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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.07.1982, Az.: 2 AZR 1093/79

Einstellungsbehörde; Verfassungstreue; Beurteilungsspielraum; Eignung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.07.1982
Aktenzeichen
2 AZR 1093/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10224
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin 20.11.1978 - 22 Ca 98/78
LAG Berlin 25.06.1979 - 12 Sa 15/79

Fundstellen

  • BAGE 39, 235 - 255
  • NJW 1983, 782

Amtlicher Leitsatz

1. Die Einstellungsbehörde hat im Einstellungsprozeß den Sachverhalt darzulegen und bei Bestreiten des Bewerbers die Behauptungen zu beweisen, auf die sie die Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers stützt (Bestätigung von BAGE 34, 1 [BAG 02.07.1980 - 5 AZR 1241/79] = NJW 1981, 703 und im Anschluß an BVerwG, NJW 1981, 1386 [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79] = AP Art. 33 II GG Nr. 10).

2. Ein Beurteilungsspielraum steht der Einstellungsbehörde nur bei der abwägenden und zusammenfassenden Bewertung aller maßgeblichen Beurteilungsmomente zu, die für und gegen die Prognose sprechen, daß der Bewerber nach seiner Persönlichkeit die an seine Verfassungstreue zu stellenden Anforderungen erfüllen wird, die für das jeweilige Amt erforderlich sind.

3. Ob die von der Einstellungsbehörde angeführten tatsächlichen Umstände Zweifel an der Eignung des Bewerbers begründen, ist zwar keine dem "Beweis im prozessualen Sinne zugängliche Frage"". Diese Bewertung unterliegt aber auch nicht nur dem nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum der Einstellungsbehörde.