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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.07.1980, Az.: 5 AZR 1241/79

Personalvertretung; Einstellung; Öffentlicher Dienst; Vorsorglicher Antrag; Einstellungsprozeß; Beschäftigung; Beweiserhebung; Beurteilung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.07.1980
Aktenzeichen
5 AZR 1241/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 23.08.1979 - 10 Sa 1250/78

Fundstellen

  • BAGE 34, 1 - 20
  • DB 1981, 272-274 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 703-704 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Klage auf Einstellung in den öffentlichen Dienst darf nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß die erforderliche Zustimmung des Personalrats nicht beantragt worden ist. Klagt ein Bewerber auf Einstellung, kann die Behörde bei dem Personalrat vorsorglich die Zustimmung beantragen.

2. Eine vom Personalrat zu Recht verweigerte Zustimmung zur Einstellung des Bewerbers schließt einen Anspruch auf Einstellung aus. Ob der Personalrat seine Zustimmung zu Recht verweigert hat, ist im Einstellungsprozeß zu prüfen.

3. Ein ohne Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats mit einem Bewerber abgeschlossener Arbeitsvertrag ist voll wirksam; die Behörde darf den Bewerber allerdings nicht beschäftigen, solange die Zustimmung des Personalrats nicht vorliegt.

4. Im Einstellungsprozeß kann nur Beweis erhoben werden darüber, ob die Beurteilung des Bewerbers durch die Einstellungsbehörde zugrunde gelegten oder vom Bewerber zu seinen Gunsten angeführten tatsächlichen Umstände gegeben sind oder nicht.