Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1984, Az.: BVerwG 1 D 7.83

Beamtenrecht; Verfassungstreue; Parteiämter; Kandidatur; DKP; Politische Treuepflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 7.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 11.11.1982 - AZ: III VL 26/80

Fundstellen

  • BVerwGE 76, 157 - 172
  • DVBL 1984, 955-959 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBL 1984, 1218-1219 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • DVBl 1984, 955-959 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 1218-1219 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • DuR 1984, 418
  • NJW 1985, 503-506 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 199 (amtl. Leitsatz)
  • PersV 1985, 508-515
  • ZBR 1984, 270-273

Amtlicher Leitsatz

Ein Beamter, der durch die Übernahme von Parteiämtern und Kandidaturen bei allgemeinen Wahlen für die DKP aktiv in der Öffentlichkeit eintritt, handelt allein dadurch seiner politischen Treupflicht zuwider, ohne daß es darauf ankommt, ob er nach seiner inneren Einstellung das Programm und die Ziele der Partei in ihrer Gesamtheit oder nur insoweit billigt, als er sie für verfassungskonform hält. (Fortführung der Rechtsprechung BVerwGE 73, 263)

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
aufgrund der öffentlichen Hauptverhandlung
vom 8. und 9. Mai 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Oberpostdirektor Hans-Ludwig Ernst, Postamtsrat Wilhelm Huber als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
am 10. Mai 1984
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III ..., vom 11. November 1982 aufgehoben.

Der Techn. Fernmeldeamtmann ... wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

In dem vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten angeschuldigt, durch Mitgliedschaft und Aktivitäten für eine verfassungsfeindliche Organisation (DKP) seit 1971 seine Treuepflicht fortwährend verletzt und dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 11. November 1982 freigesprochen. Es hat festgestellt:

3

Der Beamte ist seit August 1970 Mitglied der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP). Er bekennt sich zu ihren Zielen, setzt sich fortlaufend aktiv für sie ein und ist Mitglied ihres Bezirksvorstands in B. Kandidat der Partei war er 1975 und 1980 bei den Gemeinderatswahlen in B. 1980 bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und am 7. November 1982 bei der Oberbürgermeisterwahl in S.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat im Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1981 (BVerwGE 73, 263) die Ziele der DKP als mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar gehalten und ausgeführt: Ein Beamter habe sich mit der Idee des Staates, seiner freiheitlichen demokratischen rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren, sie als schützenswert anzuerkennen, sich zu ihr zu bekennen und aktiv für sie einzutreten. Er habe sich deshalb insbesondere auch von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Die Kammer habe jedoch nicht feststellen können, daß der Beamte diese Treuepflicht durch seine Mitgliedschaft in der DKP, durch Wahrnehmen einer Funktion und durch Kandidaturen für diese Partei verletzt habe. Sie habe dessen Erklärung in der Hauptverhandlung, es gehe ihm nicht darum, die staatliche Ordnung mit Gewalt zu verändern, er wolle nur die von ihm empfundene Diskrepanz zwischen Verfassungsauftrag und -wirklichkeit ausgeglichen, insbesondere - und in Einklang mit seiner Gewerkschaft - auf wirtschaftlichem Gebiet eine gerechtere Gesellschaft verwirklicht wissen, nicht als Lippenbekenntnis gewertet. Denn der Beamte habe für seine Person glaubhaft dargelegt, daß die sozialistische Umwälzung nur das wirtschaftliche Machtgefüge betreffe und auch danach sämtliche parlamentarisch-demokratischen Prinzipien weiterhin Geltung behalten sollten. Damit richteten sich seine politischen Vorstellungen aber unwiderlegt am geltenden Verfassungsrecht aus, und es könne, da er eindeutig und ausdrücklich für diesen Staat und dessen Verfassung Partei ergreife, von ihm nicht verlangt werden, sich von einer verfassungsgerichtlich nicht verbotenen Partei zu trennen. Die Lösung des Widerspruchs zwischen der eindeutigen Rechtsprechung, daß die DKP verfassungsfeindliche Ziele verfolge, und dem ebenso eindeutigen Bekenntnis des Beamten zum Grundgesetz sei sein persönliches Gewissensproblem, nicht aber Aufgabe des Gerichts. Soweit der Beamte Ziele der DKP unterstütze, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechen, handele er noch nicht pflichtwidrig; daß er die übrigen Ziele der Partei verfolge, die die Rechtsprechung für verfassungsfeindlich halte, sei nicht erwiesen. Kandidaturen des Beamten bei politischen Wahlen dürften im übrigen nicht behindert werden.

5

Daß das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Oktober 1981 einem Beamten der Deutschen Bundespost die als verfassungsfeindlich angesehenen Ziele der DKP voll zugerechnet und ihn deshalb wegen Verstoßes gegen seine Treuepflicht aus dem Dienst entfernt habe, sei für die Kammer nicht bindend. In jenem Verfahren sei das Bundesverwaltungsgericht offenbar nicht davon überzeugt gewesen, daß der Beamte mit seinen politischen Vorstellungen noch den Leitlinien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung folge und nur innerhalb derartig gezogener Grenzen parteiintern und nach außen gewirkt habe; hier jedoch habe das Bundesdisziplinargericht ihm das Bekenntnis zur Demokratie und zu seinen beamtenrechtlichen Pflichten abgenommen.

6

Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner Berufung, mit der er die Entfernung des Beamten aus dem Dienst beantragt.

7

II.

Die Berufung ist begründet. Über das Rechtsmittel ist in der Sache selbst abschließend zu entscheiden.

8

A.

1.

Eine Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 76 Abs. 3, 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO wegen schwerer nicht behebbarer Mängel der Einleitungsverfügung, wie sie der Beamte beantragt hat, kommt nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob seine Auffassung zutrifft, eine mangelhafte Beteiligung des Personalrats bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens berühre die Rechtswirksamkeit der Einleitungsverfügung mit der Folge, daß das Verfahren einzustellen sei. Hier ist kein Mangel des Beteiligungsverfahrens erkennbar. Die in § 78 Abs. 1 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG - vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) vorgesehene Mitwirkung des Personalrats bei der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens ist ordnungsgemäß erfolgt. In dieser Angelegenheit war die bei der Einleitungsbehörde, dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen, gebildete Stufenvertretung, mithin der Hauptpersonalrat, und nicht etwa, wie der Beamte meint, der Personalrat seiner Beschäftigungsbehörde zuständig (vgl. hierzu Fürst/Fischer/Goeres, GKöD, Bd. V Teil 2 - BPersVG - § 78 Rz 19 und § 82 Rz 5; Lorenzen/Eckstein, BPersVG, 4. Aufl., § 78 Rz 39). Ihm ist am 2. Mai 1979 unter Übersendung der Vorermittlungsakten Mitteilung über die beabsichtigte Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Beamten gemacht worden. Mit Schreiben vom 29. Mai 1979 hat er der Einleitung des Verfahrens widersprochen und mit einer am 12. Juni 1979 abgegebenen schriftlichen Stellungnahme eingehend seine Haltung begründet. Die Form der Erörterung der Angelegenheit mit dem Hauptpersonalrat ist nicht zu beanstanden. Der die Erörterungspflicht regelnde § 72 Abs. 1 BPersVG schreibt keine mündliche Verhandlung zwischen Dienststellenleiter und Personalrat vor (Fürst/Fischer/Goeres, a.a.O. § 72 Rz 7 und 8 jeweils a.E.; Lorenzen/Eckstein, a.a.O. § 72 Rz 13 und 17). Die Vorschrift gebietet auch nicht die Herstellung des Einvernehmens zwischen dem Dienststellenleiter und dem Personalrat, wie dies gemäß § 69 Abs. 1 BPersVG bei zustimmungsbedürftigen Maßnahmen der Fall sein muß. Der Konsultationspflicht des § 72 Abs. 1 BPersVG in Fällen der hier zu entscheidenden Art ist deshalb auch dann genügt, wenn die Erörterung mit dem Personalrat schriftlich geschieht und dieser hinreichend Gelegenheit erhält, zur Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens Stellung zu nehmen, insbesondere Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG bezeichneten Gründe zu stützen. Das ist hier in ausreichendem Maße geschehen. Der Hauptpersonalrat hat auch in seiner ablehnenden Stellungnahme gegenüber der Einleitungsbehörde weder eine mangelhafte Unterrichtung über den den Gegenstand des Verfahrens bildenden Sachverhalt gerügt noch etwa beanstandet, daß die ihm vorgelegten Verfahrensunterlagen als Verschlußsache eingestuft waren. Was bei den danach zutage getretenen unterschiedlichen Auffassungen in der disziplinaren Bewertung des Verhaltens des Beamten zwischen der Einleitungsbehörde und dem Personalrat sinnvoll noch hätte erörtert werden können, ist nicht ersichtlich.

9

Schließlich wird die Rechtswirksamkeit der Verfahrenseinleitung nicht dadurch berührt, daß - worüber die Verfahrensakten keinen Aufschluß geben - die Einleitungsbehörde es möglicherweise unterlassen hat, dem Hauptpersonalrat gemäß § 72 Abs. 3 BPersVG die Gründe schriftlich mitzuteilen, die sie veranlaßt hatten, den Einwendungen der Personalvertretung nicht zu entsprechen. Diese Mitteilungspflicht ist im Zusammenhang mit § 72 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zu sehen, der dem Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle die Möglichkeit einräumt, die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung den übergeordneten Dienststellen mit dem Antrag auf Entscheidung vorzulegen. Ist die zur Unterrichtung verpflichtete Dienststelle, wie hier, die oberste Dienstbehörde selbst, so entfällt die Möglichkeit, eine übergeordnete Dienststelle mit der Angelegenheit zu befassen. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht nach § 72 Abs. 3 BPersVG keine rechtlichen Auswirkungen haben.

10

2.

Unbegründet ist der Antrag der Verteidiger, das Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 2 BDO bis zum Abschluß des derzeitig bei der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) anhängigen Verfahrens auszusetzen, das die Vereinbarkeit der bisherigen Extremistenpraxis in der Bundesrepublik Deutschland mit dem ILO-Übereinkommen 111 - Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf - (BGBl. 1961 II S. 97 ff.) prüfen soll. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob die Befassung des Sachverständigenausschusses der ILO mit einem entsprechenden Bericht der Bundesregierung und die sich daran anschließenden Beratungen der Arbeitskonferenz über die Stellungnahme des Ausschusses ein gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne des § 17 Abs. 2 BDO sind oder ob hierunter nur solche Verfahren verstanden werden können, die durch Normen des innerstaatlichen Rechts geregelt sind. Eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil Beschlüsse der Arbeitskonferenz oder eines von dem Verwaltungsrat eingesetzten Untersuchungsausschusses keine das innerstaatliche Recht unmittelbar ändernden Wirkungen haben. Sie begründen vielmehr, wie sich u.a. aus Art. 19 Nr. 5 und 6 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation (BGBl. 1957 II S. 317) in bezug auf Übereinkommen und Empfehlungen ergibt, lediglich eine Verpflichtung der Regierungen der Mitgliedstaaten, die zu deren Verwirklichung erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen einzuleiten. Nicht dagegen haben Entschließungen und Meinungsäußerungen der Organe der ILO für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in der Weise vorgreifliche Bedeutung, daß der Senat bei Bestimmung des Inhalts der beamtenrechtlichen Treuepflicht, um die es hier geht, an die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung gebunden wäre. Er hat vielmehr ausschließlich in Anwendung des derzeitig geltenden Rechts zu entscheiden. Fehlt es mithin hier an der in § 17 Abs. 2 BDO geforderten Vorgreiflichkeit, so ist für eine Aussetzung des Verfahrens kein Raum. Welche Folgen sich für ein durch disziplinargerichtliche Entscheidung aufgelöstes Dienstverhältnis ergeben, wenn der Inhalt der beamtenrechtlichen Treuepflicht entsprechend den Anregungen des Sachverständigenausschusses, auf die die Verteidigung verweist, durch den Bundesgesetzgeber geändert-werden sollte, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung und kann deshalb offenbleiben.

11

B.

Die Berufung führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Er hat entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts durch seine Aktivitäten in der DKP die ihm als Beamten obliegenden Pflichten verletzt und deshalb ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz - BBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1) begangen.

12

1.

Zu den Kernpflichten des Beamten gehört, wovon auch das Bundesdisziplinargericht ausgegangen ist, gemäß § 52 Abs. 2 BBG die Verpflichtung, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Diese Verpflichtung ist umfassend; sie betrifft, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 50.80 - (BVerwGE 73, 263 = ZBR 1982, 22 = DVBl. 1983, 81 = NJW 1982, 779 [BVerwG 29.10.1981 - 1 D 50/80]) hervorgehoben hat, gleichermaßen sein dienstliches wie sein außerdienstliches Verhalten. Hieran ist festzuhalten. Eine Beschränkung der Treuepflicht auf das Verhalten des Beamten bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit kann nicht anerkannt werden. Sie wäre mit dem Wortlaut des § 52 Abs. 2 BBG unvereinbar, der das gesamte, also nicht nur das dienstliche Verhalten des Beamten den dort normierten Pflichten unterwirft. Die Treuepflicht gegenüber dem Staat und der Verfassung verlöre weitgehend ihren Sinn, wenn es dem Beamten unbenommen bliebe, außerhalb seines Dienstes jene freiheitliche demokratische Grundordnung zu bekämpfen, für deren Erhaltung einzutreten gerade zu den elementaren Pflichten seines Amtes gehört. Insoweit sind dienstliches und außerdienstliches Verhalten ebensowenig trennbar wie etwa bei der meist durch außerdienstliches Verhalten verletzten innerdienstlichen Pflicht, sich dienstfähig zu erhalten. Richtig ist zwar, daß das außerdienstliche Verhalten die eigentliche Zone der Grundrechtsausübung des Beamten ist (Seuffert: Zur Behandlung von Dienstvergehen gegen die Treupflicht durch außerdienstliches Verhalten <DVBl. 1983, 68>) und daß bei der Annahme eines Dienstvergehens in diesem Bereich, wie sich u.a. aus § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG ergibt, regelmäßig schärfere Voraussetzungen gefordert werden müssen als bei der Beurteilung genuin dienstlicher Pflichtverletzungen. Für die Verletzung der politischen Treuepflicht gilt des jedoch nicht in gleichem Maße. Wenn, wie es der Sinn der politischen Treuepflicht ist, damit eine verläßliche, den Staat vor allem in Krisenzeiten und in Loyalitätskonflikten verteidigende Beamtenschaft garantiert werden soll, dann muß von jedem Beamten verlangt werden, daß er auch im außerdienstlichen Bereich von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.

13

2.

Die dem Beamten obliegende Treuepflicht wird insbesondere verletzt, wenn er sich in einer Partei oder Gruppierung aktiv betätigt, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreift, bekämpft und diffamiert. Zum Inhalt der politischen Treuepflicht hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]) ausgeführt, damit sei gemeint die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließe nicht aus, an Entscheidungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer "unkritischen" Beamtenschaft könnten Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. "Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen-, in denen der Staat darauf angewiesen ist, daß der Beamte Partei für ihn ergreift." Jede verfassungsmäßige Regierung und die Bürger müßten sich darauf verlassen können, daß sich der Beamte in dem Staat, dem er dienen soll, zu Hause fühle - jetzt und jederzeit und nicht erst, wenn die von ihm erstrebten Veränderungen durch entsprechende Verfassungsänderungen verwirklicht worden seien (a.a.O. S. 348/349).

14

3.

Dieser aus Art. 33 Abs. 5 GG gewonnenen Bestimmung des Inhalts der politischen Treuepflicht im Sinne des § 52 Abs. 2 BBG stehen entgegen der Auffassung der Verteidiger Normen des Völkerrechts nicht entgegen. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf Art. 10 und 11 der Europäischen Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952 (BGBl. 1952 II S. 685 und 1954 II S. 14) verweisen und daraus weitergehende Freiheitsrechte eines Beamten herleiten wollen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Konvention ist zwar gültiges innerdeutsches Recht, jedoch nur im Rang eines einfachen Bundesgesetzes (BVerwGE 5, 153 <161>[BVerwG 29.06.1957 - II C 105/56];  47, 365 <378>[BVerwG 26.03.1975 - II C 11/74]). Der in der Konvention gewährte Schutz geht daher, wie bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 9, 36 [BVerfG 16.12.1958 - 1 BvR 449/55] <39>[BVerfG 16.12.1958 - 1 BvR 449/55]) entschieden hat, nicht über die Grundrechtsgewährleistung des deutschen Rechts hinaus (vgl. auch BVerwGE 10, 213 <218>[BVerwG 10.03.1960 - II C 51/56]). Fehl geht auch die Berufung auf das Übereinkommen 111 der ILO über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. Es erscheint bereits zweifelhaft, bedarf hier aber keiner Klärung, ob dieses Übereinkommen, das programmatische Aussagen gegen die Diskriminierung im Beruf enthält, überhaupt für die Auslegung beamtenrechtlicher Vorschriften etwas hergibt oder ob es auf den Schutz von Arbeitnehmern im Sinne des Arbeitsrechts beschränkt ist. Selbst wenn es sich hierbei um unmittelbar anwendbares, auch die Auslegung beamtenrechtlicher Vorschriften regelndes Recht handeln würde, ginge es allenfalls dem innerdeutschen Gesetzesrecht vor, hätte aber nicht. Verfassungsrang und würde schon gar nicht über deutschem Verfassungsrecht stehen. An der durch Art. 33 Abs. 5 GG geforderten und durch § 52 Abs. 2 BBG konkretisierten politischen Treuepflicht kann deshalb das ILO-Übereinkommen 111 nichts ändern. Was von Verfassungs wegen geboten ist, kann nicht durch Hinweis auf Normen des Völkerrechts hinfällig werden.

15

4.

Der Beamte hat durch seine aktive Betätigung in der DKP, durch die Übernahme von Parteiämtern und durch Kandidaturen für Kommunal- und Bundestagswahlen eine Partei unterstützt, die die freiheitliche demokratische Grundordnung diffamiert und bekämpft und die an die Stelle der Wertordnung des Grundgesetzes eine nach Maximen des Marxismus-Leninismus gestaltete Gesellschaftsordnung und ein entsprechendes Staatswesen setzen will. Der Senat hat bereits in seinem o.a. Urteil vom 29. Oktober 1981 im einzelnen ausgeführt, daß diese politischen Ziele der DKP mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren sind. An dieser Auffassung, die mit der der Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 47, 330 <359 ff.>, 365 [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73];  52, 313 <338>[BVerwG 21.04.1977 - V C 69/75];  62, 364 <373>[BVerwG 26.06.1981 - 6 C 85/79]; Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 10.80 - <Buchholz 237.1 Art. 9 BayBG Nr. 4>) und der des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. BAGE 28, 62 [BAG 31.03.1976 - 5 AZR 104/74];  33, 43 [BAG 05.03.1980 - 4 AZR 245/78]; Urteil vom 15. Juli 1982 - 2 AZR 887/79 - <NJW 1983, 1812>; Urteil vom 5. August 1982 - 2 AZR 1135/79 - <NJW 1983, 779>) übereinstimmt, ist festzuhalten. Maßgeblich für die politische Zielsetzung der DKP ist das auf dem 5. Parteitag am 21. Oktober 1978 in Mannheim beschlossene "Mannheimer Programm", das weder auf dem 6. Parteitag 1981 in Hannover noch auf dem 7. Parteitag im Januar 1984 in Nürnberg durch andere Aussagen ergänzt oder revidiert worden ist. Die Tätigkeit der DKP gründet sich danach in ihrer Zielsetzung nach wie vor auf die Lehren von Marx, Engels und Lenin, die, wie es in dem Parteiprogramm heißt, durch die große sozialistische Oktoberrevolution bestätigt worden seien, sowie auf den wissenschaftlichen Sozialismus, der auf die grundlegende Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse mit dem Ziel gerichtet ist, den Sozialismus als die erste Phase auf dem Weg zum Kommunismus herbeizuführen, in dem es keine Klassen mehr gebe (Thesen IV und V des Mannheimer Programms). Das formale Bekenntnis zu den demokratischen Prinzipien des Grundgesetzes (Präambel des Programms) steht in unauflösbarem Widerspruch zu den politischen Zielen dieser Partei. Allen Aussagen des Programms ist gemeinsam, daß die DKP das Vermächtnis der Kommunistischen Partei Deutschlands übernommen hat und sich der auch für diese verpflichtenden Tradition verbunden fühlt. Insoweit handelt es sich nach der Überzeugung des Senats nicht, wie die Verteidiger dartun wollen, um bloße deklamatorische Äußerungen, die als Referenz an die Tradition verstanden werden müssen, ohne von den Mitgliedern als verbindliche Richtschnur für ihr eigenes konkretes Verhalten angesehen zu werden. Richtig ist zwar, daß Parteiprogramme und tatsächliches Verhalten der Partei und ihrer Mitglieder zuweilen nicht voll identisch sind. Das gilt jedoch nicht für die DKP, die wie alle kommunistischen Parteien ideologisch und programmatisch starr festgelegt ist (vgl. hierzu auch BVerwGE 52, 313 <337>[BVerwG 22.04.1977 - VII C 17/74]), von ihren Mitgliedern nach außen kritiklosen Einsatz für die Verwirklichung der beschlossenen Politik verlangt (vgl. Nr. 2 des Statuts der DKP) und die eins solche Inkongruenz bisher nirgendwo erkennbar gemacht hat. Es besteht deshalb kein Anlaß, die politischen Nah- und Endziele der DKP anders zu sehen, als dies in ihrem Mannheimer Programm umschrieben ist, mag sie auch vielfach bestrebt sein, in ihrer politischen Tagesarbeit Gemeinsamkeiten mit den demokratischen Parteien nachzuweisen.

16

5.

Der erkennende Senat hat in seinem o.a. Urteil im einzelnen ausgeführt, daß die inhaltlichen politischen Bestrebungen der früheren Kommunistischen Partei Deutschlands und der DKP identisch sind, so daß die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts in dem KPD-Verbotsurteil vom 17. August 1956 (BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]) weiterhin auch für die DKP zutreffen. Hieran ist festzuhalten. Die DKP gebraucht zwar nicht mehr die früheren Begriffe "sozialistische Revolution" und "Diktatur des Proletariats", Ziele, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind (BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]), sondern verwendet stattdessen in ihrem Sprachgebrauch gleichbedeutende Ausdrücke wie "sozialistische Umwälzung" und "Herrschaft" oder "Macht der Arbeiterklasse"; insbesondere aber bekennt sie sich nachdrücklich zum Marxismus-Leninismus, einer Handlungsanweisung, die nach früherem Sprachgebrauch die "sozialistische Revolution" und die "Diktatur des Proletariats" herbeiführen sollte und die jetzt auf die gleichen Ziele unter anderer Bezeichnung gerichtet ist. Diese Ziele sind aber mit den grundlegenden Prinzipien, die das Grundgesetz unter dem Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zusammenfaßt und die vom Bundesverfassungsgericht als eine unter Ausschluß jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft auf die Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und auf Freiheit und Gleichheit gegründete rechtstaatliche Herrschaftsordnung definiert ist, nicht zu vereinbaren. Insbesondere werden, wie der Senat in seinem o.a. Urteil, auf das insoweit Bezug genommen wird, im einzelnen ausgeführt hat, die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung, die Gewaltenteilung, das Mehrparteiensystem und die Unabhängigkeit der Gerichte durch die DKP in Frage gestellt oder so gesehen, wie es mit dem Verständnis des Grundgesetzes nicht vereinbar ist.

17

Diese Feststellung verfassungsfeindlicher Zielsetzung kann der Senat unbeschadet dessen treffen, daß es sich bei der DKP nicht um eine nach Art. 21 Abs. 2 GG verbotene Partei handelt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22. Mai 1975 (a.a.O. S. 360) klargestellt und entspricht fester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 61, 194; BAGE 33, 43). Die offenbar von dem Beamten vertretene gegenteilige Auffassung gibt keine Veranlassung, hierauf noch in als einzugehen.

18

6.

Der Beamte unterstützt durch eine aktive Tätigkeit in der DKP nachhaltig deren verfassungsfeindliche Ziele und verletzt dadurch in erheblichem Maße seine Treuepflicht. Es bedarf auch in diesem Verfahren keiner Entscheidung, ob die bloße Mitgliedschaft in dieser Partei ein Dienstvergehen ist. Hierbei kommt es maßgebend auf die Persönlichkeit des Beamten und auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Die Mitgliedschaft in einer Partei, die Ziele verfolgt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus (BVerwGE 52, 313 <336>[BVerwG 22.04.1977 - VII C 17/74];  59, 355 <360>[BVerwG 31.01.1980 - 2 C 5/78];  61, 176 <182>[BVerwG 21.11.1980 - 7 C 4/80]mit weiteren Nachweisen). Sie kann aber bei der gebotenen Berücksichtigung der Einzelumstände des jeweils zu entscheidenden Falles gleichwohl Schlüsse auf eine fehlende Verfassungstreue rechtfertigen. Dies insbesondere dann, wenn sich die Tätigkeit des Beamten in und für die Partei nicht in einer bloßen Zugehörigkeit ohne weitere politische Aktivitäten erschöpft. Wo in einem solchen Fall die Grenzen disziplinarrechtlich unerheblichen Verhaltens zu ziehen sind, bedarf hier keiner Vertiefung. Sie sind jedenfalls dann überschritten, wenn der Beamte durch die Übernahme von Parteiämtern und Kandidaturen bei allgemeinen Wahlen sich auch nach außen hin als Exponent seiner Partei bekennt und in der Öffentlichkeit für deren Politik wirbt. Das ist hier der Fall. Dem Beamten wird nicht für sich allein zum Vorwurf gemacht, Mitglied der DKP zu sein, wie er und seine Anhänger dies die Öffentlichkeit glauben machen wollen. Sein Wirken für und in seiner Partei geht weit über das hinaus, was von ihm als Mitglied verlangt wird. Das allein ist hier von disziplinarrechtlicher Relevanz. Der Beamte ist seit Jahren Mitglied des Bezirksvorstandes B. der DKP. Bei den Kommunalwahlen in B. in den Jahren 1975 und 1980 war er Kanditat seiner Partei, desgleichen bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag 1980 und 1983. Zu den Oberbürgermeisterwahlen der Stadt S. im November 1982 stellte ihn die DKP als "Alternativkandidaten" der "fortschrittlichen Kräfte" gegen den amtierenden Oberbürgermeister auf. In einer aus diesem Anlaß herausgegebenen Wahlkampfzeitschrift weist der Beamte ausdrücklich auf seine Stellung bei der Deutschen Bundespost und darauf hin, daß gegen ihn wegen seines Engagements in der DKP ein Disziplinarverfahren anhängig sei. Durch die Übernahme solcher Mandate stellt er sich auch nach außen vorbehaltlos hinter seine Partei. In ihm sieht sich die DKP, die ihm ersichtlich ihr volles Vertrauen schenkt, repräsentiert und durch ihn nimmt das Bild der Partei für den Wähler konkrete Gestalt an. Eine aktivere Tätigkeit in einer und für eine Partei ist kaum denkbar. Wer sich in der Öffentlichkeit in einer derartigen Weise mit einer verfassungsfeindlichen Partei identifiziert und ihr so zu politischer Macht und politischem Einfluß verhelfen will mit dem Endziel, die Bundesrepublik in einen sozialistischen Staat marxistisch-leninistischer Prägung umzuwandeln, handelt in schwerwiegendem Maße seiner Treuepflicht zuwider.

19

Dem Bundesdisziplinargericht mag zwar darin gefolgt werden, daß es dem Beamten nicht darum geht, die staatliche Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland gewaltsam zu verändern und daß dieses Bekenntnis nicht lediglich als Lippenbekenntnis gewertet werden kann. Dem Beamten mag auch abgenommen werden, daß es ihm vor allem darum geht, die von ihm empfundene Diskrepanz zwischen Verfassungsauftrag und Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik auszugleichen und daß es ihm zutiefst ernst mit der Vorstellung von einer vor allem auf wirtschaftlichem Gebiet gerechteren Gesellschaft ist. Dies gestattet es ihm jedoch entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts nicht, in der DKP diejenige politische Gruppierung zu sehen, innerhalb der er seine optimale Vorstellung einer politischen Ordnung glaubt durchsetzen zu können. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob das hierin zum Ausdruck kommende Verfassungsverständnis des Beamten überhaupt desjenige des Grundgesetzes ist. Das braucht hier nicht geklärt zu werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem KPD-Verbotsurteil (BVerfGE 5, 85) nicht nur die "Kampfmethoden" der damaligen KPD, sondern auch die zu dem Endziel "sozialistische Herrschaft" zu durchschreitenden Etappen, nämlich die gewaltsame oder friedliche proletarische Revolution und die Herrschaft der Arbeiterklasse, für nicht vereinbar mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erklärt (a.a.O. S. 165 ff. <174 und 195 ff.>) sowie außerdem dargelegt, daß die intensive Propaganda und Agitation für einen - wenn auch erst in einer noch nicht absehbaren Zukunft - erstrebten politischen Zustand, welcher der freiheitlichen demokratischen Grundordnung schlechthin widerspricht, schon gegenwärtig und unmittelbar diese Grundordnung beeinträchtigen müsse (a.a.O. S. 236). Das Bundesverfassungsgericht hat somit ganz offensichtlich auch die durch intensive Propaganda und Agitation angesteuerten Übergangsstadien von zeitlich unbegrenzter Dauer für unvereinbar mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erklärt (BVerwGE 47, 365 <374>[BVerwG 26.03.1975 - II C 11/74]) Der Erklärung des Beamten, er wolle die staatliche Ordnung in der Bundesrepublik nicht gewaltsam ändern, eine Erklärung, die übrigens mit verschiedenen Äußerungen seiner Partei übereinstimmt, kommt deshalb entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

20

Das gleiche trifft für die Ausführungen des Beamten in der Hauptverhandlung zu, mit denen er dartun will, die freiheitliche demokratische Grundordnung sei Grundlage seines Verfassungsverständnisses; er sei jederzeit bereit, für deren Erhaltung einzutreten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Beamtenbewerbers hinsichtlich der Gewähr der Verfassungstreue anerkannt, daß eine vom äußeren Eindruck abweichende verfassungskonforme "innere Einstellung" des Bewerbers nur dann eine zu seiner Entlastung geeignete Tatsache darstellt, wenn sie durch Rückschlüsse aus konkret nachprüfbaren Vorgängen festgestellt werden kann (BVerwGE 61, 176 <188>[BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79]; ebenso BAG, Urteil vom 29. Juli 1982 - 2 AZR 1093/79 - <BAGE 39, 235>). Das trifft auch für den hier zu beurteilenden Fall der Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht zu. Angesichts des eindeutigen Bekenntnisses des Beamten zur DKP und zu ihren Zielen kann von einem über verbale Erklärungen hinausgehenden Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht die Rede sein. Bekenntnisse zu Gegensätzen lassen sich nicht miteinander vereinbaren. Wer das Bekenntnis zu einer Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung ablegt, bekennt sich damit auch zu deren Zielen und gegen die Verfassung.

21

Richtig ist zwar, daß die DKP in ihrer politischen Tagesarbeit nicht nur der Verfassungsordnung widerstreitende, sondern auch solche politischen Ziele verfolgt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar sind. Den Beamten könnte es entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils gleichwohl nicht entlasten, wenn er seine eigenen politischen Ziele ausschließlich an der bestehenden Verfassung ausrichten wollte. Eine Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht liegt gerade darin, daß er sich zur Verwirklichung dieses Anliegens einer Partei bedient und diese zur Macht bringen will, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Wer für die Ziele der DKP aktiv in der Öffentlichkeit eintritt, handelt, was das Bundesdisziplinargericht verkannt hat, allein dadurch seiner Treuepflicht zuwider, ohne daß es darauf ankommt, ob er nach seiner "inneren Einstellung" das Programm und die Ziele der Partei in vollem Umfang oder nur soweit er sie für verfassungskonform hält, billigt.

22

7.

Mit dieser Auslegung des Begriffs der politischen Treuepflicht setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar u.a. in einem Fall, in dem es um die Einstellung eines Lehrers als Angestellter im öffentlichen Dienst ging, ausgeführt, der Mitgliedschaft des Klägers in der DKP und im Landesvorstand dieser Partei komme lediglich die Wirkung eines Indizes für eine verfassungsfeindliche Einstellung zu. Es sei Sache des Klägers nachzuweisen, daß er die von der DKP verfolgten Ziele nicht teile und sein Verfassungsverständnis dem der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes entspreche (Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 AZR 747/79 -). Die in jenem Verfahren zu entscheidende Rechtsfrage war allein die, ob Aktivitäten in der DKP für sich genommen die ernste Besorgnis an der künftigen Einhaltung der Verfassungstreuepflicht des Bewerbers auslösen. Das hängt von einer prognostischen Beurteilung der Persönlichkeit des Bewerbers ab (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] <353>[BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]). Hier geht es dagegen um die disziplinarrechtliche Würdigung solcher von einem Lebenszeitbeamten entfalteten Aktivitäten als Verstoß gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht und damit als Dienstvergehen. Es fehlt mithin an der Identität der zu entscheidenden Rechtsfrage, so daß eine Anrufung des Gemeinsamen Senats gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - RsprEinhG - (BGBl. I S. 661), wie sie die Verteidiger hilfsweise beantragen, schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt.

23

8.

Im übrigen rechtfertigt such nichts die Annahme, der Beamte unterstütze die DKP nur insoweit, als sie verfassungskonforme Ziele verfolge. Jedenfalls nach außen hin identifiziert er sich mit dem Programm und der Politik der DKP ohne Einschränkung. Noch in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat hat er das umfassende Bekenntnis zu seiner Partei ausdrücklich bekräftigt und erklärt, wie auch immer die Entscheidung des Gerichts ausfalle, er werde mit seiner Partei für den Sozialismus in diesem Lande kämpfen. Der Beamte hat auch nicht zu erkennen gegeben, daß er innerhalb der Partei für eine Abkehr von verfassungsfeindlichen Zielen eintritt. Der Umstand, daß ihm Parteiämter und Kandidaturen übertragen worden sind, spricht vielmehr dafür, daß er das Vertrauen der Partei genießt und deren Programm und Politik voll unterstützt. Die DKP ist eine Partei, die von ihren Mitgliedern aktive Mitarbeit, Gehorsam gegenüber dem Programm und den Parteitagsbeschlüssen fordert und Mitglieder, die andere Wege gehen wollen, nicht duldet (BVerwGE 62, 364 <374>[BVerwG 26.06.1981 - 6 P 71/78]). Das gilt um so mehr für Funktionsträger. Es bestünde deshalb für den Beamten gar keine Möglichkeit, innerhalb der DKP eigene, möglicherweise verfassungsrechtlich unbedenkliche politische Vorstellungen zu verwirklichen, ohne gleichzeitig auch die der Verfassungsordnung widerstreitenden Ziele der Partei nach außen zu vertreten. Daß der Beamte daneben auch an anderen politischen Aktivitäten, wie etwa an der Kampagne gegen "Berufsverbote" teilgenommen hat, ist nicht Gegenstand der Anschuldigung und kann nicht disziplinarrechtlich gewürdigt werden. Es bedurfte daher auch nicht der von der Verteidigung beantragten Beweisaufnahme darüber, ob der Beamte in der Öffentlichkeit über die sogenannten "Berufsverbote" objektiv informiert.

24

9.

Gründe, die seinem Verhalten die Rechtswidrigkeit nehmen könnten, kann der Beamte nicht mit Erfolg in Anspruch nehmen. Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis des Bundesdisziplinargerichts, Kandidaturen für eine nicht verbotene Partei dürften um des Schutzes der Demokratie willen und zur Verwirklichung des Volkswillens nicht behindert werden. Das ist richtig, rechtfertigt aber die Annahme von Kandidaturen für die DKP durch einen Beamten nicht. Der Anwendungsbereich des Art. 48 Abs. 2 GG, um den es hier geht, wird nur durch eine Regelung berührt, die die Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenmandats erschweren oder unmöglich machen soll, nicht aber durch eine Vorschrift, die, wie § 52 Abs. 2 BBG, in eine ganz andere Richtung zielt und nur unvermeidlich die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Freiheit der Mandatsübernahme und -ausübung hat (Urteil des Senats vom 29. Oktober 1981 - a.a.O. S. 282).

25

10.

26

Der Beamte verletzt auch schuldhaft seine Treuepflicht. Der Senat hat bereits in seinem o.a. Urteil vom 29. Oktober 1981 ausgeführt, daß nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (a.a.O.) kein Beamter sich mehr darauf berufen kann, er habe sich bis zu einem etwaigen Verbot der DKP in seinem Wirken für diese Partei durch das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG für berechtigt gehalten. Seit Bekanntwerden des Urteils des Senats vom 29. Oktober 1981 ist darüber hinaus klargestellt, daß der aktive Einsatz für die DKP einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht darstellt und zur Entfernung aus dem Dienst führt. Zumindest seit Kenntnisnahme von dieser Entscheidung, die der Beamte bereits in einer Ansprache anläßlich der Wiederkehr des Hambacher Festes im Juni 1982 erwähnt hat und die ihm mithin spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt war, hätte er hieraus Konsequenzen für sein Wirken in der DKP ziehen müssen, wollte er nicht mit seiner politischen Treuepflicht in Konflikt geraten. Er hat jedoch diese Entscheidungen negiert und für unerheblich gehalten und tut dies auch heute noch. Bereits im Vorermittlungsverfahren hat er erklärt, es sei für ihn nicht verbindlich, wenn die DKP von der Bundesregierung für verfassungsfeindlich gehalten werde oder wenn irgendwelche nach seiner Auffassung hierzu unzuständigen Gerichte entsprechende Entscheidungen träfen. Im Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht hat er dies dahin ergänzt, er sei Mitglied der Partei und bleibe es, solange sich sein Verfassungsverständnis und sein politisches Verständnis mit dem Programm der Partei decke. Und in seinem Schlußwort in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat hat er schließlich klargestellt, daß er zu seiner Partei stehen werde, wie immer die Entscheidung auch ausfallen möge. Wer in dieser Weise auf einem rechtlich nicht vertretbaren Standpunkt beharrt, nimmt es wenigstens billigend in Kauf, seinen Pflichten als Beamter nicht gerecht zu werden. Ihn trifft daher der Vorwurf eines zumindest mit bedingtem Vorsatz begangenen Dienstvergehens. Daran ändert nichts, daß der Untersuchungsführer in seinem zusammenfassenden Bericht vom 6. November 1979 zu dem Ergebnis gelangte, die Beweisaufnahme habe den in der Einleitungsverfügung erhobenen Vorwurf nicht bestätigt, die Einleitungsbehörde daraufhin das Disziplinarverfahren einstellen wollte und das Bundesdisziplinargericht ihn schließlich freigesprochen hat, denn die Auffassung der Einleitungsbehörde, seines Dienstherrn und der "dafür nicht zuständigen" Gerichte zur disziplinarrechtlichen Relevanz seines Verhaltens war dem Beamten gerade gleichgültig und konnte ihn nicht zu Konsequenzen veranlassen.

27

11.

Das Gewicht des Dienstvergehens erfordert die disziplinare Höchstmaßnahme. Verletzt ein Beamter beharrlich die politische Treuepflicht, so wird er für den Staat, der sich auf die Verfassungstreue seines Beamten verlassen muß, untragbar (Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG 1 D 40.67 - <BVerwG Dok.Ber. B 1968, 3299>; Urteil vom 29. Oktober 1981 - a.a.O. S. 286). Von besonderem Gewicht ist das Dienstvergehen hier deshalb, weil der Beamte es fortsetzen will, gleichgültig, wie die Disziplinargerichte seine Aktivitäten für die DKP werten. Darin zeigt sich, daß er entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts gar nicht in einem Gewissenskonflikt zwischen seiner Treuepflicht und seinem Eintreten für die DKP steht, sondern in bezug auf seine beamtenrechtliche Treuepflicht prinzipiell belehrungsunwillig ist. Diese Einstellung ist für ihn unumstößlich. Jede Disziplinarmaßnahme, die darauf abzielt, ihn davon abzubringen, muß deshalb erfolglos bleiben. Das macht ihn als Beamten untragbar und gebietet seine Entfernung aus dem Dienst. Sein sonstiges einwandfreies Verhalten bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten kann hieran nichts ändern, weil für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses die Vertrauensgrundlage fehlt.

28

12.

29

Dem Beamten ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Im Hinblick auf seine lange und sonst tadelfreie Dienstzeit und seihe stets anerkannten Leistungen hält der Senat ihn eines solchen Unterhaltsbeitrags nicht für unwürdig. Mit Wegfall der Dienstbezüge ist er dessen auch bedürftig, da er keine sonstigen Einkünfte hat und ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau zwischenzeitig beendet ist. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist zu berücksichtigen, daß der Beamte seiner Ehefrau und zwei schulpflichtigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist und Tilgungs-, Zins- und sonstige Kosten für die von ihm bewohnte Eigentumswohnung aufzubringen hat. Die Bewilligung des gesetzlichen Höchstbetrages von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts ist deshalb erforderlich, um den Beamten und seine Familie vor unmittelbarer Not zu schützen. Seiner ständigen Rechtsprechung gemäß geht der Senat davon aus, daß es dem Beamten innerhalb der nächsten sechs Monate gelingen wird, eine seinen und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen Unterhalt sichernde Beschäftigung zu finden. Sollte dies trotz intensiven und gegebenenfalls nachzuweisenden Bemühens nicht der Fall sein, so steht es dem Beamten frei, sich wegen der Neu- oder Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 ff. BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Pellnitz