: BVerwG 1 D 76.78
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.09.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 76.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 16456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.06.1978 - AZ: VII VL 20/78
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 18. September 1979,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, ferner
Postbetriebsinspektor Heinz Zillgener,
Bundesbahnbetriebsassistent Bernhard Kutschera als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ... vom 14. Juni 1978 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Schöffengericht ... hat den Beamten durch Urteil vom 27. August 1976 wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Seine auf das Strafmaß beschränkte Berufung hat das Landgericht ... durch Urteil vom 15. März 1977, seine Revision das Oberlandesgericht ... durch Beschluß vom 29. Juni 1977 verworfen.
Nach den Feststellungen des Schöffengerichts entnahm der Beamte wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten in mehreren Fällen der von Ihm beim Postamt V. verwalteten Kasse Geldbeträge, die er für private Zwecke verbrauchte. Am 3. September 1975 entnahm er 1.500 DM, um diesen Betrag bei der Landpostkasse einzuzahlen, wo er einige Tage vorher den gleichen Betrag durch Postüberweisung von seinem ungedeckten Gehaltskonto abgehoben hatte. Bis zum 11. September 1975 entnahm er der von ihm geführten Kasse Barbeträge in Höhe von weiteren 1.500 DM. Um beim Abschluß den Fehlbetrag von 3.000 DM zu vertuschen, setzte er den Endbetrag der Auszahlungsliste C um 3.000 DM zu hoch an. Der übernehmende Beamte stellte den Fehlbetrag fest und machte den beschuldigten Beamten am 12. September 1975 darauf aufmerksam. Dieser manipulierte daraufhin durch eine Buchung einen scheinbaren Ausgleich. Als er am 16. September 1975 wieder einen Kassenabschluß fertigen mußte, setzte er wieder in der Auszahlungsliste C einen um 3.000 DM zu hohen Betrag an. Auch diesmal bemerkte der übernehmende Beamte den Fehler. Nunmehr führte der beschuldigte Beamte den buchmäßigen Ausgleich durch Belastung seines Gehaltskontos mit 3.000 DM herbei, das jedoch keine Deckung aufwies. Am nächsten Tag buchte er eine Zahlkarte über eine Einzahlung von 3.500 DM auf sein Gehaltskonto beim Postscheckamt H., ohne das Geld zur Kasse zu legen. In der Zeit vom 18. bis 20. September 1975 entnahm er weitere Beträge in Höhe von 1.500 DM und 600 DM der von ihm geführten Kasse. Aufgrund des am 20. September 1975 von ihm gefertigten Kassenabschlusses wurde sein Vorgehen entdeckt. Bis zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht erstattete er den gesamten Fehlbetrag.
In dem zuvor eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten die Straftat als Dienstvergehen zur Last gelegt. Das Bundesdisziplinargericht hat ihn durch Urteil vom 14. Juni 1978 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt. Es hat sich an die tatsächlichen Feststellungen des Schöffengerichtsurteils nach § 18 Abs. 1 BDO für gebunden erachtet, das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und die Höchstmaßnahme für unerläßlich gehalten, weil durchgreifende Milderungsgründe nicht vorlägen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags hat es als gegeben angesehen.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Zur Begründung hat er durch seine Verteidiger im wesentlichen ausführen lassen:
Er habe sich durch Hausratsanschaffungen, sodann durch Erkrankungen seiner Kinder und schließlich seine Alkoholsucht mit dem dadurch ausgelösten Geldbedarf in einer jedenfalls subjektiv ausweglos, erscheinenden Notlage befunden. Es habe sich nicht um eine Vielzahl von Zugriffen gehandelt, wie das Bundesdisziplinargericht gemeint habe, sondern um eine fortgesetzte Handlung, die strafgerichtlich richtig gewürdigt worden sei. Zur Tatzeit sei er erheblich vermindert schuldfähig gewesen, wie sich aus dem Strafurteil des Landgerichts ergebe. Wie die Strafkammer ebenfalls festgestellt habe, treffe den Dienstherrn ein gewisses Maß an Verantwortlichkeit, weil auf der Dienststelle während der Dienstzeit alkoholische Getränke in Form von Bier ungehindert aus Bierautomaten hätten bezogen werden können. Seit einer Alkoholentziehungskur habe der Beamte in seiner Persönlichkeit eine positive Entwicklung genommen.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der erkennende Senat ist daher an die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur Tat- und Schuldfrage sowie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes zerstört ein Beamter, der sich an den ihm amtlich anvertrauten Geldern vergreift, das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er nicht mehr Beamter bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 91; BVerwG Dok.Ber. B 1975, 145;Urteile vom 2. März 1978 - BVerwG 1 D 62.77-, 31. August 1978 - BVerwG 1 D 100.77 - undvom 27. Juni 1979 - BVerwG 1 D 58.78 -). Von diesem Grundsatz kann im Interesse der Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit der Beamtenschaft nur in ganz besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden, und zwar vor allem dann, wenn es sich um eine einmalige situationsbedingte Augenblickstat eines bisher tadelfreien Beamten handelt oder wenn die Verfehlung aus einer unverschuldeten ausweglosen Notlage oder einer besonderen psychischen Ausnahmesituation heraus begangen wurde (BVerwG Dok.Ber. B 1973, 233; 1977, 55;Urteil vom 27. Juni 1979 - BVerwG 1 D 58.78 -).
Derartige Milderungsgründe liegen hier nicht vor. Die Annahme einer sog. Kurzschlußtat scheidet wegen der wiederholten Zugriffe von vornherein aus. Die strafrechtliche Wertung als fortgesetzte Handlung ist dabei disziplinarrechtlich ohne Bedeutung. Entscheidend ist, daß der Beamte seinen Handlungswillen mehrmals in zeitlichen Abständen betätigte, obwohl er sich zwischenzeitlich immer wieder hätte Rechenschaft geben können und müssen, daß er seinen Dienstpflichten gröblichst zuwiderhandelte. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil der Beamte mit seinen Manipulationen bei der Kassenübergabe wiederholt aufgefallen war, also wiederholt einen dienstlichen Anstoß bekam, mit seinem Treiben aufzuhören.
Eine psychische Ausnahmesituation kann ihm nicht zugute gehalten werden. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auszulösen geeignet ist, der seinerseits zu einer für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlhaltung des Betroffenen führen kann. Dabei ist wesentlich, daß es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (BVerwG Dok.Ber. B 1977, 55;Urteile vom 2. März 1978 - BVerwG 1 D 62.77 - und31. August 1978 - BVerwG 1 D 100.77 -). Alle diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es fehlt schon an einem einen Schock auslösenden Ereignis. Der sich steigernde Alkoholmißbrauch des Beamten beruht auf einer allmählichen Entwicklung, die für ihn nicht überraschend sein konnte. Auch die von der Ehefrau veranlaßten Lieferungen von Möbeln und Hausratsgegenständen konnten ihn nicht außergewöhnlich überraschen, da er zuvor mit ihr darüber gesprochen hatte und die Ehefrau trotz seiner Einwendungen wegen fehlender Geldmittel auf den Bestellungen bestanden hatte.
Auch auf eine unverschuldete, zumindest aus seiner Sicht ausweglose Notlage kann er sich nicht berufen. Zwar verbrauchte er seinerzeit aufgrund einer Abhängigkeit vom Alkohol, die es ihm unmöglich machte, zu abstinieren, hohe Beträge für alkoholische Getränke, bis zu etwa 400 DM monatlich. Dieser Geldbedarf war aber nicht der entscheidende Anstoß für die Verfehlung. Es handelte sich also nicht um eine Art Beschaffungskriminalität eines Süchtigen, wie das Landgericht festgestellt hat. Vielmehr sah sich der Beamte dadurch in Schwierigkeiten, daß seine Ehefrau in erheblichem Umfang Möbel und Hausrat bestellt hatte, und er meinte, diese nach und nach eintreffenden Lieferungen bezahlen zu müssen. Eine solche Situation begründet aber keine ausweglose Notlage, an deren Wertung als Milderungsgrund im Interesse der Aufrechterhaltung der Kassenehrlichkeit strenge Anforderungen gestellt werden müssen. Wenn der Beamte schon keine Möglichkeit sah, diese Käufe rückgängig zu machen, so hätte er äußerstenfalls Vollstreckungsmaßnahmen in Kauf nehmen müssen. Die Aufrechterhaltung seiner dienstlichen Vertrauenswürdigkeit mußte für ihn den unbedingten Vorrang haben vor der Gefahr, durch mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit sein Ansehen unter den gegebenen kleinstädtischen Verhältnissen zu beeinträchtigen. Wenn er sich für den Versuch entschloß, einer Ansehensbeeinträchtigung zu entgehen und dafür seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit zerstörte, so muß er die Konsequenz der Auflösung des Beamtenverhältnisses tragen.
Die von den Strafgerichten angenommene erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten zur Tatzeit kann eine mildere Beurteilung nicht rechtfertigen. Die hier in Rede stehenden Pflichtverletzungen, Entnahme von Kassengeldern und Verschleierung durch Falschbuchungen, bedeuten ein derart gravierendes Versagen im Kernbereich der Beamtenpflichten, daß ein Beamter, der derartige Handlungen immerhin schuldhaft begeht, für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar geworden ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann in einem solchen Fall im Interesse der Wahrung der Integrität des Beamtentums von der Entfernung aus dem Dienst nicht abgesehen werden (BDHE 3, 167 [171];. 3, 172 [178]; BVerwGE 33, 9 [11]; Behnke, BDO, 2. Aufl., Einführung Rz. 176 ff., 193). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Eine etwa nach der Tat eingetretene Besserung des Beamten wiegt die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht auf, denn der Dienstherr kann sich nicht darauf verlassen, daß ein solcher Beamter insbesondere bei Eintritt einer schwierigen Lebens Situation, was praktisch nie auszuschließen ist, wieder rückfällig wird und erneut in schwerwiegender Weise seine Beamtenpflichten verletzt. Die erfolgreiche freiwillige Durchführung einer Entziehungskur hat der erkennende Senat zwar mitunter als erheblichen Milderungsgrund gewertet. Das kommt dann in Betracht, wenn der Alkoholmißbrauch und seine Folgeerscheinungen unmittelbar das Dienstvergehen darstellen, z.B. bei Trunkenheit im Dienst, außerdienstlichen Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen, unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst, verspätetem Dienstantritt, Nichterfüllung der Attestvorlagepflicht im Krankheitsfall. Im vorliegenden Fall ist die damalige Alkoholkrankheit des Beamten aber nur von untergeordneter Bedeutung. Sie trug mit zu den finanziellen Schwierigkeiten des Beamten bei und begründete erheblich verminderte Schuldfähigkeit, soweit es um die Zugriffe ging. Der eigentliche Vorwurf aber liegt in diesen Zugriffen selbst und damit in einem Versagen im Kernbereich der Dienstpflichten. Insoweit kann die durchgeführte Alkoholentziehungskur keinen entscheidenden Milderungsgrund abgeben.
Dem Dienstherrn kann auch keine Mitverantwortung angelastet werden mit der Folge, daß er einen objektiv untragbaren Beamten im Dienst behalten müßte. An eine solche Möglichkeit könnte allenfalls entfernt gedacht werden, wenn der. Dienstherr zuvor seine Fürsorgepflicht in bedeutsamer Weise verletzt hätte und diese es nunmehr gebieten würde, dem Beamten trotz der an sich gebotenen Entfernung aus dem Postdienst erneut eine Chance einzuräumen. Davon kann hier aber keine Rede sein. Abgesehen davon, daß der Alkoholmißbrauch - wie ausgeführt - nur eine Bandbedingung für das Dienstvergehen war, besteht kein Anhalt dafür, daß der Dienstvorgesetzte hinreichende Erkenntnisse gehabt hätte, um fürsorgerische Maßnahmen in die Wege zu leiten. Typischerweise verbergen nämlich ablkoholabhängige Beamte ihren übermäßigen Alkoholkonsum gegenüber ihrer Behörde, um sich nicht in Schwierigkeiten zu bringen. Auch würden es die Mitarbeiter von sich weisen, wenn der Dienstvorgesetzte sie, ohne daß gravierende Anzeichen einer Alkohol sucht hervorgetreten wären, auf die Notwendigkeit von Entziehungsmaßnahmen ansprechen würde. Die Aufstellung von Bierautomaten in einer Dienststelle mag unzweckmäßig sein, da bei einem größeren Personalkörper immer mit einer gewissen Anzahl von Personen gerechnet werden muß, die gegenüber den Gefahren des Alkohols labil sind. Hierin liegt aber noch keine Fürsorgepflichtverletzung, denn in erster Linie ist jeder Bedienstete für sich selbst verantwortlich. Wer wirklich alkoholabhängig ist, wird auch ohne Bezugsmöglichkeiten in der Dienststelle Mittel und Wege finden, um auch während der Dienstzeit Alkohol zu sich nehmen zu können.
Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag kann nicht zum Nachteil des Beamten geändert werden (§ 80 Abs. 4 BDO). Andererseits besteht auch kein Anlaß, den bewilligten Unterhaltsbeitrag zu erhöhen, denn es ist zu berücksichtigen, daß die Ehefrau monatlich etwa 700 DM netto verdient und die Miete mit monatlich etwa 275 DM netto relativ niedrig liegt. Zugunsten des Beamten ist insoweit zu berücksichtigen, daß er drei Kinder im Alter zwischen 6 und 10 Jahren zu versorgen hat, deren Unterhalt nur zum Teil durch das Kindergeld gedeckt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Dr. Hartmann
Dr. Lemhöfer